Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

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Und dann die Rätsel-Lösung vom vergangenen Freitag. Die Frage lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie muss der Rechtsanwalt die Geldempfangsvollmacht vorlegen?

Ich habe darauf keine Antwort gegeben. Das war nicht nötig. Denn im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gab es bereits zwei Antworten, denen nichts mehr hinzuzufügen war, und zwar:

Antwort 1:

Nach Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG § 43 Rn. 13 genügt eine Kopie der Abtretungserklärung.

Antwort 2:

Wie pp. auch Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, § 43 Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. u. Lit. Nach dem Wortlaut von § 43 S. 2 RG ist „eine Urkunde“ und nicht „die Urkunde“ vorzulegen.

Was soll man da noch hinzufügen, außer <<Werbemodus an>>, dass man Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Frist II: Änderung der Postlaufzeit durch das PostModG, oder: Auswirkungen auf die Standardbriefzustellung

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Im zweiten Beitrag des Tages habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zu den Auswirkungen der neuen  Postlaufzeiten bei der bei Standardbriefzustellung. Es handelt sich um den LG Mannheim, Beschl. v. 13.05.2026 – 4 Qs 30/26.

Dem Verurteilten ist ein Strafbefehl nach einem erfolglosen Zustellungsversuch und der Ermittlung seiner aktuellen Anschrift laut Postzustellungsurkunde am 10.03.2026 durch Einlegung in den zur Wohnung des Verurteilten gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Der Einspruch dagegen geht am 28.03.2026 beim AG ein. Das AG hat den Einspruch als unzulässig verworfen, da er verfristet eingegangen sei. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ohne Erfolg:

„Der zulässigen sofortigen Beschwerde des Verurteilten bleibt der Erfolg in der Sache versagt.

Denn der Einspruch des Verurteilten gegen den Strafbefehl vom 13.01.2026 ging am 28.03.2026 und damit verspätet beim Amtsgericht Mannheim ein. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann nämlich, wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, am Dienstag, dem 10.03.2026, und endete somit mit Ablauf des Dienstags, des 24.03.2026, §§ 410 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 StPO. Die bloße, jedoch unsubstantiierte Behauptung des Verurteilten, der Strafbefehl sei ihm am 13.03.2026 zugestellt worden, vermag die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern.

Dem Verurteilten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO gewährt werden, weil die verspätete Einspruchseinlegung nicht ohne sein Verschulden geschehen ist. Aus dem Datum des Schreibens ergibt sich, dass der Verurteilte es frühestens am 23.03.2026 – und damit einen Tag vor Fristablauf – zur Post gegeben hatte. Die Kammer hat keine Veranlassung dafür, zu glauben, er könnte das Schreiben vordatiert haben. Vielmehr ergibt die Einlassung des Verurteilten, die Zustellung habe „nahezu eine Woche gedauert“, einen Hinweis darauf, dass Datum des Schreibens und Versendungstag übereinstimmen.

Der Verurteilte durfte nicht darauf vertrauen, dass dieses Schriftstück bereits am folgenden Tag (rechtzeitig) bei Gericht eingeht.

Verzögerungen der Briefbeförderung bzw. der Briefzustellung durch die Post sind unverschuldet. Der Rechtsmittelführer darf unter der Voraussetzung, dass Adresse und Postleitzahl korrekt sind, auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 – 2 BvR 1145/81). Er ist nur verpflichtet, das Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger noch rechtzeitig erreicht (BVerfG, Urteil vom 16. 12. 1975 – 2 BvR 854/75).

Von einer Zustellung am folgenden Werktag durfte der Verurteilte bei einer normalen Briefsendung nicht ausgehen, da eine solche nicht (mehr) dem regelmäßigen Betriebsablauf entspricht (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 11.11.2025 – 5 Ws 450/25, BeckRS 2025, 32529 Rn. 7, anders noch BVerfG, Beschluss vom 04.12.1979 – 2 BvR 376/77 und Beschluss vom 27.02.1992 – 1 BvR 1294/91, das aber die Leitvorgaben der D. n Bundespost vor über 40 bzw. 30 Jahren im Blick hatte).

