Monatsarchiv: März 2020

Revision II: Revision gegen einen Freispruch, oder: In der Regel unzulässig…..

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Und die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – 4 StR 608/19 – behandelt ebenfalls einen Klassiker, den man immer mal wieder antrifft. Nämlich die Revision gegen einen Freispruch.

Die ist – das hat der BGh schon mehrfach ausgeführt/entschieden – i.d.R. unzulässig:

„1. Der Angeklagte ist durch das freisprechende Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteile vom 18. Januar 1955 . 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 und vom 26. März 1959 – 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75, 77 für den auch hier vorliegenden Fall eines Freispruchs nach dem Grundsatz in dubio pro reo; Beschlüsse vom 24. November 1961 . 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff. für einen Freispruch aus rechtlichen Gründen; vom 12. Juli 2016 – KRB 16/15 für das Kartellordnungswidrigkeitenverfahren; Quentin in MüKo-StPO, § 322 Rn. 2 für die Berufung; Knauer/Kudlich in MüKo-StPO, § 333 Rn. 10 für die Revision und allgemein Allgayer in MüKo-StPO, § 296 Rn. 44 ff.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 – 4 StR 649/11; vom 18. Juli 2018 – 4 StR 259/18). Ein ihm günstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen. Sonstige Rechts- und Interessenverletzungen durch die Gründe der Entscheidung, die nur die „Unterlagen des Urteils“ bilden (vgl. RGSt 4, 355, 359), sind der Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht demgegenüber grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 . 3 StR 304/15, NStZ-RR 2016, 137).

a) Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, die in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung dieser Grundsätze führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 . 1 StR 56/15, NJW 2016, 728, 730), ergibt sich vorliegend nichts anderes. Zwar kann in seltenen Ausnahmefällen auch ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen (vgl. BVerfGE 6, 7, 9; 28, 151, 160; 140, 42; Beschluss vom 21. April 2004 – 2 BvR 581/04). So kann in einzelnen Ausführungen eine Grundrechtsverletzung dann erblickt werden, wenn sie . für sich genommen . den Angeklagten so schwer belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird. Das ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende, unangenehme oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthalten (vgl. BVerfGE 28, 151, 161; BGH, aaO).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Ausnahmefall, der zum Zwecke der Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Angeklagten einfachrechtlich die Zulässigkeit seiner Revision zur Folge haben muss, nicht vor. Aus welchen Feststellungen oder Wertungen genau sich eine schlechthin unerträgliche Beschwer für den Angeklagten ergeben soll, legt die Revision nicht dar; solches ist auch nicht ersichtlich. Für den Angeklagten schlicht unangenehme Aussagen reichen nicht aus.

b) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gibt gleichfalls keinen Anlass, in dem hier zu entscheidenden Fall von dem Erfordernis der Tenorbeschwer für die Zulässigkeit der strafprozessualen Revision abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die durch Art. 6 Abs. 2 MRK garantierte Unschuldsvermutung auch durch ein freisprechendes Urteil verletzt werden. Es soll dafür nicht nur auf den Tenor der freisprechenden Entscheidung, sondern auch auf die Urteilsbegründung ankommen. Ein Konventionsverstoß kann etwa zu bejahen sein, wenn das nationale Gericht im Falle des Freispruchs in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, es sei von der Schuld des Angeklagten tatsächlich überzeugt (EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 . 48144/09 . Cleve/Deutschland, NJW 2016, 3225). Der dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgelegte Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass sich das erkennende nationale Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme keine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft und diesen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hatte. Die schriftlichen Urteilsgründe standen hierzu aber in Widerspruch; denn sie enthielten Äußerungen, aus denen hervorging, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen, lediglich fehle wegen einer unzureichenden Zeugenaussage die hinreichende Gewissheit hinsichtlich eines bestimmten, für die Verurteilung erforderlichen Tathergangs (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 aaO Nr. 21, 57 f., 86, 91, 94: „… dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter … gekommen ist.“).

