Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi I: Kein Fahrverbot wegen Existenzgefährdung, oder: Kritische Prüfung der vorgetragenen Umstände

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Heute folgt dann ein OWi-Tag. Immerhin habe ich drei Entscheidungen sammeln können. Daher: Ich brauche für die Kategorie Entscheidungen. Man kann mir gerne etwas schicken.

Den Opener mache ich hier mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 ORbs 340 SsBs 403/25 – zu folgendem Sachverhalt:

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) zu einer Geldbuße von 520 EUR verurteilt, aber von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats abgesehen. Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„b) Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat durchgreifende Rechtsfehler ergeben, die zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit führen.

Das Amtsgericht hat zwar erkannt, dass der BKat in Ziff. 11.3.6 – bei dem Zitat von BKat Ziff. 11.3.7 handelt es sich offenbar um ein Versehen – bei der hier gegebenen Überschreitung um 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 260 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Die Entscheidung, gleichwohl unter Erhöhung der Regelgeldbuße von dessen Anordnung abzusehen, hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Betroffene sei alleinig im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen, einen auf den Verkauf von Sportartikeln und Kleidung für Patienten in Krankenhäusern spezialisierten Betrieb tätig; er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe. „Mit Blick auf das anlaufende Geschäftsmodell, dass an die Patienten in Kliniken Kleidung für physiotherapeutische Programme etc. vergeben werden“, sei „der Betroffene nach seiner glaubhaften Einlassung für die Ausmessung der Kleidung am Patienten sowie die Auslieferung der Kleidung zuständig“. Ferner habe er sich glaubhaft eingelassen, dass das Geschäft nicht mehr gut laufe und es für den Betrieb existenziell sei, dass die Kampagne mit dem Krankenhaus erfolgreich sei. Die beiden Mitarbeitenden im Bereich des Verkaufs und ein Auszubildender verfügten über keine Fahrerlaubnis. Ferner hat das Gericht ausgeführt, Transport und Auslieferung der Sportsets an Vereine oder Patienten mittels Lastenfahrrad seien ebenso wenig möglich wie die Nutzung von ÖPNV. Es bestehe bei Verhängung des Fahrverbots daher eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen sowie der Verlust von zwei Arbeitsplätzen und eines Ausbildungsplatzes. Finanziell sei der Betroffene, der zwei kleine Kinder und eine in Teilzeit berufstätige Frau habe, nicht so gut aufgestellt, dass er sich einen Fahrer leisten könne. Als selbständiger Unternehmer sei es ihm wegen der angespannten Firmensituation auch nicht möglich, für einen längeren Zeitraum Urlaub zu nehmen. Trotz der Tatsache, dass der Betroffene zwei Eintragungen im FAER habe, die sich allerdings auf denselben Lebenssachverhalt beziehen, bestehe anders als bei beharrlichen Wiederholungstätern kein gesteigertes Bedürfnis, trotz der damit verbundenen Härte durch Verhängung eines Fahrverbots auf ihn einzuwirken, zumal das Gericht es mit Blick auf das erst kürzlich (wegen des genannten Verstoßes) abgeleistete Fahrverbot auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht für notwendig erachte, auf den Reue zeigenden Betroffenen erneut einzuwirken.

Es ist zwar anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Auch kann das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich (vgl. KG Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3). Indessen sind dem tatrichterlichen Ermessensspielraum der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13 f. mwN.). Er muss dazu so umfassende tatsächliche Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist (KG Beschl. v. 3.5.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte. Das Gericht hat sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen (Umsatzübersichten, Bilanzen etc.) vorlegen lassen, die diese Behauptung untermauern würden. Ferner hat das Gericht mit Blick auf alternative Möglichkeiten des Transports der Waren und der Fortbewegung des das Unternehmen bei der Kundenakquise und sonst nach außen repräsentierenden Betroffenen, etwa mittels öffentlichem Personennahverkehr, keine solchen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen, die Unmöglichkeit der Nutzung dieser Fortbewegungs- bzw. Transportmittel nachzuvollziehen: Insoweit fehlen Feststellungen dazu, von welchem Ort (Lager/Geschäftsräume) die auszuliefernden Waren zu welchen Kunden jeweils zu transportieren wären. Auch ist die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister nicht erwogen worden. Des Weiteren fehlen Feststellungen dazu, wo die Kliniken, bei denen das neue Projekt anlaufen soll, sich befinden, sowie eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Betroffene, der schließlich im Großraum Karlsruhe (…) wohnt, der über ein gut ausgebautes ÖPNV-Netz und mit dem Hauptbahnhof Karlsruhe über einen Fernbahnhof mit hervorragenden Schnellzug-Verbindungen in die Nachbarbundesländer und Nachbarstaaten verfügt, die Kliniken und auch sonstige Kunden nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. unter Zuhilfenahme eines Taxis für die verbleibende nicht durch ÖPNV abgedeckte Strecken aufsuchen kann. Für den Fall, dass ÖPNV-Angebote und Warenverschickung nicht ausreichen, wäre auch die Einstellung eines Fahrers unter Aufnahme eines Kredits zu prüfen gewesen.“

Wiedereinsetzung III: Begründung des Antrags, oder: Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses?

Frist Termin

Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2025 – 1 ORbs 134/25. Also Wiedereinsetzung im OWi-Verfahren. Die vom OLG entschiedene – nicht neue – Frage gilt aber auch für das Strafverfahren.

Das AG hat mit Urteil vom 12.03.2025 den Betroffenen in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Am 03.04.2025 beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist. Zur Begründung macht er geltend, sein Verteidiger habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Bußgeldgericht versandt, versendet werden sollen habe eine Rechtsbeschwerdeschrift. Gleichzeitig zu seinem Wiedereinsetzungsantrag legt der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, die er mit Anwaltsschriftsatz vom 22.04.2025 begründet.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen:

„1. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das am 12. März 2025, einem Mittwoch, verkündete Urteil endete gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 19. März 2025. Die erst am 03. April 2025 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde war sonach verfristet.

2. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erweist sich seinerseits als unzulässig.

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragsstellung darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Antrag muss nicht nur die versäumte Frist und den Hinderungsgrund für ihre Einhaltung darlegen, sondern auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH NStZ-RR 2922, 378 f.; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Düsseldorf VRS 82, 195). Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH a. a. O.). Die Begründung des Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Die mitgeteilten Umstände müssen das Gericht in die Lage versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden (vgl. KK-Schneider-Glockzin, StPO. 9. Auflage, zu § 45, Rz. 6 m. w. N.). Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 StPO.

Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt in ihrer Stellungnahme vom 02. Juli 2025 hierzu wird folgt aus:

„Nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Antragsfrist von einer Woche nachzuholen.

Der Verteidiger hat vorgetragen, er habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren versandt. Tatsächlich habe er die Rechtsbeschwerde erklären wollen. Dieser Sachvortrag reicht nicht aus, um einen Ausschluss des Verschuldens und die Einhaltung der Antragsfrist hinreichend glaubhaft zu machen. Der Verteidiger hat nicht vorgetragen, an welchem Tag er die vermeintliche Rechtsbeschwerde abgesandt hat. Es kann deshalb nicht überprüft werden, ob das irrtümlich abgesandte Schreiben innerhalb der nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 Abs. 1 StPO einzuhaltenden Rechtsmittelfrist von einer Woche abgesandt worden ist. Der Verteidiger hat auch nicht dargelegt, an welchem Tag er den Irrtum bemerkt hat. Ab diesem Tag ist der Wegfall des Hindernisses eingetreten. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nachzuholen. Ob der Verteidiger diese Frist eingehalten hat, kann nach seinem Sachvortrag nicht überprüft werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist daher als unzulässig zu verwerfen.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.“

Wenn es schief läuft, läuft es dann aber auch richtig schief. Und das bei einem Urteil mit Fahrverbot. ???

