Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 4 StR 329/24.
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dagegen hatte sich der Angeklagte u.a. mit Verfahrensrügen gewendet, die jedoch keinen Erfolg hatten.Der BGH führt u.a. aus:
„2. Ebenso wenig dringt die Rüge durch, die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung seien mangels audiovisueller Aufzeichnung gemäß § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO unverwertbar. Der Senat kann offenlassen, ob dies bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil es sich bei der Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 27; Diemer in KK-StPO, 9. Aufl., § 136 Rn. 25d). Ein Beweisverwertungsverbot könnte im Ergebnis allenfalls bei einem bewussten Verstoß oder einem objektiv willkürlichen Vorgehen durch die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen (vgl. Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 75p; Weigend, StV 2019, 852, 857; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2649). Einen bewussten Rechtsverstoß behauptet auch die Revision nicht; darüber hinaus bestehen für ein objektiv willkürliches Verhalten der Vernehmungsbeamten keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der ordnungsgemäß belehrte Angeklagte befand sich aufgrund seiner unbelegten Behauptung, Übelkeit und Bauchschmerzen zu verspüren sowie Tabletten und Kokain zu sich genommen zu haben, in einem Krankenhaus. Dort knüpfte er seine Aussagebereitschaft zunächst an die Bedingung, zum Festnahmeort – einem Imbiss – gefahren zu werden, und reagierte aufbrausend auf deren Versagung. Dass er schließlich während des Zuwartens auf Laborergebnisse von polizeilichen Unterstützungskräften im Krankenhaus vernommen wurde, nachdem die Ermittler der Mordkommission es bereits wieder verlassen hatten und wegen Zweifeln an einem ernsthaften Sinneswandel des Angeklagten nicht eigens zurückkehren wollten, lässt das Unterbleiben einer Videoaufzeichnung in der Gesamtschau zumindest nicht objektiv willkürlich erscheinen. Denn auch in der Person des Beschuldigten liegende Umstände – wie sie hier in seiner wechselnden Aussagebereitschaft und Stimmung (bei zugleich fehlender Aufzeichnungsmöglichkeit vor Ort) zu sehen sind – können nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO der audiovisuellen Dokumentation entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/12785 S. 59).“