Kategoriearchiv: BGH

BtM I: Bloße Inbesitznahme/Aufzucht von Cannabis, oder: Das ist ggf. schon Handeltreiben?

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Ich hatte im Frühjahr 2025 über den BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24 – berichtet (vgl. KCanG/BtM I: Inbesitznahme von Cannabissetzlingen, oder: Ist das schon Handeltreiben?). Mit dem Beschluss hatte der 3. Strafsenat bei den anderen Senaten angefragt, ob derjenige, der Cannabissetzlinge (nur) in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, schon den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis verwirklicht, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist. An früher anderslautender Rechtsauffassung wollte er nicht mehr festhalten.

Nachdem nun inzwischen die anderen Senate geantwortet haben, hat der 3. Strafsenat mit dem BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 25/24 – die Frage entschieden. Er führt aus:

„1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen nicht mehr die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn am 1. April 2024 ist als Artikel 1 des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berücksichtigen. Nach ihr unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilenden Tat nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 3 StR 211/24, juris Rn. 4 mwN).

a) Nach neuem Recht ist das festgestellte Verhalten als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu werten, wobei das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG für einen besonders schweren Fall erfüllt ist (zum Grenzwert vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2025 – 3 StR 448/24, juris Rn. 20 mwN).

aa) Es gilt:

Wer Cannabissetzlinge in Besitz nimmt, um ihren Ertrag nach weiterer Aufzucht in einer eingerichteten Plantage gewinnbringend zu verkaufen, verwirklicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis, ohne dass ihre Einpflanzung in der Plantage erforderlich ist.

(1) Ein solches Verhalten unterfällt dem weiten Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Dieser umfasst – entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG – jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Von straflosen Vorbereitungshandlungen unterscheidet sich die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Cannabissetzlingen zum Zweck des Einbringens in einer Plantage namentlich dadurch, dass Art und Menge der erwarteten Droge hinreichend konkretisiert sind. Der Tatbestand des Anbaus von Cannabis hat – ebenso wie andere nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbare Begehungsformen – keine Begrenzungsfunktion für denjenigen des Handeltreibens (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24, NStZ 2025, 375 Rn. 8 ff.; zustimmend Hillenbrand, StRR 7/2025, 24; Patzak/Möllinger, NStZ 2025, 595, 598; Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch/ Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 1 KCanG Rn. 25, § 34 KCanG Rn. 274a; ablehnend demgegenüber Sobota, JR 2025, 339).

(2) Der Senat hat in der vorliegenden Sache mit dem näher begründeten Beschluss vom 27. November 2024 (NStZ 2025, 375) seine Absicht erklärt, im dargelegten Sinne zu entscheiden, und bei den übrigen Strafsenaten angefragt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), ob an – gegebenenfalls – entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der 1., 2., 5. und 6. Strafsenat haben sich daraufhin dieser Rechtsauffassung – teilweise unter Aufgabe früherer Rechtsprechung – angeschlossen (Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 5 ARs 4/25; vom 26. Mai 2025 – 6 ARs 2/25; vom 11. Juni 2025 – 1 ARs 3/25; vom 26. August 2025 – 2 ARs 90/25); der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, seine Rechtsprechung widerspreche der beabsichtigten Entscheidung nicht (Beschluss vom 1. Juli 2025 – 4 ARs 2/25).

bb) Nach den aufgezeigten Maßstäben trieb der Angeklagte Handel mit Cannabis. Die Übernahme der sich in den Pflanzmulden der Kunststoffplatten befindenden 899 Cannabissetzlinge in der Absicht, sie in der bereits vollständig eingerichteten Plantage einzubringen und die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana gewinnbringend zu verkaufen, stellt hiernach bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die nachfolgenden Teilakte des Transports und der Einfuhr. Das Umsatzgeschäft ist hinreichend konkretisiert, weil anhand der Jungpflanzen der erwartete und damit später zu veräußernde Ertrag, wie vom Landgericht festgestellt, bestimmt werden kann.

cc) Auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen bedarf es keiner Entscheidung, ob auch in der Fallkonstellation, dass bei Übernahme der Cannabissetzlinge die Plantage noch nicht eingerichtet ist, ein Handeltreiben mit Cannabis vorliegt. Die im Anfragebeschluss angeführten Argumente könnten allerdings die Bejahung dieser Frage als folgerichtig erscheinen lassen.

b) Da das Landgericht die verhängte Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) entnommen hat, ist die neue Rechtslage in jedem Fall für den Angeklagten günstiger im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB und somit der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (zum gebotenen konkreten Vergleich im Einzelfall s. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5; vom 11. Juni 2024 – 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283 f.); denn nach dem Konsumcannabisgesetz kommt allenfalls eine Mindeststrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG).

c) Infolgedessen ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (zur Tenorierung s. etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 2 StR 388/24, juris Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2025 – 3 StR 213/24, juris Rn. 14). Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Handeltreibens mit Cannabis nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Eine Erstreckung auf den Mitangeklagten nach § 357 StPO ist nicht anzuordnen, weil die Vorschrift bei Urteilsaufhebungen – nebst Schuldspruchänderungen (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 357 Rn. 11 mwN) – nur wegen Gesetzesverletzungen, nicht dagegen bei nachträglichen Rechtsänderungen Anwendung findet (s. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1964 – 1 StR 358/64, BGHSt 20, 77, 79 ff.; Beschluss vom 26. März 2025 – 4 StR 313/24, juris Rn. 4 mwN).

