Monatsarchiv: September 2020

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit dem Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit dem Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren?.

Nun, die Antwort auf die Frage war m.E. nicht schwer. Ich habe darauf geantwortet:

„…

Das Gericht hat Recht. Das steht so in § 47 Abs. 1 RVG. Vorschuss aus der Staatskasse gibt es nur auf „entstandene Gebühren“.

Ich denke, dass die Kollegen nach den Terminen abgerechnet haben, also vor Abschluss des Verfahrens. Insofern also „Vorschuss“. Steht auch so im RVG-Kommentar.“

Der Fragesteller hat darauf noch einmal erwidert:

„…..vielen Dank für Ihre Antwort.

Dann habe ich wirklich scheinbar was falsch verstanden. Wobei ich mich frage, weshalb es dann als Vorschuss betitelt wird, wenn man schon „erarbeitete“ Gebühren abrechnet. Ist schon nicht angenehm, als Pflichtverteidiger immer „in Vorleistung“ gehen zu müssen.“

Nun, der „Vorwurf“ ist nicht ganz richtig. Denn an sich könnten nach § 8 RVG auch die gesetzlichen Gebühren erst nach Abschluss des Verfahrens abgerechnet werden. Da das länger dauern kann, ist es eben doch einen Vorschuss.

Und<<Werbemodus an>>: Wenn ich den RVG-Kommentar zum Straf- und Bußgeldverfahren schon erwähne, dann hier mal wieder der Hinweis auf die Bestellseite, wo man das Werk bestellen kann. <<Werbemodus aus>>. Kann sich lohnen 🙂 .

Aussage-gegen-Aussage II: Keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei Vorliegen weiterer Beweismittel

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, stammt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 06.11.2019 – (3) 121 Ss 160/19 (93/19) – das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstelattion verneint. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen Körperverletzung. Das KG hat keine Einwände:

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

a) Insbesondere hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung stand.

……

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht. Dieses hat sich insbesondere sehr detailliert mit der – bereits in sich unschlüssigen – Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, fand diese jedoch vor dem Hintergrund der Angaben des als Zeugen gehörten Nebenklägers K sowie der Zeugen S, J und S widerlegt. Dabei hat das Gericht insbesondere die Angaben des Nebenklägers einer kritischen Prüfung unterzogen.  Angesichts der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. E gewann die Strafkammer – wie sie in den Urteilsgründen ausführlich begründet – ferner die Überzeugung, dass das Verletzungsbild des Nebenklägers mit dessen Schilderungen des Geschehensablaufes in Einklang steht.

Es ist auch – anders als die Revision meint – kein Fall einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die Beweissituation dadurch geprägt ist, dass eine Tatschilderung des Zeugen von jener des Angeklagten abweicht, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsmuster zurückgegriffen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. August 2019 – (3) 121 Ss 99/19 (58/19) -, juris; KG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) -, juris; OLG Hamburg NStZ 2015, 105; Sander StV 2000, 45; ders. in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 83d, Schmandt StraFo 2010, 446). Dies ist hier nicht der Fall, da der Strafkammer in Gestalt der Angaben der Zeugen sowie des festgestellten Verletzungsmusters, zu dem auch der Sachverständige gehört wurde, sachliche Beweismittel zur Verfügung standen, die die Angaben des Geschädigten bestätigten. Die von der Rechtsprechung für Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aufgestellten besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung, wonach insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung eines gegebenenfalls feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben zu fordern ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 2 StR 462/18 –, juris m.w.N.), finden daher hier keine Anwendung.“

Aussage-gegen-Aussage I: Würdigung des Glaubwürdigkeitsgutachtens, oder: Handreichungen

© Dan Race Fotolia .com

In die 38. KW. starte ich hier mit zwei Entscheidungen zu einer Beweiswürdigungsfrage, und zwar zur Aussage-gegen-Aussage-Problematik.

