Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Vollzug II: Ausführung eines „Lebenslänglichen“, oder: Erhaltung der Lebentüchtigkeit

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 -203 StObWs 391/25 – zur Frage der Ausführung eines zur lebenslanger Haft Verurteilten.

Gestritten wird um die Ausführungen eines zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilten Strafgefangenen. Diese hatte beantragt festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn trotz Antragstellung am 23.12.2024 erst am 11. Juni 2025 auszuführen und ihn dabei von drei Bediensteten bewachen zu lassen. Das BayObLG merkt in seiner Entscheidung, mit der es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags verworfen hat, zur Ausführung und deren Modalitäten an:

„2. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs angeordnet werden, dass Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausführung) verlassen dürfen.

3. Bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20; BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>). Das Resozialisierungsinteresse richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (st. Rspr., vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>). Solchen Zielen dienen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnete Vollzugslockerungen und insbesondere auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 -, juris Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2019 – 2 BvR 2267/18 -, Rn. 18; BVerfGE 64, 261 <273>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32). Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>; 70, 297 <315>). Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 <165>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 17). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 – 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 -, Rn. 19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23 –, juris; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a).

4. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht grundsätzlich verwehrt werden (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 17; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 203 StObWs 569/21 –, juris Rn. 19 ff.; BayObLG, Beschluss vom 3. November 2021 – 204 StObWs 436/21 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 Ws 403/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Januar 2020 – III-1 Vollz (Ws) 582 und 583/19-, juris; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Laubenthal/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. E Rn. 136d; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 1.4.2025, BayStVollzG Art. 13 Rn. 25; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2020, 10. Kapitel Vollzugsöffnende Maßnahmen C II Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 28. Ed. 1.8.2025, StVollzG § 11 Rn. 4; Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 41 Rn. 4).

5. Die Anstalt darf die Ausführung nicht allein wegen Personalknappheit verweigern, falls diese nach den oben dargestellten Vorgaben zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 a.a.O. Rn. 19). Der Staat darf Rechtsansprüche Gefangener nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Anstalten nicht derart ausstattet, wie es zur Wahrung der Rechte der Gefangenen erforderlich wäre. Die Grundrechte setzen insofern auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen (Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. 10. Kap. C II Rn. 8).

6. Eine auf die Vollzugsdauer bezogene Mindestanzahl von Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht festgelegt (Senat a.a.O. Rn. 27). Mit zunehmender Vollzugsdauer sind einem Strafgefangenen häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und zur Vermeidung von Haftschäden zu gewähren (Senat a.a.O. Rn. 25). Die Frequenz der ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen zu gewährenden Ausführungen ist abstrakt so zu bemessen, dass der Gefahr von Schädigungen wirksam entgegen gewirkt werden kann. Darauf, ob bereits eine Schädigung eingetreten oder im Einzelfall zu befürchten ist, kommt es nicht an (Senat a.a.O. Rn. 25).

7. Nach diesen Vorgaben weist die Bestimmung des Termins für die Ausführung keinen Ermessensfehler auf. ….“

Vollzug I: Ablehnung eines Sachverständigen, oder: (Entsprechender) Ausschluss einer Beschwerde

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In die neue Woche, es ist dann schon die 4. KW., geht es mit zwei Entscheidungen aus dem Strafvollzug.

Zunächst habe ich einen Beschluss des OLG, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz). Es geht um die Rechtsmittel bei Ablehnung eines Sachverständigen im Strafvollzugsverfahren.

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Dr. B. aus H. zum Gutachter bestellt. Der Gefangene hat den Sachverständigen wegen Vorbefassung in einem  derzeit laufenden Strafverfahren abgelehnt. Dieses Gesuch hat die Kammer unbegründet zurückgewiesen, da sich eine Besorgnis für eine Befangenheit des Sachverständigen nicht ergebe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gefangenen, die das OLG als unzulässig, weil unstatthaft verworfen hat:

„Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.