Auslagenerstattung I: Einstellung wegen Verjährung, oder: Ermessensüberprüfung, Billigkeit, Verurteilung

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Heute gibt es am „RVG-Freitag“ mal wieder Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Da hat sich bei mir seit dem letzten Posting zu der Frage einiges angesammelt. Ich verstehe auch nicht so richtig, wo diese ganzen Entscheidungen auf einmal herkommen. Eine solche Flut hat es m.E. früher nicht gegeben.

Und weil ich ja nun schon häufiger zu der Problematik berichtet habe, stelle ich hier nur die Leitsätze der Beschlüsse vor. Und zwar:

Hat der Betroffene nach seiner ersten Anhörung eine Einlassung bis nach Abgabe des Verfahrens in das gerichtliche Verfahren zurückgehalten, hat er den weiteren Verfahrensgang nach seiner ersten Anhörung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen mindestens mitveranlasst, so dass der Anwendungsbereich des § 109a Abs. 2 OWiG eröffnet ist und eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt.

Hätte die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Beweismittel in der Hauptverhandlung höchstwahrscheinlich den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen als Fahrer erbracht, kommt nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung eine Auslagenerstattung durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht.

1. Das Gericht hat einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab, um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens seine notwendigen Auslagen nicht zu erstatten, zu überprüfen. Die Maßnahme ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen, d.h. ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensfehlgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufender Weise bzw. überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessenswillkür). Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung darf das Gericht die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde nicht durch seine eigene ersetzen.

2. Zur Anwendung der Regelung des§§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.

Erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens nicht aus Ermessensgründen gem. § 47 Abs. 1 OWiG, sondern aufgrund mangelnden hinreichenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 1 StPO, ist die Ausnahmeregelung des § 467 Abs. 4 StPO nicht anwendbar.

Die Entscheidungen des AG Bad Hersfeld, des AG Hamburg-Harburg und des AG Sigmaringen sind falsch. Zur Begründung verweise ich auf meinen Beitrag „Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses“ in AGS 2025, 298 und die dort angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, zu der sich die AG – ohne nachvollziehbare Begründung – in Widerspruch setzen. Denn:

Die Vorschriften der StPO, die im OWiG über § 46 OWiG entsprechend gelten, stellen die Auslagenerstattung zwar in das Ermessen des Gerichts. Es handelt sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Meinigen, Beschl. v. 6.10.2023 – 6 Qs 122/23; LG Trier, Beschl. v. 5.7.2023 – 5 Qs 69/23, AGS 2023, 408). Es müssen zudem zum Verfahrenshindernis als alleinigem Verurteilungshindernis besondere Umstände hinzutreten, welche es billig erscheinen lassen, dem Betroffene die Auslagenerstattung zu versagen. In den Entscheidungen wird aber bei der Ermessensausübung nicht auf solche Umstände abgestellt, sondern allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22).

Es ist schon erstaunlich, dass sich die AG mit den vorstehenden Fragen nicht befassen, obwohl ja immer wieder auf die o.a. Entscheidungen hingewiesen wird.

Und ein wenig (?) irritierend ist für mich die Formulierung im AG Hamburg-Harburg-Beschluss: „… Es ist ein unverdienter Glücksfall für den Betroffenen gewesen, dass das Gericht – in anderer Besetzung – nach Einlegung des Einspruchs überhaupt über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden und nicht sogleich in die Verfolgungsverjährung unterbrechender Weise Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat.“ Ah ha. Wir bescheiden einen Antrag, der gestellt ist nicht. Man kann über solche „Ergüsse“ nur noch den Kopfschütteln. Und: Man fragt sich, welches richterliche Selbstverständnis eigentlich dahinter steht.

OWi-Verfahren II: Bemessung der OWi-Gebühren, oder: Gibt es eine gesonderte „Beschwerdegebühr“?

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Und als zweite Entscheidung gibt es den LG Ravensburg, Beschl. v. 23.07.2025 – 1 Qs 35/25. In ihm geht es vornehmlich um die gebührenmäßige Behandlung von Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Beschwerdeverfahren bzw. in Verfahren betreffend Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Dem Betroffenen ist eine Abstandsunterschreitung zur Last gelegt worden. Deswegen wurde gegen ihn eine Geldbuße von 75 EUR festgesetzt. Der Verteidiger hat dagegen am 30.12.2022 Einspruch eingelegt. Er teilte mit, dass der Betroffene aufgrund anwaltlichen Rats keine Angaben zur Sache machen werde und beantragte die Einstellung des Verfahrens sowie die Gewährung von Akteneinsicht.

In Verkennung des Umstands, dass der Einspruch durch einen neuen Verteidiger eingelegt worden war, fragte die Bußgeldbehörde bei dem Rechtsanwalt, der sich ursprünglich als Verteidiger legitimiert hatte und dem bereits Akteneinsicht gewährt worden war, an, ob tatsächlich eine nochmalige Einsichtsgewährung gewünscht werde. Zudem wurde dem ursprünglichen Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Am 08.02.2023 wurde die unerledigte Akteneinsicht durch die Kanzlei des zwischenzeitlichen Verteidigers moniert, worauf zunächst keine Reaktion erfolgte. Aufgrund einer erneuten Erinnerung des Verteidigers vom 07.03.2023 sah sich die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle veranlasst, den Betroffenen direkt anzuschreiben und zu einer Mitteilung, von wem er verteidigt werde, aufzufordern. Für den Fall einer ausbleibenden Rückmeldung wurde angekündigt, den Schriftverkehr direkt mit dem neuen Rechtsanwalt zu führen. Dem Verteidiger wurde mitgeteilt, dass die Akteneinsiohtsgewährung erfolgen werde, sobald der Betroffene erklärt habe, von wem er verteidigt werde. Hierauf beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.03.2023 die gerichtliche Entscheidung, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen werde, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag wurde auf zwei Seiten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur begründet. Die Bußgeldbehörde wandte sich hierauf nochmals an den ursprünglichen Verteidiger, der mit E-Mail vom 11.03.2023 seine Mandatsniederlegung erklärte. Zur Akteneinsichtsgewährung an den zwischenzeitlichen Verteidiger kam es erst am 05.04.2023.

Mit Schriftsatz vom 21.4.2023 beantragte der Verteidiger, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben. Der Antrag enthielt eine dreiseitige Begründung. Zudem waren mehrere unveröffentlichte amtsgerichtliche Beschlüsse, auf die sich der Verteidiger stützte, beigefügt.

Am 25.04.2023 wurde dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen acht Tagen zu begründen. Gleichzeitig wurde die Akte dem AG zur Entscheidung über die beanstandete Aktenpauschale vorgelegt. Der Verteidiger beantragte am selben Tag die Überlassung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Tatvorwurfs. Hierzu nahm die Verwaltungsbehörde in einem zweiseitigen Schreiben vom 28.04.2023, mit dem zumindest die Bedienungsanleitung für das Messgerät ergänzend zugänglich gemacht wurde, Stellung. Die am 16.05.2023 von der Bußgeldstelle abverfügte Akte ging am 23.05.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein; die Weiterleitung an den Bußgeldrichter wurde am 01.06.2023 angeordnet. Akteneingang beim AG war am 13.06.2023. Dort geriet die Akte alsbald nach der Verfahrenserfassung außer Kontrolle, was erst am 11.04.2024 bemerkt wurde.

Mit Beschluss vom 23.04.2024 stellte der Bußgeldrichter das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen lehnte er ab. Auf die hiergegen vom gerichtete sofortige Beschwerde änderte das LG Ravensburg die Kostenentscheidung dahin ab, dass die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last fallen (vgl. Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24 und dazu Auslagen II: Falsch macht man es in Düsseldorf, oder: Richtig macht man es in Ravensburg).

Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Betroffene nunmehr die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 132 EUR, die Verfahrensgebühr für das Verwaltungsverfahren Nr. 5103 VV RVG mit 240 EUR und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG mit 228 EUR jeweils oberhalb der Mittelgebühr geltend. Zudem begehrt er eine Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 176 EUR. Für das Beschwerdeverfahren hat er unter Berufung auf Nr. 5200 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 71,50 EUR und nach Nr. 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale geltend gemacht.

Das AG hat die Gebühren Nr. 5100 und 5103 VV RVG nur in Höhe der Mittelgebühr von 110 EUR bzw. 176 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr Nr. 5115 und die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG für das Beschwerdeverfahren wurden in voller Höhe abgesetzt. Im Übrigen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte in der Sache überwiegend Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde bleibt allerdings erfolglos, soweit sie sich gegen die Absetzung gesonderter Gebühren für das Beschwerdeverfahren wendet.

Der Festsetzung dieser Gebühren steht § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG entgegen. Danach wird in Straf- und Bußgeldsachen die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 14). Auf die Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen, denn diese begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze. Das Beschwerdeverfahren, für welches der Beschwerdeführer eine gesonderte Gebührenfestsetzung begehrt, betraf jedoch die Kostengrundentscheidung, die in Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG keine Erwähnung findet. Der eindeutige Gesetzeswortlauf lässt keine abweichende Auslegung zu; eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke ist nicht zu erkennen. Der anwaltlichen Tätigkeit war somit allein bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG Rechnung zu tragen, was in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist. Ob dies in angemessener Weise erfolgt ist, unterliegt nicht der Prüfung der Beschwerdekammer, da die antragsgemäß festgesetzte Gebühr ausdrücklich von der Beschwerde ausgenommen wurde.

2. Dem gegenüber erfolgten die Reduzierung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 5103 RVG sowie die Absetzung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG zu Unrecht.

a) Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine vom Antrag abweichende Gebührenfestsetzung auf die Fälle der Unbilligkeit beschränkt ist, in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen ist und Anträge, die sich in einem Toleranzbereich von 20 % bewegen, zu akzeptieren sind. Davon, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im konkret vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Umstände unterdurchschnittlich gewesen wären, wurde in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgegangen. Anknüpfungspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Folglich durfte die anwaltliche Gebührenbemessung, die sich noch im Rahmen des zu akzeptierenden Toleranzbereichs bewegt, nicht korrigiert werden.

b) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigt die Festsetzung einer über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Dass die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft“ werden musste, begründete bereits einen überdurchschnittlichen Aufwand. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geforderten Auslagenpauschale nahm der Verteidiger in nicht zu beanstandender Weise die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers wahr. Wenngleich die begehrte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für den Beschwerdeführer von untergeordneter Bedeutung war, war sie für seinen Verteidiger schon hinsichtlich des Umfangs der Antragsbegründung mit erheblichem Aufwand verbunden. Diesem ist – da § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG die Festsetzung einer gesonderten Gebühr ausschließt – bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Rechnung zu tragen. Jedenfalls der Gesamtumfang der in der Akte dokumentierten anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigt eine Bewertung als überdurchschnittlich, wobei die beantragte Gebührenhöhe nicht unbillig erscheint.

c) Zur Rechtfertigung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG kann sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf den Einstellungsantrag seines Verteidigers im Legitimationsschreiben vom 30. Dezember 2022 berufen. Insoweit handelte es sich ersichtlich um einen formularmäßig verwendeten Textbaustein ohne jeden Bezug zum konkreten Bußgeldverfahren, der von vornherein nicht geeignet war, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anregung noch vor Akteneinsichtsgewährung und damit ohne Kenntnis der fallbezogenen Gegebenheiten einschließlich der Beweislage erfolgte.