Den Beginn macht der BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – 2 StR 7/20. Der Entscheidudng liegt ein Urteil des LG Gera zugrunde, durch das der Angeklagte u.w. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der BGh hebt auf und beanstandet die Beweiswürdigung:

„Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) – sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seinen im Dezember 2008 geborenen Stiefsohn M. in drei Fällen sexuell. Die Strafkammer stützt dies allein auf die Angaben des Jungen bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, die dieser später widerrufen hat. Dabei hat sich die Strafkammer hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Tatopfers und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sachverständig beraten lassen.

2. In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 – 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15, Rn. 11) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15, Rn. 11 mwN). Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 98/05, NStZ-RR 2005, 232, 233), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03, Rn. 8), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 565/11, Rn. 9; Urteil vom 7. Februar 2018 – 2 StR 447/17, Rn. 8).

3. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Insbesondere ist die Würdigung des eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens widersprüchlich und lückenhaft.

a) Ausweislich der in die Urteilsgründe einkopierten Auszüge aus dem schriftlich abgefassten aussagepsychologischen Gutachten (welches die Sachverständige „entsprechend mündlich inhaltlich referiert“ habe), hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Nullhypothese, die Angaben von M. enthielten keine hinreichenden Hinweise auf eine Erlebnisfundiertheit und dementsprechende Glaubwürdigkeit, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen werden könne. Es seien erhebliche Einschränkungen in seinem Bemühen um die Objektivität seiner Angaben erkennbar und er zeige die Bereitschaft zu Falschaussagen. Dies begründe nachhaltige Zweifel an seiner Zeugentauglichkeit.

b) Hierzu führen die Urteilsgründe sodann aus: „Den grundsätzlichen Darlegungen der Sachverständigen nicht zu folgen, hatte die Kammer keine Veranlassung. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass das geschädigte Kind jedenfalls noch bei seiner ersten Befragung […], da völlig unbeeinflusst und teils spontan mit unerwarteten Details aufwartend sowie unter Schilderung von originellen Details und Interaktionen, von tatsächlich mit dem Angeklagten erlebten sexuellen Erfahrungen berichtet hat.“ Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer das Ergebnis der aussagepsychologischen Begutachtung missverstanden und folglich unzutreffend in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, oder dass sie sich ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten über dessen Ergebnis hinweggesetzt hat. Beides ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter eine von einem Sachverständigengutachten abweichende eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Belastungszeugen vornimmt, denn er ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet. Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – 3 StR 302/08, Rn. 5 mwN). Jedenfalls dies ist im gegebenen Fall nicht in ausreichender Weise geschehen.“

Und dann gleich noch ein paar Handreichungen für das Schreiben von Urteilen, nach dem Motto: So hätten wir es gern.

„a) Eine wörtliche Wiedergabe umfangreicher Vernehmungsprotokolle in den Urteilsgründen allein auf der Grundlage von Vorhalten gegenüber dem jeweiligen Vernehmungsbeamten ist schon für sich genommen rechtlich bedenklich. Mit Blick auf den Inhalt der über mehrere Seiten referierten Angaben des Tatopfers auf entsprechende Fragen des Vernehmungsbeamten (UA 17 bis 19) besteht im vorliegenden Fall ferner Anlass zu dem Hinweis, dass die Wertung des Landgerichts, die Mitteilungen des Geschädigten (gegenüber dem Vernehmungsbeamten) seien „teils überraschend und spontan erfolgt und daher glaubhaft“, näherer Erläuterung bedurft hätte.

b) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, ein auch im Übrigen den Anforderungen des § 267 StPO genügendes Strafurteil abzufassen (zur gebotenen Klarheit in Sprache und Darstellung vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 207 ff., 228 ff.). Insbesondere bei einer umfangreicheren Beweiswürdigung ist darauf Bedacht zu nehmen, diese durch eine erkennbare Struktur – etwa eine Gliederung – klar und nachvollziehbar zu machen; ist eine Beweiswürdigung unstrukturiert, kann allein dies den Bestand eines Urteils gefährden (BGH, Beschluss vom 12. August 1999 – 3 StR 271/99). Die schriftlichen Urteilsgründe sollen in allgemein verständlicher und sachlicher Form abgefasst sein (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104). Ein klarer sprachlicher Ausdruck dient – wie eine Gliederung – der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 StR 160/94, NStZ 1994, 400; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, Rn. 4). So finden auch Eigentümlichkeiten in Sprache und Gedankenführung in tatrichterlichen Urteilen (hier z.B. UA 23 mittlerer Absatz) ihre Grenzen in den aus den §§ 261, 267 StPO folgenden gesetzlichen Anforderungen.“

