Monatsarchiv: September 2020

Erkennungsdienstliche Behandlung II, oder: Beschuldigter muss man sein

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In der zweiten Entscheidung, dem VG Köln, Beschl. v. 08.07.2020 – 20 L 659/20, den mir der Kollege Dr. Bleicher aus Dortmund geschickt hat, dann noch einmal die Thematik: Erkennungsdienstliche Behandlung. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, nachdem dem Verwaltungshebörde auch die sofortige Vollziehung der angeordneten ED-Behandlung angeordnet hatte. Der Antrag hatte Erfolg:

„Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt darüber hinaus auch deswegen, weil der angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist.

In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid bereits Bedenken, da eine Anhörung gemäß § -28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erfolgt ist und auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich ist. Daraus allein folgt jedoch nicht das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, da die Anhörung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch den Beklagten nachgeholt werden kann.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist allerdings auch materiell rechtswidrig.

Nach § 81b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Es fehlt bereits an der Beschuldigteneigenschaft des Antragstellers.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 81b 2. Alt. StPO sind die Maßnahmen nur gegen den Beschuldigten zulässig. Beschuldigter ist, gegen den das Verfahren auf der Grundlage zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO betrieben wird. Dabei bedarf es nicht der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Es genügt vielmehr, dass gegen den Betroffenen mit dem Willen der Strafverfolgung eine Maßnahme ergriffen wird, die nur gegen einen Beschuldigten gerichtet werden kann oder wenn die Staatsanwaltschaft nach §§ 161, 162 StPO um die Vernehmung einer Person als Beschuldigter ersucht. Zwar besteht bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Voraussetzung, dass der Adressat der Maßnahme Beschuldigter ist, gewährleistet jedoch, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpft und nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ergeht, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgeht und sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 – 6 C 39/16 – juris Rn 16; Brauer, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 81b, Rn 5 f. mwN.

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung nicht vor. Die letzte gegen ihn geführte Maßnahme vor der erkennungs-dienstlichen Behandlung ist die Vorladung zur Vernehmung als Zeuge am 29.01.2020. Soweit der Antragsgegner vorträgt, der Statuswechsel zum Beschuldig-ten erkläre sich durch die im Laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse durch die Auswertung der elektronischen Speichermedien, mag dies inhaltlich zutreffen. Ein nach außen erkennbarer Akt, aus dem sich der Wechsel zum Beschuldigten ergeben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus fehlt auch die für eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderliche Wiederholungsgefahr, die diese Behandlung notwendig macht.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO kann angeordnet werden, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.

Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 – 1 B 61.88 – sowie Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2.05 -; beide: juris.

Maßgeblich ist demnach, ob der Antragsteller vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetztes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder anzeigt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 – 5 A 1257/90 – und vom 29.11.1994 5 A 2234/93 -.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten und bereits vollzogenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen an.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2014 – 6 B 2/14 – juris.

Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausweislich der vorgelegten Vorgänge spricht für eine Tatbegehung, dass der Antragsteller türkischstämmiger Taxifahrer ist und zudem auf das vom Zeugen A. wahrgenommene Taxi seines Bruders Ibrahim Gülen Zugriff hat. Außerdem ist er dem Beschuldigten K. bekannt. Wenn der Antragsgegner aus diesen Umständen den Verdacht herleitet, dass auch der Antragsteller Täter des in Rede stehenden Betrugs sein könnte, rechtfertigt dies weitere Ermittlungen zur Aufklärung der Täterschaft der konkret in Rede stehenden Tat. Im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung der konkreten Tat kann unter Umständen auch eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden. Von dieser Notwendigkeit scheint auch der Antragsgegner auszugehen, wenn er erklärt, die Strafverfolgungsvorsorge benötige Lichtbilder des Antragstellers, um den abkaufen-den Unternehmern in den jeweiligen Beschuldigtenvernehmungen Lichtbilder des Antragsstellers zeigen zu können, um diesen gegebenenfalls als Täter identifizieren zu können. Damit begründet der Antragsgegner die erkennungsdienstliche Behandlung jedoch mit dem Zweck der Aufklärung einer Straftat, die sich allein an § 81b 1. Alt. StPO misst. Hingegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO aus präventiven Gesichts-punkten heraus gerechtfertigt wäre. Denn der Antragsgegner hat bisher keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, wieso bei dem Antragssteller von einer Wiederholung der möglicherweise begangenen Tat auszugehen sei. Es handelt sich nicht um ein Neigungsdelikt. Auch einschlägige, vorhergegangene Straftaten oder Ermittlungsverfahren, die auf ein bestimmtes Verhaltensmuster oder eine bestimmte Persönlichkeit des Antragstellers schließen ließen, liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Die Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erschöpft sich darin, dass aufgrund der Art und Weise der Tatausführung eine Wiederholungsgefahr ergebe. Allein der Verdacht der erstmaligen, konspirativen Weiterveräußerung von falsch ausgestellten Bahngutscheinen und die Eigenschaft als Taxifahrer begründet eine Wiederholungsgefahr indessen nicht.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Anordnung sich mangels  Beschuldigteneigenschaft auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stützen ließe, da auch § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW eine Wiederholungsgefahr fordert.

Vgl. zu der streitigen Frage, ob § 14 Abs. 1 Nr, 2 PolG NRW die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge nach der Änderung des Polizeigesetzes zum 09.02.2010 noch ermöglicht: OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2016 – 5 E 772/15 – juris Rn 9; im Anschluss daran VG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2018 – 18 K 15809/17 – juris Rn 23; ebenso: Ogorek/Molitor, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 12. Ed., Stand 10.07.2019, § 14 PolG NRW, Rn 8.“

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat dabei für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte des für ein Klageverfahren maßgeblichen Streitwertes festgelegt.

Erkennungsdienstliche Behandlung I, oder: Wiederholungsgefahr und eingestellte Bagatelldelikte

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Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen zur sog. erkennungsdiesntlichen Behandlung nach § 81b StPO und der Löschung etwaiger Ergebnisse nach Beendigung des Verfahrens. Ein Bereich, in dem es und um den es immer wieder Diskussionen gibt.

Ich beginne mit dem OVG Sachsen, Beschl. v. 16.06.2020 – 3 A 346/20, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Gegen den Kläger ist gem. § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „in Form der Anfertigung eines Ganzkörperbilds, Dreiseitenbilds, Detailbilds, einer Personenbeschreibung, „Messen und Wiegen“, Zehn-Finger- und Handflächenabdrucks angeordnet [worden]. Zur Begründung zog der Beklagte ein bei der Polizeidirektion D. im Jahr 2015 eröffnetes Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung heran. Dem Kläger wird hierin vorgeworfen, aus einer Gruppe von etwa elf Personen heraus in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 in D. körperliche Angriffe gegen eine Gruppe von Geschädigten ausgeübt und diese auch beleidigt zu haben. Gegen den daraufhin erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 legte der Kläger Einspruch ein. Gegen den Kläger sind ausweislich einer im Widerspruchsbescheid enthaltenen Übersicht (S. 2 f. des Widerspruchsbescheids) zwischen 2003 sowie 2014 15 Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt worden. Die Verfahren wurden mit Verurteilungen zu Geldstrafen abgeschlossen oder gemäß §§ 153, 154, 170 Abs. 2 StPO als Bagatellsachen, als unwesentliche Nebenstraftat oder mangels Nachweisbarkeit der Täterschaft eingestellt.“

Das VG hat die Klage des Klägers abgewiesen. Dagegen dann der Antrag auf Zulassung der Berufung, den das OVG zurückgewiesen hat:

„2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.

Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

Der Kläger trägt hierzu mit Schriftsatz vom 28. April 2020 vor: Die Tatsache, dass ihm gegenüber ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei, zeige, dass der Vorwurf offensichtlich nicht schwer sei. Er sei bislang nur dreimal wegen ersichtlicher Bagatellkriminalität verurteilt worden; die übrigen Verfahren seien aus verschiedenen Gründen eingestellt worden. Es sei falsch, dass noch ein „Restverdacht“ gegeben sei. Das Gesetz kenne den Begriff der erwiesenen Unschuld nicht. Die Tatsache, dass seit 2016 keine Verfahren mehr anhängig gemacht worden seien, zeige, dass sich seine Lebenssituation und die Einstellung zu Regelverstößen geändert hätte. Die Schlussfolgerung einer „rechten Gesinnung“ lasse sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten, sondern sei reine Spekulation über die rechtlich letztlich nicht bedeutsame Gesinnung im Zusammenhang mit nicht nachgewiesener Täterschaft wegen einer nicht aufklärbaren Straftat. Es handelt sich um einen klassischen Zirkelschluss. Es werde vom Gericht nicht belastbar dargestellt, aus welchen Tatsachen sich tatsächlich die unterstellte Befürchtung weiterer Straftaten ergeben solle. Die Vorteile einer erkennungsdienstlichen Behandlung seien derart allgemein gehalten, dass sie letztendlich auf jedermann zutreffen könnten. Die Sache habe wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Missachtung der Unschuldsvermutung erhebliche Bedeutung.

Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die Prognose des Beklagten ist nicht zu beanstanden, der Kläger werde voraussichtlich auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten.

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Anlasstat und die weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungs- und Strafverfahren die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Dabei können auch Ermittlungsverfahren herangezogen werden, die nicht wegen erwiesener Unschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO, sondern mangels Nachweises der Tat oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2017 – 3 A 862/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung entfällt die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht von Vornherein infolge derartiger Verfahrenseinstellungen, mithin bei Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers zur Einstellung gelangt sind. Behörde und Gericht müssen sich unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Falls damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 – 3 A 215/17 -, juris Rn. 22 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Berücksichtigung auch solcher Ermittlungsverfahren verstößt nicht gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung (hierzu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2014 – 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Gericht insbesondere die erkennbaren Lebensumstände des Klägers und seine gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten gemachten Äußerungen herangezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; S. 7-9 der Urteilsgründe).

Schließlich ändert an dem Ergebnis auch nichts, dass es sich angeblich bei mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur um Bagatellkriminalität gehandelt haben soll. Denn – auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen – der Kläger ist nicht nur allein im Bereich von Bagatelldelikten auffällig geworden, sondern insbesondere auch mit Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Tankbetrugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit mit von einem erheblichen Unrechtsbewusstsein geprägten Straftatsvorwürfen.

Auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Prognose des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dabei hat es nicht entscheidungserheblich auf die mögliche (rechte) Gesinnung des Klägers abgestellt, sondern darauf, dass auch nach seinen von seiner Prozessvertreterin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Äußerungen ihr gegenüber der Kläger auch heute noch Teil eines Freundeskreises ist, den er selber als „falsche Leute“ bezeichnet und wegen derer er in „ein Fadenkreuz hineingeraten“ sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass mangels ausreichender Distanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis auch in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten zu erwarten sei, ist unter diesen Vorgaben durchaus naheliegend. Schließlich geht es zu Lasten des Klägers, wenn er die empfohlene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dafür genutzt hat, zur weiteren Aufklärung seiner derzeitigen Lebensverhältnisse zur Verfügung zu stehen. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht nur Spekulationen angestellt und nur allgemein gehaltene Vermutungen abgegeben habe. Auch ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass allein der bisherige etwa dreijährige Zeitraum, in dem der Kläger strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, zu kurz sei, um von einer gefestigten Veränderung der Lebensumstände und damit von einer nicht mehr bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen.“

Ich habe da mal eine Frage: Straf- und Bußgeldverfahren „gleichzeitig“ ==> zweimal Grundgebühr?

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Und dann noch das Gebührenrätsel. Und heute mal mit einer Frage, die wir hier noch nicht hatten. und zwar:

„….. erlauben Sie, dass ich mich mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie wende. Folgender Sachverhalt:

Der Hund eines Mandanten beißt einen Passanten. Nunmehr wird gegen den Mandanten gleichzeitig ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In beiden Verfahren werde ich als Verteidiger tätig.

Bei der Abrechnung der Bußgeldsache vertrete ich die Auffassung, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG entstanden ist. Dem tritt die Rechtsschutzversicherung meines Mandanten unter Hinweis auf Ihren RVG Kommentar (Nr. 4100 VV, Rn 39) entgegen. Sie meint, dass vorliegend darauf abzustellen, dass wegen der selben Tat bereits die Grundgebühr im Ermittlungsverfahren verwirkt sei.

Meines Erachtens ist indes der Wortlaut der Norm gem. Abs. 2 zur Anmerkung 5100 VV eindeutig. Denn es wird auf ein vorangegangenes Strafverfahren abgestellt. Ein solches liegt ja hier gerade eben nicht vor.

Mich würde Ihre kurze Einschätzung zu diesem kuriosen Sachverhalt interessieren. Mutmaßlich war vorliegend von der Ordnungsbehörde schlicht übersehen worden, dass bereits ein Strafverfahren anhängig ist.“

Ich hatte dann zur Sicherheit noch einmal nachgefrgat, was „gleichzeitig“ heißt? Und dann hat der Kollege noch geantwortet:

„…..genau das. Die Sache verlief verquer:

Der Mandat erhielt im Februar einen Anhörungsbogen der Polizei (Strafverfahren). Ebenfalls im Februar erhielt er einen Bogen der Stadt als zuständige Bußgeldstelle zur Stellungnahme.

Beide Verfahren wurden parallel geführt. Das Ermittlungsverfahren wurde nach 153 a StPo gegen eine kleine Auflage eingestellt. Die Stadt erließ einen saftigen Bußgeldbescheid. Nach Einspruchseinlegung und Ausführungen zum Thema Strafklageverbrauch nahm die Behörde den Bescheid zurück.

Hier wusste offenbar die linke Hand nicht, was die rechte tut…“

Na, wer hat eine zündende Idee?

Pauschgebühr für den Wahlanwalt, oder: Das Doppelte der Höchstgebühren ist zu viel

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des BGH zur Pauschvergütung des Wahlanwalts. Nichts Neues, aber: In der Not frisst der Teufel fliegen,

Ergangen ist der Beschluss in dem Verfahren, dass mit dem BGH, Beschl. v. 07.09.2017 –1 StR 300/17 – geeendet hat. Über das hatte ich ja auch unter: Anfängerfehler, oder: Oder das selbst als unzulässig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch – berichtet. Nun noch der Pauschantrag des Wahlanwalts. Der hatte 2.775 EUR beantragt, zugesprochen hat der BGH im BGH, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 StR 300/17 – 2.100 EUR:

„Der Wahlverteidiger H.   hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 300/17 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.775 Euro festzustellen. Nach Auffassung der Bezirksrevisorin sind die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4131 VV RVG mit Zuschlag in Höhe von maximal 1.387,50 Euro im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.

Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 4130 und 4131 VV RVG) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr – wie beantragt – ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt gerade nicht vor, da der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sowohl mit den materiell-rechtlichen als auch mit den strafprozessualen Fragen befasst war.“

Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV, oder: Klimaschutz

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Heute ist dann „Gebührenfreitag“, also der Tag der RVG-Entscheidungen und/oder kostenrechtliche Entscheidungen. Dazu zunächst ein Aufruf: In meinem Blogordner hängen leider derzeit keine RVG-Entscheidungen. Also: Ich brauche dringend Material  für die Berichterstattung hier. Daher: Wer (interessante) Entscheidungen hat, sollte die bitte schicken. der Dank der Leser ist ihm gewiss.

Und ich stelle heute dann zunächst einen AG-Beschluss vor. Das AG Marburg hat im AG Marburg, Beschl. v. 13.08.2020 – 71 F 301/19 EASO – zur Frage der Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV Stellung genommen. Ein Ergänzungspfleger hatte im Rahmen seiner Vergütungsabrechnung u.a. auch i.H.v. 24,60 € Reisekosten geltend gemacht.  Es ging um die Erstattung von Kosten für Fahrten, welche der Ergänzungspfleger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hat. Der Ergänzungspfleger nutzt hierfür eine Jahreskarte der 2. Klasse für das gesamte RMV- Gebiet. Die zusätzlichen Wege zu und von den jeweiligen Ein-und Ausstiegshaltestellen legt er mit dem E-Bike oder in Einzelfällen auch mit dem PKW zurück. Hierfür hatte er keinerlei Fahrtkostenerstattung geltend gemacht. Er rechnete jedoch die Fahrten mit Bus und Bahn ab, wobei er jeweils die Kosten zugrundegelegt hat, die bei dem jeweiligen Erwerb eines Einzel -Fahrscheins für die einzelnen Fahrstrecken angefallen wären.

