Kategoriearchiv: BGH

Ersatzeinreichung bei einer (behaupteten) beA-Störung, oder: Nur Ver­weis auf Rou­ter­aus­fall genügt BGH nicht

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Im Kessel-Buntes“ habe ich dann heute zwei Entscheidungen des BGH. Zunächst hier etwas zur Glaubhaftmachnung bei der „beA-Ersatzeinreichung“ und dann heute Nachmittag etwas zum Vereinsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 02. 12. 2025 – VIII ZB 17/25. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung am letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist nicht elektronisch über das beA, sondern per Fax beim LG eingereicht. Einen Tag später versandte er denselben Schriftsatz dann erfolgreich über sein beA. Wiederum einen Tag später beantragte er wegen der Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus: Er habe am Tag des Fristablaufs in seiner Kanzlei „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

Das LG hat keine Wiedereinsetzung gewährt und die Berufung verworfen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte dann keinen Erfolg. Ich verweise wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung des BGH auf den verlinkten Volltext. Die Auffassung des BGH ist m.E. in folgendem (Leit)Satz ganz gut zusammengefasst:

Ein Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz wegen einer Internetstörung nicht per beA einreicht, muss den technischen Defekt schlüssig und rechtzeitig glaubhaft machen. Der bloße Hinweis auf einen Router-Ausfall genügt nicht.

Alles in allem bleibt es bei der strengen Linie des BGH zur Auslegung/Anwendung des § 130d Satz 2 ZPO.

Pflichti III: Entpflichtungsantrag beim Jugendlichen, oder: Entpflichtungsgrund: Mangelnder Kontakt

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Und hier im dritten Posting noch einmal Entscheidungen zur Entpflichtung. Nachdem ich im Mittagsposting schon drei Entscheidungen des BGH zur abgelehnten Entpflichtung vorgestellt habe (vgl Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?) bringe ich hier zwei weitere zum Wechsel- bzw. Entpflichtungsantrag, die sich allerdings von den üblichen Beschlüssen unterscheiden. In beiden geht es übrigens u.a. um mangelnde Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers.

Die erste Entscheidung kommt auch vom BGH, und zwar handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – StB 66/25. Zwar hat auch hier der Entpflichtungsantrag keinen Erfolg, ich stelle den Beschluss aber gesondert vor, weil es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

Ergangen ist der Beschluss nämlich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen 17-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte inzwischen aufgrund Haftbe­fehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten hat nun einen Rechtsanwalt T als Wahlver­teidiger mandatiert. Ihren Antrag, deshablb die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht kon­kret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhält­nis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermitt­lungsrichter des BGH zurück­gewiesen. Die sofortige sofortige Beschwerde hat der 3. Strafsenat verworfen.

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich beschränke mich hier auf die/meine Leitsätze. Die lauten:

1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.

2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen. Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.

Und dann habe ich noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 Ws 380/25. Da hatte der Entpflichtungsantrag, in dem die Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls mit mangelnder Kontaktaufnahme begründet worden ist, Erfolg. Auch dazu nur den Leitsatz, und zwar:

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.

Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?

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Im zweiten Pflichti-Posting gibt es dann Hinweise auf Entscheidungen zum Pflichtverteidigerwechsel, als Entpflichtung. Mit der Frage befasst sich vor allem der BGH, der an der Stelle eine recht strenge Rechtsprechung fährt.

Ich weise zu der Thematik zunächst mal auf drei Beschlüsse des BGH hin, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 31.12.2025 – 1 StR 537/25 -, auf den BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – 4 StR 570/24 – und auf den BGH, Beschl. v. 23.12.2025 – 5 StR 603/25 . In allen drei Beschlüssen wird die Auswechselung abgelehnt. Ich nehme hier mal nur die Begründung aus dem Beschluss v. 31.12.2025. Da heißt es:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4).

b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).“

Die anderen Beschlüsse gehen in dieselbe Richtung, also nicht genügend zur erforderlichen Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen.

Bewährung I: Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, oder: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

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Heute stelle ich Entscheidungen vor, die Bewährungsfragen zum Gegenstand haben.

Als erstes kommt hier der BGH, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 StR 312/25, der schon etwas älter, aber erst drei Monate nach Erlass veröffentlicht worden ist.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ durch ein AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten.

Die dagegen eingelegte hatte keinen Erfolg, sondern hate lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe geführt:

„1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG (s. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN), die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 585/16, juris Rn. 1; vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9). Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

2. Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1979 – 4 Ws 305/79, juris Rn. 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn. 20; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7). Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 358/17, NStZ-RR 2018, 172). Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung (s. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 StR 474/20, StV 2021, 429 Rn. 5). Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird (s. BT-Drucks. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach.“

Einziehung von Grundstücken des Remmo-Clans, oder: „Seid nicht so naiv und zaghaft“

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Zum Beginn der neuen Woche stelle ich eine schon etwas ältere Entscheidung vor. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, das erst Anfang Dezember veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es im sog. „Remmo-Verfahren“. In dem hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von sechs Immobilien mit Millionenwert beantragt, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das LG hatte die Einziehung 2023 abgelehnt. Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Geldquellen für die Immobilienkäufe aus rechtswidrigen Taten herrührten. Es nahm an, legale Erträge aus anderen Immobiliengeschäften, nämlich aus Vermietungen und Verkäufen im Libanon, hätten ausgereicht.

Die dagegen eingelegte Revision hatte nun beim BGH Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.

1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt.

aa) Sie ist davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.

bb) Zudem hat die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Das zeigt sich darin, dass das Landgericht ein Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen B. er Wohnungen aus Straftaten nur deshalb von vornherein ausgeschlossen hat, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Dabei hat es übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22).

2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft…..“

Die nun folgenden umfangreichen Beanstandungen des BGG zur Beweiswürdigung des LG bitte selbst lesen. Man hätte das auch kürzer fassen können, nämlich in dem Satz: Seid nicht so naiv und zaghaft im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere bei sog. Clan-Kriminalität. Bedeutsam ist das Urteil für die Praxis hier vor allem dadurch, dass der BGH eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrundeliegenden Umstände müssen nachgewiesen freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.