Schlagwortarchiv: Verhinderungsvermerk

Zivilrecht II: Wirksamer Verhinderungsvermerk?, oder: Nur kurzfristige Verhinderung/Abwesenheit

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten „Kessel Buntes-Posting“ kommt dann hier das BGH, Urt. v. 14.01.2026 – XII ZR 23/23, in dem der BGH zur Wirksamkeit eines sog. Verhinderungsvermekrs Stellung genommen hat

Gestritten wird in dem Verfahren über die Wirksamkeit eines (Miet)Vertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche. Das LG ist von der Wirksamkeit des Mietverhältnisses ausgegangen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Das im Verkündungstermin vom 02.02.2023 verkündete Urteil des OLG ist von der Vorsitzenden des Senats und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden:

„Dr. […] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert„.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg:

„Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es – wie die Revision zutreffend rügt – mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

1. Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt (Senatsurteile vom 11. Juli 2007 – XII ZR 164/03NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN und vom 19. November 2025 – XII ZR 106/23 – juris Rn. 11 mwN).

Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2016 – I ZR 90/14GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.).

2. Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7).

Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 243/04NJW 2006, 1881 Rn. 15). Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15. März 2023 entschieden hat, welcher unter anderem die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am 2. Februar 2023 verkündete Urteil ersetzt worden war.

Wie oben erwähnt: Die Entscheidung ist zwar nach einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BGH haben aber auch in Strafverfahren Geltung, wenn es um Urteile der OLG/Strafkammern geht. Auch hier ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. ein Verhinderungsvermerk zulässig und möglich. Auch hier wird aber ggf. im Revisionsverfahren auf entsprechende Revisionsrüge – es handelt sich um einer Verfahrensrüge, für die § 344 Abs. 2 StPO gilt, – der Grund der bescheinigten Verhinderung geprüft. Und auch hier kann die Unterschrift, wenn die Urteilsabsetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO abgelaufen sind, die fehlende Unterschrift nicht nachgeholt werden. Für den Angeklagten/Verteidiger sind die damit zusammenhängenden Fragen deshalb von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß gegen § 275 StPO nach § 338 Nr. 7 zu den absoluten Revisionsgründen zählt.

Urteilsunterschift: „BE ist in Urlaub“, reicht, oder: Da kommt man kaum ran….

© Gina Sanders Fotolia.com

© Gina Sanders Fotolia.com

Streit gibt es in der Praxis häufig um den sog. Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden, wenn einer/der Beisitzer das schriftich begründete Urteil „wegen Verhinderung“ nicht selbst innerhlab des sich aus § 275 StPO ergebenden Frist hat unterzeichnen können. Dann geht es (immer) darum, ob eigentlich ein ausreichender Grund für die Verhinderung vorlag/festgestellt worden ist. Damit befasst sich der BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 StR 352/15. Der Beisitzer war in Urlaub und deshlab – so die Auffassung des Vorsitzenden – an der Unterschriftleistung gehindert. Die Revision hatte die Annahme des Vorsitzenden beanstandet. Ohne Erfolg, denn:

(1) Nach in der Sache übereinstimmender Rechtsprechung des Bunde-gerichtshofs steht dem Vorsitzenden ein Spielraum hinsichtlich der Annahme der Verhinderung eines Beisitzers aus tatsächlichen Gründen zu (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Ok-tober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 14. Septem-ber 2011 – 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.). Teils wird dieser Spielraum als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verstanden (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215; vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96), teils als Beurteilungsspielraum gedeutet (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8 und vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 f.). Ungeachtet der Unterschiede in den Formulierungen besteht in der Sache Einigkeit darüber, dass der im Verhinderungsvermerk genannte Grund generell geeignet sein muss, den Richter von der im Gesetz als Grundsatz vorgesehenen Unterschriftsleistung (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) abzuhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215 und vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96). Durch Urlaub eines Richters bedingte Abwesenheit stellt einen solchen Grund dar (siehe nur BGH, Beschluss vom 14. September 2011 – 5 StR 331/11, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 8; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 275 Rn. 33 mwN; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, 4. Aufl., Band V, § 275 Rn. 35). Ob im konkreten Fall ein generell geeigneter Grund zur Verhinderung eines an der Urteilsfindung beteiligten Richters führt, obliegt der Beurteilung des Vorsitzenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 215).

Wurde – wie vorliegend – eine Verhinderung fristgerecht beurkundet und auf einen diese grundsätzlich tragenden Grund gestützt, kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden lediglich daraufhin überprüfen, ob dabei der eingeräumte Spielraum in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ist oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (BGH, aaO BGHSt 31, 212, 214; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, NStZ 1993, 96; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 56/11 Rn. 13; Greger in Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 70; Frister in Systematischer Kommentar zur StPO, aaO, § 275 Rn. 47 i.V.m. Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der von den Revisionen vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht gegeben.

(2) Soweit die von Rechtsanwältin Be. begründete Revision des Angeklagten B. geltend macht, bereits bei einer anderen Gestaltung der Hauptverhandlungstermine hätte die Vorsitzende eine Unterschriftsleistung durch den urlaubsabwesenden Richter ermöglichen können, zeigt sie damit sachfremde Erwägungen oder eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht auf. Die Vorsitzende war auch nicht gehalten, mit der Anbringung eines Verhinderungsvermerks bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist zu warten, um gegebenenfalls dem zu diesem Zeitpunkt urlaubsabwesenden Beisitzer noch eine Unterschriftsleistung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Höchstfrist, deren Zweck darin besteht, der „Erfahrung nachlassender Erinne-rung“ zu begegnen und eine möglichst frische Erinnerung an die Ergebnisse der Hauptverhandlung und der Beratung zu sichern (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 1 StR 555/14 Rn. 12 mwN). Dies darf in die Entscheidung, einen Ver-hinderungsvermerk vor Ausschöpfung der Absetzungsfrist anzubringen, einbezogen werden.“

Also: Weites Ermessen/weiter Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden, an den/das man mit der Revision nur schwer „ran kommt“.