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Ausreichende Mitwirkung bei/für Fahrerermittlung?, oder: Angabe einer „Fakeadresse“ reicht nicht

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Und dann am Samstag, zugleich auch in einigen Bundesländern Feiertag, drei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 – 14 K 2411/24. Es geht noch einmal um die „ausreichende Mitwirkung“, deren Fehlen Voraussetzung für eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO ist.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01. Nach einer ordnungsamtlichen Messung der Stadt O. wurde mit diesem Fahrzeug am 18.12.2023 um 11:32 Uhr in O., S.-straße in Höhe der Hausnummer N09 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 09.01.2024 wandte sich die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt O. im Rahmen einer Fahreranfrage an den Kläger zu dem festgestellten Verkehrsverstoß und bat um Mitteilung der Personalien der verantwortlichen Fahrzeugführerin. Dem Schreiben beigefügt war ein Lichtbild, das deutlich eine junge Fahrerin mit Kopftuch zeigt. Daraufhin teilte der Kläger der Ordnungswidrigkeitenbehörde im Rahmen einer Onlineanhörung am 05.01.2024 mit, dass Fahrerin des Fahrzeugs eine Frau H. K., geb. 00. Juni 0000, wohnhaft R.-straße N02, N03 O. sei.

Nachdem eine Frau H. K. in O. nicht ermittelt werden konnten, übersandte die Behörde am 06.01.2024 versuchsweise einen Anhörungsbogen im Rahmen des Bußgeldverfahrens an die vom Kläger benannte Fahrerin unter der von ihm angegebenen Anschrift., worauf am 19.01.2024 im Rahmen einer Online-Anhörung der Verstoß zugegeben wurde.

Am 01.02.2024 hat der Kläger das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01 abgemeldet. Nachdem die vom Kläger angegebene Fahrerin namens H. K. weiterhin nicht ermittelt werden konnte, wurde ausweislich eines Vermerks der Sachbearbeiterin der Beklagten am 21.02.2024 festgehalten, dass es sich bei der Anschrift J.-straße. N02 um eine sog. Fakeanschrift handele. Angegebene Personen seien i.d.R. dort nicht gemeldet oder wohnhaft. Ermittlungen beim Halter würden veranlasst.

Noch am selben Tag ist sodann ein Fahrerermittlungsersuchen betreffend den unter der Anschrift B.-straße. N04 in O. gemeldeten Kläger an das Ordnungsamt der Beklagten mit der Bitte um Feststellung und Anhörung des verantwortlichen Fahrers gerichtet worden.

Am 12.03.2025 hat der Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass ihn wöchentlich 2-3 Amtshilfeersuchen auch anderer Kommunen erreichen würden. Unter der Anschrift B.-straße. N04, Z.-straße. N05 und V.-straße. N06 in O. seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu U., Q., A., G. und P. überprüft worden, welchen in O. weder wohnhaft noch gemeldet waren. Post habe meistens zugestellt werden können, da ein entsprechender Briefkasten vorhanden sei und geleert werde. Nach dortigen Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass alle Namen ausschließlich als Alias in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bzw. beim Entzug von Fahrerlaubnissen von F. A., geb. 00. Januar 0000 in I., als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. In den meisten Fällen handele es sich bei dem zur Tatzeit Verantwortlichen um den ursprünglichen Fahrzeughalter. Herr A. sei zwar unter der Anschrift B.-straße. N04 gemeldet. Nach Auskunft des Vermieters sei er dort aber nicht wohnhaft. Die Wohnung werde durch das Jobcenter finanziert. Er halte sich vielmehr unter der Anschrift Z.-straße. N05 in O. auf. Dort sei auch seine Familie wohnhaft/gemeldet. Im vorliegenden Fall sei aus den o.g. Gründen eine Frau H. K. ebenfalls nicht zu ermitteln. Nach dem Lichtbild handele es sich bei der verantwortlichen Fahrzeugführerin um die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., geb. 0. Januar 0000.

Daraufhin wurde mit Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 13.03.2024 Frau N. A. im Rahmen des Bußgeldverfahrens angehört. Diese erklärte in einer Online Anhörung am 16.03.2025, das Fahrzeug nicht geführt zu haben. Nachdem Frau N. A. nachfolgend mittels eines Lichtbildabgleichs nicht als Fahrerin erkannt werden konnte, da die Fahrerin jünger erschien, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren schließlich am 02.04.2024 eingestellt.

