Monatsarchiv: September 2020

Verkehrsrecht III: Alleinrennen?, oder: Wie geht man mit dem YouTube-Video um?

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Die dritte Entscheidung kommt vom LG Berlin. Den LG Berlin, Beschl. v. 14.08.2020 –  (538 KLs) 255 Js 745/19 (12/20) – hat mir der Kollege Reese aus Berlin geschickt. Thematik auch ein (neuerer) Dauerbrenner, nämlich: Alleinrennen i.S. von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Es ist insoweit Anklage zum LG erhoben. Die Strafkammer sagt aber schon mal, was sie (derzeit) von der Sache hält. Sie hat nämlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben:

„1. Die Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt sich bei einschränkender, zurückhaltender Auslegung des Tatbestandes nicht als verfassungswidrig dar (vgl. KG NZV 2019, 210; KG NZV 2019, 314).

2. Nach § 315d Abs. 1 Ni“, 3 StGB wird bestraft, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nach summarischer Prüfung ist eine. Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht weit überwiegend wahrscheinlich. Es kann bei zurückhaltender, einschränkender Auslegung des Tatbestandes nach Aktenlage nicht festgestellt werden, dass der Angeschuldigte mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fuhr, um zielgerichtet die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

a) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der, Angeschuldigte phasenweise mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr. Nicht angepasste Geschwindigkeit meint nämlich eine den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht entsprechende Geschwindigkeit, wobei die Überschreitung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit eine maßgebliche Indizwirkung hat (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -). Den im dargelegten Sachverhalt angegebenen Geschwindigkeiten liegt keine Geschwindigkeitsmessung zu Grunde. Die Geschwindigkeiten wurden aufgrund eines auf der Plattform www.Youtube.de eingestellten Videos durch den Sachverständigen ermittelt. Neben dem Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf dem Video unter anderem zu sehen, dass der Angeschuldigte mehrere Fahrzeuge überholt. Bei einem Überholvorgang kommt ihm ein Radfahrer entgegen. Der Angeschuldigte ist danach dringend verdächtig, mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein.

b) Es fehlt indes an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren sei, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei der Auslegung der Norm ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Fälle erfasst werden, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen darstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, 5). Tatbestandsmäßig sind nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB somit Verkehrsverstöße, von denen eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von einem Kraftfahrzeugrennen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19) —). Typische Gefahren eines Kraftfahrzeugrennens sind regelmäßig vorkommende waghalsige Fahrweisen mit der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes, was erhebliche Risiken für andere Verkehrsteilnehmer mit Sich bringt (vgl. Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 1). Die einem solchen Rennen innewohnende Dynamik verleitet in besonderer Weise zu riskanten Verhaltensweisen, denn Rennteilnehmer werden durch den“ Wettbewerb bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihre Fahrzeuge in Kauf zu nehmen (vgl.BT-Drs. 18/12964, 5). Das bedeutet, dass bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein sollen (vgl. BT-Drs. 1.8/12964, 6). Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -; Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 8) und qualitativ einem Rennen entsprechen.

Um dem Tatbestand die Qualität des Renncharakters zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht – dolus directus ersten Grades – handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -). Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausschöpft (vgl. KG, Beschl. v. 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) 7), wobei die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 -). Zu berücksichtigen ist aber, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. Jansen, NZV 2019, 285; KG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) -).

Der Angeschuldigte überschritt zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit phasenweise erheblich. Diese Überschreitung dauerte indes nach dem Gutachten. des Sachverständigen nur wenige Sekunden. Durch den Sachverständigen wurde errechnet, dass der Angeschuldigte dabei u. a. eine Wegstrecke von 55 m bzw. 180 m zurückgelegt habe, wobei es sich hierbei um Überholvorgänge gehandelt habe. Dies legt nach Aktenlage – ohne durchgeführte Beweisaufnahme – zunächst den Rückschluss nahe, dass es dem Angeschuldigten darum bestellt war, seine Wegstrecke‘ möglichst schnell zurückzulegen. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Tatzeitpunkt der jeweiligen Verkehrssituation zu erreichen, ist danach insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch, ist weder ersichtlich, dass in den vom Sachverständigen errechneten Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Kontrollverlust des Angeschuldigten über das Fahrzeug zu befürchten war noch, dass der Angeschuldigte dies in seinen Vorsatz einbezogen hatte…..“

