Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

 

StPO II: Berufungseinlegung des bestellten Vertreters, oder: Einlegung über das beA des Vertreters

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG München, Beschl. v. 02.02.206 – 5 Ws 38/26 – zur Wirksamkeit einer Berufungseinlegung durch einen Vertreter des Verteidigers.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 28.07.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die anwaltliche Berufungsschrift wurde am 04.08.2025 über das beA von Rechtsanwalt R 2 übermittelt, der allgemeiner Vertreter (§ 53 BRAO) der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin R 1 (nachfolgend: Verteidigerin) ist. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei der Verteidigerin R 1 eingelegt, in dem Rechtsanwalt R 2 – mit dem Zusatz „Freier Mitarbeiter für Zivilrecht“ – neben der Verteidigerin namentlich genannt ist. Unterhalb der Grußformel heißt es: „“iV. Rechtsanwalt R 2 R 1 Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht“

Das LG hat Bedenken im Hinblick auf den Beschluss des BayObLG v. 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 Bedenken, ob die Berufung des Angeklagten entsprechend den Formvorschriften der §§ 314 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO eingelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 führte die Verteidigerin aus, die Berufung sei zulässig eingelegt. Es bestehe ein Wahlmandat mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Vollmacht BI. 73). Rechtsanwalt R 2 sei ihr ständiger Vertreter im Sinne des § 53 BRAO und somit selbst bei einer Pflichtverteidigung zur Vertretung befugt.

Das LG hat die Berufung des Angeklagten wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 04.08.2025 form- und mithin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28.07.2025 eingelegt.

Die Übermittlung der von der Verteidigerin und ihrem allgemeinen Vertreter einfach signierten Berufungsschrift vom 04.08.2025 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genügt den gesetzlichen Formvorgaben (§ 314 Abs. 1 iVm §§ 32d Satz 2 Nr. 1, 32a Abs. 3 StPO).

aa) Die Berufung muss bei Einlegung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Übermittlung als elektronisches Dokument setzt nach § 32a Abs. 3 StPO voraus, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder aber – alternativ (BT-Drucks. 18/9416 S. 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne ist gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO a.F. (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.) die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31a, 31b BRAO. In diesem Fall genügt eine einfache Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Signatur ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 89/22). Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023 – 3 StR 292/23; vom 24.01.2023 – 6 StR 466/22; vom 18.10.2022 – 3 StR 262/22; vom 03.05.2022 aaO).

bb) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Dies wäre zwar für sich genommen nicht der Fall, soweit die Verteidigerin die Berufungsschrift vom 04.08.2025 einfach signiert hat, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Anders verhält es sich jedoch in Verbindung mit der einfachen Signatur von Rechtsanwalt R 2, über dessen Postfach die Berufungsschrift übertragen wurde. Diesbezüglich ist durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht, dass sie ihn wegen ihrer Kanzleiabwesenheit am Tag des Fristablaufs mit der Berufungseinlegung beauftragt hat. Die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht stand ihr nach der in der Akte befindlichen Vollmacht des Angeklagten vom 04.07.2025 (BI. 73 d.A.) zu.

Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehlt es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 StR 202/21). Rechts-anwalt R 2 war zudem – wie bereits vom Erstgericht festgestellt – der von der Verteidigerin nach § 53 BRAO bestellte Vertreter. Für diesen sieht § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO vor, dass ihm die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, und er in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig wird. Das Vertretungsverhältnis hat Rechtsanwalt R 2 durch die Ergänzung seiner einfachen Signatur um den Zusatz „i.V.“ offengelegt. Anders als der Zusatz „i.A.“ bringt der verwandte Zusatz „i.V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich – wie bei der Hinzufügung des Zusatzes „i.A.“ – als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH, Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 451/17, NJW 2020, 618, juris Rn. 9 mwN). Durch die Anfügung der einfachen Signatur der Verteidigerin wird überdies zum Ausdruck gebracht, dass diese die vertretene Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass Rechtsanwalt R 2 zur Ein-legung der Berufung für den Angeklagten berechtigt war und bei der Rechtsmitteleinlegung als diese verantwortender Rechtsanwalt aufgetreten ist.

cc) Aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

(1) Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023, 24.01.2023, 18.10.2022 und 03.05.2022 jeweils aaO) ist Rechtsanwalt R 2, der das elektronische Dokument aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt und zusätzlich zu der Verteidigerin einfach signiert hat, sowohl als ihr allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch – über die ihm von der Verteidigerin wirksam erteilte Untervollmacht – als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden.

(2) Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 lag zwar – wie hier – eine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers zugrunde. Der weitere Sachverhalt weicht jedoch insoweit entscheidend vom hiesigen Sachverhalt ab, als die dortige Revisionsbegründung vom Verteidiger unterzeichnet und von seinem bestellten Vertreter qualifiziert elektronisch signiert worden war, während die hiesige Berufungsschrift vom 04.08.2025 von der Verteidigerin und ihrem Vertreter unter Offenlegung des Vertreterhandelns einfach signiert ist.

b) Wäre entgegen der Einschätzung des Senats eine form- und mithin fristgerechte Berufungs-einlegung zu verneinen, hätte das Vorbringen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 Anlass geboten, auch ohne Antrag des Angeklagten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zu entscheiden. Dies entspricht den Vorgaben des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem vorgenannten Beschluss vom 19.01.2023.

aa) Der Beschluss wird zwar damit begründet, dass die vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts (des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers) übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden sei, was nicht den Anforderungen der §§ 341 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO genüge, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei (BayObLG aa0 juris Rn. 2). Zugleich hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch das dortige Verteidigervorbringen, mit dem die Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung per beA aus technischen Gründen nach Hinweis auf das Fristversäumnis nachgeholt wurde, zum Anlass genommen, der Rechtsmittelführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verteidiger habe zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur form- und mithin fristgerechten Begründung des Rechtsmittels dargetan; auf den Kenntnisstand der Angeklagten komme es ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden des Verteidigers beruht habe, welches der Angeklagten nicht zuzurechnen sei (BayObLG aa0 juris Rn. 3 mwN).

bb) Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Verteidigerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2025 – auf den erstmals unmissverständlich an sie gerichteten Hinweis des Gerichts vom 25.11.2025 – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Berufung für zulässig eingelegt hält. Soweit das Landgericht ungeachtet dessen von einer nicht form- und mithin nicht fristgerechten Berufungseinlegung ausgeht, beruht das Fristversäumnis allein auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung der Verteidigerin, die dem Angeklagten nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 322 ZPO verworfen, ohne dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, inwieweit es die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen erwogen hat.“

StPO I: Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags, oder: Keine Antragsberechtigung der Mutter

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor: Eine kommt vom BGH, einer vom OLG München und dann habe ich noch drei LG-Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 20.01.2026 – StB 70/25 – vor. Ergangen ist er in einem in dem Wiederaufnahmeverfahren wegen versuchten Mordes. Gerichtet ist der Wiederaufnahmeantrag gegen ein Urteil des OLG München v. 23.12.2022. Das OLG  München hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen. Begründung: Antragsteller sei die Mutter des Verurteilten, die sei aber nicht antragsbefugt. Dagegen die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte:

„Das Schreiben der Mutter des Verurteilten an das Oberlandesgericht München vom 8. Dezember 2025 ist als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. November 2025 zu werten (§ 300 StPO), denn aus dem Vorbringen wird hinreichend deutlich, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages wendet und eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung erstrebt.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2), und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht München hat den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahrens gegen ihren Sohn zu Recht als unzulässig verworfen.

Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten ist – sofern es sich nicht um einen Antrag der Staatsanwaltschaft handelt – eine Beschwer des Antragstellers durch das rechtskräftige Urteil (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 359 Rn. 6; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 365 Rn. 2). Angesichts dessen bestimmt § 365 StPO
i.V.m. § 296 Abs. 1 StPO, dass ein Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist als Mutter des erwachsenen Verurteilten durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 jedoch nicht im Rechtssinne beschwert und deshalb nicht antragsbefugt. Die Sonderregelung des § 361 Abs. 2 StPO, nach der im Falle des Todes des Verurteilten dort genannte Angehörige – darunter ein Elternteil als Verwandter aufsteigender Linie – antragsbefugt sind, ist nicht einschlägig, weil der Verurteilte nicht verstorben ist. Auch § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist vorliegend ohne Relevanz.“

StGB III: Nichtberechtiger zahlt mit Girokarte ohne PIN, oder: Kein unbefugtes Verwenden von Daten

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Und dann zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 5 StR 362/25. In der Entscheidung geht es um das kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte ohne PIN durch einen Nichtberechtigten. Das LG war von un­befugtem Verwenden von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ausgegangen.

Das hat der BGH anders gesehen:

„2. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafvorschrift „betrugsspezifisch” auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 mwN). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263a Rn. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 22; Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 Rn. 44). Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Kann die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe – also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG – eingesetzt werden, wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird (Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfreid-Werner, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (MüKo-StGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 143; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 263a Rn. 82). Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 RVs 12/20; Göhler, aaO, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).

3. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:

a) Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. MüKo-HGB/Haertlein, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rn. 243; Ellenberger/Bunte/Koch, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 43 Rn. 74; MüKo-BGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 128 ff.). Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO). Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden (vgl. MüKO-StGB/Noll, aaO, Rn. 141). Dem steht auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entgegen. Aus den gleichen Gründen kommt aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.

b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24 Rn 14; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).

c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).

d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.

StGB II: Raub nach Geldabheben am Bankautomaten, oder: Mitgewahrsam des Geschädigten

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Im zweiten Posting kommt dann der BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 StR 359/25. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verurteilung wegen Raubes. Dazu hatte das LG folgende Feststellungen getroffen:

„1. Danach veranlassten die Angeklagten den Geschädigten dazu, gemeinsam in dessen Pkw zu einer Bankfiliale zu fahren, um dort Bargeld abzuheben. Vor Fahrtantritt und während der Fahrt drohte der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte T. dem Geschädigten unter Vorhalt eines Taschenmessers mit einer 5,5 cm langen Klinge mehrfach, dass er im Widerstandsfalle das Messer gegen ihn einsetzen werde, was der Angeklagte K. billigte. Am Ziel angekommen betraten beide Angeklagte mit dem Geschädigten die Bankfiliale. Der Angeklagte T. hielt das Messer in der Hand. Der Geschädigte leistete den Anweisungen der Angeklagten aufgrund der aufrechterhaltenen Bedrohungslage Folge und führte auf Anweisung des Angeklagten K. seine Karte in einen Geldautomaten ein. K. wählte den Auszahlungsbetrag von 1.000 Euro. Anschließend gab der Geschädigte seine PIN ein und trat einen Schritt zur Seite. Mangels Kontodeckung wurde nur ein Betrag von 850 Euro ausgegeben, den K. dem Automaten entnahm. Sodann verließen die Angeklagten mit dem Geschädigten die Bank, übergaben dem Geschädigten 30 Euro von dem soeben von dessen Konto abgehobenen Geld und entfernten sich anschließend mit dem erbeuteten Restbetrag, um diesen für sich zu verwenden.“

Der BGH hat die Verurteilung wegen Raubes bestätigt:

„2. Danach haben die Angeklagten unter Androhung von Gewalt jedenfalls auch den Mitgewahrsam des Geschädigten an dem im Ausgabefach bereitgestellten Geld gebrochen und damit das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt.

a) Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 9; Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 8 f. mwN).

b) Der Geschädigte stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, in unmittelbarer Nähe des Automaten. Er konnte deshalb auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit auch tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld. In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brachen die Angeklagten ein.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte ausweislich der Feststellungen nach Eingabe der PIN einen Schritt zur Seite trat. Denn das mit Nötigungsmitteln erzwungene Verhalten führte nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung (vgl. zum nötigungsbedingten Ablegen einer am Körper getragenen Umhängetasche auf einer Waschmaschine BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6 und Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; zum Fallenlassen eines Mobiltelefons BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20, juris Rn. 13). Vielmehr wurde den Tätern hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des Beutegegenstands eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).

Ob darüber hinaus – wie von der Strafkammer angenommen – in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit-)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN; anders BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, juris Rn. 12), braucht der Senat nicht zu entscheiden.“