Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei Terminsgebühren für die Anhörungstermine?
Und meine Antwort dazu lautete:
WMoin, wenn Sie über die Nr. 4102 VV RVG gehen, steht es doch im Gesetz, nämlich in Anm. S. 2 VV RVG, also nur einmal Nr. 4102 VV RVG, aber mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG.
Haben Sie denn nur die Nr. 4102 VV RVG abgerechnet?
Und was will der Kostenbeamte Ihnen geben. Ggf. stehen Sie sich damit besser 🙂 .
Und dann <<Werbemodus an:>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, der im Oktober neu erscheint und den man hier vorbestellen kann. Ohne das Werk geht es m.E. im Straf- und Bußgeldverfahren bei der Abrechnung nicht :-). <<Werbemodus aus>>.

