Monatsarchiv: August 2025

Verdächtiger Gebrauchwagenkauf auf dem Parkplatz, oder: Bösgläubig trotz Vorlage vom Fahrzeugbrief

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ mal wieder zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt hier etwas zum Gebrauchtwagenkauf bzw. zum gutgläubigen Erwerb. Folgender Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auskehrung des Verkaufserlöses aus einem Fahrzeug wegen Verfügung eines Nichtberechtigten in Anspruch.

Ursprünglich war der Beklagte Eigentümer des PKWs, um den gestritten wird. Er veräußerte und übergab diesen am 05.06.2024 an einen ihm gegenüber unter dem Namen pp. handelnden Dritten, der ihn zur Übergabe des Wagens durch eine nur vorgetäuschte Sofortüberweisung des vereinbarten Kaufpreises von 54.000,00 EUR veranlasste. Sodann kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zu einem Kaufvertragsschluss zwischen einem Dritten und dem Kläger, wobei der Kläger den Wagen gegen Übergabe des vereinbarten Kaufpreises von 35.500,00 EUR in bar erhielt. In der Folge kam es zur Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Strafverfolgungsbehörden und zur Rückgabe an den Beklagten. Dieser veräußerte es schließlich am 27.11.2024 für den zuletzt zur Auskehrung eingeklagten Kaufpreis an einen (gutgläubigen) Dritten.

Der Kläger macht geltend: Er sei zwischenzeitlich Eigentümer des Fahrzeugs im Wege des gutgläubigen Erwerbes gewesen, weshalb ihm die Auskehrung des zuletzt vom Beklagten erzielten Kaufpreises zustehe. Er sei auf den Wagen am 07.06.2024 durch ein Inserat aufmerksam geworden. Er sei über seine Tochter mit dem Bruder des Anbieters in Kontakt getreten und es sei ein Besichtigungstermin Dillingen (Saar) vereinbart worden. Auf dem Weg dorthin sei ein Anruf des Bruders des Verkäufers eingegangen, wonach dessen Kind wegen eines Treppensturzes in einem Krankenhaus in Frankreich liege, wo sich auch der Verkäufer aufhalte, weshalb das Treffen auf den Parkplatz jenes Krankenhauses verlegt worden sei. Man habe sodann über die App „pp.“ keine Auffälligkeiten finden können. Als er mit dem Wagen zuhause angekommen sei, habe er den Verkäufer angerufen, um die Rücksendung der Kennzeichen zu besprechen, und habe feststellen müssen, dass dessen Mobilfunknummer deaktiviert worden sei, weshalb er sich an die Polizei gewandt habe. Der von ihm gezahlte Preis sei angesichts eines vorhandenen Unfallschadens realistisch gewesen. Die ihm vorgezeigten Papiere und die angestellten Nachforschungen seien ausreichend gewesen.

Der Beklagte hate geltend gemacht: Der Kläger habe das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben. Das vorgelegte Inserat sei nur pro forma geschaltet worden. Bereits der dort inserierte Kaufpreis sei auch in Anbetracht des zwischenzeitlichen Unfallschadens unrealistisch niedrig gewesen, was in Wahrheit auch von Anfang an ein Misstrauen des Klägers erweckt habe. Der weitere Sachvortrag zur Abwicklung des Geschäfts sei unglaubhaft wegen Widersprüchen zu klägerseits gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigten Angaben. Der nunmehr zur Auskehrung eingeklagte Kaufpreis habe trotz fortbestehender Unfallschäden erzielt werden können.

Das LG Frankenthal hat mit dem LG Frankenthal, Urt. v. 03.04.2025 – 3 O 388/24 – die Klage abgewiesen:

„Der Kläger stützt seinen Anspruch allein auf § 816 Abs. 1 BGB, zu anderen Anspruchsgrundlagen ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass der Kläger durch die behaupteten Ereignisse vom 08.06.2024 auf dem Krankenhausparkplatz in Frankreich Eigentümer des PKW geworden ist. Dies ist indes nicht der Fall.

Der Kläger geht selbst davon aus, dass die Personen, die am 08.06.2024 auf Veräußererseite tätig geworden sind, selbst nicht Eigentümer des Wagens oder sonst verfügungsberechtigt waren, er beruft sich auf gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten im Sinne des § 932 BGB. Dieser scheitert vorliegend indes an § 932 Abs. 2 BGB wegen grober Fahrlässigkeit.