1. Für das Verfahren nach § 119a StVollzG gelten gemäß dessen Abs. 6 die Vorschriften über das Verfahren in Strafvollzugssachen im Übrigen zwar nur eingeschränkt. Auch wenn insoweit ein Verweis auf § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG fehlt, finden die Regelungen der StPO gleichwohl ergänzend Anwendung (BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 9.2.2016 – 2 Ws 18/16; OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2018 – 1 Ws 255/17 L). Damit richtet sich das Verfahrensrecht für die Möglichkeit der Ablehnung eines Sachverständigen mangels Vorliegen speziellerer Normen nach § 74 StPO sowie den allgemeinen Regelungen des Strafprozessrechts.

2. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach Entscheidungen über die Ablehnung eines erkennenden Richters keiner selbständigen Beschwerde unterliegen, findet bei der Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung. Denn die Verweisung in § 74 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die Ablehnungsgründe, nicht auf das Verfahren (OLG Koblenz, VRS 71, 200; Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 68 StPO, Rn. 20).

3. Die Beschwerde ist gleichwohl aufgrund entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

a) Danach können nämlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht isoliert angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde über § 305 Satz 1 StPO beschränkt sich auf Entscheidungen, die sachlich der noch zu treffenden Sachentscheidung vorangehen, mit dieser also in einem engen inneren Zusammenhang stehen, nur ihrer Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen beinhalten, sondern nur auf das konkrete Verfahren selbst bezogen sind. Nur Maßnahmen, die eine von der zu treffenden Sachentscheidung nicht umfasste selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken und die insoweit weder bei Erlass der Sachentscheidung noch bei ihrer Anfechtung nachprüfbar sind oder deren prozessuale Bedeutung nicht auf das Verfahren an sich bezogen ist, sondern in eine andere Richtung geht, bleiben isoliert anfechtbar. Der Beschwerde entzogen sind demgemäß alle Entscheidungen, deren Wirkung darauf gerichtet und beschränkt ist, dass sie das Verfahren vorbereiten oder seinen Fortgang und seine Förderung betreffen (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46/22, juris).

b) Die entsprechende Anwendung des § 305 Satz 1 StPO ist vorliegend auch geboten. Sowohl für Entscheidungen im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. KG, Beschl. v. 27. April 2022, 2 Ws 46-47/22, juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1999, 590; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29. März 2023, 7 Ws 45/23, juris; OLG Hamm, NStZ 1987, 93; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. Januar 2013, 2 Ws 1/13, juris; OLG Köln, Beschl. v. 17. Juni 2015, 2 Ws 366/15, juris) als auch im Verfahren nach den §§ 109 ff StVollzG (vgl. KG, NStZ 2001, 448) wird von der Rspr. der OLGe eine Beschwerde gegen Entscheidungen, die der eigentlichen Sachentscheidung vorausgehen, als unstatthaft angesehen, da die in § 305 Satz 1 StPO getroffene Regelung der Prozessbeschleunigung und -konzentration diene und verfahrensverzögernde Eingriffe in die Souveränität des erkennenden Gerichts bis zur Sachentscheidung verhindern werden sollen. Die Sicherung eines ungehinderten und störungsfreien Verfahrensablaufs und dessen Beschleunigung ist im Verfahren nach § 119a StVollzG im gleichen Maße angezeigt. Denn die Strafvollstreckungskammer unterliegt bei ihren Entscheidungen einer zeitlichen Bindung (§ 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG). Die zeitliche Vorgabe würde indessen beeinträchtigt, wenn einem Betroffenen die Möglichkeit zur Verfügung stünde, vorausgehende Zwischenanordnungen isoliert anzufechten. Deshalb muss die Strafvollstreckungskammer ihre Aufgabe, alle für die zu treffende Sachentscheidung bedeutsamen Umstände ausreichend zu ermitteln, ohne Eingriff durch eine Rechtsmittelinstanz vornehmen können. Insoweit ist eine im Verfahren nach § 119a StVollzG getroffene Anordnung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.“

Sonntagswitz, heute dann noch einmal zu Kreuzfahrten

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Und dann gibt es hier heute noch einmal Kreuzfahrtwitze, und zwar:

Eine ältere Dame macht mit einer Freundin zum ersten Mal eine Kreuzfahrt.