Im Wesentlichen nichts Neues, sondern nur Fortschreibung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung des KG und des OLG Stuttgart. Interessant aber, wie die Ermittlungsbehörden an die bisherigen Feststellungen gekommen sind. Offenbar nur über ein auf YouTube eingestelltes Video. Leider setzt sich das LG nicht mit der Frage auseinander, wer das eingestellt hat und ob das (nachträgliche) Einstellen des Videos nicht ein Indiz für ein „Alleinrennen“ sein könnte/kann. Denn offenbar will man mit der Fahrt ja „prahlen“.

Verkehrsrecht II: Reichen die Auffälligkeiten für relative Fahruntüchtigkeit?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hechingen, Beschl. v. 22.06.2020 – 3 Qs 45/20 – geht es auch um ein Dauerbrennerthema, nämlich die Frage: Welche Auffälligkeiten lassen einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zu?

Das AG hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) entzogen. Die Fahruntüchtigkeit habe sich daran gezeigt, dass der Beschuldigte innerorts mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren sei. Eine beim Beschuldigten entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille im Mittelwert ergeben.

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darf nach § 111a Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Solche Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dringend tatverdächtig ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar ist nach Auswertung der 35 Minuten nach Fahrtende erhobenen Blutprobe davon auszugehen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Tatzeit bei 1,01 Promille und damit (knapp) unter dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille lag. Auch unterhalb dieses Grenzwertes kann jedoch von Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB ausgegangen werden, wenn eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände der Tat und sämtlicher Indizien diese Annahme rechtfertigt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 316 StGB Rn. 30, 32). Maßgeblich ist dabei vor allem die Feststellung von alkoholtypischen Fahrfehlern und Ausfallerscheinungen.

Ob allein das vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommene (unspezifische) Fahren mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ mit der im Rahmen von § 111a StPO erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulässt, erscheint zumindest zweifelhaft. Zum einen beruht die Annahme „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ nicht auf objektiven Messungen, sondern lediglich auf den Schätzungen der Polizeibeamten vor Ort, so dass sich das konkrete Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestimmen lässt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer (zu dieser Zeit) wenig befahrenen Strecke auf dem Nachhauseweg befand. Diese Begleitumstände verleiten jedoch regelmäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen. Der mutmaßlich vorliegende Geschwindigkeitsverstoß lässt sich daher jedenfalls nicht per se als alkoholtypischer Fahrfehler einstufen.

Neben der Geschwindigkeit ergaben sich jedoch noch weitere Auffälligkeiten, die letztlich mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten zulassen. So führte der Polizeibeamte H., der den Beschuldigten bei der hier betreffenden Fahrt über eine Wegstrecke von knapp einen Kilometer verfolgte, in Ergänzung seines Berichts an, dass der Beschuldigte (innerorts) mehrere Kreuzungen durchquert habe, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er jeweils einem potentiell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen. Zu einer Gefährdungslage sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Wohngebiet, durch welches die Fahrt verlief, zu dieser Zeit extrem wenig frequentiert gewesen sei. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle habe der Beschuldigte außerdem seinen Führerschein mit dem Personalausweis verwechselt. Schließlich teilte der Polizeibeamte H. mit, dass der Beschuldigte eine „leicht verwaschene Aussprache“ an den Tag gelegt habe und zudem beim Stehen ein leichtes Schwanken feststellbar gewesen sei.

Bei der Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns handelt es sich um eine typische physiologische Folge übermäßigen Alkoholkonsums (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Gleiches gilt für die verwaschene Aussprache. Auch das Verwechseln des Personalausweises mit dem Führerschein ist zumindest ein Indiz für eine alkoholbedingte Unkonzentriertheit des Beschuldigten zur Tatzeit. Vor allem aber das beschriebene mehrfache Missachten der Vorfahrtsregeln durch das ungebremste Passieren der Straßenkreuzungen in einem Wohngebiet, mit unzureichender Sicht, – in Verbindung mit einer aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest leicht überhöhten Geschwindigkeit – deutet auf ein besonderes Maß an Kritiklosigkeit und eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschuldigten hin, die sich typischerweise in Folge übermäßigen Alkoholkonsums einstellt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 35). Daher kann zumindest das mehrfache „Überfahren“ der Kreuzungen mit leicht überhöhter Geschwindigkeit höchstwahrscheinlich als alkoholbedingte Ausfallerscheinung des Beschuldigten angesehen werden. Dies rechtfertigt jedenfalls in Anbetracht der hohen Blutalkoholkonzentration und der weiteren aufgeführten Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und somit einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB.

