Kategoriearchiv: BGH

Strafe II: Erheblicher Zeitablauf bis zum Urteil …, oder: … muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

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Im zweiten Strafe-Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. – 4 StR 259/25 – vor, der sich kurz zu den Auswirkungen eines langen Zeitablaufs äußert.

Verurteilt ist der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Der BGH führt zum Strafausspruch aus:

„Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl der Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2009 bis April 2016 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. , juris Rn. 3; Urteil vom – 1 StR 476/18, juris Rn. 16; Beschluss vom – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192). Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte – wie vorliegend der Fall – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.“

Strafe I: Im zweiten „Anlauf“ gleich hohe Strafe, oder: Darlegung der strafbestimmenden Umstände

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Heute stelle ich Strafzumessungsentscheidungen vor.

Den Opener macht ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 StR 312/25. Das LG hatte den  im ersten Rechtsgang u.a. wegen „Vergewaltigung und KiPo-Vorwürfen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte im Schuldspruch teilweise Erfolg. Außerdem hatte der BGG den Ausspruch über einige Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs (erneut) Erfolg hatte:

„1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung insgesamt nicht stand.

a) Das Landgericht hat in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten ohne nähere Erläuterung Einzelstrafen in gleicher Höhe wie im ersten Rechtsgang verhängt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Hält der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine gleich hohe Strafe wie im ersten Rechtsgang für tat- und schuldangemessen, hat er dies, wenn er – wie im Fall II.18 der Urteilsgründe – von einem niedrigeren Strafrahmen bzw. – wie im Fall II.14 der Urteilsgründe – von einem tateinheitlich mitverwirklichten Delikt mit geringerer Strafdrohung auszugehen hat, eingehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 8. Juli 2020 – 1 StR 196/20, Rn. 6, und vom 11. Januar 2023 – 3 StR 445/22, NStZ 2024, 154).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Strafzumessung in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe formelhaft damit begründet, auf der „Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ erachte es Einzelstrafen wie im ersten Rechtsgang verhängt „für tat- und schuldangemessen“. Diesen Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz der ab dem 28. Juni 2024 reduzierten Strafdrohung des § 184b StGB, die Anlass der Aufhebung des Strafausspruchs im ersten Rechtsgang war, auf gleich hohe Strafen wie im ersten Rechtsgang erkannt hat.

b) Auch in den Fällen II.8 bis II.13 und II.15 der Urteilsgründe lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen eine eigenständige Gewichtung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Zumessungsentscheidung auch insoweit lediglich pauschal auf ihre Bindung durch die bereits im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen verwiesen und „nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ Einzelstrafen zugemessen.

Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung des Strafausspruchs nicht. Das Tatgericht ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, Rn. 7 mwN). Jedoch müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in den Urteilsgründen so dargestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung in dem vorstehend dargelegten Umfang möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2023 – 3 StR 322/21, Rn. 23). Die allgemein gehaltene Begründung des Landgerichts, es habe eine Abwägung aller Umstände stattgefunden, ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Tatgericht seiner Pflicht zur eigenständigen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tatsächlich nachgekommen ist.

…“

StGB II: Sexuelle Handlung mit Fetanyl-Pflaster, oder: Kein besonders schwerer sexueller Übergriff

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – 6 StR 360/24 – ja, von Mai, aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht – geht es um die Einordnung eines Fentanyl-Pflasters ale gefährliches Werkzeug. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung ist ein „Vorfall“ in der Wohnung des Angeklagten, in der dieser der Nebenklägerin bei einem „Cocktailabend“ unbemerkt das Medikament „Tavor“ in einen Cocktail gemischt hatte und ihr außerdem, als die Nebenklägerin davon benommen wurde, ein  Fentanylpflaster auf das linke Schulterblatt geklebt hatte. Die Nebenklägerin hatte das das Bewusstsein verloren und es war zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen. Das Landgericht hat die Tat rechtlich u.a. als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und Nr. 3 StGB) gewürdigt. Das hatte beim BGh nur teilweise Bestand:

„Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landgericht das Geschehen als sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB gewürdigt und die heimliche Gabe von Lorazepam und Fentanyl als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom 15. September 1998 – 5 StR 173/98; Beschluss vom 8. April 2025 – 5 StR 731/24).