An ihrem Tisch stellt sich ein junger Mann in schicker Uniform vor: „Guten Abend, ich bin Ihr Deckoffizier.“

Flüstert die ältere Dame ihrer Freundin zu: „Also hier haben sie ja wirklich an alles gedacht!“


Eine attraktive Blondine hat eisern gespart, um sich endlich eine Kreuzfahrt leisten zu können. Natürlich führt sie über das Abenteuer ihrer Traumreise Tagebuch. Da steht zu lesen:

Montag:
Ich hatte die große Ehre, zum Abendessen an die Kapitänstafel gebeten zu werden.

Dienstag:
Den Vormittag habe ich mit dem Kapitän auf der Brücke verbracht.

Mittwoch:
Der Kapitän hat mir Anträge gemacht, die eines Offiziers und Mannes von Welt unwürdig sind.

Donnerstag:
Heute hat er gedroht, das Schiff zu verschenken, wenn ich nicht nachgebe.

Freitag:
Ich habe 1990 Menschen das Leben gerettet !!!


Ein Luxus-Kreuzfahrtschiff macht sich bereit zum Auslaufen, als der Antrieb ausfällt. Alle Mechaniker an Bord versuchen, die Motoren wieder zum Laufen zu bringen, aber ohne Erfolg. Also fragt der verzweifelte Kapitän die Passagiere, ob sich unter ihnen ein Mechaniker befindet.

Darauf meldet sich ein alter Seebär und sagt: „Ich habe 50 Jahre als Marine-Mechaniker gearbeitet, vielleicht kann ich Ihnen helfen.“

Sie führen ihn in den Maschinenraum. Nachdem er sich die Motoren ein paar Minuten angesehen hat, nimmt er einen Hammer, geht zu einem der vielen Rohre und schlägt mit dem Hammer drauf. Ratternd erwachen die Motoren zu neuem Leben und laufen einwandfrei, als wären sie nie kaputt gewesen.

Der Kapitän bedankt sich überschwänglich bei dem Mann und sagt: „Schreiben Sie einfach eine Rechnung und ich werde persönlich dafür sorgen, dass man Sie angemessen dafür belohnt, dass Sie diese Reise gerettet haben.“

Der alte Seebär kritzelt etwas auf ein Blatt Papier und gibt es dem Kapitän. Darauf steht: „Mit Hammer auf Motor schlagen – 10.000 €.“ Der Kapitän ist außer sich. „Ich weiß zu schätzen, was Sie getan haben, aber wie können Sie für einen Hammerschlag diese horrende Summe verlangen?“

Der Seemann nimmt das Blatt Papier, schreibt noch etwas darauf und gibt es dem Kapitän zurück. Jetzt ist zu lesen: „Mit Hammer auf Motor schlagen – 5 EUR. Die genaue Stelle am Motor kennen, auf die gehauen werden muss – 9.995 EUR.“


Ein Schweizer bucht eine Weltreise auf einem Luxusliner.

„Da musst du aber Vorsorge treffen!“ sagt sein Freund.“ Auf einem Schiff kann es dir schlecht werden und da sind auch viele willige Frauen. Da musst du dich schützen“, ergänzt er.

Also geht unser Eidgenosse in eine Apotheke.

„Ich hätte gern 90 Verhüterli“. Er denkt bei 30 Tagen Schiffsreise werden drei Stück pro Tag gerade recht sein, er weiss ja, nicht wie die Frauen dort so sind.

Der Apotheker, die Kondome auf den Tisch legend: „Darf es denn noch etwas sein?“

„Jawohl, ich brauche noch 90 Tabletten gegen Unwohlsein“ erwidert der Schweizer.

