Archiv für den Monat: Juli 2020

Reststrafenaussetzung, oder: Erforderlichkeit der mündlichen Anhörung eines SV

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Heute dann quer durch den Garten :-).

Und den Spaziergangn beginne ich mit einer Entscheidung aus dem Bereich der Strafvollstreckung, den mir der Kollege Allgeier aus Mannheim vor einiger Zeit geschickt hat. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.20203 Ws 86/20 – behandelt die Frage der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung:

Es geht im Verfahren um die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft wegen der Vollstrcekung eines Urteils des LG Mannheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs zum Zwei-Drittel-Termin. Das LG hat die bedingte Entlassung abgelehnt, das OLG hat augehoben:

„Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund des von ihr zugrunde gelegten Sachverhalts mit ausführlicher Begründung die bedingte Entlassung abgelehnt. Jedoch gebietet in der vorliegenden Konstellation der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung, den Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unter Beteiligung der Behandler des Verurteilten mündlich anzuhören, bevor über die Reststrafenaussetzung entschieden wird.

Gemäß dieser Vorschrift ist der Sachverständige mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten und der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zu Mitwirkung zu geben ist. Die mündliche Anhörung ist obligatorisch. Sie soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, im Anhörungstermin den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen und dem Gericht eine umfassende Sachaufklärung zu der Frage zu ermöglichen, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO zwar regelmäßig absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft eindeutig einen entsprechenden Verzicht erklärt haben. Im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kann die mündliche Anhörung des Sachverständigen aber trotz eines wirksamen Verzichts aller Verfahrensbeteiligten geboten sein (vgl. Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., Rdn. 66 zu§ 454 m.w.N.; KK-Appl, StPO, 8. Aufl., Rdn. 29a zu § 454; MüKo-Nestler, StPO, 1. Aufl., Rdn. 58 zu § 454). Von einer solchen Anhörungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn der externe gerichtliche Sachverständige und die mit der Therapie des Verurteilten befassten Personen unterschiedliche diagnostische Bewertungen abgegeben haben. Zur bestmöglichen Aufklärung der richtigen Diagnose und der daraus sich ergebenden Folgerungen für die Kriminalprognose und die weitere Behandlung gebietet die Sachaufklärungspflicht in einer solchen Situation die mündliche Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der Therapeuten des Verurteilten (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ7RR 2016, 355).

Unter Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs ist vorliegend zur bestmöglichen Sachaufklärung die Anhörung des Sachverständigen unter Beteiligung der Therapeuten des Verurteilten geboten. Zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen einerseits sowie andererseits den anstaltsinternen Behandlern der Behandlungsabteilung für Gewaltund Sexualstraftäter der JVA und dem externen Therapeuten des Verurteilten, Prof. Dr. P, besteht zwar Einigkeit, dass beim Verurteilten eine Pädophilie (ICD 10: F 65.4) vorliegt, jedoch wird unterschiedlich beurteilt, ob es sich dabei um eine sog. Kernpädophilie oder eine pädophile Nebenströmung handelt und in welchem Maße die bisherige Therapie erfolgreich war. Die Feststellung der richtigen Diagnose und die zutreffende Einschätzung der bisherigen Therapieerfolge sind aber -wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist – 3 Ws 86/20 – von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob und ggf. mit welchen flankierenden, insbesondere therapeutischen Maßnahmen vorliegend eine bedingte Entlassung verantwortet werden kann oder – im Falle der Ablehnung der bedingten Entlassung – welche weiteren therapeutischen Maßnahmen zur Einwirkung auf den Verurteilten geboten und im weiteren Strafvollzug möglich sind.

Hinzu kommt, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. die Gutachtenfrage nicht eindeutig beantwortet, sondern – wie auch die Beschwerdebegründung zeigt – diesbezüglich zumindest Raum für Interpretationen lässt. Zwar hat der Sachverständige einerseits ausgeführt, dass aus seiner Sicht „die Gutachtenfrage nicht mit der in § 454 Abs. 2 StPO geforderten Dezidiertheit“ bejaht werden könne (Gutachten vom 30.11.2019, S. 54), andererseits scheinen seine Ausführungen darauf hinzudeuten, dass bei engmaschiger und hinreichend kritischer Überwachung des Verurteilten doch eine bedingte Entlassung möglich erscheine (vgl. Gutachten, S. 54 sowie S. 55 f.). Auch um einen etwaigen Widerspruch zwischen diesen Ausführungen aufzuklären, ist die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten.