2. Es hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, dass die Jugendkammer die Verabreichung von Fentanyl über die Haut mittels eines Pflasters als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB gewertet hat. Denn es handelt sich bei dem synthetischen Opioid Fentanyl, auch bei Verabreichung mittels eines transdermalen Pflasters, nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne dieser Vorschrift.

a) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei sedierenden oder narkotisierenden Mitteln, wie insbesondere sogenannten „K.O.-Tropfen“, die dem Tatopfer – etwa in einem Getränk – verabreicht werden, für sich genommen nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735; vom 21. Januar 2025 – 3 StR 512/24, NStZ-RR 2025, 139; vom 5. Februar 2025 – 6 StR 418/24, Rn. 8; noch offengelassen: BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 5 StR 652/17; vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, NStZ 2019, 273; a.A., aber nicht tragend: BGH, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, Rn. 19). Es besteht keine Veranlassung, für die hier zu beurteilende Beibringung von Fentanyl von der zu den „K.O.-Tropfen“ ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

b) Auch der Umstand, dass der Angeklagte der Geschädigten das Fentanyl mittels eines transdermalen Pflasters verabreichte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ebenso wenig wie das Fentanyl selbst stellt das dieses Mittel enthaltende Pflaster, das der Angeklagte auf dem Schulterblatt der Geschädigten angebracht hatte, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB dar.

aa) Bereits der Wortlaut spricht eher dagegen, ein (Fentanyl-)Pflaster als „Werkzeug“ anzusehen (vgl. zur Bedeutung der Wortlautgrenze BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284, Rn. 96 ff.). Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einem Werkzeug um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735, unter Bezugnahme auf Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Werkzeug“ unter 1.a, S. 1121). Das Pflaster ist zwar ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand, einer „Bearbeitung“ der Haut oder des Körpers dient es aber nicht.

Hinzu kommt Folgendes: Zwar wird der Begriff des (gefährlichen) Werkzeugs in der Rechtsprechung und im Schrifttum weit verstanden. Er umfasst jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594), wobei mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Als gefährliches Werkzeug sind hiernach etwa erachtet worden ein Kopfkissen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, aaO), ein Hund (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2022 – 2 StR 145/22; Beschluss vom 8. Dezember 1998 – 4 StR 584/98, NStZ-RR 1999, 174), ein Kraftfahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ-RR 2014, 11, 12), ein Reizgasspray (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 1 StR 664/16; vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377), eine brennende Zigarette (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2), eine Sprühflasche mit Haushaltsreiniger (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276) sowie ätzende Säure (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, BGHSt 1, 1, 4).

Diesen als (gefährliches) Werkzeug angesehenen, von außen auf den Körper einwirkenden oder in den Körper gebrachten Gegenständen und Stoffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, aaO; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 15; LK/Grünewald, StGB, 13. Aufl., § 224 Rn. 20; TK/Sternberg-Lieben, StGB, 31. Aufl., § 224 Rn. 6) ist gemein, dass sie unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 5 StR 382/24, Rn. 20). Demgegenüber entfaltet das in einem Pflaster enthaltene Fentanyl seine gesundheitsschädliche Wirkung nach Aufnahme durch die Haut erst über einen Stoffwechselprozess (vgl. zur Kochsalzintoxikation, die § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfällt, BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18, 22; anders noch zu § 223a StGB aF BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85, bei Holtz MDR 1986, S. 270, 273; wohl auch BGH, Urteil vom 21. November 1950 – 4 StR 20/50, aaO). Das Pflaster ist zwar der Gegenstand, dessen sich der Angeklagte als Mittel zur Ausführung der Tat bedient; die maßgebliche Gefährlichkeit des Gegenstands entsteht jedoch erst nach der Aufnahme des Wirkstoffs über die Haut in das Blut durch einen Stoffwechselprozess und nicht unmittelbar durch das Pflaster. Auch die auf der Applikation des Pflasters beruhende Rötung der Haut stellt jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar (vgl. aber zu einer Katheterinfusion, BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, aaO).

bb) Zudem stehen gesetzessystematische Erwägungen einem Verständnis, dass es sich bei einem Fentanylpflaster um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Variante 2 StGB handelt, entgegen. Dafür sprechen insbesondere die Vorschriften des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB und des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.

…..“

Den Rest dann bitte im Selbstleseverfahren selbst zur Kenntnis nehmen 🙂 .