Nachdem der Apotheker die Beträge in die Kasse getippt hat, fragt er ihn leise: „Sagen sie mal, warum machen sie es denn so oft, wenn ihnen immer so schlecht davon wird“.

Rückschau auf: Wochenspiegel für die 3. KW./2022, mit Corona, Google, Beischläferinnen, Facebook, Natursekt

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Und dann der Wochenspiegel, heute aber auch wieder „nur“ ein Rückblick auf den Wochenspiegel 3.KW/2022; ich bin ja immer noch unterwegs.

Da hatte ich auf folgende Beiträge hingewiesen:

„Und am Ende der 3. KW. dann der Rückblick auf die Beiträge in anderen Blogs aus der ablaufenden Woche. Das sind dann:

  1. Geminderte Miete in Zeiten von Corona- der BGH hat entschieden

  2. Geimpft, getestet oder gekündigt? Corona-Skepsis und das Arbeitsrecht (Video)

  3. LG Karlsruhe: Facebook darf Nutzer vor Teilen eines Beitrags darauf hinweisen dass Nutzer den Beitrag noch nicht gelesen hat und dies vor dem Teilen tun sollte

  4. Digitaler Zivilprozess und virtuelle Gerichtsgebäude,

  5. Keine Beischläferinnen

  6. ArbG Herne: Wann Arbeitgeber in puncto Datenschutz den Arbeitnehmer durch Detektiv observieren darf

  7. Alibi mit Google Maps,

  8. Sind die Tage von Google Analytics gezählt?

  9. SPIEGEL darf „Machtmissbrauch“-Artikel wieder veröffentlichen

  10. und aus meinem Blog der gestrige (!) Beitrag: Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums harter Drogen, oder: “Aufnahme durch Natursekt” unglaubhaft“

Wenn ein BMW M340i xDrive Touring klappert/knarzt, oder: Mängel bei namhaftem deutsche Autohersteller

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Und dann im zweiten Posting dann mal eine Entscheidung zur Mängelhaftung beim Pkw-Kauf, und zwar das LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2025 – 4 O 52/25.

In dem Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem erklärten Rücktritt von einem mit der Beklagten abgeschlossenen PKW-Kaufvertrag geltend gemaht Erworben hatte der Kläger bei der Beklagten im Juni 2023 ein Neufahrzeug der Marke BMW M340i xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 71.440,09 EUR. Außerdem hatte der Kläger ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR erworben

Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und am 12.12.2023 an diesen übergeben. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten Knarzgeräusche und Klappergeräusche im Heckbereich. Daraufhin fanden mehrere – im Zeitraum Januar bis Juli 2024 mindestens vier- Werkstattbesuche bei der Beklagten zwecks Mängelbeseitigung statt. Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung einer „ausgebliebenen Mangelbehebung“.

Eine anwaltliche Aufforderung vom 19.02.2025 zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges blieb erfolglos. Die Nutzungsentschädigung berechnete die Kläger auf der Basis einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist gem. § 128 Abs. 2 ZPO 30.820 Km.

Der Kläger behauptet: Seit der Übergabe des Fahrzeuges bestehe ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf und erinnerten an eine Blechdose.

Es ist dann Klage erhoben worden, die überwiegend begründet war:

„1. Der Kläger hat gem. §§ 437 Abs. 1, 1. Alt., 440, 433, 434 Abs. 3 Nr. 2, 346 ff., 477 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zzgl. einer Erstattung für notwendige Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 Euro.

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.

Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es eine Beschaffenheit nicht aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.

Dies hat der Sachverständige pp., der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen.

Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten ist als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt

Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers –wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 Euro -wie hier-einen Mangel im o.g. Sinne dar.

Unerheblich ist, dass durch die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Ein untypische Knarz- und Klappergeräusche mindert den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.

Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich bei Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.

Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.

Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gem. § 477 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.

Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens vier Mal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 Euro.“