Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi I: Beim Fahren Tippen auf der E-Zigaretten-Display, oder: Das wird teuer ……

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Heute gibt es dann OWi-Entscheidungen, Ja, richtig gelesen. Den OWi-Bereich gibt es auch noch. Und da habe ich dann tatsächlich drei Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem OLG OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25 -, der ja auch bereits durch die Presse gegangen ist. Das ist der „E-Zigaretten-Beschluss, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Das AG hat den Betroffenen wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ gem. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine BAB. Hierbei habe er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display benutzt, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte, um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete. Das AG hat in der Hauptverhandlung ein Lichtbild in Augenschein genommen, ausweislich dessen die E-Zigarette über ein Display verfügt, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. OWiG). Die Frage, ob eine E-Zigarette mit Display und Einstellungsmöglichkeiten ein elektronisches Gerät darstelle, das im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO der Kommunikation, Information oder Organisation diene, sei – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte dann aber keinen Erfolg:

„2. Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

Ohne Rechtsfehler ist das Tatgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Seine Entscheidung ist daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte – elektronische – Gerät einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstellt und dessen Funktionalität in Anspruch genommen wurde (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 2021, 221). Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an (Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 23 StVO Rz. 31; Juris-PK-Straßenverkehrsrecht-Helle, Stand 21.08.2025, § 23 StVO Rz. 24).

Wollte man dies anders sehen, handelte es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft – um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithält, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird.

Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. So ermöglicht etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs dient, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (OLG Hamm DAR 2021, 700).

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts dasjenige Ablenkungspotential in sich birgt, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen hat: Anerkannt ist, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliegt (zusf. Hentschel/König-König a.a.O., § 23 StVO Rz. 32 m. N.). Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stellt danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheidet sich nicht wesentlich – etwa – von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.

3. Soweit der Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei, fehlt es jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist.“

Man mag die Entscheidung als „zu weitgehend“ empfinden, sie ist jedoch auf der Grundlage der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO zutreffend. Die Vorschrift wird weit ausgelegt. Also: Finger weg, will man – wie hier – das Rauchen nicht teuer mit einer Geldbuße bezahlen.

Nachdenklich macht der Hinweis des OLG darauf, dass der „Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei“. Mir erschließt sich nicht, nach welcher Vorschrift des OWiG das AG (!) „die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet“ hat. Das OLG hat dazu nicht Stellung genommen, sondern eben nur darauf hingewiesen, es fehle „jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist“.

2 x zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Tod des Betroffenen und Verjährungseintritt

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Und im zweiten Posting dann mal wieder etwas zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährungseintritt. Auch nichts Neues, aber ganz brauchbar 🙂 .

Es reichen die Leitsätze:

Hatte die Hauptverhandlung vor dem Tod der früheren Betroffenen noch nicht begonnen, sodass weder eine Schuldspruchreife noch eine Verdichtung des Tatverdachts vorlagen, hat bei der Verfahrenseinstellung die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen.

Gründe III: Kein Gendern in den Urteilsgründen, oder: Verfahrensbeteiligte sind kein Neutrum

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Und dann habe ich hier noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 ORbs 133/25 -, er stammt, wie man an dem Aktenzeichen sieht, aus dem Bußgeldverfahren. Die vom OLG u.a. behandelte Frage hat aber auch für das Strafverfahren Bedeutung.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 480,00 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf die Stellungnahme der GStA, die auch Aufhebung beantragt hatte. Zur Begründung hatte die GStA zunächst ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

„a) Vorab ist zu bemerken, dass das Urteil – in atypischer Weise – geschlechtsneutrale Formulierungen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten verwendet. So wird der Betroffene (bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers unzweideutig um einen „Herrn“ handelt, Bl. 45, 77, 118, 135, 151, 168 d. A.) im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als „betroffene Person“ bezeichnet, der angehörte Sachverständige wird mit „sachverständige Person“ tituliert und der Messbeamte wird im Urteil „messverantwortliche Person“ genannt (nur der erkennende Richter selbst bezeichnet sich als solcher und nicht etwa als `richtende Person`, UA Seite 5).

Derartige Bezeichnungen sind (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche (Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt wird. Dem gilt es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene, Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken (wobei im letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung `tuende Person` oder `tat-tuende Person` außerdem ridikül anmutet).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Darstellung in den Urteilsgründen „klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen“ (BGH, Beschluss vom 30.5.2018, 3 StR 486/17, juris). Diesem Klarheitsgebot widerspricht ein Urteil, in welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden.“

Wenn man das liest, fragt man sich, was das AG sich eigentlich mit dieser gendergerechten Urteilsbegründung gedacht. Zur Klarheit trägt das nun wirklich nicht bei. Daher ist die „Beanstandung“ des OLG m.E. zu Recht erfolgt. Hoffentlich hat sie „geholfen“.