StGB I: Ist eine Gartenlaube eine „Wohnung“?, oder: Ausgestattet u.a. mit Betten, Küche und Sanitär: Ja

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Am heutigen Dienstag geht es dann weiter mit StGB-Entscheidungen, und zwar zwei vom BGH und eine vom BayObLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 483/25, in dem der BGH zum Begriff der Wohnung i.S des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Stellung genommen hat:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auch die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen II.1 und II.2 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen brach der Angeklagte in diesen Fällen jeweils in eine Gartenlaube ein, aus der er anschließend Gegenstände entwendete, um sie für sich zu verwenden; in einer der Lauben ließ er sich eine Zeit lang „häuslich nieder“. Die in einer Kleingartenanlage in B. gelegenen Lauben waren jeweils mit Schlafplätzen, Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet und dienten den Parzelleninhabern jedenfalls in den Sommermonaten auch tatsächlich als Unterkunft.

Die Strafkammer hat die jeweils eingerichteten und als Wohnstätte funktionstüchtigen Lauben als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Dem stehe weder entgegen, dass ein Übernachten nach der Verordnung der Kleingartenanlage unzulässig sei, noch, dass die Lauben nicht auch zur Tatzeit in den Wintermonaten tatsächlich als Schlafgelegenheit genutzt worden seien.

Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom  – 1 StR 462/16, NJW 2017, 1186). Der Zweck der Stätte ist maßgebend, nicht ihr tatsächlicher Gebrauch (, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 5).Ob öffentlich- oder privatrechtliche Vorschriften – wie hier die Verordnung der Kleingartenanlage – der Raumwidmung als Wohnstätte entgegenstehen, ist gleichfalls nicht entscheidend. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes bestimmt nur, dass eine Laube nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf.

Der Wohnungsbegriff bedarf auch ausgehend vom Schutzzweck dieser Strafnorm (siehe hierzu , NJW 2017, 1186, 1187) keiner weitergehenden Einschränkung. Eingerichtete, der Unterkunft von Menschen dienende Gartenlauben wie hier bieten einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz und vermitteln eine räumliche Privat- und Intimsphäre. Dass es sich bei ihnen nicht um dauerhaft zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten handeln muss, ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB. Ob Gartenhäuser Wohnungen sind, ist daher jeweils Tatfrage (vgl. Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 45; vgl. aber auch unter Berufung auf AG Saalfeld, Urteil vom – 675 Js 15258/03 2 Ds jug., NStZ-RR 2004,141: Fischer, StGB, 72. Aufl., § 244 Rn. 47a; BeckOK StGB/Wittig, 66. Ed., § 244 Rn. 22.1; HK-GS/Duttge, 5. Aufl., StGB § 244 Rn. 28; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl., StGB, § 244 Rn. 30; SSW-StGB/Kudlich, 6. Aufl., § 244 Rn. 40).“

Gründe I: Bitte zur Abfassung der Urteilsgründe, oder: „mehr oder minder belanglos erscheinende Umstände“

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Ich komme dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – 6 StR 265/25– zurück, den ich gestern bereits vorgestellt hatte (vgl. BtM II: Mehrfaches/überschneidendes Handeltreiben, oder: Eine oder mehrere Taten?). In der Entscheidung war es um BtM-Verkaufsgeschäfte der Angeklagten gegangen. Das LG war von 427 Einzeltaten ausgegangen, der BGH dann lediglich von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der BGH hat in seinem Beschluss verschiedene Segelanweisungen gegeben, u.a. auch noch einmal eine zu der Abfassung der Urteilsgründe. Dazu merkt er an:

„c) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt schließlich Anlass zu dem Hinweis, dass in den Feststellungen zur Sache nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben sind, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und – unter Weglassung alles Unwesentlichen – kurz, klar und bestimmt sein (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf zahlreichen Beweiszeichen – wie hier auf Daten über Barabhebungen des Zeugen F. an einem Geldautomaten –, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese nicht in den Feststellungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 – 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17).“

Für mich sind solche „Anmerkungen“ des BGH immer der Hinweis darauf, dass es wohl „gerade noch einmal gut gegangen ist“ bzw. dass man knapp an einer Aufhebung wegen unverständlicher Urteilsgründe vorbei gekommen ist. Zudem ist das auch immer der Hinweis, dass den BGH das „Tatgeschehen“ interessiert und nicht die „mehr oder minder belanglos erscheinenden Umstände“ der Tat(en).