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Rüge III: Rüge falscher Beschuldigtenbelehrung, oder: Kein letztes Wort nach Entlassung des Sachverstädigen

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Im letzten Rügenposting habe ich dann noch zwei Entscheidungen, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 5 StR 547/25 – hatte die von deer Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Mordes erhobene Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht hatte, sie sei bei ihren polizeilichen Befragungen und Vernehmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß „als Beschuldigte i. S. d. §§ 163a, 136 StPO belehrt worden, keinen Erfolg:

„Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 Satz 2 iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, NStZ 2019, 539, 542).

Um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Strafverfolgungsbehörden prüfen zu können, muss der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht mithin nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür relevanten Verfahrenstatsachen vortragen. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie hat es insbesondere unterlassen, die bis zur beanstandeten Vernehmung vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie die polizeilichen Befragungen und Vernehmungen der Mitangeklagten K. im Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Dass sich hierzu auch die Urteilsgründe verhalten, entbindet die Revisionsführerin nicht von einem vollständigen Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ? 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107).“

In dem der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 StR 652/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte einer der Angeklagten einer Verletzung des § 258 StPO gerügt – letzte Wort. Dazu führt der BGH aus:

„Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO
angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).“

Verwertbarkeit einer Beschuldigtenvernehmung, oder: Keine audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 4 StR 329/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dagegen hatte sich der Angeklagte u.a. mit Verfahrensrügen gewendet, die jedoch keinen Erfolg hatten.Der BGH führt u.a. aus:

„2. Ebenso wenig dringt die Rüge durch, die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung seien mangels audiovisueller Aufzeichnung gemäß § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO unverwertbar. Der Senat kann offenlassen, ob dies bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil es sich bei der Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 27; Diemer in KK-StPO, 9. Aufl., § 136 Rn. 25d). Ein Beweisverwertungsverbot könnte im Ergebnis allenfalls bei einem bewussten Verstoß oder einem objektiv willkürlichen Vorgehen durch die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen (vgl. Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 75p; Weigend, StV 2019, 852, 857; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2649). Einen bewussten Rechtsverstoß behauptet auch die Revision nicht; darüber hinaus bestehen für ein objektiv willkürliches Verhalten der Vernehmungsbeamten keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der ordnungsgemäß belehrte Angeklagte befand sich aufgrund seiner unbelegten Behauptung, Übelkeit und Bauchschmerzen zu verspüren sowie Tabletten und Kokain zu sich genommen zu haben, in einem Krankenhaus. Dort knüpfte er seine Aussagebereitschaft zunächst an die Bedingung, zum Festnahmeort – einem Imbiss – gefahren zu werden, und reagierte aufbrausend auf deren Versagung. Dass er schließlich während des Zuwartens auf Laborergebnisse von polizeilichen Unterstützungskräften im Krankenhaus vernommen wurde, nachdem die Ermittler der Mordkommission es bereits wieder verlassen hatten und wegen Zweifeln an einem ernsthaften Sinneswandel des Angeklagten nicht eigens zurückkehren wollten, lässt das Unterbleiben einer Videoaufzeichnung in der Gesamtschau zumindest nicht objektiv willkürlich erscheinen. Denn auch in der Person des Beschuldigten liegende Umstände – wie sie hier in seiner wechselnden Aussagebereitschaft und Stimmung (bei zugleich fehlender Aufzeichnungsmöglichkeit vor Ort) zu sehen sind – können nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO der audiovisuellen Dokumentation entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/12785 S. 59).“