Auch bei Erfüllung der objektiven Mindestanforderungen des gutgläubigen Erwerbs – nämlich der Vorlage des landläufig als „Kraftfahrzeugbrief“ bezeichneten Teils der Zulassungsbescheinigung – kann Bösgläubigkeit vorliegen, wenn Umstände des Veräußerungsvorgangs einen Verdacht erregen müssen und die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden (vgl. zu diesem Ausgangspunkt Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Auf. 2024, § 932 Rnr 13 m.N.).

Eben so liegt der Fall hier nach den eigenen Schilderungen des Klägers:

Danach legte der als Verkäufer auftretende XXX zwar eine scheinbar echte Zulassungsbescheinigung mit einem Kennzeichen aus Frankenthal vor und gab im Vertrag auch eine Adresse in Frankenthal an, nutzte aber als Ausweispapier nicht einen bei Wohnsitz in Frankenthal zu erwartenden deutschen Personalausweis, sondern einen belgischen Aufenthaltstitel (Anlagen K 3 und K 6) und nannte als Treffpunkt zunächst Dillingen im Saarland – allein dies enthält bereits mehrere Ungereimtheiten, die auch nach klägerischem Vortrag ihm gegenüber nicht aufgelöst wurden und die er nicht hinterfragt hat. Hinzu kam dann noch die für unlautere Automobilgeschäfte typische kurzfristige telefonische Umleitung des Interessenten während der Anfahrt an einen anderen, nicht einer Wohnadresse zuordenbaren und vorliegend noch dazu im Ausland (zudem in Frankreich und nicht etwa in Belgien) befindlichen Ort, typischerweise einen öffentlichen Parkplatz mit ständiger Fluktuation und ohne Einsicht von Anwohnern oder ständigen Nutzern – hier einen Krankenhausparkplatz. Auch diese „Umleitung“ zur Abwicklung des Geschäfts ist mit dem angeblich im Telefonat angeführten Treppensturz eines Kindes aus der Familie – eine Ansässigkeit in Frankreich war und ist aus den Papieren oder dem sonstigen Hergang nicht ersichtlich – nicht plausibel erklärt und ist vom Kläger auch nach eigenen Angaben nicht weiter hinterfragt worden. Dieser Hergang enthält zumal in Zusammenschau mit der Abwicklung durch Barzahlung eine derartige Vielzahl von Ungereimtheiten, dass der Kläger dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit unabhängig davon, ob der angebotene und der vereinbarte Kaufpreis angesichts des Unfallschadens für sich genommen noch als unverdächtig erscheinen könnten und ob die behauptete Nachprüfung mittels einer App stattgefunden hat, nicht entgehen kann. Vorliegend entsteht vielmehr, gerade weil der Kläger selbst anführt, Überprüfungsbedarf gesehen zu haben, der Eindruck, dass er aufgrund der Umstände durchaus selbst erhebliche Zweifel an der Verfügungsberechtigung der Veräußererseite hegte und dann in grob fahrlässiger Weise auf diese App ausgewichen ist und es bewusst unterlassen hat, die ihm aufgefallenen Umstände zu hinterfragen und weiter aufzuklären, sondern vielmehr seine Bedenken aufgrund der auch durch die Abfrage in der App nicht aufklärbaren und aufgeklärten zahlreichen Ungereimtheiten in der Geschäftsanbahnung in Anbetracht der ihm günstig scheinenden Erwerbsgelegenheit hintan gestellt hat. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. (Vgl. zur Relevanz der einzelnen genannten Umstände bei der Prüfung der Bösgläubigkeit wegen grober Fahrlässigkeit und zu deren erforderlicher Gesamtwürdigung um Einzelfall OLG Oldenburg, Rnr 26ff., namentlich Rnr 32 (Parkplatzverkauf); OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010 zum Az. 5 U 883/10, Leitsatz und Rnr 10ff. (Abwicklung auf einem Parkplatz, an einem anderen als dem Wohnort, Barzahlung); OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 zum Az. 2 U 72/16, Rnr 44 (nicht plausibler kurzfristiger Ortswechsel); zitiert nach Juris).“

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG nach Zurückverweisung noch einmal?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute mal wieder aus der FB-Gruppe und mal wieder zur Nr. 4142 VV RVG:

„Kurze Abrechnungsfrage.

