Kategoriearchiv: BGH

Inhalt der Erinnerung gegen den GKG-Kostenansatz, oder: Nur Verletzung des Kostenrechts

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Und als zweites Posting dann etwas Kurzes vom BGH, und zwar der BGH, Beschluss vom 04.11.2025 – III ZR 145/24. 

In dem Verfahren hatte der BGH mit Beschluss vom 06.03.2025 hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Düsseldorf  als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20.03.2025 sind gemäß Nr. 1242 KV GKG Gebühren in Höhe von 2.522 EUR erhoben worden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom 08.08.2025, in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege „Einspruch“ ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei „in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt“ worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat. Und der Senat sagt dazu:

„Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – XI ZR 271/19, BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs – www.bundesgerichtshof.de – unter Entscheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verletzung von Kostenrecht nicht ersichtlich.

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.“

StPO II: Übersetzung durch unvereidigten Dolmetscher, oder: Vereidigung des Dolmetschers ist zwingend

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Im zweiten Beitrag des Tages geht es um den BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 StR 531/25 – und in ihm um den Dolmetschereid.

Das LG hat den Angeklagten wegen „bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg.

„1. Die Rüge, mit welcher der Angeklagte einwendet, die Dolmetscherin, die für ihn am neunten Hauptverhandlungstag in die albanische Sprache übersetzt habe, sei weder vereidigt worden noch habe sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, so dass sie unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden sei, dringt durch.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der mehrtägigen Hauptverhandlung waren für den Angeklagten durchgehend Dolmetscher für die albanische Sprache tätig. Der neunte Hauptverhandlungstag wurde mit Hilfe der Dolmetscherin V. aus B. durchgeführt, die in dieser Hauptverhandlung erstmals auftrat. Diese Dolmetscherin wurde an diesem Tag weder vereidigt noch berief sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid.

b) Der Angeklagte rügt zurecht eine Verletzung des § 189 GVG.

aa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Rüge zulässig erhoben. Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen sind, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelne Rüge darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17, StV 2019, 808, 810 Rn. 41). Daher setzt die zulässige Erhebung einer Rüge eines Verstoßes gegen §§ 185, 189 GVG unter anderem die konkrete Darstellung voraus, dass der Dolmetscher tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, Rn. 3; BeckOK-GVG/Allgayer, 28. Ed., § 189 Rn. 7).

Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen jedoch gerecht. Ihm ist die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am neunten Hauptverhandlungstag mit Hilfe der Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt wurde. Darin liegt die Behauptung, dass die Dolmetscherin an diesem Tag für den aus Albanien stammenden Angeklagten, dem, was die Revision ebenfalls vorträgt, seitens des Landgerichts fortlaufend Dolmetscher zur Seite gestellt waren, tätig geworden ist.

bb) Die Rüge ist auch begründet.

Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend vor seinem Einsatz zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung ist aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Der gesetzlichen Vorgabe kann nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG genügt werden, sofern der Dolmetscher für die Übertragung der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 13, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176 f. Rn. 6; jew. mwN).

Daran gemessen war das Vorgehen der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Die am neunten Hauptverhandlungstag für den Angeklagten tätige Dolmetscherin ist weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden noch hat sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen.

cc) Das Urteil beruht auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO).

Der Verstoß gegen § 189 GVG ist ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen, beruht ein Urteil in der Regel auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 Rn. 16, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177 Rn. 9; jew. mwN). In Ausnahmefällen kann das Beruhen zwar ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG hat die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen ist aber, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden kann, so dass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 f. Rn. 17, und vom 19. Dezember 2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177 Rn. 10; jew. mwN).

Ein Ausnahmefall, in dem das Beruhen ausgeschlossen werden kann, liegt hier nicht vor. Umstände, die als „Qualitätssurrogat“ losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit der Dolmetscherin gewährleisteten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 120 Rn. 19), sind nicht ersichtlich. Eine Gegenerklärung zu der erhobenen Verfahrensrüge, die Aufschluss über die Qualifikation und Zuverlässigkeit oder eine allgemeine Beeidigung der eingesetzten Dolmetscherin (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 – 4 StR 441/13, NStZ-RR 2014, 91, 92) ergeben könnte, ist nicht zu den Akten gelangt.“

StPO I: Anforderungen an eine wirksame Anklage, oder: Die Anklage ist kein Urteil

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Ich vermute, dass viele heute schon in den Weihnachtsruhemodus gewechselt sind. Das ändert aber nichts daran, dass ich hier heute doch noch ganz „normal“ drei E ntscheidungen vorstelle, und zwar zur StPO.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24 -, in dem der 1. Strafsenat Stellung genommen hat zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage.

Grundlage ist folgendes Verfahrensgeschehen: Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten jeweils mehrere Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB zur Last gelegt. In dem Anklagesatz wird den Angeklagten vorgeworfen, spätestens ab Februar 2022 ein Geschäftsmodell entwickelt zu haben, das vorsah, dass ihre Kunden illegal erwirtschaftetes Geld auf die Geschäftskonten näher bezeichneter Scheingesellschaften der Angeklagten überwiesen, die als austauschbare Unternehmen ohne operatives Geschäft einzig der Vermögensverschiebung dienten. Wenn die Zahlungseingänge einen gewissen Umfang erreichten, sei ein meist sechsstelliger Geldbetrag zunächst weiter auf ein als Durchlaufkonto genutztes Geschäftskonto einer der anderen Scheingesellschaften und von dort in Absprache mit dem Angeklagten B. zeitnah weiter auf eines der Geschäftskonten der X. GmbH überwiesen worden. Sodann hätten B. oder M. sowie in späteren Fällen auch D. und der gesondert verfolgte U. absprachegemäß die eingehenden Beträge umgehend in bar abgehoben oder für Feingoldkäufe genutzt. Das Bargeld sei anschließend nach Be. verbracht und abzüglich einer Provision wieder an die Kunden ausgezahlt worden.

Der Anklagesatz teilt ferner für jede der den Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten mit, wann und in welcher Höhe Gelder von einer der Gesellschaften an eine der anderen Gesellschaften transferiert wurden und wer die Überweisung veranlasste. Zudem werden überwiegend Kontostände und Zahlungseingänge bei der Erstüberweiserin sowie die Verwendung der Gelder bei der letzten Überweisungsempfängerin dargestellt. Im Fall von Barabhebungen werden Uhrzeit, Abhebungsbetrag und Auszahlungsort mitgeteilt. Soweit die Gelder für Goldkäufe verwendet wurden, werden Kaufpreis und Verkäufer genannt. Zur Herkunft der transferierten Gelder wird ausgeführt, dass diese von den Kunden illegal erwirtschaftet worden seien.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werden die an den Kettenbuchungen beteiligten Gesellschaften näher beschrieben, insbesondere die Vertretungsverhältnisse, der jeweilige Sitz und die Geschäftsräume. Des Weiteren wird dort dargestellt, auf welche Umstände sich die Annahme stützt, dass eine legale Herkunft der transferierten Gelder ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Im Hauptverhandlungstermin hat das LG dann aber das Verfahren mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Anklageschrift nicht die in § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte Umgrenzungsfunktion erfülle. Dagegen die erfolgreichen Revisionen der Staatsanwaltschaft:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor, weil die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.

1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – StB 39/21 Rn. 17 ff.). Liegt dem Angeklagten Geldwäsche (§ 261 StGB) zur Last, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um ein sogenanntes Anschlussdelikt handelt, mithin die Begehung einer strafbaren Vortat ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit ist. Die Vortat versieht das Geld, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer an sich neutralen, sozialtypischen Handlung (z.B. Geldzahlung an einen anderen) das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 2 BvR 2992/14 Rn. 41). Als Tatgegenstand der Geldwäsche sind sämtliche Rechtsobjekte zu sehen, denen ein Vermögenswert zukommt. So fallen auch Forderungen und Buchgeld unter diesen weiten Begriff des Gegenstandes (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27). Die Frage der Umgrenzung eines Sachverhalts ist hierbei stets von den Feststellungen in einem Urteil und der Nachweisbarkeit eines solchen Sachverhalts zu trennen (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Geldwäsche, insbesondere zur Abgrenzung von Nichtkatalogtaten gemäß § 261 StGB aF: BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 Rn. 45 und vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18 Rn. 25 f.).