So liegt es hier indes nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es zum eigentlichen Tatgeschehen überhaupt keine Feststellungen treffen konnte. Der Vortrag der Revision, die Wortwahl der Strafkammer komme einem Schuldspruch gleich, verfängt nicht. Vielmehr hat das Landgericht den Angeklagten – ausgehend von seiner tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) – nach dem Grundsatz in dubio pro reo „trotz gegen ihn sprechender gewichtiger Indizien“ (UA 18) freigesprochen.“

Revision I: Unterzeichnung nicht durch den Pflichtverteidiger, oder: „pro absente und in Vollmacht“

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Moin :-). Und dann gleich den ersten Beitrag der 12. KW., und zwar etwas aus dem Revisionsrecht. Nichts Besonderes, sondern ein revisionsrechtlicher Dauerbrenner. Bei denen wundere ich immer, warum man die als (Revisions)Verteidiger nicht „auf der Pfanne hat.

Im BGH, Beschl. v.16.01.2020 – 4 StR 279/19 – geht es nämlich mal wieder um die formgerechte Begründung der Revision. Der BGH sah die Anforderungen nicht erfüllt und hat als unzulässig verworfen:

„1. Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).“

Aber: Es gibt ein kleiner Trostplaster:

„Im Übrigen wäre die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.“

Sonntagswitz: Wegen „Barbies-Geburtstag“ heute zu/um/mit Puppen….

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An sich liegt es auf der Hand: Das Thema der Woche ist/war „Corona“. Aber macht man darüber Witze? Psychologen sagen zwar wohl: Kann man machen, das nimmt ggf. die Angst. Aber dennoch: Ich lasse es dann doch lieber, denn so richtig „witzig“ ist die Situation ja nun doch nicht.

Aber was dann? Nun, ich habe mal wieder nach „kuriosen Feiertagen“ gesucht und bin dann darauf gestoßen, dass am 09.03. „Barbies Geburtstag – oder: Tag der Barbie-Puppe“ war. Ja, richtig gelesen. Was es nicht alles gibt. Also daher dann Witze zur „Barbie-Puppe“ – da habe ich wenig gefunden – oder eben zu/mit/um Puppen:

Ein Mann kommt ziemlich spät von der Arbeit nach Hause, als ihm plötzlich einfällt, dass seine Tochter Geburtstag hat. Also stürmt er schnell noch in ein Spielzeuggeschäft, schaut sich kurz um und sagt zur Verkäuferin: „Ich hätte gerne eine Barbie-Puppe.“

Die Verkäuferin fragt, welche es denn sein soll: „Wir haben:
1) ‚Barbie geht einkaufen‘ für 19,95 €,
2) ‚Barbie geht an den Strand‘ für 19,95 €,
3) ‚Barbie geht zum Opernball‘ für 19,95 €,
4) ‚Barbie fährt in den Urlaub‘ für 19,95 € und
5) ‚Barbie ist geschieden‘ für 395,00 €

„Was soll denn das“?, fragt der Mann, „Alle Barbies kosten 19,95 €, nur ‚Barbie ist geschieden‘ kostet 395,00 €?“

„Ja“, sagt die Verkäuferin, „bei ‚Barbie ist geschieden‘ ist ja auch noch ‚Ken’s Haus‘, ‚Ken’s Boot‘, ‚Ken’s Auto‘ und ‚Ken’s Motorrad‘ dabei.“


Der Vater schwärmt: „Meine neue Sekretärin ist wunderschön. Sie sieht aus wie eine Puppe!“

Meint die kleine Tochter: „Macht sie auch die Augen auf und zu, wenn du sie auf den Rücken legst?“


Der Mann zu seiner Frau: „Ach komm schon, wieso soll sich nicht auch mal ein fünfjähriger Junge eine Puppe wünschen?“

Seine Frau: „Aber nicht von Beate Uhse!“


und dann noch:

Ein Mann im Sexshop. „Eine Gummipuppe bitte!“

„Aber sie haben doch erst vor zwei Wochen eine gekauft!?“

„Ja, aber mit der hab ich das Verhältnis beendet!“

Wochenspiegel für die 11. KW., das war Corona, Corona, Corona, Focus-Bettler und der Augsburger „Königsplatz-Fall“

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Ich beende die 11. KW/2020 natürlich auch mit dem Wochenspiegel. Unabhängig von den Themen der Blogs: Diese Woche wird uns sicherlich als die Woche im Gedächtnis bleiben, in der der Corona-Virus so richtig zugegriffen hat. Aber: Ruhe bewahren und schauen, was passiert. Man kann so oder so nicht (mehr) viel ändern.