Soweit der Beschuldigte demgegenüber im Rahmen seiner Beschwerdebegründung behauptet, mit angemessener Geschwindigkeit gefahren zu sein, stehen dem – zumindest nach vorläufiger Würdigung auf Grundlage der Akten – die nachträglichen Ausführungen des Polizeibeamten H. entgegen, in denen dieser beschreibt, dass die Polizeistreife Mühe gehabt habe, den Beschuldigten einzuholen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie die Verkehrskontrolle vor der Wohnung des Beschuldigten (unmittelbar nach Fahrtende) möglich gewesen sein soll, wenn sich der Beschuldigte – laut eigener Angabe – stets außerhalb der Sichtweite der Polizei befand.“

Im Übrigen: Der Beschuldigte hatte Beschwerde eingelegt mit einem „Einspruchsschreiben“, „welches er in ausgedruckter Form unterschrieb und ein Lichtbild hiervon noch am selben Tag als „JPG-Bilddatei“ im Anhang einer E-Mail an das Amtsgericht Hechingen versandte.“ Dem LG hat das für eine zulässige Beschwerde gereicht.

Verkehrsrecht I: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Rücksichtslos?

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Heute ist dann Verkehrsrecht angesagt.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.08.2020 – 1 Rv 34 Ss 406/20. Thematik u.a.: Dauerbrenner „Rücksichtslosigkeit“.

Der Entscheidung liegt folgendes Verkehrsgeschehen zugrunde:

„Der Angeklagten liegt auf Grund der Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25.02.2019 im Wesentlichen zu Last, sie habe am 20.12.2018 gegen 16:00 Uhr auf der B 293 bei Bretten an einer unübersichtlichen Stelle mit ihrem Pkw einen Lkw überholt, wobei es beinahe zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Pkw gekommen sei, der habe Bremsen und in die Böschung ausweichen müssen, um einen Zusammenprall zu vermeiden, so dass an dem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 3.500 € entstanden sei. Nachdem die Angeklagte ungeachtet dieses Geschehens ihre Fahrt fortgesetzt habe, sei sie von anderen Verkehrsteilnehmern, den Zeugen M. und K., nach ca. 2 km gestoppt und mit dem Unfallgeschehen konfrontiert worden. Hierauf habe die Angeklagte wenden und zurückfahren wollen. Der Zeuge M. habe dies verhindern wollen und sich vor den Pkw der Angeklagten gestellt. Die Angeklagte habe ihn gesehen und sei dennoch auf ihn aufgefahren, wodurch dieser über die Fahrbahn auf den gegenüberliegenden Grünstreifen geschleudert worden sei und eine Hüftprellung erlitten habe, auf Grund derer er bis 24.02.2019 arbeitsunfähig gewesen sei.“

Durch AG/LG wird die Angeklagte wegen „wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ verurteilt. Das hält so beim OLG nicht.Das OLG geht zwar auch von einem im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) Abs. 3 Nr. 2 StGB falschen Überholen aus. Aber es hat Probleme mit der Rücksichtslosigkeit:

„Rücksichtslos handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. 28 m.w.N.). Die Feststellung des Merkmals erfordert den Nachweis, dass im konkreten Tatgeschehen eine insb. von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung des Täters zum Ausdruck gelangt ist, wobei der äußere Tathergang ein wichtiges Entscheidungskriterium bei der Prüfung des Merkmals darstellt (Schönke/Schröder/Hecker, a.a.O. m.w.N.).

