Monatsarchiv: August 2025

BVerfG II: Zwischenentscheidungen beim BVerfG?, oder: Jetzt aber Missbrauchsgebühr

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Und dann habe ich hier noch zwei Entscheidungen, die das Verfahren beim BVerfG betreffen, und zwar:

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann u.a. dann nicht ergehen, wenn sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig erweist.

2. Zwischenentscheidungen können grds. nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insb zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden, irreparablen rechtlichen Nachteil nach sich zieht.

1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt u.a. dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

2. Hier ist der Antragstellerin nunmehr eine Missbrauchsgebühr i.H.v. 500 EUR aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführerin bereits mit Beschlüssen vom 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 und andere sowie 2 BvR 387/25 und andere – die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden ist, weil die in diesen sowie in vorangegangenen Verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung und nicht erfüllter Begründungsanforderungen offensichtlich unzulässig waren. Nachdem die Beschwerdeführer trotz der Androhung zahlreiche weitere, an vergleichbaren offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden erhoben haben, war nunmehr die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr veranlasst.

Zum letzteren Beschluss verweise ich auf BVerfG, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 BvR 382/25 u.a. und dazu auf: Wenn das BVerfG mal wieder ein Machtwort spricht, oder: Mehrere unzulässige Verfassungsbeschwerden.

 

BVerfG I: Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung, oder: StPO-Regelungen teilweise verfassungswidrig

In die neue Woche geht es dann mit Entscheidungen des BVerfG.

Zunächst hier der Hinweis auf zwei Beschlüsse des BVerfG, auf die in der vergangenen Woche veröffentlicht worden sind. Es ging in den Verfahren um die sog. Quellen-TKÜ bzw. die Online-Durchsuchung. Seit Jahr 2017 können die Ermittlungsbehörden ja zur Aufklärung bestimmter Straftaten Quellen-TKÜ verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram mitlesen oder sogar mit einer Online-Durchsuchung sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten. Dafür bedienen sie sich eines sog. Staatstrojaners, einer Späh-Software, die auf dem Computer oder Smartphone des Verdächtigen installiert wird, ohne dass dieser davon etwas mitbekommt.

Dazu gab es zwei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen polizeirechtliche und strafprozessuale Ermächtigungen richteten. Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) haben sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die polizeirechtlichen Ermächtigungen zur (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung in § 20c des PolG NRW gewendet, im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) ging es umd strafprozessualen Ermächtigungen zur Quellen-TKÜ und zur Online-Durchsuchung in § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 S. 1 StPO.

Die Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG größtenteils als bereits unzulässig angesehen worden, da die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung überwiegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten.

Soweit die Verafssungsbeschwerden zulässig waren, gilt:

  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 (Trojaner I)
    • Die Regelungen des PolG NRW sind als  vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden. Sie seien ausreichend auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes beschränkt.
  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 (Trojaner II):
    • Die Regelungen der StPO sind teilweise als verfassungswidrig angesehen worden, und zwar soweit sie die Quellen-TKÜ auch zur Aufklärung von Straftaten erlauben, die lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder weniger vorsehen. Dann ist eine Quellen-TKÜ nach Auffassung des BVerfG nicht mehr verhältnismäßig. Die Quellen-TKÜ sei ein besonders schwerer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systemet. Deshalb sei sie nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten verhältnismäßig. Straftaten, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht sind, gehörten zum einfachen Kriminalitätsbereich und rechtfertigten diesen Eingriff nicht. Das BVerfG hat die entsprechenden strafprozessualen Regelungen der StPO insoweit für nichtig erklärt.
    • Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genüge, soweit sie (auch) zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtige, nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 2 S. 2 GG, weil sie nicht ausreichend auf das Fernmeldegeheimnis Bezug nehme, und sei daher mit dem GG unvereinbar. Diese Vorschrift kann aber bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden.

Also: Reparaturbedarf in der StPO.