Andererseits genügt für die Festsetzung der Erledigungsgebühr jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert. Diese muss nicht auf d e Sachaufklärung gerichtet sein (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10, zitiert nach juris und kann auch in einer Aktivität zur Herbeiführung der Verjährung bestehen (LG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 5 Qs 149/13 -, zitiert nach juris). Hieran gemessen, ist durch den konkreten Ablauf des Verfahrens vor der Bußgeldstelle die Erledigungsgebühr angefallen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, der Eintritt der Verfolgungsverjährung liege allein darin begründet, dass die Verfahrensakte nach ihrem Eingang beim erkennenden Gericht in Verstoß geriet. Verfolgungsverjährung war angesichts des Erlasses des Bußgeldbescheids am 12. Dezember 2022 mit Ablauf des 12. Juni 2023 und damit noch vor dem Akteneingang beim Amtsgericht Leutkirch am 13. Juni 2023 eingetreten. Folglich liegen die Gründe für den Verjährungseintritt allein im Vorverfahren. Zwar wurde die Verjährung durch die verzögerte Sachbearbeitung der Bußgeldstelle und der Staatsanwaltschaft begünstigt. Ohne das Festhalten am Akteneinsichtsgesuch, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Anforderung weiterer Unterlagen – mithin ein umfangreiches und sachgerechtes Verteidigungsverhalten – erscheint die überlange Verfahrensdauer jedoch kaum vorstellbar. Zudem bedarf es für die Gewährung der Erledigungsgebühr nicht der Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung. Vielmehr besteht eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Diese lässt sich hier jedenfalls nicht widerlegen.“

Die Entscheidung ist in allen Punkten zutreffend. Das gilt insbesondere für die geltend gemachte „Beschwerdegebühr“ Nr. 5200 VV RVG.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit und damit auch nicht die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG (LG Wuppertal, AGS 2019, 254 = DAR 2019, 477 = RVGreport 2019, 146; unzutreffend a.A. AG Senftenberg, AGS 2013, 231). Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie bei der Beschwerde (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Rn 574 ff.; Burhoff, AGS 2023, 241).

Auch die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung führt nicht zur Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG. Aus der Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG – bzw. im Strafverfahren der Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG – folgt nichts anderes. Von den Regelungen werden, auch insoweit hat das LG Recht – nur die dort aufgeführten Rechtsmittel erfasst. Das sind nicht Beschwerden gegen Kostengrundentscheidungen.

 

OWi III: Widerruf der Rechtsmittelrücknahme der StA, oder: Gleiches Recht für alle

Und als letzte Entscheidung dann noch etwas zum Rechtsmittelverzicht. Es geht in dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.07.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 13/25 – zwar um den Verzicht auf die Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des OLG können aber auch für den Betroffenen Bedeutung erlangen und sie können auch auf andere Rechtsmittel angewendet werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Nachdem das AG die Akte mit dem Hauptverhandlungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft versandt hatte, wo sie am 16.01.2025 einging, hat die Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung vom 20.01.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt, welche am 22.01.2025 beim AG einging. Das vollständige Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 29.01.2025 zu. Nach Rücklauf der am 06.02.2025 wieder beim AG eingegangenen Akte enthielt diese die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2025, wonach auf Rechtsmittel verzichtet werde. In der Folge nahm sodann der zuständige Amtsrichter am 13.02.2025 fernmündlich Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft auf. Hierbei wurde von dieser mitgeteilt, dass es sich bei der Verfügung vom 30.01.2025 nicht um eine förmliche Rechtsmittelrücknahme handele und die Akte vielmehr „durchgegangen“ sei, da auf dem Aktendeckel die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht vermerkt gewesen sei. Keinesfalls habe die Rechtsbeschwerde durch den Standardzusatz „Ich verzichte auf Rechtsmittel.“ zurückgenommen werden sollen.

In der durch den Senat bei der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Stellungnahme wurde die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks des Amtsrichters bestätigt und zusätzlich ausgeführt:

„Das Verfahren 5888 Js 35958/24 war zum damaligen Zeitpunkt in Vertretung (das Dezernat 5888 Js war durch Pensionierung des Dezernenten seit Sommer 2024 vakant) mit bearbeitet worden. Im Zuge des erhöhten Aktenaufkommens ist diese Akte tatsächlich fehlerhaft bearbeitet und bei Eingang des Urteils die Standard-Rücksendung „mit Rechtsmittelverzicht“ im Text RP ausgewählt worden, statt die Anfertigung der jetzt erforderlichen Rechtsmittelbegründung durchzuführen. Eine Rücknahme des Rechtsmittels war nicht angedacht und hätte zudem der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft. Nach dem Telefonanruf und Rücksendung der Akte wurde sodann das eingelegte Rechtsmittel begründet.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da sie aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts wirksam zurückgenommen wurde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der Erklärung in der Verfügung vom 30.01.2025 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich. Zwar bezieht sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 302 Abs. 1 S. 1 StPO die Zurücknahme auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel, wohingegen es sich bei dem Verzicht um die verbindliche Erklärung handelt, ein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen. Gleichwohl schließt § 302 Abs. 1 StPO nicht aus, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach seiner vorherigen Einlegung geschieht. Der Verzicht beinhaltet somit als umfassenderer Begriff auch die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels, enthält also dessen Rücknahme und schließt die erneute Rechtsmitteleinlegung aus (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Auflage, § 302 StPO, Rn. 3, 28, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.1980 – 4 StR 347/80, zitiert nach Pfeiffer, in: NStZ 1982, S. 188 ff. (190), beck-online; Frisch in: SK-StPO, 6. Auflage, § 302 StPO, Rn. 2, Wolters Kluwer Online; s.a. Paul in: KK-StPO, 9. Auflage, § 302 StPO, Rn. 1, beck-online).

Ebenso bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Zwar ist im Hinblick auf den – von der Staatsanwaltschaft als inhaltlich zutreffend bestätigten – Telefonvermerk des Amtsrichters davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht irrtumsbedingt abgegeben hat. Dieser Irrtum ist jedoch unbeachtlich und weder dem Gericht noch dem Betroffenen zuzurechnen.

Der wirksame Verzicht auf die Einlegung bzw. die Rücknahme eines Rechtsmittels kann als prozessuale Willenserklärung im Grundsatz auch dann nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, wenn der Betroffene – gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft – ihn infolge eines Irrtums über seine Tragweite ausgesprochen haben sollte. Ein (Motiv-)Irrtum ist somit ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. dessen Rücknahme (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 290/67, in: GA 1969, S. 281; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 StR 158/05, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, juris, Rn. 5 BGH, Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 373/96, in: NStZ 1997, S. 148, beck-online; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 01.09.1988 – 4 StR 394/88, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 520/15, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17).

Umstände, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten oder ein Festhalten an diesem als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit noch sind Umstände gegeben, aufgrund derer der Irrtum ausnahmsweise beachtlich sein könnte, wie beispielsweise bei einem aufgrund Täuschung hervorgerufenen Irrtums, einer unrichtigen Belehrung durch das Gericht, unzulässiger Willensbeeinflussung oder schwerwiegender Willensmängel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – 1 StR 301/16, juris, Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 StR 214/19, juris, Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 53/01, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 482/01, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 StR 170/12, juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17; KG, Beschluss vom 20.01.1999 – 1 AR 1551/98 – 4 Ws 303/98, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.1977 – 4 Ws 427/76, juris, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1981 – 2 Ws 334/81, in: NStZ 1982, S. 521, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.1993 – 3 Ws 253/93, in: NStZ 1993, S. 507, beck-online).

Auch der Umstand, dass die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Staatsanwaltschaft der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft hätte, steht der Wirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen.

Der Rechtsmittelverzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels.“