Monatsarchiv: September 2020

Fahrerlaubnisentziehung II, oder: MPU wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

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In der zweiten Entscheidung, dem OVG Bremen, Beschl. v. 13.08.2020 – 2 B 143/20 -, geht es ebenfalls um eine Fahrerlaubnisentziehung. Der lag die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Alkoholauffälligkeiten des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs zugrunde. Der Beschluss ist ihm Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) ergangen. Grundlage war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Er hat im Jahr 1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erworben, die im Jahr 2000 um die Klassen C und CE erweitert wurde.

Am 12.08.2014 gegen 0:30 Uhr kam es auf dem Wohngrundstück des Antragstellers zu einem Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen ihm und seiner Ehefrau. Die Polizeibeamten trafen laut dem Einsatzbericht den Antragsteller alkoholisiert und aufgebracht an. Er schrie, gestikulierte wild und forderte die Beamten zum Verlassen des Grundstücks auf. Auch durch mehrmalige Aufforderungen ließ er sich nicht beruhigen. Als seine Ehefrau das Grundstück mit dem gemeinsamen PKW verlassen wollte, versperrte der Antragsteller ihr die Ausfahrt, schlug mit der Hand auf den Außenspiegel ein und ging auf die Fahrertür des Wagens los. Zur Verhinderung einer Körperverletzung nahmen die Polizeibeamten den Antragsteller in Gewahrsam. Da er Aufforderungen, die Hände auf den Rücken zu legen oder sich auf den Bauch zu legen, nicht nachkam, musste die Ingewahrsamnahme mit Hebelgriffen und Blendschlägen durchgesetzt werden. Der Antragsteller setzte sich hiergegen zur Wehr; während der Fahrt in den Polizeigewahrsam versuchte er, einen Beamten zu beißen. Um 04:50 Uhr wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.

Am 16.06.2019 gegen 05:45 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Antragstellers. Der Antragsteller erschien den Beamten als stark alkoholisiert. Seine Aussprache sei verwaschen gewesen und er habe sich an Möbelstücken stützen müssen. Seine Ehefrau gab an, der Antragsteller habe am Vorabend drei Flaschen Wodka getrunken; gegen 21:30 Uhr habe er sie geschlagen. Der Sohn habe ihn dann ins Bett gebracht; seit circa 2 oder 3 Uhr morgens sei er aber wieder aggressiv und laut. Auch während der Anwesenheit der Beamten gebärdete sich der Antragsteller nach dem Einsatzbericht aggressiv, sobald er die Stimme seiner Frau hörte. Als seine Frau in seiner Nähe stand, habe er die Faust in ihre Richtung erhoben. Die Beamten seien eingeschritten und hätten die beiden räumlich getrennt, um eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Polizeibeamten nahmen den Antragsteller in Gewahrsam. Eine um 06:02 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 1,02 mg/l. Um 12 Uhr wurde der Antragsteller entlassen.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Berufung auf die vorstehend beschriebenen Zwischenfälle auf, bis zum 17.01.2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen zu der Frage, ob er trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klassen BE, CE sicher führen könne und ob insbesondere zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen werde. Da der Antragsteller dieses Gutachten nicht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 10.03.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war bereits am 08.03.2020 durch Ablauf der Geltungsdauer erloschen.

Der Antragsteller hat am 26.03.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (5 K 579/20) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21.04.2020 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.“

Und die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung des OVG:

  1. Nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch, wenn es zu mehreren schweren Alkoholisierungen kam und der Betroffene dabei ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gezeigt hat, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.
  2. Diese Voraussetzungen können auch dann noch gegeben sein, wenn es sich lediglich um zwei Vorfälle handelt, zwischen denen circa 5 Jahre Abstand liegen, die aber im Wesentlichen gleichartig sind und somit Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des Betroffenen zulassen.
  3. Zu den Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer.

Und auch hier der Hinweis auf die „Mängelexemplaraktion“ zum Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr. Die läuftt seit gestern beim ZAP-Verlag. Der Preis dieser Bücher: 78,90 EUR. Wer Interesse hat: Einfach hier die Bestellseite anklicken und bestellen ????  Ach so: In den Büchern steht alles drin, nur der optische Eindruck kann ein wenig beeinträchtigt sein.