Nichts desto trotz, hier geht es „normal“ weiter. Und das waren dann die Themen der Woche, wobei natürlich „Corona“ den Schwerpunkt bildet 🙂 :

  1. 5 Watschen für das OLG – Ein verfassungswidriger Haftbefehl,

  2. Focus-Listen-Bettler,

  3. Gerichtstermin? Maske!

  4. Coronavirus und Zivilprozess,

  5. Coronavirus & Beschäftigtendatenschutz: Was ist zu beachten?

  6. Schließung von Hotelbetrieben wegen Corona – Höhere Gewalt?

  7. Bei Anruf krank – das Corona-Virus und die ärztliche Fernbehandlung,

  8. Coronavirus FAQ – RA Solmecke beantwortet die wichtigsten Fragen,

  9. DNA-Datenkrake beim BKA: Verbrechensaufklärung vs. Datenschutz?,

  10. Und auch aus meinem Blog dann noch einmal der „Königsplatzfall“: U-Haft I: Keine U-Haft im “Augsburger Königsplatz-Fall”, oder: Deutliche Worte vom BVerfG

Wann/wie haftet ein 8-jähriges Kind für einen Fahrradunfall, oder: Aufsichtspflichtverletzung?

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Celle. Das hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der die Klägerin von der minderjährigen Beklagten und ihren Eltern, Schadensatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden aus einem Unfallgeschehen vom 04.10.2016 am Gardasee in Italien verlangt.

Das OLG geht im OLG Celle, Urt. v. 19.02.2020 – 14 U 69/19 – von folgendem Sachverhalt aus:

„Die Klägerin war am Unfalltag als Fußgängerin auf der Promenade des Gardasees in R./Italien mit ihrer Freundin, der Zeugin W., unterwegs. Die 2008 geborene, am Unfalltag achtjährige Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung auf der Promenade. Während der Vorwärtsfahrt drehte sich die Beklagte zu 1) eine Zeitlang zu ihren Eltern, den Beklagten zu 2) und 3) um, die einige Meter hinter ihr in Sicht- und Rufweite folgten und dabei ihre mitgeführten Fahrräder schoben. Dabei verlor sie unbemerkt ihre Fahrspur und näherte sich der an der Uferpromenade stehenden Klägerin und ihrer Freundin, der Zeugin W. Als die Eltern den Kursverlust ihrer Tochter bemerkten, versuchte die Beklagte zu 2) noch, ihre Tochter zu warnen, die eine Vollbremsung einleitete. Die Klägerin geriet indes ins Straucheln, verlor das Gleichgewicht und stürzte von der Uferpromenade auf einen ca. einen Meter darunterliegenden Betonsteg und von dort aus ins Hafenbecken. Die Zeugin W., die unmittelbar vor dem Unfall etwas schräg versetzt vor der Klägerin stand, konnte noch seitlich ausweichen.

Die Klägerin erlitt bei ihrem Sturz eine Sprunggelenkfraktur links mit Syndesmosensprengung, eine Delta-Band-Ruptur, eine Kapselruptur und ausgeprägte Hämatombildung medial/lateral sowie einen Ausriss der Peronealsehnenscheide und Hautabschürfungen am Fußrücken. Mit einem Rettungswagen wurde die Klägerin zunächst in ein Krankenhaus in Italien gebracht, sie entschied sich jedoch zu einer Operation in M. Vom 5. bis 13. Oktober 2016 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der S. Klinik in M. Es folgten Nachsorgetermine bei ihrem Hausarzt, Krankengymnastik und eine weitere Operation in der S. Klinik in M., bei der die eingesetzten Schrauben entfernt wurden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Kinderrad zunächst „sehr zügig“ in der Mitte der Promenade gefahren. Plötzlich habe ihre Freundin, die Zeugin W., einen Sprung nach links gemacht, sie habe jedoch nicht mehr reagieren können und sei von der Beklagten zu 1) angefahren worden. Durch die Berührung mit dem Lenker der Beklagten zu 1) habe sie ihr Gleichgewicht verloren und sei gestürzt.“