Von einer sich aus den äußeren Umständen ohne weiteres ergebenden Rücksichtslosigkeit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen worden, wenn zum Überholen an einer „unübersichtlichen Rechtskurve praktisch blind“ in die Gegenfahrbahn hineinfahren wird (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 – 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318). Ein derart eindeutiger äußerer Tathergang, aus dem auf die innere Haltung der Angeklagten geschlossen werden könnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Insoweit ging die Kammer – durch einen Sachverständigen beraten und unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten – davon aus, dass trotz einer leichten Rechtsbiegung der Straße eine Überschaubarkeit von bis zu 250 Metern gegeben war, wobei für den Überholvorgang eine Überschaubarkeit von 320 Metern erforderlich gewesen wäre (UA, S. 10).

Den Schluss, dass die Angeklagte es eilig hatte und daher unter Hintanstellung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer trotz naheliegender Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang durchführte (UA S. 12), also aus Gleichgültigkeit handelte, stützte die Kammer maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin, die im vierten Fahrzeug hinter dem Lkw gefahren sei, und beobachtet habe, dass die Angeklagte wiederholt bis an die Mittellinie herangefahren sei, als ob sie habe sehen wollen, ob sie an dem Lkw vorbeifahren könne, was ein paar Minuten angedauert habe und der Zeugin sehr nervös vorgekommen sei (UA S. 11). Insoweit zog die Kammer indes nicht in Erwägung, dass die Zeugin als objektiven Vorgang lediglich ein verkehrstypisches Verhalten der Angeklagten beim Überholen eines Lkw beobachtet hat, wenn diese – in ihrer eigenen Fahrbahnhälfte bleibend – sich um bessere Vorbeisicht an dem vorausfahrenden Lkw bemüht hat, um die Möglichkeit eines Überholvorgangs zu prüfen. Soweit die Kammer insoweit ferner darauf abstellte, dass die Zeugin angegeben habe, sie habe selbst nichts sehen können, als die Angeklagte überholt habe (UA S. 11), blieb ungewürdigt, dass die Zeugin sich nach den zu Grunde gelegten Angaben weiter hinten befand und sich daher ihre Wahrnehmungsmöglichkeiten von denen der Angeklagten unterschieden haben könnten.

Soweit die Kammer im weiteren ein Augenblicksversagen der Angeklagten zwar erwogen, jedoch im Ergebnis abgelehnt hat (UA S. 12), ließ sie zu Gunsten der Angeklagten sprechende Gesichtspunkte unberücksichtigt. So hat die Kammer auch festgestellt, dass vor der Angeklagten, die mit ihrem Kompaktklasse-Pkw P. mit 141 PS unterwegs war (UA S. 4, 7), der Zeuge M. zuvor mit einem Kleintransporter den Lkw erfolgreich überholte (UA, S. 4). Insoweit wird nicht in ausreichend Betracht gezogen, dass die noch junge Angeklagte vor diesem Hintergrund situationsbedingt der Fehleinschätzung unterlegen sein könnte, ausreichend stark motorisiert zu sein, um den Überholvorgang kurze Zeit später ebenfalls durchzuführen (UA, S. 11), zumal die Kammer auch keine Feststellungen dazu traf, ob der Angeklagten durch ein angeordnetes Überholverbot die Gefährlichkeit des Überholens an besagter Stelle vor Augen geführt worden war.“

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Da es aber eine Verurteilung wegen einer Tat, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, für fern liegend hält, hat es die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

Pflichti III: Beiordnung wegen Schwere der Tat, oder: Ein Jahr Freiheitsstrafe muss es sein

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Und als dritte Entscheidung dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2020 – 25 Qs 79/20 -, der mal wieder vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammt. Er ist einer meiner Hauptlieferanten für Pflichtverteidigungsentscheidungen. Dafür hier dann mal herzlichen Dank.

Problematik der Entscheidung: Voraussetzungen des § 140 StPO bzw. Schwere der Tat. Das LG hat in einem BtM-Verfahren beigeordnet:

„Der Beschluss des Amtsgerichtes Halberstadt vom 13, Juli 2020 -Az. 3 Gs 855 Js 86084/19 (365/20) – hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt. So ist es hier, da die Schwere der Rechtsfolge nach ständiger Rechtsprechung bereits bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr angenommen werden kann (OLG Naumburg, BeckRS 2013, 134; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 10548; OLG Düsseldorf, NStZ 1995, 147; LG Stendal, LSK 2018, 50751; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63, Aufl. 2020, § 140, Rn. 23 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 140 Rn. 23 f). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsansicht an, da auch bei Begehung eines Vergehens i. S. v. § 12 Abs. 2 StGB, welche die Annahme einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechtfertigt, keine anderen Maßstäbe gelten dürfen, als bei der Begehung eines Verbrechens i.S. v. § 12 Abs, 1 StGB, welche grundsätzlich zur Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO führt. Diese Voraussetzung ist zu bejahen, da eine Verurteilung des Beschwerdeführers bei Erweislichkeit des Tatvorwurfes zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr führen dürfte. Gegen den Beschwerdeführer besteht der Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall, da die Zeugin pp. bekundete, der Beschwerdeführer habe in mehr als zehn Fällen dem gesondert Verfolgten pp. Betäubungsmittel für den Weiterverkauf verkauft. Nach derzeitigem Stand besteht unter Berücksichtigung der kriminalistischen Erfahrungen, welche auch das Amtsgericht Halberstadt seinem Beschluss vom 08. Januar 2020 -Az. 3 Gs 855 Js 86084/19 (7/20) – zugrunde legte, der Verdacht, dass er dies tat, um sich ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 BtMG sieht das Gesetz für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Bei Annahme des Regelbeispiels durch das Tatgericht wird sich der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG erhöhen. Im Weiteren dürfte zu beachten sein, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Zwickau vom 17. Juli 2014 -Az. 5 Ls 323 Js 19731/13- noch nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG tilgungsreif ist und somit gemäß § 46 StGB i. V. m. § 51 BZRG strafschärfend berücksichtigt werden darf, so dass die zu erwartende Rechtsfolge in diesen Fällen schwer i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO ist.

Zur Analyse des weißen Stoffes in dem Karton dürfte ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, weswegen die Schwierigkeit der Sache auch nicht unerheblich i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO sein wird.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung besteht kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, da ein Verdacht des unerlaubten Handeltreibens gemäß § 30 a BtMG nach derzeitigem Stand nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, dass die zwei Schlagringe, das Butterflymesser, die Taschenlampe-Elektroschock-Kombination sowie der Teleskopschlagstock nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen sein dürften. Jenes wird, nach derzeitigem Ermittlungsstand, durch die Aussage seiner Lebensgefährtin gestützt, welche sich selbst eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bezichtigte, Im Übrigen dürfte es, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, auch in dem Fall, dass diese Gegenstände dem Beschwerdeführer zuzuordnen wären, an der Zugriffsnähe i. S. v. § 30 a BtMG fehlen. Das Mitsichführen setzt voraus, dass die Waffe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tatherganges zur Verfügung steht, d. h. sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten, bedienen kann. Dieses ist nicht mehr der Fall, wenn die Waffe und die Betäubungsmittel in einem Raus in unterschiedlichen, auch schwer zugänglichen Etagen, getrennt gelagert werden (Körner/PatzakNoikmer/VVeber, 9. Aufl. 2019, § 30 a, Rn. 79, 81). So liegt es hier, da die vermeintlichen Betäubungsmittel in dem Karton mit der Aufschrift „Caffeine“ im Keller gelagert worden sind und die Wohnung des Beschwerdeführers im Dachgeschoss lag.“

Sehr schön: Pflichtverteidiger und die Frage des § 30a BtMG gleich mitgeklärt 🙂 .

Pflichti II: Kipo-Verfahren, oder: Das gibt es wegen der Akteneinsicht auf jeden Fall einen Pflichtverteidiger

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Das zweite Posting betrifft die Beiordnungsvoraussetzungen (§ 140 StPO). Es geht erneut um einen LG Halle, Beschluss, und zwar den LG Halle, Beschl. v. 12.08.2020 – 10a Qs 77/20, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig geschickt hat.

In dem Beschluss ist für die sog. KiPo-Verfahren Musik. Das LG bejaht nämlich die Notwendigkeit der Beiordnung allein wegen der Frage der Akteneinsicht, die in den Verfahren ja von besonderer Bedeutung ist.