Es wird dann eine Fahrtebuchauflage angeordnet. Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte. Das VG hat u.a. eine „ausreichende Mitwirkung“ des Klägers verneint. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.

2. Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

 

Manipulierter Kilometerstand – kein Schadensersatz nach Verkehrsunfall

entnommen wikimedia.org Hochgeladen von Xorx

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Der Kläger ist Geschädigter aus einem Verkehrsunfall. Bei diesem Unfall ist der Pkw des Klägers beschädigt worden. Bei dem Pkw war der Kilometerstand manipuliert war. Das hatte der Vorbesitzer dem Kläger nach dem Kauf mitgeteilt. Der Kläger hatte daher den Vorbesitzer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verklagt. In dem Verfahren auf Rückabwicklung wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das war zu dem Ergebnis gekommen, dass in das Fahrzeug des Klägers beim Kilometerstand von 59.315 km ein CAN-Filter eingebaut worden, wodurch sich im elektronischen Zündschloss der Kilometerstand nicht mehr erhöhte. Auch der Kilometerstand im Display war manipuliert worden.

Der nach dem Verkehrsunfall beauftragte Sachverständigen wusste von diesen Manipulationen nichts. Er ermittelte in seinem Schadensgutachten einen Wiederherstellungswert und eine Wertminderung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat das Gutachten aufgrund der unklaren Kilometerangaben als unbrauchbar angesehen, ein verlässlicher Wiederbeschaffungswert und eine Wertminderung könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger hat beim AG Bochum geklagt, hatte dort aber keinen Erfolg. Das AG hat im AG Bochum, Urt. v. 14.08.2015 – 47 C 55/15 –  die Klage abgewiesen:

„Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges aufgrund der völlig unklaren Laufleistung des Fahrzeuges nicht verlässlich ermitteln könnte. Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Feststellungen in dem schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof, K.-H, Sch. 24.06.2011 kann eine Ermittlung der tatsächlichen Laufleistung nicht erfolgen. Hiernach steht lediglich fest, dass bei einer Laufleistung von 59.315 km eine Manipulation erfolgt ist, deren Höhe allerdings nicht bestimmt werden kann. Soweit der Kläger behauptet, die tatsächliche Laufleistung liege tatsächlich (lediglich) um 30.000 km über der angezeigten Laufleistung, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Anknüpfungstatsachen für diese Vermutung werden nicht mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vorstehend dargelegte unklare tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges hat der Kläger im laufenden Rechtsstreit nicht im Ansatz nachvollziehbar aufgeklärt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bzw. zu dessen Laufleistung kam deshalb nicht in Betracht.

Wenn aber – wie hier- der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden kann, so muss die Frage auch offen bleiben, ob überhaupt ein reparaturwürdiger Schaden am klägerischen Fahrzeug entstanden ist. Gleiches gilt für die Ermittlung einer etwaigen merkantilen Wertminderung.

Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten des Sachverständigen R. ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unbrauchbar und dessen Kosten von den Beklagten nicht zu erstatten. Der Kläger wäre vorliegend verpflichtet gewesen, den Sachverständigen R. über die unklare Laufleistung, welche dem Kläger unstreitig bekannt war, in Kenntnis zu setzten. Selbst eine Mitteilung des Klägers an den Sachverständigen R., dass die tatsächliche Laufleistung um 30.000km höher als die angezeigte Laufleistung liegen würde, würde an der für den Kläger erkennbaren Unbrauchbarkeit des Gutachtens nichts ändern. Umstände, die zu einer solchen Einschätzung des Klägers (berechtigterweise) hätten führen können, sind -wie bereits dargestellt- nicht mitgeteilt. Dem Kläger hätte daher bewusst sein müssen, dass das Gutachten aufgrund des Fehlens einer belastbaren Laufleistung seines Fahrzeuges objektiv unbrauchbar für die Schadensregulierung sein würde.“

M.E. zutreffend. Es „trifft“ hier den Kläger, wenn der Wiederbeschaffungswert pp. nicht ermittelt werden kann.