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass der Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen und Schäden auf einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) beruhten. Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide bereits wegen fehlender Verletzung der Aufsichtspflicht aus. Denn die Beklagte zu 1) habe Fahrrad fahren gekonnt und in dem Bereich der Uferpromenade, in dem kein Autoverkehr geherrscht habe, auch ohne unmittelbare Eingreifmöglichkeit der Eltern fahren dürfen. Kinder müssten an die Teilnahme am öffentlichen Verkehr herangeführt werden, wofür sich die Promenade angeboten habe. Zudem fehle es an einer Ursächlichkeit zwischen der vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzung und den behaupteten Schäden, da eine Kollision zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin gerade nicht bewiesen sei.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Das OLG bejaht im OLG Celle, Urt. v. 19.02.2020 – 14 U 69/19  – eine Haftung der minderjährigen Beklagten aus. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3, 253 Abs. 2 BGB. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Einem altersgerecht entwickeltem achtjährigem Kind, das bereits seit seinem fünften Lebensjahr im Straßenverkehr Fahrrad fährt, muss bewusst sein, dass eine länger andauernde Vorwärtsfahrt mit dem Fahrrad, während der Kopf rückwärtsgewandt und damit das Blickfeld vom Fahrweg abgewandt ist, gefahrenträchtig ist.“

Und: Das OLG verneint aber eine Haftung der beklagten Eltern:

2) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) gem. § 832 BGB. Danach ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit (…) der Beaufsichtigung bedarf und einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt (…). Diese Voraussetzung liegt vor.

Die Beklagte zu 2) und 3) haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, die ihnen über die Beklagten zu 1) obliegt. Grundsätzlich richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige zum einen nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung danach bestimmt, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Zum anderen kommt es auf die Gefährlichkeit des jeweiligen Verhaltens und die Schadensgeneigtheit des jeweiligen Umfeldes an, also auf das Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren, die von der konkreten Situation für Dritte ausgehen. Kinder müssen dabei über die Gefahren des Straßenverkehrs frühzeitig belehrt werden. Sie müssen, insbesondere was das Radfahren betrifft, behutsam in den Straßenverkehr hineingeführt werden. Eltern müssen ihre Kinder langsam daran gewöhnen, sich auf die vielfältigen Gefahren einzustellen und ihr Verhalten danach zu steuern. Das betrifft sowohl die Verkehrsregeln als auch die Fahrtechnik. Beides muss eingeübt werden. Die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr ist allerdings nur möglich, wenn ein Kind andererseits auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren (vgl. Wellenhofer, in: BeckOGK, Stand: 1.11.2019, BGB, § 832 Rn. 63 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1987 – VI ZR 176/86 -, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 U 1299/08 -, Rn. 1, beide zitiert nach juris). Denn die Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern liegt auch im Gemeinschaftsinteresse, und sie ist insoweit nicht in dem Sinn der Alleinverantwortung der Eltern unterworfen, dass diese stets „für ihre Kinder“ haften müssen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 U 1299/08 -, Rn. 3, juris).

Nach diesen Maßstäben ist es aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, dass die Beklagten zu 2) und 3) die Beklagte zu 1) in der Situation vor dem Unfall auf der Hafenpromenade mit dem Fahrrad fahren ließen, während sie selbst – ihre Fahrräder schiebend – in einigem Abstand folgten. Die Beklagte zu 1) war mit den Verkehrsregeln vertraut und bewegte sich bereits nach eigenen Aussagen seit ihrem fünften Lebensjahr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr. Die Beklagten zu 2) und 3) hielten Sicht- und Rufkontakt zur Beklagten zu 1), der befahrene Weg war ausreichend breit, motorisierter Verkehr war nicht zu erwarten. Es handelte sich um eine sehr übersichtliche Gesamtsituation, die von wenigen Fußgängern geprägt war. Unter diesen Umständen war die Entscheidung der Beklagten zu 2) und 3), die Beklagte zu 1) mit dem Fahrrad vorfahren zu lassen, nicht zu beanstanden. Denn ein altersgerecht entwickeltes Kind braucht gewisse Freiräume pädagogisch vertretbarer Maßnahmen, die sich aus den Erziehungszielen der §§ 1631 Abs. 1 und 1626 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. September 1999 – 6 U 92/99 -, Rn. 16, juris).“