Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit dem Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit dem Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren?.

Nun, die Antwort auf die Frage war m.E. nicht schwer. Ich habe darauf geantwortet:

„…

Das Gericht hat Recht. Das steht so in § 47 Abs. 1 RVG. Vorschuss aus der Staatskasse gibt es nur auf „entstandene Gebühren“.

Ich denke, dass die Kollegen nach den Terminen abgerechnet haben, also vor Abschluss des Verfahrens. Insofern also „Vorschuss“. Steht auch so im RVG-Kommentar.“

Der Fragesteller hat darauf noch einmal erwidert:

„…..vielen Dank für Ihre Antwort.

Dann habe ich wirklich scheinbar was falsch verstanden. Wobei ich mich frage, weshalb es dann als Vorschuss betitelt wird, wenn man schon „erarbeitete“ Gebühren abrechnet. Ist schon nicht angenehm, als Pflichtverteidiger immer „in Vorleistung“ gehen zu müssen.“

Nun, der „Vorwurf“ ist nicht ganz richtig. Denn an sich könnten nach § 8 RVG auch die gesetzlichen Gebühren erst nach Abschluss des Verfahrens abgerechnet werden. Da das länger dauern kann, ist es eben doch einen Vorschuss.

Und<<Werbemodus an>>: Wenn ich den RVG-Kommentar zum Straf- und Bußgeldverfahren schon erwähne, dann hier mal wieder der Hinweis auf die Bestellseite, wo man das Werk bestellen kann. <<Werbemodus aus>>. Kann sich lohnen 🙂 .

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