In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 399/24 – geht es auch um die Frage des anwendbaren Rechts, und zwar darum, ob der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB auch nach Inkrafttreten des KCanG die Rauschmittel Cannabis und Marihuana umfasst.
Das LG hat die Angeklagten wegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach Feststellungen des LG ging es um Kaufgeschäfte in den Niederlanden, wo 2020 zwei Mal mehrere Kilogramm Marihuana für den Verkauf in Deutschland gekauft worden waren. Das Urteil des LG datiert vom 09.02.2024 – also von vor nach Inkrafttreten des CanG und des KCanG.
Der BGH sagt: Deutsches Strafrecht ist nach wie vor anwendbar. Das begründet es sehr umfassend. Ich beschränke mich hier auf den BGH-Leitsatz und übergebe den Rest dem Selbstleseverfahren:
Der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB umfasst auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana.