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Anwendbares Recht II: BtM-Ankauf in Holland, oder: Trotz KCanG ist Kauf von Cannabis im Ausland strafbar

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 399/24 – geht es auch um die Frage des anwendbaren Rechts, und zwar darum, ob der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB auch nach Inkrafttreten des KCanG die Rauschmittel Cannabis und Marihuana umfasst.

Das LG hat die Angeklagten wegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach Feststellungen des LG ging es um Kaufgeschäfte in den Niederlanden, wo 2020 zwei Mal mehrere Kilogramm Marihuana für den Verkauf in Deutschland gekauft worden waren. Das Urteil des LG datiert vom 09.02.2024 – also von vor nach Inkrafttreten des CanG und des KCanG.

Der BGH sagt: Deutsches Strafrecht ist nach wie vor anwendbar. Das begründet es sehr umfassend. Ich beschränke mich hier auf den BGH-Leitsatz und übergebe den Rest dem Selbstleseverfahren:

Der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB umfasst auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana.

Morgen blitzen sie wieder – und dieses Mal länderübergreifend, am „Wutpunkt“

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In der (örtlichen) Presse wird über den morgigen 3. Blitzmarathon in NRW berichtet (vgl. auch hier bei Spiegel-online). Und dieses Mal wird grenzüberschreitend geblitzt, nämlich auch in Niedersachsen und in den Niederlanden. Zwei Punkte aus der Berichterstattung sind m.E. interessant:

Einmal die Statistik:

„Die Zahl der Todesopfer durch Unfälle war nach Angaben der Statistiker in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Monaten rückläufig. Statistisch lasse sich zwar nicht belegen, welchen Anteil die verstärkten Polizeikontrollen an diesen Zahlen habe, so Jäger. „Aber ich bin davon überzeugt, dass die öffentliche Diskussion um den ‚Blitz-Marathon‘ einen wichtigen Beitrag dazu geleistet hat“.

Und dann der „Wutpunkt“, über den berichtet wird. Bisher kannte ich aus der Diskussion um den Stuttgarter HBF nur den „Wutbürger“. Was ist nun ein „Wutpunkt“? Nun, der „Wutpunkt“ ist der Punkt, der von Bürgern als einer angegeben worden ist, an dem häufg/immer zu schnell gefahren wird. Man lernt eben nie aus.

Deutschland/Niederlande 1:1 :-)

Hat der Angeklagte im Ausland in Auslieferungshaft gesessen, stellt sich, wenn er in der Bundesrepublik zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Frage, wie die erlittene Auslieferungshaft angerechnet werden muss. Dazu gibt es Tabellen und Rechtsprechung des BGH, der jetzt vor kurzem in seinem Beschl. v. 26.01.2011 – 2 StR 458/10 für die Niederlande nocheinmal den Anrechnungsmaßstab 1:1 bestätigt hat.  Im Fußball wünscht man sich in dem Verhältnis andere Zahlen 🙂

Fester Wohnsitz in den Niederlanden erhöht die Fluchtgefahr. Wirklich?

Ein Kollege weist mich gerade in einem anderen Zusammenhang auf den schon etwas älteren Beschl. des OLG Oldenburg v. 08.02.2010 – 1 ws 67/10 hin. Danach soll es keine unzulässige Diskriminierung und kein Verstoß gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der der Europäischen Union sein, die erheblichen Strafvollstreckungsvorteile, die sich niederländische Beschuldigte durch eine Ausreise in ihr Heimatland vor einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes sichern können, als den Fluchtanreiz erhöhend zu bewerten.

Na, ob das die Europapolitker genau so sehen: Ich wage es zu bezweifeln.