Sonntagswitz, zum Ende der Ferien zu Ferien/Urlaub

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Und dann der Sonntagswitz. Da gibt es heute Witze zu Urlaub und Ferien, da in der kommenden Woche in Niedersachsen (schon) die Sommerferien zu Ende gehen. Anders als im Süden der Republik nimmt man hier ja am rotierenden Ferienanfang teil und daher gab es in diesem Jahr sehr früh Ferien, die jetzt schon zu Ende gehen. Passend zu sich bessernden Wetter.

Hier sind dann:

„Mein Teller ist ganz feucht“, beschwerte sich der Reisende im Luxushotel.

„Sei doch ruhig“, flüsterte seine Frau, „das ist doch schon die Suppe!“


Meldet sich der Kapitän des Jumbos aus dem Cockpit:

„Ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie.“

„Zuerst die schlechte: Wir haben einen Flugzeugentführer an Bord.“

„Und nun die gute: Er will nach Hawaii!“


Ein Norddeutscher Urlauber geht in Tirol spazieren und trifft auf einen alten Tiroler Bergbauern, der gerade seine Wiese mäht.

Deutscher: „Na n’herrlicher Tach heute nich?“

Tiroler: „Ja ja.“

Deutscher: „Viele schöne Berge haben sie hier.“

Tiroler: „Ja ja.“

Deutscher: „Wunderbare Luft!“

Tiroler: „Ja Ja.“

Deutscher: „Aber viele dumme Leute gibt es hier.“

Tiroler: „Ja Ja, aber die fahren nach den Ferien alle wieder heim.“


Ein Mann macht Ferien auf dem Bauernhof.

Eines Morgens sieht er zufällig, wie der Knecht auf den Hof kommt, der Bäuerin unter den Rock langt, sich dann auf den Traktor setzt und davonfährt.

Am nächsten Morgen liegt der Feriengast wieder auf der Lauer und – siehe da! – das gleiche Spielchen. So geht das jeden Morgen …

Am Tag seiner Abreise beschließt der Mann, den Bauern über die Seitensprünge seiner Frau aufzuklären.

„Bauer, deine Frau geht fremd!“

„Wie kommen Sie denn darauf?“

„Na, der Knecht langt ihr jeden Morgen unter’n Rock, bevor er mit dem Traktor auf’n Acker fährt!“

„Ach, wissen Sie,“ lacht der Bauer, „meine Frau hat ein Holzbein und da hängt der Traktorschlüssel dran.“

Wochenspiegel für die 32. KW., mit Vorher/nachher, KI, Influencer, Grey Hat Hacking und unnötige Belehrung

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Und dann hier der Wochenspiegel für die 32. KW., und zwar mit folgenden Hinweisen auf Beiträge aus anderen Blogs:

  1. Steuerhinterziehung bei Influencern – Strafrechtliche Risiken und Verteidigung

  2. Strafrecht für IT-Sicherheitsforschung entschärfen – Grey Hat Hacking legalisieren

  3. Doppelte Haushaltsführung: Wichtige Abgrenzung zwischen Ein-Personen- und Mehrgenerationenhaushalt

  4. BMF-Entwurf zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungskosten

  5. Essen am Arbeitsplatz erlaubt?

  6. Darf ein Arzt sich von seinem Patienten für die medizinische Behandlung mit einem Grundstück bezahlen lassen? Bundesgerichtshof 02-07-2025

  7. BGH untersagt Vorher-Nachher-Bilder für Schönheitseingriffe

  8. Anonymisierung bei KI und Open Data

  9. Einwilligungen können überflüssig und unzulässig sein

  10. und aus meinem Blog: VR II: Belehrungspflicht bei der Atemalkoholkontrolle, oder: Unnötige/falsche Belehrung durch das KG

Kollision beim Linksabbiegen mit unbeleuchtetem Pkw, oder: Abwägung der Verursachungsbeiträge