Die entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unterlassene Anhörung des Sachverständigen führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 8; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317).“

Strafzumessung III: Nachtatverhalten bei der Geldbußenbemessung, oder: „Corona-Abschlag“

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Und die dritte Entscheidung kommt dann heute aus dem Bußgeldbereicht. Insofern passt „Strafzumessung“ also nicht ganz, besser wäre „Rechtsfolgenbemessung“. Aber die Entscheidung passt ganz gut zu dem am Mittag vorgestellten BGH, Beschl. v. . Denn in dem AG Eilenburg, Beschl. v. 22.06.2020 – 8 OWi 950 Js 61954/19 – geht es um „Nachtatverhalten“, und zwar bei der Bemessung der Geldbuße.

Nach dem BKat wäre bei dem Betroffenen wegen der ausgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung an sich eine Geldbuße von 80 EUR festzusetzen gewesen. Das AG hat aber nur 55 EUR festgesetzt und das wie folgt begründet:

„Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 80,00 Euro vorgesehen (11.3.4 BKat). Vom im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz war hier zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen und eine Geldbuße in Höhe von lediglich 55,00 Euro festzusetzen, da es sich im vorliegenden Fall zwar in tatbezogener, nicht aber in täterbezogener Hinsicht um einen Regelfall mit Regeltatumständen handelt.

Maßgebend wirkt sich hier zugunsten des Betroffenen aus, dass er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, dem nach Auffassung des Gerichts Geständnisfiktion zukommt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2006 – 1 Ss 5/06 -, BeckRS 2006, 1865 zur Rechtsfolgenbeschränkung im Strafbefehlsverfahren). Die bereits darin zum Ausdruck kommende Einsicht des Betroffenen in sein straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten hat der Betroffene ferner durch seine Teilnahme an einer zweieinhalbstündigen Beratung bei einem amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Berater nachgewiesen und insoweit ein positives Nachtatverhalten gezeigt. Hinzu kommt hier, dass der Betroffene dem Gericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 72 Abs. 1 OWiG die Durchführung von mindestens einem Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erspart und damit in Zeiten der Corona-Pandemie in mittelbarer Hinsicht zur Krankheitsprävention beiträgt. Demgegenüber verkennt das Gericht zwar nicht, dass zulasten des Betroffenen die beiden Voreintragungen im Fahreignungsregister betreffend dreier Verkehrsstraftaten zu werten sind. Jedoch sind die zugunsten des Betroffenen sprechenden Ahndungskriterien hier von deutlich größerem Gewicht, sodass nach Auffassung des Gerichts unter Zurückstellung gewisser Bedenken hier ausnahmsweise auf eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister erkannt werden konnte, da bei der Bewertung auch nicht außer Betracht bleiben darf, dass die Voreintragungen nicht einschlägiger Natur sind und die Rechtskraft dieser Entscheidungen bereits über drei bzw. über vier Jahre zurückliegt.“

Strafzumessung II: Nachtatverhalten, oder: Strafschärfung wegen Fehlens eines Milderungsgrundes

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Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung kommt heute auch vom 4. Strafsenat des BGH. Im BGH, Beschl. v. 16.06.2020 – 4 StR 45/20 – geht es um die Berücksichigung von Nachtatverhalten bei einer Verurteilung wegen Totschlags. Das LG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und dabei Nachtatverhalten berücksichtigt. Das hat der BGH beanstandet:

„2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Nachtatverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Angeklagte habe, nachdem er mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach mit erheblicher Gewalt auf den Kopfbereich seines 18 Monate alten Pflegesohns eingewirkt und ihn derart heftig geschüttelt hatte, dass dieser tödliche Hirnverletzungen erlitt, keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen. Vielmehr habe er solche bewusst unterlassen, indem er weder seiner Ehefrau noch den behandelnden Ärzten die Ursache des Verletzungsbildes des Kindes geschildert, sondern die Ursache im eigenen Interesse verschleiert habe.

Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat. Das ernsthafte Bemühen eines Täters um die Rettung des Tatopfers ist ein Strafmilderungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fehlen eines Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (vgl. zum Fehlen von Rettungsbemühungen BGH, Beschluss vom 16. März 1984 – 2 StR 81/84; vom 25. September 2002 – 1 StR 347/02, Rn. 5; vom 6. November 2013 – 1 StR 525/13, Rn. 5). Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf die Gesinnung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 1 StR 338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, Rn. 22) hat das Landgericht nicht abgestellt.“

Strafzumessung I: Angeklagter ist Beamter, oder: Klassiker

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zur Strafzumessung.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. 18.06.2020 – 4 StR 663/19, einem – so meine ich – Klassiker. Nämlich Strafzumessung bei einem Beamten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Dem BGH passen die Strafzumessungserwägungen des LG – die nicht mitgeteilt werden – nicht, denn:

„Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer beachtet hat, dass der Angeklagte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war geboten, da bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.“

Wie gesagt: Klassiker. So einfach wird es aber im zweiten Durchgang nicht werden. „….trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe…“ ist deutlich.

