Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute wieder aus der FB-Gruppe:
„Liebe Kollegen,
ich habe als Pflichtverteidiger zwei Anhörungstermine im Vorbewährungsverfahren für den heranwachsenden Mandanten wahrgenommen. Beim ersten war er noch auf freiem Fuß und beim zweiten in Haft.
Ich habe zweimal die 4102 Terminsgebühr, einmal mit und ohne Haftzuschlag, geltend gemacht.
Der Kostenbeamte meint, ich müsste die Vollstreckungsgebühren geltend machen (was nicht stimmt). Meine Frage ist jetzt aber: fällt die 4102 Gebühr trotz zweier Anhörungstermine, die ich ja selbst nicht steuern kann, trotzdem nur einmal an?