Der Ergänzungspfleger hat dazu erklärt, dass er die Jahreskarte auch privat nutzen könne, dies jedoch nur in einem verschwindend geringen Umfang von unter 5 % tatsächlich tue. Er habe die Jahreskarte tatsächlich allein im Hinblick auf seine berufliche Reisetätigkeit erworben; für die private Nutzung komme eine solche Dauerkarte für ihn nicht in Betracht.

Das AG hat die Kosten festgesetzt:

„Das Gericht schließt sich der Auffassung des Ergänzungspflegers an, wonach ihm die geltend gemachten Kosten nach der von ihm gewählten Abrechnungsmethode zu erstatten sind.

Die anderweitigen Ausführungen der Rechtspflegerin, des Bezirksrevisors sowie der von diesen zitierten Rechtsprechung überzeugen nicht.

Zwar ergibt sich aus § 5 Abs. 1 JVEG, dass nur tatsächlich entstandene Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erstattungsfähig sind. Tatsächlich sind dem Ergänzungspfleger, der glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die entsprechende Jahreskarte der 2. Klasse ausschließlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Vormund und Ergänzungspfleger erstanden hat, aber dementsprechend auch Fahrtkosten entstanden.

Dabei spielt es nach Auffassung des Gerichtes keine Rolle, dass die erstandene Jahreskarte daneben auch für private Zwecke genutzt werden kann. Da der Ergänzungspfleger hier nicht mehr abrechnet als an – dann unzweifelhaft von der Staatskasse zu erstattenden – Kosten entstünden, wenn er jeweils Einzelfahrscheine erwerben würde, ergibt sich durch die Möglichkeit der auch privaten Nutzung keinerlei Belastung des Staatshaushaltes. Im Gegenteil ergibt sich hier eine so genannte Win-Win- Situation, indem ein zusätzlicher Anreiz für die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs auch im Privatbereich für den Ergänzungspfleger gegeben wird. Dies ist genau das Verhalten, das derzeit auch von staatlicher Seite gefördert und unterstützt wird, beispielsweise auch im Land Hessen durch die Aushändigung des so genannten Hessentickets an sämtliche Landesbeamten.

Angesichts der akuten Bedrohung unserer Lebensgrundlagen durch die Klimakatastrophe gebietet die in Art. 2 Abs. 2 GG normierte Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit nach Auffassung des Gerichtes eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 JVEG dahingehend, dass selbstverständlich jegliches Bemühen eines Ergänzungspflegers, wie im vorliegenden Fall möglichst ressourcen- und umweltschonend unterwegs zu sein, honoriert werden sollte, was auch völlig unproblematisch möglich ist, solange dem Staat dadurch keine Mehrkosten entstehen. Letzteres ist hier aber bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Ergänzungspfleger nicht etwa anteilig Kosten für seine Jahreskarte verlangt. Denn tatsächlich wäre es praktisch schwierig, den entsprechenden auf die im vorliegenden Verfahren unternommenen Reisen entfallenden Anteil an der gesamten beruflichen Tätigkeit des Ergänzungspflegers konkret zu ermitteln. Obwohl beispielsweise das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 25.3.1993 (14 W 73 / 93) auch eine derartige anteilsmäßige Umlage von Kosten auf einzelne Verfahren für möglich gehalten hat, stellt sich dieses Problem im vorliegenden Verfahren aber gar nicht. Denn der Ergänzungspfleger hat die Kosten geltend gemacht, die bei Erwerb von entsprechenden Einzel- Fahrscheinen entstanden wären.

Dies scheint dem Gericht auch die einzig praktikable und dem Ergänzungspfleger zumutbare Form der Abrechnung zu sein.

Hier ist auch Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung wäre aber gegeben, wenn die hier vom Ergänzungspfleger angewandte Abrechnungsmethode nicht zugelassen würde. Denn dann würde dem Ergänzungspfleger ein völlig unverhältnismäßiger Aufwand zur Darlegung seiner Fahrtkosten zugemutet – er müsste ermitteln und nachweisen, welche Fahrten er insgesamt im ganzen Jahr mit der Jahreskarte getätigt hat und dann den entsprechenden prozentualen Anteil für das jeweilige konkrete Verfahren berechnen –, wohingegen ein PKW- Nutzer gemäß § 5 Abs. 2 JVEG keinerlei Nachweise für konkret angefallene Kosten dieser Nutzung erbringen muss. Ebenso wie es einem PKW-Nutzer, der sich mit einem kostengünstigen und verbrauchsarmen Auto bescheidet und infolge dessen tatsächlich geringere Kosten hat als die ihm zustehende Kilometerpauschale, problemlos zugestanden wird, dass er dementsprechend bei der Fahrtkostenabrechnung ein „gutes Geschäft“ macht, so muss es in gleicher Weise auch für den ökologisch verantwortungsvoll handelnden Ergänzungspfleger möglich sein, konkret Vorteile aus seiner umsichtigen Art der Fortbewegungsplanung zu ziehen. Dem gegenüber würde die hier von der Rechtspflegerin und dem Bezirksrevisor vorgeschlagene völlige Verweigerung der Erstattung von Fahrtkosten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und somit einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes darstellen. Diese Ungleichbehandlung wäre umso unverständlicher, als die Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln offenkundig die nachhaltigere und dementsprechend auch förderungswürdigere ist und fraglos auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dabei ist neben dem finanziellen Aspekt der Jahreskarten-Nutzung auch der damit einhergehende Komfort-Gewinn zu berücksichtigen. Auch insofern ist eine weitestmögliche Gleichbehandlung von Nutzern privater PKWs und Nutzern des ÖPNV herzustellen. Fraglos ist die PkW- Nutzung mit deutlich größerem Komfort und erheblich weniger Aufwand verbunden gegenüber der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Es muss daher dem ÖPNV- Nutzer zumindest zugestanden werden, dass er sich durch die Nutzung einer Jahreskarte den zusätzlichen Zeit- und Nervenaufwand erspart, der mit dem jeweiligen Erwerb eines Einzel-Fahrscheins (und sämtlichen bekannten damit zusammenhängenden Unannehmlichkeiten wie defekten Fahrscheinautomaten, Schlange-Stehen zum Fahrscheinerwerb und ähnliches) verbunden ist.

Die sich bei der von der Rechtspflegerin und dem Bezirksrevisor vorgeschlagenen Sichtweise ergebende Schlechterbehandlung des ÖPNV – Nutzers gegenüber dem PKW- Nutzer lässt sich in keiner Weise sachlich rechtfertigen. Vielmehr ließe sich allenfalls umgekehrt eine den PKW- Nutzer benachteiligende Abrechnungspraxis mit dem Schutz des höherrangigen Rechtsguts des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auch kommender Generationen begründen, der durch den entsprechenden Anreiz zur Reduzierung des PKW-Verkehrs und die Förderung der lebensnotwendigen Verkehrswende verfolgt würde.

§ 5 Abs. 1 JVEG kann daher nach Auffassung des Gerichtes verfassungskonform nur in der Weise ausgelegt werden, dass ein Ergänzungspfleger, der sich zur Zurücklegung der beruflich veranlassten Fahrstrecken eine Jahreskarte zugelegt hat, dann bei jeder einzelnen beruflichen Nutzung dieser Karte von der Staatskasse die Erstattung der Kosten verlangen kann, die für den entsprechenden Einzelfahrscheinerwerb angefallen wären.

Die Frage der auch privaten Nutzung der Jahreskarte stellt sich dabei aus den genannten Gründen in dieser Fallkonstellation nicht. Anders wäre dies gegebenenfalls zu bewerten, wenn die private Nutzung der Jahreskarte überwiegen würde und diese nur gelegentlich für berufliche Zwecke eingesetzt würde. Nur in diesem Fall würde der Ergänzungspfleger bei der entsprechenden Abrechnungsmethode sozusagen auf Staatskosten seine auch privatgenutzte Jahreskarte teilweise mitfinanzieren. Dem Gericht ist jedoch bekannt, dass der Ergänzungspfleger beruflich Vormundschaften, Verfahrensbeistandschaften und Ergänzungspflegschaften in Mittelhessen sowie auch im Rhein –Main-Gebiet ausübt und so seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Es ist daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Jahreskarte für berufliche Zwecke angeschafft wurde und daneben nur in sehr geringem Umfang privat genutzt wird.“

Sicherlich lobenswert, aber ob das so richtig ist, lassen wir mal dahin gestellt.