Strafzumessung II: Nachtatverhalten, oder: Strafschärfung wegen Fehlens eines Milderungsgrundes

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung kommt heute auch vom 4. Strafsenat des BGH. Im BGH, Beschl. v. 16.06.2020 – 4 StR 45/20 – geht es um die Berücksichigung von Nachtatverhalten bei einer Verurteilung wegen Totschlags. Das LG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und dabei Nachtatverhalten berücksichtigt. Das hat der BGH beanstandet:

„2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Nachtatverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Angeklagte habe, nachdem er mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach mit erheblicher Gewalt auf den Kopfbereich seines 18 Monate alten Pflegesohns eingewirkt und ihn derart heftig geschüttelt hatte, dass dieser tödliche Hirnverletzungen erlitt, keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen. Vielmehr habe er solche bewusst unterlassen, indem er weder seiner Ehefrau noch den behandelnden Ärzten die Ursache des Verletzungsbildes des Kindes geschildert, sondern die Ursache im eigenen Interesse verschleiert habe.

Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat. Das ernsthafte Bemühen eines Täters um die Rettung des Tatopfers ist ein Strafmilderungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fehlen eines Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (vgl. zum Fehlen von Rettungsbemühungen BGH, Beschluss vom 16. März 1984 – 2 StR 81/84; vom 25. September 2002 – 1 StR 347/02, Rn. 5; vom 6. November 2013 – 1 StR 525/13, Rn. 5). Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf die Gesinnung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 1 StR 338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, Rn. 22) hat das Landgericht nicht abgestellt.“

Ein Gedanke zu „Strafzumessung II: Nachtatverhalten, oder: Strafschärfung wegen Fehlens eines Milderungsgrundes

  1. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Extrem unnötiger grober Anfängerfehler. das ist spätestens Referendariatswissen. Wenn der Berichterstatter das reinschreibt, meinetwegen, als Anfänger… Aber wenn es dem Vorsitzenden beim Lesen durchrutscht, bitte das R2 wieder abgeben. Peinlich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert