In die neue Woche starte ich dann mit zwei BGH-Entscheidungen zur Einziehung und was damit zusammenhängt.
Ich beginne mit einer verfahrensrechtlichen Entscheidungen, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 711/24. Mit diesem Beschluss hat der BGH die Revision eine Einziehungsbeteiligten verworfen, der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hatte:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von dem Einziehungsbeteiligten erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bleibt der Erfolg versagt. Ungeachtet des Umstands, dass sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht zulässig erhoben ist, könnte sie für sich genommen ohnehin nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
Nach § 430 Abs. 1 StPO kann bei Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht ohne ihn verhandelt werden. Seine Teilnahme ist mithin nicht notwendig.
Folge einer nicht ordnungsgemäßen – oder einer unterbliebenen – Beteiligung des Einziehungsbeteiligten im vorausgegangenen Verfahren ist im Rechtsmittelverfahren nach § 431 Abs. 1 StPO nur, dass von ihm – anders als sonst – auch der Schuldspruch des Urteils angefochten werden kann. Dies erhellt, dass in Fällen, in denen wegen einer vorgeblich verspäteten oder sonst unzureichenden Terminsbenachrichtigung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, die Rechtsfolge nicht weiter reichen kann, als wenn der Einziehungsbeteiligte gar nicht an dem Verfahren beteiligt worden wäre. Mithin hätte die zulässige und begründete Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs hier auch nur dazu geführt, dass der Einziehungsbeteiligte ausnahmsweise auch Einwendungen gegen den Schuldspruch hätte erheben können, wovon der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes keinen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus kann eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht für sich genommen zur Aufhebung des Urteils zur Einziehungsentscheidung betreffend den Einziehungsbeteiligten führen.“