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann kommt heute im zweiten Posting der OLG Schleswig, Beschl. v. 07.07.2025 – 7 U 41/25. Es geht um die Abwägung des Mitverschuldens bei einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall hat sich am 09.03.2023 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr – die genaue Unfallzeit ist zwischen den Parteien streitig – auf der B 207 zwischen W. und B. auf Höhe der Einmündung B.-weg ereignet hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 70 km/h. Der Kläger bog mit seinem Pkw Audi A4 Avant aus W. kommend nach links in den B.-weg ein. Der Beklagte zu 1. kam mit seinem Pkw VW Polo, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, von B. kommend dem Kläger entgegen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. fuhr unbeleuchtet. Beim Abbiegevorgang kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Zum Unfallzeitpunkt waren die Straßenlaternen und der Lichtmast (links bei einer Bushaltestelle hinter dem Abzweig B.-weg) bereits eingeschaltet. Die genauen Lichtverhältnisse – auch unter Berücksichtigung der künstlichen Beleuchtung im Bereich der Unfallstelle – sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Hinter dem Beklagten zu 1. fuhren weitere Fahrzeuge in Fahrtrichtung W., deren Beleuchtung eingeschaltet war.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) hat 2/3 des nach ihrer Berechnung dem Kläger entstandenen Schadens reguliert. Der Kläger verlangt eine Regulierung der Beklagten auf Basis von 100 % zu Lasten der Beklagten. Das LG hat die Klage abgewiesen: Der Beklagte zu 1. habe zwar gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, weshalb ein Anscheinsbeweis für die Schadensursächlichkeit zu seinen Lasten spreche. Allerdings falle auch dem Kläger ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu Last. Wer – wie der Kläger – nach links abbiegen wolle, müsse nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Für den Linksabbieger bestehe eine entsprechende Wartepflicht. Der insoweit gegen den Abbiegenden sprechende Anscheinsbeweis sei hier zwar durch die Umstände (unbeleuchtet entgegenkommendes Fahrzeug) entkräftet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht aber davon überzeugt, dass das entgegenkommende Fahrzeug für den Kläger gleichwohl bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen war. Dies folge aus der glaubhaften Aussage des Zeugen B., der vor dem Unfall hinter dem Kläger gefahren sei und das unbeleuchtete Fahrzeug des Beklagten zu 1. gesehen habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit dem o.a. Beschluss hat das OLG ihm mitgeteilt, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das OLG führt u.a. aus:

„1. Die vom Landgericht angenommene Mithaftung des Klägers von 1/3 ist gerechtfertigt.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2020, 7 U 36/20). Im Ausnahmefall kann die Abwägung dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers im vollen Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.03.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018, 23-25; BGH, Urteil vom 13.02.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535,536).

Der Beklagte zu 1. hat unstreitig gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, weil er wegen der bereits zum Unfallzeitpunkt eingetretenen Dämmerung ohne Abblendlicht gefahren ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger aber ebenfalls sorgfaltswidrig gehandelt, weil er – trotz Sichtbarkeit des unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrzeugs – gleichwohl nach links in den B.-weg eingebogen ist, ohne seiner Wartepflicht zu genügen (§§ 1 II, 9 III S.1 StVO). Das Landgericht hat dem unbeteiligten Zeugen B. geglaubt, der zum Unfallzeitpunkt ca. 100-150 m hinter dem Kläger gefahren ist und der das unbeleuchtet entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. zweifellos gesehen hat. Der Zeuge wusste bei seiner Vernehmung noch sehr genau, dass das unbeleuchtete Fahrzeug für ihn erkennbar war. Die Haftungsquote von 1/3 : 2/3 ist deshalb nicht zu beanstanden. Wegen des eigenen Sorgfaltspflichtverstoßes des Klägers ist im Rahmen der Abwägung nicht nur von der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auszugehen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.“