(Akten)Einsicht II: Nichtüberlassung von Messunterlagen, oder: Beschränkung der Verteidigung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2019 – 1 Rb 10 Ss 531/19, auf den mich der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog hingewiesen hat. Auf dessen Homepage steht auch der Volltext der Entscheidung als PDF. Das hat mit den weiteren Ausführungen des OLG zur Verwendung eines Formulars durch den Amtsrichter zu tun.

Zur Nichtüberlassung von Messdaten-/unterlagen nimmt das OLG – unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung – dann noch einmal wie folgt Stellung:

Die Nichtüberlassung von Messdaten oder Messunterlagen, die der Betroffene zur Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, stellt eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) dart, wenn insoweit ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt wurde.

Denn:

„Nach Ansicht des Senats wird die Verteidigung jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht gemäß § 62 OWiG Antrag auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen erfolglos gestellt hat und sein erneuter, in der Hauptverhandlung gestellter und darauf gerichteter Einsichts- und Aussetzungsantrag durch Beschluss zurückgewiesen wurde und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder beruhen kann. Gleiches gilt nach Ansicht des Senats dann, wenn der Betroffene – in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Verwaltungsbehörde das Zwischenverfahren vor Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (gem. § 62 OWiG) bereits abgeschlossen und die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übersandt hat (gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG) — wenn der Betroffene nach Eingang der Akten beim Amtsgericht gegenüber dem Amtsgericht beantragt, ihm die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen zur Verfügung zu stellen oder durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und das Amtsgericht diesen Antrag zunächst vor der Hauptverhandlung zurückweist und dann in der Hauptverhandlung den darauf gerichteter Einsichts- und Aussetzungsantrag durch Beschluss zurückweist und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder beruhen kann.“

Und: In einer beim VerfG Rheinland-Pfalz anhängigen der Verfassungsbeschwerdesache wegen Einsicht in Messunterlagen, gelöschte Rohmessdaten etc. ist Termin bestimmt worden auf den 15.1.2020 beim VerfGH Koblenz.ich bin gespannt.

3 Gedanken zu „(Akten)Einsicht II: Nichtüberlassung von Messunterlagen, oder: Beschränkung der Verteidigung

  1. Gast

    Sie schreiben, es ginge um die Überlassung von „Messdaten-/unterlagen“. Tatsächlich geht es doch gerade nicht um die Daten, sondern allein um die Messunterlagen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich sogar, dass es insbesondere um die Frage des Umfangs der Beteiligung Dritter geht. Das dürfte deutlich weniger umfassend sein, als Sie es suggerieren.

  2. Alexander Gratz

    Im Tatbestand steht aber genauer, um was es ging: Messreihe, Statistik, „Lebensakte“, Leitrechnerprotokoll etc. In der vom OLG zitierten (eigenen, älteren) Entscheidung ist es ausführlicher erklärt.

  3. Pingback: Rechtsbeschwerdebegründung von 69 Seiten, oder: Für Überschreiten der Mittelgebühr reicht das nicht | Burhoff online Blog

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