In einem Verfahren wurde vom LG die Einziehung eines Geldbetrags angeordnet. In der Revision wird das Urteil u.a. hinsichtlich der Einziehung aufgehoben und zurück verwiesen. In der jetzigen neuen Hauptverhandlung wird seitens der Staatsanwaltschaft beantragt gemäß § 421 StPO von der Einziehung abzusehen.

Meine Frage jetzt: Kann ich die 4142 Gebühr mehrfach ansetzen?“

Mitwirkung an der Rücknahme der StA-Revision, oder: Entstehen der sog. Befriedungsgebühr?

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Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten. Das LG Kaiserslautern hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, in dem der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hatte. In dem Fall steht nach dem LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.06.2025 – 2 KLs 6052 Js 7693/24 – dem Verteidiger die Gebühr. Im entschiedenen Fall war es so, dass sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte. Der Pflichtverteidiger hat dann nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Der Rechtspfleger hatte die vom Verteidiger geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Anm. 1 S. 2 Nr. 3 VV RVG nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung hat die Strafkammer das durch den Einzelrichter die Gebühr „nachgeholt“:

„1. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sind erfüllt. Danach entsteht diese zusätzliche Gebühr im Revisionsverfahren, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie der Staatsanwaltschaft – erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16). Da in der Revisionsinstanz Hauptverhandlungen nur äußerst selten vorkommen, weil das Gesetz mehrere Möglichkeiten vorsieht, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 349 Abs. 1, 2 und 4 StPO), stellt dies den Regelfall der Entscheidungen eines Revisionsgerichts dar. Deshalb löst eine Revisionsrücknahme durch den Verteidiger, den Nebenklägervertreter oder den Privatklägervertreter die Befriedungsgebühr nur aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 21, beck-online).

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft dagegen steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu. Dies gilt auch dann, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger Revision eingelegt haben und aufgrund einer Vereinbarung dann beide Revisionen zurückgenommen werden. Denn bei einer Revision der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig eine Hauptverhandlung zu erwarten, da die Verwerfung des Rechtsmittels ohne Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts voraussetzt, der in der Praxis bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nur sehr selten gestellt wird (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 22, beck-online). Insoweit waren auch im Sinne der Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 20.05.2019 – 2 Ws 141/19, BeckRS 2019, 10411) „konkrete Anhaltspunkte“ dafür vorhanden, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, selbst wenn die Akte dem Bundesgerichtshof noch nicht vorgelegt worden war.

Vorliegend hat – wie sich aus der Akte ergibt – der Verteidiger nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Durch das Gespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie die darauf erfolgte Revisionsrücknahme für den Angeklagten wurde für die Staatsanwaltschaft der Anreiz und die Tatsachengrundlage geschaffen, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Im Ergebnis hat der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, also durch seine jedenfalls mit-ursächliche Mitwirkung eine Befriedung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16 mwN.; vgl. weiter KG, Beschl. v. 30.09.2011 – 1 Ws 66/09, JurBüro 2012, 466: die Vermeidung einer „intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit“ ist nicht Voraussetzung). Er hat deshalb entsprechend seinem Antrag im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gemäß Nr. 4141 W RVG nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.“

Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten, ich habe hier ja auch schon einige Male dazu berichtet.

Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Geht es um die Revision des Angeklagten, wird von der h.M. in der Rechtsprechung und wohl auch der Literatur die Nr. 4141 VV RVG nicht gewährt. Davon geht auch das LG Kaiserslautern aus, obwohl diese Auffassung m.E. falsch ist. Aber mit der Konstellation hatten wir es nicht zu tun, da das LG sich damit zu befassen hatte, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen hat und das nach einem Gespräch mit dem Verteidiger und sich damit die Frage stellte, ob der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hat. Die Frage hat das LG m.E. zutreffend bejaht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob beiderseitig Revision eingelegt ist und die Staatsanwaltschaft ihre Revision erst zurücknimmt, nachdem der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat. Entscheidend ist allein, ob der Verteidiger an der Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft mitgewirkt. Dafür reicht nach den allgemeinen Grundsätzen zur „Mitwirkung“ i.S. der Nr. 4141 VV RVG jede Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, also z.B. auch einfach „nur“ ein Gespräch, in dem es dem Rechtsanwalt/Verteidiger gelingt, die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit ihrer Revision zu überzeugen.

