Nachdem ich gestern einige Entscheidungen zum BtMG und zum am 01.04.2024 in Kraft getretenen CanG/KCanG vorgestellt habe, komme ich heute auch am RVG-Tag darauf zurück. Das sog. CanG sieht ja u.a. die Möglichkeit der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB vor. Mit der Frage, welche Gebühren für den Verteidiger entstehen, der in dem Zusammenhang tätig wird, haben sich nun das LG Aachen und das OLG Köln befasst.
Das AG Aachen hatte als Vergütung des Verteidigers eine Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG festgesetzt. Das haben das LG Aachen (LG Aachen, Besch. v. 09.05.2525 – 66 Qs 29/24) und im Beschwerdeverfahren dann auch das OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 Ws 44/25) beide nicht beanstandet. Denn gehe man davon aus, dass die erbrachten Tätigkeiten der Strafvollstreckung zuzuordnen seien, sei die Nr. 4204 VV RVG entstanden. Gehe man hingegen von einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens aus (vgl. dazu zutreffend Volpert AGS 2024, 385, 386) sei die Nr. 4106 VV RVG angefallen. Beide Gebühren würden sich aber in der Höhe nicht unterscheiden.
Die beiden Entscheidungen sind mal wieder der Beweis, dass gesetzliche Neuregelungen – wie hier das CanG und das KCanG – zu nicht unerheblichen gebührenrechtlichen Problemen führen können. Über die macht sich der Gesetzgeber meist keine Gedanken, er überlässt deren Lösung den Gerichten. So dann auch die hier bedeutsame Frage, welche Gebühren denn nun für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers für eine Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB anfallen. Dazu gilt: Letztlich wird man im Hinblick auf die inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB sowie für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB stets das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676 m.w.N.) davon ausgehen müssen, dass es sich um Tätigkeiten im (fortgesetzten) Erkenntnisverfahren handelt, da es um die Neufestsetzung von Strafen geht. Damit entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
Aber: Gebühren im Erkenntnisverfahren entstehen, was vor allem für die jeweilige Verfahrensgebühr gilt, nur dann erneut, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG), also das ursprüngliche Urteil so lange rechtskräftig ist. Dieses Ergebnis würde man vermeiden, wenn man die Angelegenheit in den Bereich der Strafvollstreckung einordnen würde, da es dann auf die Frage der Erledigung nicht ankäme und die Nr. 4204 VV RVG originär entstehen würde. Diese Einordnung dürfte aber im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung nicht zutreffend sein.
Und: LG Aachen und OLG Köln haben wegen der ggf. im Erkenntnisverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung auf § 143 Abs. 1 StPO verwiesen, wonach die Pflichtverteidigerbestellung mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss endet. Das heißt, dass ggf. erneut bestellt werden muss. Zwar wird man – was das LG Aachen getan hat – ggf. eine konkludente Bestellung diskutieren können, wenn das Erkenntnisgericht von sich aus auf den früheren Pflichtverteidiger zugeht und dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Man sollte sich als Rechtsanwalt/Verteidiger auf solche Hilfserwägungen aber lieber nicht verlassen.