Im Übrigen: Der Amtsrichter hätte vielleicht besser mehr Aufwand auf die eigentliche Begründung seiner Entscheidung verwandt. Denn da passte aber auch gar nichts:

„c) Allerdings weist das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht gravierende (Darstellungs-)Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen.

Es krankt inhaltlich daran, dass nicht mitgeteilt ist,

– wie hoch der Geschwindigkeitstoleranzabzug war, d. h., ob die 3 %-Grenze bei > 100 km/h eingehalten worden ist (UA Seite 2 unter II.);

– ob das Messgerät gültig geeicht war (UA Seite 2 unter II);

– ob der Messbeamte H. in der Hauptverhandlung angehört worden ist und welche konkreten Angaben er zur Messung des Betroffenen gemacht hat (UA Seite 2 unter II.);

– auf welchen Beweismitteln die festgestellte Geschwindigkeitsmessung mit dem angegebenen Messgerät beruhte (UA Seite 2 unter II.; auf das entsprechende Messprotokoll, Bl. 7 d. A., ist nicht verwiesen);

– welche genauen Auskünfte über den Betroffenen im Fahreignungsregister (FAER) erfasst sind (eine ordnungsgemäße Verweisung auf das FAER mit bestimmtem Datum fehlt, UA Seite 2 unter I.) und ob hinsichtlich einzelner Eintragungen bereits Tilgungsreife bestand (mit der Folge eines von Amts wegen zu prüfenden Verwertungsverbotes, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010, IV-4 RBs 180/10, 4 RBs 180/10, juris; vgl. dazu auch RB Seite 3 f.);

– ob, und bejahendenfalls wie, sich der Betroffene – über die Einräumung zur Fahrereigenschaft hinaus – zum Tatvorwurf eingelassen hat (UA Seite 2 unter II. und unter III. 1.);

– wie sich die Beschilderung vor dem Messpunkt am Tattag gestaltete (UA Seite 4 unter III. 3.); die Verweisung darauf, diese sei „gerichtsbekannt“ (UA Seite 4 unter III. 3.), ist unzureichend; aus einer „statistischen Auswertung der erfassten Fahrzeuge in der Messreihe“ einer „svP“ (wer oder was das auch immer sein mag; UA Seite 4 unter III. 3.) ergibt sich eine Beschilderung nicht.

Die entsprechenden Darlegungen im Urteil sind ungenügend.

Wenngleich an die Urteilsfeststellungen in Bußgeldsachen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm VRS 104, 370; OLG Brandenburg VRS 112, 281; OLG Düsseldorf VRS 81, 376), so muss doch der mitgeteilte Sachverhalt die Tatsachen enthalten, in denen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angewandten Vorschriften gesehen worden sind. Die Beweiswürdigung muss so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ohne Weiteres ermöglicht. Das Urteil muss daher auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 43). Daran mangelt es vorliegend.

Das Urteil ist daher aufzuheben.

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

„Ungenügend“. In der Tat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist für Bau-OWi, oder: Unzulässige Errichtung einer DoppelgarageAnlage

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Und dann stelle ich noch den AG Eilenburg, Beschl. v. 19.08.2025 – 8 OWi 955 Js 25882/25 – vor. Der äußert sich zum Beginn der Verfolgungsverjährung einer Bauordnungswidrigkeit.I.

Der Betroffenen liegt wird mit Bußgeldbescheid vom 02.08.2023 zur Last gelegt, zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitraum vor dem 22.01.2020 ohne Vorliegen einer Baugenehmigung eine Doppelgarage ierrichtet zu haben, welche nach § 59 Abs. 1 SächsBO der Baugenehmigung bedurft hätte. Die der Betroffenen zur Last gelegte Bauordnungswidrigkeit wurde nach Auskunft der Verwaltungsbehörde am 22.01.2020 im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungs- und Planungsamt festgestellt, das diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 30.03.2021 der Zentralen Bußgeldstelle anzeigte, nachdem es selbst die Betroffene mit Schreiben vom 28.01.2020 auf die (mutmaßliche) Baugenehmigungspflicht hingewiesen und um nachträgliche Bauantragstellung gebeten hatte. Mit Schreiben der Bußgeldstelle vom 23.03.2022 wurde die Betroffene zum Tatvorwurf der Bauordnungswidrigkeit angehört.