Die Darstellungsmaßstäbe, die an ein Urteil zu stellen sind, sind nicht identisch mit den Darstellungserfordernissen einer Anklage (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11; Beschlüsse vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12 unter 1. und vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08 Rn. 3). Der Anklagesatz muss bei dem Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB im Hinblick auf die Vortat erkennen lassen, welche Tatgegenstände aus einer solchen rechtswidrigen Tat herrühren. Einer näheren Beschreibung der Vortat bedarf es nur insoweit, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls zur Eingrenzung des dem Strafvorwurf zugrundeliegenden Lebenssachverhalts erforderlich ist. Insbesondere durch den nunmehr geltenden „all-crimes-Ansatz“ des § 261 StGB (BT-Drucks. 19/24180, S. 42) sind nähere Schilderungen, die vormals zur Abgrenzung einer Katalogtat von anderen Straftaten erforderlich waren, für die bloße Umgrenzung des Lebenssachverhaltes einer Geldwäschetat nicht mehr zwingend erforderlich. Für die Darstellung der inkriminierten Herkunft und für die – nunmehr nach Streichung des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF erforderliche – Abgrenzung zur Ersparnis von Aufwendungen ist es hingegen unerlässlich, dass der Tatgegenstand in der Anklageschrift so genau bezeichnet wird, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, dass eben dieser Gegenstand der bemakelte ist. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass auch ein anderer Gegenstand als Tatgegenstand in Betracht kommt (vgl. zur Tathandlung: BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 10). Die Behauptung, dass ein konkreter Tatgegenstand aus einer Straftat stammt, genügt jedenfalls für eine ausreichende Umgrenzung des Sachverhaltes, wenn dieser Gegenstand durch die Anklage eindeutig beschrieben und individualisierbar ist. Ob dieser tatsächlich eine inkriminierte Herkunft aufweist, ist eine Frage der in der Hauptverhandlung zu klärenden Nachweisbarkeit und strikt von der Umgrenzung eines historischen Sachverhaltes zu trennen. Durch die bestimmte Angabe eines bemakelten Gegenstandes ist die Anklage so deutlich, dass sich die Verteidigung hierauf in ausreichendem Maße einstellen kann.

2. Nach diesen Maßstäben sind sowohl die Anklage als auch der Eröffnungsbeschluss wirksam.

a) Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt wird nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten in ausreichendem Maße dargestellt.

aa) Die Anklage beschreibt sowohl den modus operandi der Angeklagten als auch die ihnen zur Last gelegten 45 Einzeltaten hinreichend detailliert. Da für jede Tat mitgeteilt wird, an welchem Tag die Überweisungen ausgeführt wurden, und bei den Abhebungen zusätzlich die Uhrzeit, sind die den Anklagevorwürfen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte zeitlich hinreichend eingegrenzt. Dass jeweils die beteiligten Bankkonten mit Kontonummer und die kontoführende Filiale beziehungsweise bei den Abholungen die auszahlende Filiale sowie die Person des Abhebenden angegeben werden, grenzt die Fälle nochmals von vergleichbaren Ereignissen ab. Durch die Angabe, welchen Saldo das Konto der X. GmbH vor den jeweiligen Abhebungen auswies, wird eine weitere Individualisierung erreicht. Für einen Teil der Taten wird darüber hinaus angegeben, wie die auf dem Konto der X. GmbH eingegangenen Gelder verwendet wurden. Auch mit Blick auf die Herkunft der Gelder aus rechtswidrigen Taten ist der Anklagesatz hinreichend genau. Denn es wird mehrfach klargestellt, dass sämtliche vorgeworfenen Transaktionen Gelder betreffen sollen, die illegal erwirtschaftet wurden, mithin aus Straftaten stammen. Insgesamt wird damit für alle Taten der jeweils zugrundeliegende Lebenssachverhalt so genau beschrieben, dass die Angeklagten ihre Verteidigung darauf einstellen konnten.

bb) Die vorgenannten Umstände hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung zwar vollständig in den Blick genommen. Sie verkennt jedoch, dass es der von ihr darüber hinaus verlangten präziseren Beschreibung der jeweiligen Vortat nicht bedurfte, weil diese nicht zu einer weiteren Umgrenzung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts geführt hätte. Sie hätte allenfalls der Plausibilisierung gedient, dass die Gelder aus einer rechtswidrigen Tat stammen, was jedoch keine Frage der Umgrenzungsfunktion, sondern des hinreichenden Tatverdachts bzw. der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ist und bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu bedenken gewesen wäre. Einer Fehleinschätzung des Tatverdachts beziehungsweise dem Fehlen der Möglichkeit eines Tatnachweises kann auch deshalb nicht mit einer Einstellung des Verfahrens begegnet werden, weil der Angeklagte einen vorrangigen Anspruch hat, von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen bei mangelnder Nachweisbarkeit freigesprochen zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 57/59, BGHSt 13, 268, 273; vom 4. Mai 1970 – AnwSt(R) 6/69 Rn. 12, BGHSt 23, 259; vom 12. August 1999, 5 StR 169/99, BGHSt 20, 333, 335; vom 16. Februar 2005 – 5 StR 14/04 Rn. 42, BGHSt 50, 30 und vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 43, BGHSt 66, 89; Beschlüsse vom 4. Mai 2004 – 3 StR 126/04 Rn. 2 und vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 Rn. 20).

b) Ergänzend ist anzumerken, dass die Anklage auch ihrer Informationsfunktion genügt. Die Staatsanwaltschaft hat das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen so ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass es den Angeklagten insbesondere möglich war, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 – 3 StR 448/94 Rn. 19, 20, BGHSt 40, 390, 392). Ob es – auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK – Fälle geben kann, in denen gravierende Informationsmängel, z.B. das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oder dessen unzureichende Darstellung, ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor.“

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung beim BGH?, oder: Nein, bei DSGVO-Geldbußen immer beim OLG

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Und dann heute Gebühren-/Kostenentscheidungen. Ich stelle einmal etwas vom BGH vor und dann einen Beschluss des OLG Brandenburg.

Bei der Gelegenheit: Im Moment fehlen mir gebührenrechtliche Entscheidungen. Wer als noch welche auf Lage hat, über die man berichten könnte, der kann mit die gerne als Weihnachtspräsent 🙂 zukommen lassen.

Bei dem Beschluss, den ich hier zuerst vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 6 ARs 12/25. Ergangen ist er in dem Verfahren, in dem das LG Hannover im LG, Hannover, Beschl. v. 26.02.2025 – 128 OWiLG 1/24 – zu pseudonymisierten Daten Stellung genommen hat. In dem Verfahren hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29.06.2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 EUR verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den das LG Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim OLG Celle mit Schreiben vom 18.06.2025 zurückgenommen.

Jetzt geht es um die Frage, wer für die Entscheidung über die Kosten zuständig ist. Das OLG hält die Zuständigkeit des BGH für begründet. Der GBA hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der BGh für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das OLG Celle. Dem ist der BGH gefolgt:

„Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).“

Nun, muss man nicht unbedingt wissen, aber vielleicht ist es ja mal gut, wenn man davon schon mal etwas gehört hat.

StGB II: Rechtswidrige Zueignungsabsicht beim Raub, oder: Irrtum über fälligen Übereignungsanspruch

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In diesem zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 458/25 – vor, der sich zu einer Verurteilung wegen Raubes äußert.

Das LG hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte eine fällige und durchsetzbare Geldforderung gegen den Geschädigten in Höhe von etwa 1.500 €. Trotz mehrfacher Aufforderungen kam dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Am 5. Februar 2023 suchte der Angeklagte daher in Begleitung zweier Personen den Geschädigten auf, der ihm an einem Bankautomaten zeigte, dass er über kein Guthaben verfügte. Der Angeklagte und seine Begleiter forderten daraufhin die Herausgabe von Bargeld oder Wertgegenständen, weshalb der Geschädigte zunächst davonlief, jedoch eingeholt werden konnte. Im Folgenden schlugen alle drei im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter anderem auf Kopf und Schulter des Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe der geforderten Gegenstände zu bewegen. Dieser konnte erneut flüchten, fiel jedoch und ging zu Boden. Sodann fixierten ihn der Angeklagte und seine Begleiter, schlugen und traten ihn erneut. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen die Taschen des Geschädigten und entnahm dessen Geldbörse, um das hierin befindliche Bargeld für sich zu behalten. Dabei ging er davon aus, „dass ihm dieses Geld wegen der noch offenen Forderungen gegen den Zeugen zustehe“. Zugleich war ihm bewusst, dass er sich die Geldbörse nicht auf diese Weise hätte verschaffen dürfen. Als Passanten die Polizei alarmierten, flohen die drei Täter, wobei der Angeklagte auf der Flucht – wie zuvor beabsichtigt – 30 € aus der Geldbörse an sich nahm und diese mit dem übrigen Inhalt in einen Mülleimer warf. Der Geschädigte erlitt, wie vom Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Prellungen an Kopf, Hand und Abdomen sowie eine blutende Schürfwunde an der Hand.