Fahrerlaubnisentziehung I, oder: Änderung des Punktestandes nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Am „Kessel-Buntes-Tag“ heute dann zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Bei der ersten, die ich vorstelle, handelt es sich um das OVG Lüneburg, Urt. v. 10.08.2020 – 12 LB 64/20. Gestritten worden ist um eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Bei der Ermittlung des für die Entziehung maßgeblichen Puntestandes ist eine OWi des Klägers berücksichtigt worden, bei der dem Kläger nachträglich gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Der Kläger war der Auffassung, dass die auf dieser „Eintragung“ beruhenden Punkte damit nachträglich weggefallen seien und nicht (mehr) berücksichtigt werden durften. Das OVG hat ihm Recht gegeben.

Hier der Leitsatz der recht umfangreichen Entscheidung, die ich im Übrigen dem Selbststudium überlasse:

Wurde bei der Ermittlung des Punktestandes, der einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu Grunde lag, eine durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndete Zuwiderhandlung berücksichtigt, so entfallen die Voraussetzungen für diese Berücksichtigung rückwirkend, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber Wiedereinsetzung in die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewährt wird.

Bei der Gelegenheit:

Wie immer nach einiger „Laufzeit“ gibt es auch bei dem Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr. 5. Aufl., das im November 2019 erschienen ist, sog. Mängelexemplare. Das sind Bücher, in denen alles drin steht :-), die aber optische Mängel haben, also z.B. keinen Schutzumschlag mehr bzw. ggf. eine eingenkickte Seite usw. Die Bücher stammen aus sog. Retouren, also Rücksendungen von Kunden, die es sich nach der Bestellung anders überlegt und das bestellte Buch dann zurückgeschickt haben. Die Bücher können nicht mehr als „1a-Ware“ verkauft werden, aber eben noch als Mängelexemplare. Und eine solche Mängelaktion läuft seit gestern beim ZAP-Verlag. Der Preis dieser Bücher: 78,90 EUR. Wer Interesse hat: Einfach hier die Bestellseite anklicken und bestellen 🙂 .

 

Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit dem Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren?

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So, heute dann zum Tagesschluss folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich habe eine kleine gebührenrechtliche Frage, wenn Sie dafür Zeit haben :

Ich bin Pflichtverteidigerin und habe einen Vorschuss beantragt in Form von der Abrechnung von 24 Terminsgebühren, die in der Zukunft liegen. (Oktober – Dezember). Das Gericht antwortet mir nun, dass eine Vorschusszahlung nach § 47 RVG nur für entstandene Gebühren verlangt werden kann. Ich weiß aber, dass auch andere Kollegen Vorschüsse verlangt haben und erhalten haben. Was habe ich hier falsch gemacht?“

Rechtsbeschwerdebegründung von 69 Seiten, oder: Für Überschreiten der Mittelgebühr reicht das nicht

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

Das zweite Posting führt wahrscheinlich auch nicht zu einem Lachanfall.

Es geht um den AG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2020 – 10 OWi 410 Js 43508/18, den mir der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog geschickt hat. Der Beschluss ist in einem Bußgeldverfahren ergangen, über das ich hier auch berichtet habe, und zwar betreffend den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 531/19 (dazu (Akten)Einsicht II: Nichtüberlassung von Messunterlagen, oder: Beschränkung der Verteidigung).

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben. Später ist dann – so der Kollege Gratz – im Beschlusswege (§ 72 OWiG) eine Geldbuße in Höhe von 55 EUR verhängt wurde, wobei 73/100 der Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Staatskasse zu tragen waren. Der verteidigende Kollege hatte dann abgerechnet und war von einer Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG in Höhe von 416,00 EUR ausgegangen. Davon hatte er 378,87 EUR geltend gemacht. Die Bezirksrevisorin hat sich natürlich gewehrt – wann „wehrt“ sich eine Bezirksrevisor nicht? – und hat lediglich eine Gebühr von 280 EUR für angemessen erachtet. Der Schwierigkeitsgrad sei unterdurchschnittlich. Davon ist der Rechtspfleger ausgegangen:

„Das Gericht schließt sich – auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme vom 10.06.2020 – der Rechtsauffassung der Bezirksrevisorin an; mehrere Bemessungsmerkmale des § 14 RVG, welche ein über dem Durchschnitt liegendes – und daher den Ansatz jenseits der Mittelgebühr (hier 320,00 Euro) rechtfertigendes – Gewicht aufweisen, sind in dem vorliegendem Verfahren nicht ersichtlich.

Diese Einschätzung wird auch von den Feststellungen des Gerichts getragen, dass sich die seitens der Antragstellerin nochmals betont erwähnte 90-seitige Rechtsbeschwerde nach konkreter Durchsicht in nicht zu vernachlässigendem Umfang aus Auszügen oder vollständigen Ablichtungen aus der Akte zusammensetzt. So konnten bei einer kurzen Durchsicht von 69 Seiten der Rechtsbeschwerdeschrift auf circa 30 Seiten lediglich bereits in den Akten vorhandene „Aktenbestandteile“ festgestellt werden.“

Wie gesagt: „Lachanfall“ ausgeschlossen. Denn, wenn man das liest, bleibt einem das Lachen im Hals stecken. Denn:

    1. „mehrere Bemessungsmerkmale des § 14 RVG, welche ein über dem Durchschnitt liegendes – und daher den Ansatz jenseits der Mittelgebühr (hier 320,00 Euro) rechtfertigendes – Gewicht aufweisen, sind in dem vorliegendem Verfahren nicht ersichtlich.“ – Nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Der Ansatz verkennt nämlich das Vorgehen bei der Gebührenbemessung. Auszugehen ist von der Mittelgebühr – das ist der Durchschnitt. Und wen die überstiegen werden soll, dann brauche ich über dem Durchschnitt liegende Bemessungsmerkmale. Aber eins kann ausreichen. Es müssen nicht mehrere sein. Das sollte sich auch bis Karlsruhe herum gesprochen haben. Mich erschreckt es, dass das offenbar nicht der Fall ist, wie die Stellungnahme des Bezirksrevisors und die Ausführungen des Rechtspflegers, der sich dem anschließt, zeigen.
    2. Und: Es liegt ein Verfahren vor, in dem die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des AG-Beschlusse geführt hat. Warum dann nicht die erhöhte Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr angemessen sein soll, erschließt sich mir nicht. Im Übrigen: Wenn von 69 Seiten 30 Seiten Kopien sind, dann bleiben nach meiner Rechnung 39 Seiten übrig, die nicht kopiert sind. Das reicht dann nicht für die erhöhte Mittelgebühr? Mit Verlaub: Auch das ist nicht nachvollziehbar. Oder will der Rechtspfleger beim AG Karslruhe behaupten, dass man dort immer (noch) längere Rechtsbeschwerdebegründungen hat?

Alles in allem: Wenn man das so sieht/liest: Es macht keinen Spaß mehr.

Keine Dokumentenpauschale für Papierscans, und das KostRÄG 2021 schweigt dazu

Smiley

Gestern hat mir der Kollege Pfläging aus Kassel den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2020 – 2 Ws 77/20 – geschickt und das mit folgender Bitte verbunden:

„……ich habe hier ein juristisches Problem, das mir unter den Nägeln brennt.

Es geht um die Erstattung von Kosten für die Anfertigung von Scans der Ermittlungsakte.

Den Sachverhalt können Sie dem beiliegenden Beschuss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.09.2020, Aktenzeichen: 2 Ws 77/20, sowie meinem Anschreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer nebst Anlage entnehmen.

Eventuell könnten Sie sich dieses Problemkreises auch einmal annehmen, um etwas mehr Öffentlichkeit zu schaffen.

In dem beigefügten OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.09.2020 – 2 Ws 77/20 -, mit dem das OLG die Beschwerde des Kollegen gegen einen Beschluss des LG Kassel, das die Dokumentenpauschale für das Einscannen der Papierakte nicht festgesetzt hat, zurückgewiesen hat, heißt es:

„Das Einscannen begründet keinen eigenen Ersatzanspruch, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 1.a) VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) 2013 ausdrücklich klargestellt (Drucksache 517/12 zu Nr. 7000 W RVG, Seite 444 unter Bezugnahme auf § GNoTKG § 11 GNotKG, Seite 222).“

Nun, etwas Anderes war zu der Frage nicht zu erwarten (und schon gar nicht vom 2. Strafsenat des OLG Frankfurt). Aber in diesem Fall kann man leider noch nicht mal so sehr gegen das OLG Frankfurt Sturm laufen, da sich dieses auf dem Boden der (leider) herrschenden Meinung in der Frage befindet (vgl. u.a. hier: Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht). In der Frage hatte es mal Streit gegeben, aber der hat sich dann leider nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG erledigt. Das hatte die entsprechenden Vorschriften geändert und das so begründet, dass es nun ausgeschlossen ist, dass Papierscans als Herstellen von Kopien angesehen wird.