StPO III: Überstellungsverfahren nach dem IStGHG, oder: Entscheidungen der OLG für unanfechtbar

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Den Abschluss macht dann heute der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 ARs 397/25. Der äußert sich zur Zulässigkeit von Beschwerden im Überstellungsverfahren nach dem IStGHG. Mit dem IStGHG hat man zwar als Verteidiger nicht täglich zu tun, aber man sollte davon schon mal gehört haben 🙂 .

Hier hatt das OLG Brandenburg in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen. Ohne Erfolg, denn:

„Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“

StPO II: Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Missverständnisse muss man aufklären

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Im vorletzten „Sachposting“ des Jahres weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 15.10.2025 – 3 StR 421/25. An sich nichts Besonderes, ich stelle den Beschluss, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, weil sich aus ihm ganz gut ableiten lässt, was der Angeklagte/Verteidiger ggf. in der Hauptverhandlung hätte tun können/müssen.

Der BGH ergänzt seine Verwerfung wie folgt:

„Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist unzulässig. Denn die Strafkammer hat den – nicht eindeutig zu verstehenden – Beweisantrag ausgelegt und auf der Basis des von ihr gefundenen Ergebnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt. Erstmals in der Revision hat der Angeklagte vorgetragen, das Landgericht habe den Antrag missverstanden und nicht ausgeschöpft. Das behauptete Missverständnis ist den Prozessbeteiligten allerdings bereits durch die Beschlussbegründung bekannt geworden. Hierauf hätte der Angeklagte reagieren und seinen Antrag gegebenenfalls nachbessern müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 – 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243; Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 78 und 224 mwN). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollziehbar ist, liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).“

StPO I: Wirksamer Anschluss der Nebenklägerin?, oder: Formwirksam geht das auch noch in der Revision

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Und dann am letzten Arbeitstag des Jahres 2025 – das will ich hoffen – gibt es dann noch mal etwas zur StPO. Ein bunter Strauß mit dem ich meinen „Entscheidungsordner“ fast sauber habe.

Als erstes kommt der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 420/25 -, noch einmal zum wirksamen Anschluss des Nebenklägers.

Das LG hat den Angeklagten u.a. schuldig gesprochen „im Hinblick auf die Nebenklägerin“ der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter räuberischer Erpressung. Deren wirksamen Anschluss als Nebenklägerin hat der BGH festgestellt:

„Erst nachdem der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte, hat sich die Nebenklägerin gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32d Satz 2 StPO wirksam dem Verfahren angeschlossen. Dies stellt der Senat fest (§ 396 Abs. 2 StPO).

Hierzu gilt:

Die Anschlusserklärung der nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 StPO anschlussberechtigten Nebenklägerin mit Schriftsatz ihres rechtsanwaltlichen Vertreters vom 11. Juli 2024 ist lediglich per Telefax und Post bei einer Polizeibehörde eingegangen. Mit den Akten ist das Dokument zwar zunächst an die Staatsanwaltschaft und später an das Landgericht, die in § 396 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Adressaten, weitergeleitet worden. Dies entspricht jedoch nicht der Regelung des § 32d Satz 2 StPO. Danach ist die Anschlusserklärung grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln, soweit sie von einem Rechtsanwalt für den Nebenkläger schriftsätzlich angebracht wird (zu den Anforderungen s. BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – 3 StR 371/22, NStZ-RR 2023, 54 f.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (§ 32d Satz 3 und 4 StPO), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mangels der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist der Zulassungsbeschluss der Strafkammer vom 5. September 2024 – auch in Anbetracht seiner hinsichtlich der Erpressungsdelikte (§ 395 Abs. 3 StPO) für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung – damit ins Leere gegangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23, juris Rn. 2; vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24, juris Rn. 5 mwN; vom 3. Juli 2025 – 2 StR 320/25, juris).

Allerdings sind die formwirksam übermittelten Schriftsätze des rechtsanwaltlichen Vertreters vom 5. März und 1. Juni 2025, mit denen die Nebenklägerin beantragt hat, die Revision des Angeklagten zu verwerfen, als Anschlusserklärungen zu beurteilen. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), mithin auch während des Revisionsverfahrens (s. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 386/24, juris). Mit den benannten Anträgen hat die Nebenklägerin die prozessualen Beteiligungsrechte ausgeübt, die aus der von ihr als zugelassen angenommenen Nebenklage resultieren (zu diesen Beteiligungsrechten beim Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten s. BT-Drucks. 10/5305 S. 15; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 400 Rn. 27; ferner Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 1). Damit hat sie ihren Willen, sich dem Verfahren anzuschließen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies genügt (ähnlich für einen formwirksamen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag BGH, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 174/24, juris; für die Revisionseinlegung BGH, Entscheidung vom 3. Dezember 1969 – 3 StR 185/69, bei Dallinger MDR 1970, 732; NK-StPO/Putzke, § 396 Rn. 2).“