Folgender Sachverhalt:

„Die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) ermittelt seit dem 02.01.2020 gegen den Beschuldigten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB. Ein dem Bundeskriminalamt vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter .,CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten. dass am 21.08.2019 um 15:52:50 Uhr mitteleuropäischer Zeit über die IP-Adresse des Beschuldigten unter Nutzung des Internetdiensts „Imgur“ eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurde. Die Bilddatei zeigt ein au-genscheinlich unter 14 Jahre altes Mädchen, welches mit heruntergelassener Hose und ent-blößtem Gesäß, an Seilen gefesselt vor einem Sofa kniet.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle ordnete das Amtsgericht Halle mit Beschluss vorn 30.01.2020 die Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Wohnräume und anderer Räume so-wie Sachen an. Im Zuge der Durchsuchung am 28.02.2020 wurden bei dem Beschwerdeführer Speichermedien. darunter Computer. Mobiltelefone und andere Datenträger beschlagnahmt und deren Auswertung angeordnet.

Unter dem 29.02.2020 meldete sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Beschuldigten.
Der Verteidiger legte am 12.05.2020 nachträglich Beschwerde gegen die richterliche Durch-suchungsanordnung ein und beantragte am selben Tag seine Beiordnung als Pflichtverteidi-ger. Eine Verteidigung sei aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage notwendig_ Eine Ausei-nandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung angesichts des nicht schweren Tatvorwurfs und mit daraus resultierenden Problemen unzulässiger Beschlagnahmen. Be-weiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten sei geboten. für juristische Laien aber nicht möglich.

Mit Beschluss vom 16.05.2020 lehnte das Amtsgericht Halle den Antrag des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Die Sach- und Rechtslage sei nicht als so schwie¬rig zu qualifizieren. dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sei. Der Sachverhalt sei einfach gelagert und die betroffene Strafvorschrift weise keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auch die Sanktionserwartung mache eine Pflichtverteidigung nicht erforderlich…..“

Und das LG ordnet dann bei. Begründung:

„Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 26.05.2020 ist gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Halle ist zwar insoweit nicht zu beanstanden. dass kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 Alt. 1 und 2 StPO aufgrund der Schwere der Schuld oder der zu erwartenden Rechtslage vorliegt.

Eine notwendige Verteidigung aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO ist ebenfalls nicht gegeben, da weder umstrittene Rechtsfragen entschieden werden müssen noch die Subsumtion unter die anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereitet oder ernsthafte Ansatzpunkte für eine Entscheidung über ein Bewertungsverbot ersichtlich sind (M/G. 63. A., § 140 StPO Rn. 28). Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 24.06.2020 zur Beschwerde des Beschuldigten gegen die Durchsuchungsan-ordnung ausführte, waren die Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten nach § 102 StPO aufgrund der mit der Providerauskunft vorhandenen konkreten Verdachts-gründe gegeben. Die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bereitete ebenfalls keine Schwierigkeiten. da der Besitz kinderpornographischer Schriften auch aus Laiensicht keine Bagatellstraftat ist.

Eine Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich vorliegend aber aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO. Dem Beschuldigten ist ein Verteidiger zur Wahr-nehmung des Akteneinsichtsrechts beizuordnen. Mit der Änderung des § 147 Abs. 4 StPO zum 01.01.2018 (Gesetz vom 05.07.2017. BGBl. I S. 2208) wurde das Akteneinsichtsrecht des unverteidigten Beschuldigten zwar erweitert, wonach er anders als nach früherer Rechtslage einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht hat und damit grundsätzlich auch das Recht hat. unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (M/G, 63. A.. § 147 StPO Rn. 31). Dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten stehen aber nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegen. Eine Einsicht des Beschuldigten in Beweismittelbände zu kinderpornographischen Abbildungen betrifft den Intimbereich der ab-gebildeten Person, welcher vor der Hauptverhandlung gewahrt werden soll. Ohne eine An-schauung der Abbildung als wesentliches Beweismittel ist eine ausreichende Verteidigung für den Beschuldigten aber nicht möglich. Insoweit hat der Verteidiger die Abbildung zu sichten und den Beschuldigten über seine Erkenntnisse zu unterrichten (M/G, 63. Auflage. § 147 Rn. 32 m. w. N.).“

Wie gesagt: Musik drin. Denn das LG lässt allein eine Datei, in die Einsicht zu nehmen ist, ausreichen. Besten Dank an den Kollegen für diese Entscheidung.