Gemäß dem durch das PostModG vom 15.07.2024 mit Wirkung vom 01.01.2025 neu gefassten § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden (vergleiche auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 – 1 Ss 1215/09).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PostG müssen Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

Nach diesen Grundsätzen durfte der Verurteilte bei der Aufgabe seines Einspruchs nicht darauf vertrauen, dass dieser rechtzeitig am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde. Unzumutbares wird von ihm damit nicht verlangt: Gewissheit über die regelmäßige Postlaufzeit hätte er durch eine Nachfrage bei der D. P. AG oder eine kurze Internetrecherche (Stichwort „Postlaufzeiten“) erlangen können. Auf diese Auskunft hätte er sich um eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den Briefkasten des Amtsgerichts Mannheim bemühen müssen. Somit war er nicht gemäß § 44 StPO ohne sein Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm deshalb nicht gewährt werden.“

Frist I: Revision/Vertretung der Einziehungsbeteiligten, oder: Belehrungsmangel und Fristversäumnis

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In die 24. KW. starte ich mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25. Das LG hat gegen die Einziehungsbeteiligte zusammen mit dem mittlerweile rechtskräftig Verurteilten K., dessen Revision der BGH mit Beschluss vom 21. August 2025 verworfen hat, als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.165.500 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten und ihr Wiedereinsetzungsgesuch hat der der BGH nun als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Zur Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision nach Urteilsverkündung (§ 341 Abs. 1 iVm § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) hat die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:

„Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist am 19. Juni 2024 in Anwesenheit des Angeklagten K. verkündet worden (Protokollband 7 Bl. 372 f.). Der Angeklagte ist ausweislich der Registerunterlagen Président/Geschäftsführer der nach französischem Recht errichteten Einziehungsbeteiligten, deren einziger Gesellschafter O. ist (Auszug aus dem frz. Unternehmensregister vom 22. Februar 2024, Sachakte Bd. 35 Bl. 216). Mit Beschluss vom 24. August 2023 hatte das Landgericht Berlin die Einziehungsbeteiligung der J. SAS angeordnet und in dem Beschluss festgestellt, dass der Angeklagte K. wegen Interessenskonflikts von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sei (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.). Diesen Beschluss hat es sowohl dem Angeklagten mit Übersetzung per GefangenenZU als auch dem alleinigen Gesellschafter O. in Rumänien mit Übersetzung mit Internationalem Einschreiben zustellen lassen (Sachakte Bd. 30 Bl. 95, 98, 99). […]; auch haben sie jeweils Nachricht von den Hauptverhandlungsterminen und die Anklageschrift erhalten (Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.07.2023 und 05.09.2023, Sachakten Bd. 29, Bl. 36, Bd. 30 Bl. 95). In der Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ein von der Einziehungsbeteiligten mandatierter anwaltlicher Vertreter erschienen. Im Termin vom 13. März 2024 hat der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis erteilt, dass die Kammer an der Rechtsauffassung, der Angeklagte K. könne die Einziehungsbeteiligte wegen eines Interessenkonflikts im Strafverfahren nicht vertreten, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23 – Rn. 6), nicht festhalte (Protokollband VI, Bl. 221). […]

Unter dem 12. Juli 2024 hat der von dem Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der SAS P. am selben Tag mandatierte anwaltliche Vertreter der Einziehungsbeteiligten Revision gegen das Urteil vom 19. Juni 2024 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt (Sachakte Bd. 37 Bl. 203 ff.). […] Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine Belehrung des Angeklagten K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten über deren Rechtsmittelmöglichkeiten nicht erfolgt sei, dieser vielmehr erst am 12. Juli 2024 durch seine anwaltliche Vertreterin Kenntnis von der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels für die Einziehungsbeteiligte erhalten habe (Wiedereinsetzungsantrag S. 5, Sachakte Bd. 37 Bl. 207). Unter dem 25. November 2024 wurde für die Einziehungsbeteiligte eine Revisionsbegründung vorgelegt (Sachakte Bd. 40 Bl. 94 ff.). […]