b) Zutreffend hat das Landgericht das Geschehen für den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB gewürdigt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Raubes wird von den getroffenen Feststellungen dagegen nicht getragen; allerdings hat der Angeklagte insoweit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht (§ 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 StGB).

aa) § 249 Abs. 1 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 4; vom 26. April 1990 – 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832). An einem Vorsatz fehlt es, soweit der Täter irrtümlich annimmt, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu haben. In diesem Fall besteht ein (vorsatzausschließender) Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; vom 7. Juni 2005 – 3 StR 161/05, StraFo 2005, 433).

bb) So liegt es hier. Zwar war die Zueignung des Geldes objektiv rechtswidrig; denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch darauf, gerade das Geld aus der Geldbörse zur Begleichung seiner Forderung zu erhalten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 88; Beschluss vom 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90, StV 1990, 546; so wohl auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 StR 347/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 14 Rn. 5; aA statt vieler: SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 242 Rn. 51; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 24 Rn. 179, wonach bei fälligen und durchsetzbaren Geldforderungen die Rechtswidrigkeit der Zueignung bereits objektiv ausgeschlossen sei).

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte jedoch davon aus, infolge der ihm zustehenden fälligen und durchsetzbaren Geldforderung einen Anspruch auf „dieses Geld“ zu haben. Insoweit steht die Wertung der Strafkammer, die einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe selbst nicht vorgetragen, „einen Anspruch auf die konkret in der Geldbörse vorhandenen Geldscheine zu haben“, im Widerspruch zu den von ihr getroffenen Feststellungen, die einen entsprechenden Irrtum belegen.

Entgegen der Wertung der Strafkammer scheidet ein Tatbestandsirrtum nicht deshalb aus, weil der Angeklagte nicht von einem bestehenden Selbsthilferecht ausging, sondern wusste, dass er die Geldbörse nicht derart hätte an sich nehmen dürfen. Denn das Selbsthilferecht gemäß §§ 229, 230 BGB betrifft als Rechtfertigungsgrund nicht die tatbestandsmäßige Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87 ff.; zum Selbsthilferecht als Rechtfertigungsgrund vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 19 Rn. 6; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., Vor § 32 Rn. 9, § 240 Rn. 39), sondern die Rechtswidrigkeit der Wegnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – 3 StR 66/11, aaO, Rn. 6).

cc) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte mit seinen Begleitern neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB tateinheitlich auch den der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB verwirklicht.

c) Der Senat fasst den Schuldspruch daher wie aus der Beschlussformel ersichtlich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

Aber – mal wieder – aber:

„2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Dessen Änderung führt weder zu einem veränderten Strafrahmen noch wird dadurch der wesentliche Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat reduziert. Es ist vielmehr auszuschließen, dass die Strafkammer den Angeklagten bei zutreffendem Schuldspruch mit einer niedrigeren Freiheitsstrafe belegt hätte.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 249 Abs. 2 StGB – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Forderung des Angeklagten – bejaht und folglich bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung hat es hierbei rechtsfehlerfrei verneint. Bei seiner Gesamtabwägung hat es, wie bei der konkreten Strafzumessung, insbesondere berücksichtigt, dass der Geschädigte „von gleich drei Personen mit erheblicher Brutalität angegangen wurde und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beim Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wegen des anderen Rechtsgutsbezuges in den Hintergrund treten“. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt daher unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände.