Monatsarchiv: August 2025

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei Terminsgebühren für die Anhörungstermine?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei Terminsgebühren für die Anhörungstermine?

Und meine Antwort dazu lautete:

WMoin, wenn Sie über die Nr. 4102 VV RVG gehen, steht es doch im Gesetz, nämlich in Anm. S. 2 VV RVG, also nur einmal Nr. 4102 VV RVG, aber mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG.

Haben Sie denn nur die Nr. 4102 VV RVG abgerechnet?

Und was will der Kostenbeamte Ihnen geben. Ggf. stehen Sie sich damit besser 🙂 .

Und dann <<Werbemodus an:>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, der im Oktober neu erscheint und den man hier vorbestellen kann. Ohne das Werk geht es m.E. im Straf- und Bußgeldverfahren bei der Abrechnung nicht :-). <<Werbemodus aus>>.

Ablehnung II: Offener Antrag im Zwischenverfahren, oder: Grds. kein Indiz für Voreingenommenheit

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Die zweite Entscheidung zur Ablehnung kommt mit dem AG Münster, Beschl. v. 15.07.2025 – 119 Ds 22.

In dem Verfahren wird dem Angeklagten ein gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger Diebstahl aus einem Abfallcontainer der AWM in Münster am 25.08.2024 zur Last gelegt. Der Angeklagte hat die erkennende Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese dem – im Zwischenverfahren gestellten – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zum Beweis der Tatsache, dass Müllsammeln und insbesondere auch das Mitnehmen von Elektroschrott in Bulgarien straflos ist“ und insofern ein Verbotsirrtum vorliege, bislang nicht nachgekommen ist. Die Richterin habe vielmehr durch Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass kein Verbotsirrtum vorliege und hierdurch eine Vorverurteilung zu erkennen gegeben. Gleiches gelte auch im Hinblick darauf, dass der Eröffnungsbeschluss ergangen sei, obwohl in der Anklageschrift der Tatort mit „einem Container“ der AWM in Münster angesichts zahlreicher entsprechender Container im Stadtgebiet von Münster nicht ausreichend bestimmt sei. Dass die Richterin auch insofern nicht auf den Verteidigungsschriftsatz im Zwischenverfahren eingegangen ist, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass sich die Richterin in diesen Punkten bereits zuungunsten des Angeklagten festgelegt habe.

Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Äußerung abgegeben, in der es heißt, dass sie den Verteidigungsschriftsatz und insbesondere den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen habe, sie jedoch bislang keine Notwendigkeit für eine Entscheidung über den Beweisantrag gesehen habe, da ihres Erachtens auch vor einer rechtlichen Bewertung zunächst die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien.

Das AG hat den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen:

„…..

Ein solch triftiger Grund, der die Ausschließung der Richterin T rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.

Ein Befangenheitsgrund kann prinzipiell nicht daraus hergeleitet werden, dass das Gericht unter Beachtung des Gesetzes (der Urteilsfindung vorausgehende) Entscheidungen oder vom Vorsitzenden prozessleitende Verfügungen erlässt, die sich nicht mit den Wünschen und Vorstellungen des Betroffenen decken, sofern sich hierin nicht – über die Tatsache der fehlenden Akzeptanz seitens des Angeklagten hinaus – Anzeichen für eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters manifestieren. Dabei kommt es zwar auf die Vorstellungen des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck; maßgeblich sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten (vgl. BGH St 1, 34,37; 21, 334, 341) und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 24 Rdnr. 8 m.w.N. auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens insbesondere auch ohne vorherige Bescheidung des Beweisantrages nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen.

Dem Gericht steht gem. § 420 StPO die Befugnis zu, den Umfang der Beweisaufnahme – im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht – selbst zu bestimmen. Dazu gehört auch die Befugnis, die Beweisaufnahme im Zwischenverfahren selbst zu bestimmen. Insofern ist eine Beweisantizipation durch das Gericht nicht nur erforderlich, sondern auch zulässig. Dies gilt umso mehr, als das Gericht seine Überzeugung letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen hat, § 261 StPO. Die Richterin hat sich bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199 ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Gericht durch die Formulierung, dass es „bislang“ keiner Entscheidung über den Beweisantrag bedurfte und die genauen tatsächlichen Umstände der angeklagten Tat aufzuklären seien, zu erkennen gegeben, dass seine Überzeugungsbildung keineswegs abgeschlossen und eine andere Entscheidung möglich ist, also bislang gerade keine Festlegung zuungunsten des Angeklagten erfolgt ist.

Der Umstand des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der Art und Weise der Konkretisierung des Tatvorwurfes in der Anklageschrift nicht zu der Feststellung einer Befangenheit. Eine Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen. Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden.

Vorliegend ist bei „der gebotenen Beurteilung im Hinblick auf das konkrete Verfahren“ (vgl. BVerfG NJW 1996, 3333-3334) die Vorgehensweise der erkennenden Richterin nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin anzusehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sie ihre Vorgehensweise auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte. Wie bereits oben erwähnt hat sich die Richterin auch insofern bei ihrer Entscheidung über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Hauptverfahrens offensichtlich von ihrem Verständnis der §§ 199ff StPO leiten lassen. Ob dieses Verständnis zutreffend ist, mag im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden, begründet für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass für die Entscheidung andere, sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist aus der Verfahrensführung von Richterin am Amtsgericht T kein vernünftiger Grund herzuleiten, der geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit in Frage zu stellen.“

M.E. grds. zutreffend, aber: Ich verstehe den Hinweis auf § 420 StPO nicht. Der macht doch nur Sinn, wenn es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt, wofür nach den Beschlussgründen nicht nur nichts spricht, sondern eher einiges dagegen, denn die Tat soll am 25.08.2024 begangen sein. Sie lag also bei Erlass des Beschlusses fast ein Jahr zurück. Aus § 420 StPO kann man aber keinen allgemeinen Grundsatz ableiten. Da hätte sich das AG m.E. eher auf § 244 StPO beziehen müssen.