Die unter dem 12. Juli 2024 eingelegte Revision erfolgte verspätet, denn die Einziehungsbeteiligte hat die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils am 19. Juni 2024 versäumt (§ 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung zugleich als Vertreter der Einziehungsbeteiligten zugegen war, galt die Wochenfrist auch für diese (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

[…] Die Vertretungsbefugnis des Angeklagten folgt aus seiner Stellung als Geschäftsführer/Président der Einziehungsbeteiligten. Mit Beschluss vom 24. August 2023 (Sachakte Bd. 30 Bl. 49f.) hat das Landgericht ihre Verfahrensbeteiligung angeordnet (§ 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO); dieser Beschluss, die Anklage, die Terminsnachricht sowie die nach § 429 Abs. 3 StPO zu erteilenden Hinweise sind dem alleinigen Gesellschafter und dem Angeklagten in Übersetzung zugestellt worden (§ 429 StPO). Damit war die Einziehungsbeteiligte wirksam am Verfahren beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Der Umstand, dass das Gericht zunächst von einer Interessenkollision in der Person des Angeklagten mit Blick auf seine Vertretungsbefugnis ausgegangen ist, ändert an der wirksamen Verfahrensbeteiligung nichts. Zumindest ab dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht seine irrige Rechtsauffassung während der laufenden Hauptverhandlung korrigiert (Protokollband IV, Bl. 221) und dem Angeklagten K. damit deutlich gemacht hat, dass er ab jetzt auch für die Einziehungsbeteiligte an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, war sie auch in der mündlichen Verhandlung und damit insbesondere bei der Verkündung des Urteils wirksam vertreten. In der Sache war der Hinweis zutreffend und rechtlich geboten, denn im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 3 StR 278/23, wistra 2024, 247); soweit in der Entscheidung BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nicht tragend von einem Interessenkonflikt ausgegangen wird, betrifft dies eine andere Prozesssituation, nämlich die Beteiligung der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft als Betroffene einer gegen sie gerichteten Bußgeldandrohung gem. § 30 OWiG. Auf Einziehungsbeteiligte hat auch der 1. Strafsenat die dortigen Bedenken nicht übertragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 1 StR 506/20, BeckRS 2021, 31212). Die Behauptung, der Angeklagte habe den rechtlichen Hinweis im Termin vom 13. März 2024 […] nicht umrissen, ist angesichts der geschäftlichen Erfahrung des Angeklagten nicht nachvollziehbar.

[…] Den fehlenden Deutschkenntnissen des Angeklagten, der von einem des Polnischen als Muttersprache mächtigen Verteidiger vertreten wurde (Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 3, Sachakte Bd. 41, Bl. 159), hat die Strafkammer durch Übersetzungen und die Bestellung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung entsprochen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit der Klarstellung an, dass die Einziehungsbeteiligte bei der Urteilsverkündung durch den Angeklagten als ihrem Vertreter „zugegen“ war (§ 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO). Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerderführerin ist § 430 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative StPO, der § 436 Abs. 4 Satz 1 StPO aF entspricht, nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften anwendbar. Die zweite Alternative „auch nicht vertreten“ bezieht sich ersichtlich auf den nach § 428 Abs. 1 StPO gewählten Rechtsanwalt; der Einziehungsbeteiligte muss nicht persönlich anwesend sein. Auch ist eine Prozesserklärung des vertretungsberechtigten und zugleich angeklagten Organs der Einziehungsbeteiligten, diese in der Hauptverhandlung vertreten zu wollen, nicht für deren Anwesenheit erforderlich.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorgetragen, dass sie an der Versäumung der Wochenfrist zur Einlegung der Revision kein „Verschulden“ trifft, bzw. ihren Vortrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

a) Zwar gilt nach § 44 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, wenn entgegen § 35a Satz 1 StPO i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich; der Antragsteller hat darzulegen, die Frist zum Einlegen des Rechtsmittels gerade infolge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 5 StR 718/24 Rn. 5; vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 Rn. 4; vom 1. Juni 2010 – 4 StR 79/10 Rn. 5 und vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00 Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 1993 – 2 BvR 1366/93 Rn. 4).

Dazu, ob der Geschäftsführer K. gerade wegen einer etwaig unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung an der Revisionseinlegung gehindert gewesen ist, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024). Eines solchen Vortrags hat es hier insbesondere deswegen bedurft, weil der Verurteilte K. für seine eigene Verurteilung die Wochenfrist gewahrt hat, also grundsätzlich Kenntnis vom Rechtsmittel der Revision und der Wochenfrist hatte.

b) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (wiederum Seite 5 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2024) hat die Verteidigerin des Verurteilten K. in ihrer anwaltlichen Versicherung vom 12. Juli 2024 tatsächlich nichts dazu gesagt, ob dieser als anwesender Vertreter der Einziehungsbeteiligten vom Vorsitzenden über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll, wonach die Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden waren, kann folglich hierdurch nicht in Zweifel gezogen werden.

Sonntagswitz, heute mal zu Feiertagen

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Diese Woche gibt es mal Witze zu Feiertagen. Schließlich hatten wir in der vergangenen Woche schon wieder 🙂 in Teilen der Republik einen Feiertag. Hier oben wurde aber gearbeitet :-9.

Hier kommen dann:

„Ist Ihre Arbeit eigentlich schwer?“ wird ein Beamter gefragt.

„Nein“, gesteht er, „aber sie ist doch ein Störfaktor zwischen Kur, Nachkur, Urlaub, Feiertagen, Wochenenden, Betriebsausflügen …“


Welcher Tag ist für die Beamten der höchste Feiertag?

Siebenschläfer.


In der Schule fragt der Lehrer: „Wer kann mir die drei Eisheiligen nennen?“

Meldet sich Fritzchen: „Langnese, Schöller und Mövenpick!“


Der Oberrabbiner von Jerusalem ist auf Dienstreise in England.

An einem Morgen wacht er sehr früh auf. Es ist Jom Kippur, der höchste jüdische Feiertag, an dem außer Beten und Fasten alles verboten ist.

Er tritt auf den Balkon seines Hotels und blickt direkt auf den Golfplatz. Er denkt sich: „So früh am Morgen wird mich keiner entdecken!“

Er holt also seine Golfausrüstung und geht zum Abschlag des ersten Lochs.

Oben im Himmel sagt Petrus zu Gott: „Siehst Du, was der Oberrabbiner von Jerusalem am Jom-Kippur macht? Willst Du ihn dafür nicht bestrafen?“

Gott nickt.

Der Oberrabbiner schlägt ab und trifft das Loch mit dem ersten Schlag: ein „Hole-in-one“, das allergrößte und allerseltenste Ereignis für einen Golfer.

Petrus: „Das verstehe ich nicht. Du wolltest ihn doch bestrafen?!“

Gott: „Das habe ich doch! Wem kann er das jetzt erzählen?“

Wochenspiegel für die 23 KW., mit Gebrauchtwagen, Krypto, Lufhansa und Ausschluss des Staatsanwalts

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Und dann an diesem – derzeit regnerischen – Sonntag der Wochenspiegel für die ablaufende 23.KW. mit Hinweisen auf folgende Beiträge:

  1. Anspruch auf Zwischenzeugnis wegen „beruflicher Neuorientierung“

  2. Rabatt gegen Daten? OLG Hamm zur Zulässigkeit appbasierter Kundenprogramme

  3. Gebrauchtwagenkauf unter falschem Namen: Wer wird Eigentümer?

  4. Kryptowährungen: Reformpläne für Besteuerung und Haltefrist

  5. Jahressteuergesetz 2026: BMF veröffentlicht Referentenentwurf mit zahlreichen steuerlichen Anpassungen

  6. Die Masche (auch) der Lufthansa: 50%-Kürzung der Entschädigung bei Flugvorverlegung berechtigt?

  7. Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

  8. BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu ungeschwärzten BND-Unterlagen über Adolf Eichmann und den Pariser Abrüstungsgipfel von 1960

  9. Schutz vor Gewalt nach der Scheidung

  10. und dann aus meinem Blog: StPO III: Ausschluss des StA-Sitzungsvertreters?, oder: Freibeweis bei bloßen Verfahrenstatsachen