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Fahrtenbuch I: Anhörung als Zeuge, oder: Ausreichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung

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Heute im Kessel Buntes dann seit längerem mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Beide behandeln „Fahrtenbuchfragen“.

Zunächst stelle ich den OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.2019 – 12 ME 170/18. Gestritten wird im Verfahren um eine Fahrtenbuchanordnung. Es geht mal wieder um die Frage der ausreichenden Mitwirkung an der Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren. Der Halter hatte die ihm erteilte Belehrung:

„Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, werden Sie hiermit als … Zeuge angehört. Teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens … die Personalien des Verantwortlichen … mit; hierzu sind sie nicht verpflichtet.“

als falsch angesehen, weshalb er nicht habe mitwirken müssen. Das hat das OVG anders gesehen:

„Zum anderen kann die oben angeführte Rechtsprechung (Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12 -, juris) auf die vorliegende Gestaltung des Anhörungsbogens nicht übertragen werden. Denn die dem Antragsteller auf diesem Anhörungsbogen erteilte Belehrung ist in der hier umstrittenen Passage nicht zu weitgehend und falsch. Sie trifft vielmehr deshalb zu, da ein Fahrzeughalter – unabhängig vom Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts – im Bußgeldverfahren generell keiner Verpflichtung unterliegt, allein auf die Zusendung eines (auch oder allein) für Zeugen bestimmten Anhörungsbogens mit einer Mitteilung des Verantwortlichen an die Verfolgungsbehörde zu reagieren. Die Zusendung eines solchen Anhörungsbogens stellt nämlich keine Vernehmung dar. Gemäß § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a StPO besteht im Bußgeldverfahren weder eine Verpflichtung von Zeugen, schriftlich zur Sache auszusagen, noch, ohne vorherige ordnungsgemäße Ladung zwecks Einvernahme die Verfolgungsbehörde aufzusuchen oder diese anzurufen, um ihr so mündlich Angaben zur Sache zu machen (vgl. Kölbel, in: MüKOStPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 160 Rn. 27 und § 161a Rn. 3). Dass es – insbesondere bei fehlendem Zeugnisverweigerungsrecht – nicht generell an einer Zeugnispflicht mangelt, ergab sich aber für den Antragsteller aus dem der oben zitierten Passage nachfolgenden Text der Belehrung in dem Anhörungsbogen vom 27. Juli 2016 (Bl. 65 GA), die sich mit der Möglichkeit einer (richterlichen) Vernehmung befasste. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend anerkannt, dass eine zusätzliche förmliche Befragung (Vernehmung) als Zeuge keine stets erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im vorgenannten Sinne ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – BVerwG 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 f.), sondern hierzu sehr wohl bereits das Schweigen auf eine quasi hilfsweise schriftliche Anhörung als Zeuge genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2008 – 8 B 482/08 -, juris, Rnrn. 9 f.).2

Und der Beschluss enthält darüber hinaus auch interessante Ausführungen des OVG zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Der Halter hatte insoweit geltend gemacht, dass der Verkehrsverstoß bei Erlass der Fahrtenbuchanordnung bereits zwei Jahre und zwei Tage zurückgelegen habe sowie, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund 16 Monate zwischen seinem Freispruch und dem Ergehen der Anordnung hätten vergehen müssen. Auch insoweit: Kein Erfolg. Die Passagen bitte selbst lesen 🙂 .