Ablehnung I: Ablehnungsgrund der Vorbefassung, oder: Ablehnungszeitpunkt

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In die neue Woche starte ich dann mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Ablehnung (§§ 24 ff. StPO).

Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.08.2025 – 2 Ws 68/25 – zum Ablehnungsgrund: Mitwirkung an Vorentscheidungen und zum Ablehungszeitpunkt.

Ergangen ist der Beschluss im Strafvollstreckungsverfahren. Der Verurteilte hat die Ablehnung der Vollstreckung einer Einziehung betreffenden Beschluss der Starfvollstreckungskammer mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Die hat das OLG mit Beschluss vom 28.05.2025 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und mit Schreiben vom 07.07.2025 u.a. erklärt, dass er den Vorsitzenden Richter ablehne. Da dieser das gegen ihn ergangene Urteil, das u.a. auch die Einziehungsforderung zum Gegenstand habe, mitunterschrieben habe, sei seine Mitwirkung „rechtlich nicht richtig“.

Das OLG hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen.

„1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 StPO), weil das Vorbringen zur Begründung einer Befangenheit völlig ungeeignet ist. Die bloße Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen stellt nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn besondere Umstände hinzutreten, die über die bloße Vorbefassung als solche hinausgehen und die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei nicht bereit, sich von seiner bei der Vorentscheidung gefassten Meinung zu lösen (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl. § 24 Rdnr. 12, 13a). Hierzu jedoch ist nichts vorgetragen. Die Antragsbegründung ist deshalb völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.

Darüber hinaus ist die Ablehnung auch deshalb unzulässig, soweit sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 25 Rn. 11). Hieran ändert die vom Verurteilten zuvor beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2022 – 5 ARs 8/21).

2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Senat zu seinem Nachteil nicht berücksichtigt hätte, nicht aufzeigt……“

Sonntagswitz, zum Schulanfang zur Schule und so

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Nachdem ich in der vergangenen Woche zum Ende der Ferien „Witze“ hatte, passt diese Woche ganz gut das Thema „Schule“, da in der Niedersachsen das neue Schuljahr schon begonnen hat. Im Gegensatz zum Süden rotiert man hier ja mit.

Und da sind:

In der Schule fragt die Lehrerin, was die Schüler denn später werden wollen.

Es kommen von allen Kindern Antworten wie: Pilot, Zugführer, Krankenschwester, Verkäuferin, Friseur etc.

Als Susi gefragt wird, antwortet diese: „Wenn ich hübsch werde, werde ich Fotomodel und ansonsten Lehrerin.“


Vater: „Was habt ihr heute in der Schule gemacht?“

Sohn: „Wir haben Sprengstoff hergestellt!“

Vater: „Und was macht ihr morgen in der Schule?“

Sohn: „In welcher Schule?“


Fritzchen erklärt seinen Eltern:

„Wir haben Lehrermangel, weil zu viele Kinder in die Schule gehen. Daher schlage ich vor, ich bleibe mal ein paar Wochen zu Hause, um die Lehrer zu entlasten!“


In der Schule werden Wörter zusammengesetzt.

Als der Lehrer Fritzchen dran nimmt sagt der:

„Ich kenne ein Wort das mit A anfängt und mit och endet.“

Antwortet der Lehrer: „Pfui, Fritzchen sowas sagt man doch nicht!“

Erwidert Fritzchen: „Aber Herr Lehrer, was haben sie denn gegen Aschermittwoch?“

Wochenspiegel für die 33. KW., das war Bürokratie, Sohn des Generalstaatsanwalts, DSGVO und KiPo

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Und dann kommt der Wochenspiegel für die 33. KW. mit folgenden Hinweisen auf Beiträge aus anderen Blogs:

  1. „Emotionales Ungemach“ wegen gelöschter Bewerbungsunterlagen? Immaterieller Schadenersatz in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung

  2. AG Wesel: 500 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wenn ein Steuerberater eine Steuererklärung versehentlich an die alte Adresse seines Mandanten schickt

  3. BGH: Kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bei einem rein hypothetischen Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten

  4. Bürokratierückbau – Eine erste Zwischenbilanz der Bundesregierungsarbeit

  5. Zweitwohnungsteuer: Was gilt bei einer unentgeltlichen Überlassung?

  6. Umsatzsteuersenkung für Gastronomiebetriebe ab dem 1. Januar 2026

  7. Sohn des Generalstaatsanwalts wird Staatsanwalt – trotz mauer Noten – dazu kann ich nur sagen: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird, mir leuchtet der Hype an der Stelle nicht ein: Die „Geschichte“ wird nur eine Geschichte, weil der „Sohn eines Generalstaatsanwalts“ ist und sie ist, wenn ich die Zahlen zum Teil sehe nun wirklich gar nicht so ungewöhnlich, aber eben: Es passt so schön: „Sohn eines Generalstaatsanwalts“,

  8. Keine Insolvenzanfechtung bei Steuerzahlungen aufgrund bestandskräftiger Bescheide

  9. Sicherheitspaket und datenschutzrechtliche Kritik

  10. und dann aus meinem Blog: KiPo II: Auswertung von sichergestelltem Gerät, oder: Auswertungsphase deutlich über 4 Monate ist zu lang