(Akten)Einsicht I: Beiziehung von Messunterlagen, oder: Warum wundere ich mich über das BayObLG nicht?

Der Tag heute ist mal wieder drei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gewidmet. Alle Entscheidungen hängen schon etwas länger in meinem Blogordner. Ich bitte die „Einsender“ um Nachsicht.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.08.2019 – 201 ObOWi 1338/19 – vor. Ergangen ist er in einem Rechtbeschwerdeverfahren betreffend eine Abstandsunterschreitung.

Der Betroffene hatte mit seiner Rechtsbeschwerde u.a. auch die unterbliebene beiziehung verschiedener Messunterlagen beanstandet. Ohne Erfolg, das BayObLG bleibt auf der Linie, auf der sich früher auch das OLG Bambwerg bewegt hat:

„Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang die unterbliebene Beiziehung diverser Messunterlagen beanstandet, versagt die Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung bzw. der Verletzung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (st.Rspr.; rechtsgrundsätzlich neben OLG Bamberg DAR 2016, 337 zuletzt insbesondere OLG Bamberg NZV 2018, 425, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg StraFo 2016, 461; DAR 2017, 715; NZV 2018, 80; ferner u.a. OLG Oldenburg ZfS 2017, 469 sowie Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss [OWi] 197/18 bei juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 RBs 202/16 bei juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.11.2017 – Ss Rs 39/2017 sowie vom 25.10.2017 – Ss Rs 17/2017 beide bei juris und vom 15.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 52/17 [unveröffentlicht]; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18 sowie OLG Koblenz, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 bei juris; aus dem Schrifttum wie hier u.a. BeckOK/Hettenbach OWiG [20. Edit.-Stand: 01.10.2018] § 71 Rn. 79 a; Röß NZV 2018, 507 ff. und Hannich, in: FS für Thomas Fischer [2018], S. 655 ff., insbesondere S. 666 f., 670 f. m.w.N.). Vielmehr handelt es sich bei Anträgen auf Beiziehung entsprechender Unterlagen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung regelmäßig nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (vgl. § 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann. Der gegenteiligen, mit der st. Rspr. des BVerfG und des BGH in Begründung und Ergebnis nicht vereinbaren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 = NZV 2018, 275) kann aus den bereits vom OLG Bamberg insbesondere in seiner Entscheidung vom 13.06.2018 (NZV 2018, 425) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Hieran ist auch in Ansehung der im Schrifttum erhobenen Kritik (u.a. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541 ff.; Wendt NZV 2018, 441 ff.; Leichthammer NJW 2018, 3760 ff. und Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [2016], OWiG-Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 152.2 [Aktualisierung vom 12.12.2018]) festzuhalten. Anlass zu einer Divergenzvorlage an den BGH besteht weiterhin nicht (vgl. hierzu OLG Bamberg NZV 2018, 80).“

Warum wundert mich das nicht?

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