Das ist mehr als ärgerlich und angesichts der sich in den letzten Jahren geänderten Arbeitsweise vor allem von Verteidigern – weg von der Papierakte, hin zu Scans – auch nicht nachvollziehbar. Denn der Arbeitsaufwand, der beim Verteidiger bzw. seinen Mitarbeitern entsteht – ist ja derselbe wie beim Kopieren einen Papierakte. Daher ist/wäre an der Stelle dringend eine Gesetzesänderung erforderlich. Die hatte man – auch ich – sich/mir mit einem 3. KostRMoG erhofft. Nun, jetzt kommt ein (mickriges) KostRÄG 2021 und da liest man von einer Änderung an der Stelle – bislang nichts (vgl. Referentenentwurf zum KostenrechtsänderungsG 2021 – “Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus”). 

Der Kollege hat sich – so hat er mir mitgeteilt – an die BRAK gewandt und dort auf den „dringenden Handlungsbedarf“ hingewiesen. Es könne – so der Kollege – nicht angehen, dass die
Anwaltschaft gezwungen wird, digitale Kommunikationswege bei beA zu nutzen und andererseits die Arbeit des Scannens nicht vergütet werden soll. Recht hat er der Kollege. Man könnte auch schreiben: Es wäre schön, wenn man an der Stelle im 21. Jahrhundert ankommen würde.

Die Bitte des Kollegen (siehe oben) -„etwas mehr Öffentlichkeit schaffen“ – greife ich gern auf und erfülle sie hiermit. Nur wird es m.E. nichts bringen. Denn wenn man sich die „Gemeinsame Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein“ (54/2020) von August 2020 ansieht, dann findet sich darin zu dem Punkt nichts. Man schluckt es also, dass sich dort nichts ändert. Das verwundert nicht. Denn – so hört man: BRAK und DAV sollen ja bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs beteiligt gewesen sein. Und der DAV feiert den Entwurf ja auch als Erfolg – “Auch wenn nicht alle Forderungen von DAV und BRAK in den vorliegenden Referentenentwurf Eingang gefunden haben – das vorliegende Ergebnis ist ein Erfolg und zeigt, dass sich die Mühen der letzten Monate gelohnt haben.“ (vgl. hier). Da passt es dann sicher nicht so, wenn man an der Stelle „Verbesserungsbedarf“ einfordern würde. Zumal man sicherlich mit erheblichem Widerstand der Bundesländer rechnen müsste, die wieder/noch einmal schreien würden: Alles viel zu teuer.

Also: Ich bin auf die (pflaumenweiche; wahrscheinlich beschwichtigende und hinhaltende) Antwort der BRAK an den Kollegen gespannt. Wahrscheinlich wird man auf die lineare Erhöhung von 10 % hinweisen – na und?, die letzte Erhöhung liegt immer mehr als sieben (!) Jahre zurück – und mitteilen, dass man alles versucht habe, eine Änderung an der Stelle nicht zu erreichen gewesen sei.

Aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Daher: Vielleich hat ja der ein oder andere Kollege Zeit, dieses Problem/diese Frage auch an die BRAK bzw. den DAV heranzutragen.

Steter Tropfen höhlt den Stein.

Edit: Auf Anregung eines Kollegen in einem Kommentar bei Facebook und nach Rücksprache mit dem Kollegen Pfläging hier dann das Schreiben des Kollegen an die BRAK:

„Ersatz von Kosten für das Einscannen der Papierakte

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

ich habe hier einen Punkt, der möglicherweise bei der RVG-Novelle nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Es handelt sich um den Ersatz von Kosten für das Einscannen der Papierakte.

Ich wurde von der 3. Großen Strafkammer des Landgerichtes Kassel in einem sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren als notwendiger Verteidiger beigeordnet und habe die insgesamt 13.207 Seiten umfassende Ermittlungsakte hier im Büro von meiner Mitarbeiterin einscannen lassen.

Da ich die Auffassung vertrat, dass keine Differenzierung zwischen Digital- und Hartkopie vorzunehmen ist, habe ich die Erstattung im Rahmen der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG beantragt, was schlussendlich allerdings im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main mit dem in Kopie beiliegenden Beschluss 2 Ws 77/20 verweigert wurde.

Meine Argumentation im Festsetzungsverfahren können Sie dem beiliegenden Schriftsatz vom 23.03.2020 entnehmen.

Ich denke, hier besteht dringender Handlungsbedarf. Es kann nicht angehen, dass die Anwaltschaft gezwungen wird, digitale Kommunikationswege bei beA zu nutzen und anderseits die Arbeit des Scannens nicht vergütet werden soll.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich dieser Angelegenheit annehmen könnten.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen“

Das erleichtert eine Stellungnahme. Ich denke, dass sich BRAK und DAV sicherlich über viele Stellungnahmen und Anregungen freuen werden 🙂 .