Neufestsetzung einer (Gesamt)Strafe nach dem CanG, oder: Vergütung des Verteidigers

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Nachdem ich gestern einige Entscheidungen zum BtMG und zum am 01.04.2024 in Kraft getretenen CanG/KCanG vorgestellt habe, komme ich heute auch am RVG-Tag darauf zurück. Das sog. CanG sieht ja u.a. die Möglichkeit der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB vor. Mit der Frage, welche Gebühren für den Verteidiger entstehen, der in dem Zusammenhang tätig wird, haben sich nun das LG Aachen und das OLG Köln befasst.

Das AG Aachen hatte als Vergütung des Verteidigers eine Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG festgesetzt. Das haben das LG Aachen (LG Aachen, Besch. v. 09.05.2525 – 66 Qs 29/24) und im Beschwerdeverfahren dann auch das OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 Ws 44/25) beide nicht beanstandet. Denn gehe man davon aus, dass die erbrachten Tätigkeiten der Strafvollstreckung zuzuordnen seien, sei die Nr. 4204 VV RVG entstanden. Gehe man hingegen von einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens aus (vgl. dazu zutreffend Volpert AGS 2024, 385, 386) sei die Nr. 4106 VV RVG angefallen. Beide Gebühren würden sich aber in der Höhe nicht unterscheiden.

Die beiden Entscheidungen sind mal wieder der Beweis, dass gesetzliche Neuregelungen – wie hier das CanG und das KCanG – zu nicht unerheblichen gebührenrechtlichen Problemen führen können. Über die macht sich der Gesetzgeber meist keine Gedanken, er überlässt deren Lösung den Gerichten. So dann auch die hier bedeutsame Frage, welche Gebühren denn nun für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers für eine Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB anfallen. Dazu gilt: Letztlich wird man im Hinblick auf die inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB sowie für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB stets das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676 m.w.N.) davon ausgehen müssen, dass es sich um Tätigkeiten im (fortgesetzten) Erkenntnisverfahren handelt, da es um die Neufestsetzung von Strafen geht. Damit entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Aber: Gebühren im Erkenntnisverfahren entstehen, was vor allem für die jeweilige Verfahrensgebühr gilt, nur dann erneut, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG), also das ursprüngliche Urteil so lange rechtskräftig ist. Dieses Ergebnis würde man vermeiden, wenn man die Angelegenheit in den Bereich der Strafvollstreckung einordnen würde, da es dann auf die Frage der Erledigung nicht ankäme und die Nr. 4204 VV RVG originär entstehen würde. Diese Einordnung dürfte aber im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung nicht zutreffend sein.

Und: LG Aachen und OLG Köln haben wegen der ggf. im Erkenntnisverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung auf § 143 Abs. 1 StPO verwiesen, wonach die Pflichtverteidigerbestellung mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss endet. Das heißt, dass ggf. erneut bestellt werden muss. Zwar wird man – was das LG Aachen getan hat – ggf. eine konkludente Bestellung diskutieren können, wenn das Erkenntnisgericht von sich aus auf den früheren Pflichtverteidiger zugeht und dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Man sollte sich als Rechtsanwalt/Verteidiger auf solche Hilfserwägungen aber lieber nicht verlassen.

BtMG/KCanG III: Handel mit und Besitz von Teilmengen, oder: Begriff des Handeltreibens nach dem KCanG

Und dann habe ich hier noch zwei BGH-Entscheidungen zum KCanG.

Dabei handelt es sich zunächst um den BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 -, schon älter, aber erst jetzt veröffentlich zur Frage der Bewertung des (gleichzeitigen) Handels mit und Besitz von Teilmengen; die Frage war ja zwischen den BGH-Senaten nicht eindeutig geklärt. Dazu hat dann der Große Senat für Strafsachen entschieden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.

2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.

Und dann ist noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – 2 StR 640/24 -, der sich noch einmal zum Begriff des Handeltreibens nach dem KCanG geäußert hat, und zwar wie folgt::

Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im Konsumcannabisgesetz orientieren sich an den Begrifflichkeiten des BtMG. Daher ist für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG die zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen. Danach setzt Handeltreiben eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus. Es handelt derjenige eigennützig, der von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird. In einem Weiterverkauf von Marihuana zum Einkaufspreis ist ein eigennütziges Umsatzgeschäft regelmäßig nicht zu erblicken.