Die auf gerichtliche Aufforderung getätigten Nachermittlungen der Verwaltungsbehörde haben ergeben, dass sich der genaue Zeitpunkt der Errichtung der Doppelgarage nicht mehr bestimmen lassen würde. Aus den zum Verfahren beigefügten Luftbildaufnahmen gehe hervor, dass die Errichtung der Garage zwischen 2015 und 2018 erfolgt sein müsse, da im Luftbild aus dem Jahre 2018 auf dem betreffenden Grundstück die Doppelgarage zu erkennen sei, wohingegen dies im Luftbild aus dem Jahre 2015 noch nicht der Fall gewesen sei.

Das AG hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt:

„1. Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung gemäß § 31 OWiG eingetreten ist, die bei der der Betroffenen zur Last gelegten Bauordnungswidrigkeit nach §§ 59 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBO 3 Jahre beträgt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächsBO).

Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Handlung. Von der formellen Vollendung, die im Falle einer bauordnungsrechtlich unzulässigen Errichtung einer Anlage mit dem Beginn der Bauausführung anzunehmen ist, ist die Frage der materiellen Beendigung der Tat zu unterscheiden. Beendet ist die Errichtung einer Anlage erst mit dem Abschluss des Baus, also der Beendigung der Bauarbeiten, mag bereits vorher eine Nutzung der Anlage in Betracht kommen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 -, NJOZ 2014, 858; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.1995 – 5 Ss (OWi) 323/94, 5 Ss (OWi) 8/95 I -, NVwZ 1995, 727; BeckOK Bauordnungsrecht BW-Hofmeister/Mayer, 31. Edition, 01.02.2025, BWLBO, § 75 Rn. 79; Busse/Kraus/Decker, 156. EL, Dez. 2024, BayBO, Art. 79 Rn. 169).

Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Doppelgarage auch schon nach Auffassung der Verwaltungsbehörde augenscheinlich der zur Verfügung gestellten Luftbilder zumindest im Jahr 2018 fertiggestellt war. Dies zugrundelegend kann der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer Fertigstellung der Doppelgarage Ende des Jahres 2018 die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Form der Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) erst am 23.03.2022 und mithin nicht binnen 3 Jahren seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist erging, was zur Folge hat, dass das eingeleitete Bußgeldverfahren bereits von Beginn an(!) verjährt war und nunmehr aufgrund eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist. Klarstellend sei ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Bauordnungs- und Planungsamtes vom 28.01.2020 an die Betroffene um keine die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrechende Maßnahme handelte. Denn zum einen war zu diesem Zeitpunkt noch kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Tatverdachts einer Bauordnungswidrigkeit gegen die Betroffene eingeleitet und zum anderen umschrieb dieses Schreiben weder einen entsprechenden Tatvorwurf noch enthielt es eine Belehrung der Betroffenen als Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der bereits getätigten Ausführungen auch absolute Verfolgungsverjährung, die hier gemäß §§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächBO 6 Jahre nach Beendigung der Handlung beträgt, eingetreten ist.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Der Betroffenen sind ihre notwendigen Auslagen hier nicht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzuerlegen, da das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt der Einleitung, jedenfalls aber bei Anordnung der Anhörung der Betroffenen am 23.03.2022, die die Verteidigerbeauftragung auslöste, verfolgungsverjährt und einstellungsreif war.“

OWi II: Klage auf Nichtigkeit eines Bußgeldbescheides, oder: Zuständigkeit des AG, nicht des VG

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Als zweite Entscheidung stelle ich einen Beschluss vor, den man, obwohl er von einem Verwaltungsgericht stammt, zumindest der Kategorie „OWi“ zuordnen kann.

Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger begehrt beim VG die Feststellung der Nichtigkeit von gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheiden der Beklagten vom 25.11.2024 und 09.12.2024, mit denen Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet werden sollen. Mit mehreren Schreiben wandte sich der Kläger gegen diese Bescheide mit dem Einwand, sie seien „wegen der fehlenden Legitimationskette“ nichtig, lehnte aber eine Deutung als Einspruch ausdrücklich ab. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin jeweils mit Schreiben vom 10.04.2025 die Vollstreckung an.

Mit seiner Klage vom 24.06.2025 zum Verwaltungsgericht Stuttgart verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Das VG hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG verwiesen. Die Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg. Der hat im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.09.2025 – 14 S 1318/25 – eingehend ausgeführt, warum der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Volltext und beschränke mich hier auf die Leitsätze. Die lauten:

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids nicht eröffnet.

2. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die Amtsgerichte, die bei einer Gesamtschau derjenigen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die den Rechtsschutz in Bußgeldverfahren betreffen (§§ 62, 67 f., 85, 103, 104 OWiG), auch auf die Feststellung der Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden gerichtete Rechtsbehelfe erfasst.