StGB III: Abschütteln von der Motorhaube, oder: Das Leben gefährdende Behandlung

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Und als letzte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 24.03.2020 – 4 StR 646/19. Eine Entscheidung zur gefährlichen Körperverletzung – mit verkehrsrechtlichem Einschlag 🙂 .

Der Angeklagte ist vom LG u.a. „schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.

Zugrunde gelegt hat das LG folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten einen „Denkzettel verpassen“ und beschloss daher, mit seinem Pkw von hinten den Geschädigten, der auf einem dunklen, nur punktuell erleuchteten Gehweg links neben der Fahrbahn „lief“, anzufahren und zu Fall zu bringen. Dazu fuhr der Angeklagte auf den Gehweg und näherte sich mit höherem Tempo „als die Laufgeschwindigkeit“ dem Geschädigten. Als der Geschädigte den Lichtkegel bemerkte, sprang er hoch und fiel auf die Motorhaube des Pkw, wo er durch die unverminderte Fahrgeschwindigkeit auf die Höhe der Windschutzscheibe abgetrieben wurde und Halt suchte. Der Angeklagte – vom Sprung des Geschädigten auf die Motorhaube überrascht – gab nun Gas und lenkte den Pkw abrupt nach rechts, um den Geschädigten abzuschütteln. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass sich der Geschädigte bei einem Sturz auf den Gehweg nicht unerheblich verletzen würde. Der Geschädigte stürzte auf den Gehweg, wo er in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs, das der Angeklagte zum Stillstand abgebremst hatte, zum Liegen kam. Durch den Aufprall auf den Boden erlitt der Geschädigte eine Vielzahl von flächigen Schürfwunden im Gesicht, an beiden Händen und Knien sowie am Becken.“

Dem BGH reichen diese Feststellungen für die gefährliche Körperverletzung nicht. Er hat auf die Sachrüge hin aufgehoben:

„2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht.

a) Weder den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung lässt sich entnehmen, dass in objektiver Hinsicht im Anfahren oder „Abschütteln“ des Geschädigten von der Motorhaube des Fahrzeugs eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB lag.

Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR 43/04, NStZ 2004, 618; Beschluss vom 23. Juli 2004 – 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156, 157; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 Rn. 6). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13; Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 444/15 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen ergeben die Urteilsgründe auch unter Heranziehung ihres Gesamtzusammenhangs nicht. Denn das Landgericht hat zu den näheren Umständen der Tathandlung keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen mitgeteilt, wonach die Verursachung der Schürfwunden vereinbar sei „mit dem Abwurf von der Motorhaube eines fahrenden Pkw – was für sich genommen potentiell lebensgefährlich sei – auf betonierten rauen Untergrund“ (UA S. 23). Damit ist jedoch nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung angesprochen, die abstrakte Lebensgefährlichkeit aber im konkreten Fall nicht belegt. Ob sich der Sachverständige auch für den festgestellten Tathergang zu der potentiellen Lebensgefahr für das Tatopfer verhalten und ob sich das Landgericht diese Ausführungen zu eigen gemacht hat, erschließt sich nicht. Das Vorliegen einer abstrakt lebensgefährlichen Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich hier nicht von selbst, da das Urteil keine Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten enthält. Die Tatsache, dass er das Fahrzeug nach dem Abwurf des Geschädigten sogleich zum Stillstand abbremste, könnte dafür sprechen, dass die Anfahr- und Abwurfgeschwindigkeit gering war.

b) Hinzu kommt, dass der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht belegt ist.

Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14 Rn. 12), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH, Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 StR 190/08).

Zu diesen Voraussetzungen verhält sich das Landgericht nicht. Aus den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte den Geschädigten von der Motorhaube abzuschütteln beabsichtigte, und er zu diesem Zeitpunkt billigend in Kauf nahm, dass sich der Geschädigte dabei nicht unerheblich verletzen würde (UA S. 11). Damit ist jedoch nicht dargetan, dass der Angeklagte über eine einfache Körperverletzung hinaus eine potentielle Gefährdung des Lebens des Tatopfers erkannte und billigte. Angesichts der rudimentären Feststellungen zum Unfallhergang (etwa zur Aufprall-/Abwurfgeschwindigkeit) und angesichts der festgestellten eher geringen Verletzungsfolgen bedurfte es hier der näheren Erörterung zum Vorstellungsbild des Angeklagten.“