 

Sonntagswitz, heute dann noch einmal Geburtstagswitze

© Teamarbeit – Fotolia.com

Da hier in der vergangenen Woche noch einmal Geburtstag gefeiert wurde, ist das dann Anlass für noch einmal Geburtstagswitze. Und da sind:

Michael hat Geburtstag und der Vater gratuliert ihm:

„Alles Liebe zum Geburtstag und heute darfst du dir etwas wünschen!“

„Ich wünsch mir einen großen Bernhardinerhund.“

„Wünsch dir etwas anderes.“

„Okay, ich wünsche mir, das wir einen Tag lang die Rollen tauschen.“

„Geht in Ordnung.“

„Gut, dann komm jetzt, wir gehen in die Stadt und kaufen für Michael einen Bernhardiner.“


Ein 85-jähriger will´s an seinem Geburtstag nochmal so richtig krachen lassen und gönnt sich daher einen Besuch im Bordell.

Als er mit dem jungen Mädchen einen Preis ausgehandelt hat und sie dabei ist, sich zu entkleiden, holt der Opa Watte aus seiner Tasche und stopft sie sich in die Ohren.

Als er aber eine Nasenklammer hervorholt und sich diese auf die Nase setzt, fragt sie, was wird denn das?

Darauf erwidert er, „Wenn ich eins nicht ertrage, sind´s kreischende Weiber und der Gestank nach verbranntem Gummi!“


Als der Dreijährige das Geburtstagsgeschenk seiner Großmutter auspackte, entdeckt er eine Wasserpistole. Er quietscht vor Vergnügen und rennt zum Waschbecken.

Die Mutter ist nicht so begeistert und meinte zu Ihrer Mutter: „Ich bin erstaunt über dich. Hast du vergessen, wie du dich früher über diese Dinger geärgert hast?“

Ihre Mutter lächelt und erwidert: „Nein, das habe ich nicht vergessen.“


Zwei Brüder, Mike und Julian, sprechen vor dem Zubettgehen ihre Gebete.

Am nächsten Tag hat Mike Geburtstag, und er schreit ganz laut: „Gott, bitte bring mir ein neues Fahrrad und eine Eisenbahn und ein ferngesteuertes Auto.“

Julian dreht sich zu Mike um und sagt: „Warum schreist du so? Gott ist nicht schwerhörig!“

„Nein“, erwidert Mike, „aber Oma!“

Wochenspiegel für die 37. KW., ein wenig Corona, Richterlaptop, Facebook-Erben, Scans und Festschrift

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Die 37. KW., geht heute zu Ende. Das bedeutet: Hier ist „Wochenspiegelzeit“ und in dem finden sich folgende Hinweise, ein wenig Corona ist immer und heute zweimal aus meinem Blog 🙂 :

  1. Entgeltfortzahlung und Kündigung bei fahrlässiger Corona-Infizierung,

  2. Corona-Kontaktlisten: alles andere als sicher,

  3. Richterlaptop ohne Internet,

  4. Bayerische Vermögensabschöpfung,
  5. BGH: Eltern haben Anspruch auf Facebook-Zugang der verstorbenen Tochter,

  6. Zweifel am Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz – Federführender Rechtsausschuss und Wirtschaftsausschuss empfehlen Ablehnung im Bundesrat ,

  7. OLG München: Im Ordnungsmittelverfahren (Ordnungsgeld) ist Vollbeweis erforderlich, keine Glaubhaftmachung,
  8. 5 populäre Rechtsirrtümer zum Influencer-Marketing,
  9. und aus meinem Blog I: Nochmals: “Festschrift zum 70. Geburtstag…”, oder: Jetzt als Download lieferbar,

  10. und aus meinem Blog II: Keine Dokumentenpauschale für Papierscans, und das KostRÄG 2021 schweigt dazu.