Monatsarchiv: März 2020

Nutzungsausfallentschädigung, oder: Wie lange darf man mit dem Kauf eines Ersatzwagens warten?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst weise ich auf das LG Saarbrücken, Urt. v. 30.12.2019 – 13 S 168/19 – hin. Es geht u.a. um die Frage der Nutzungsausfallentschädigung. Der Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, datiert vom 31.08.2018. Dre Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein, dass von einem Totalschaden ausgegangen ist. Der Kläger hat dass sein Fahrzeug am 17.09.2018 verkuaft. Das angeschaffte Ersatzfahrzeug wurde am 18.12.2018 zugelassen. Der Kläger hat von der Versicherungen Nutzungsausfalletnschädigung für 42 Tage verlangt. Das AG hat die Klage (insoweit) abgewiesen. Die Berufungs des Klägers hatte beim LG dann aber (teilweise) Erfolg:

„2. Nicht zu folgen vermag die Kammer der angegriffenen Entscheidung allerdings, soweit die Erstrichterin eine Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf die erst 3 1/2 Monate nach dem Unfall erfolgte Zulassung eines Ersatzfahrzeugs wegen fehlenden Nutzungswillens abgelehnt hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 10.06.2008 – VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086w.N.). Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 13.8.2015 – 13 U 28/15, BeckRS 2015, 14624 Rn 39; KG NJW-RR 2011, 556). Zwar ist es zutreffend, dass nach der überwiegenden Auffassung der Obergerichte ein Zeitraum von mehreren Monaten, die der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung wartet, grundsätzlich wiederum gegen den erforderlichen Nutzungswillen spricht (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 14. September 2017 – 4 U 82/16 RuS 2018, 329; OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2014 – I-1 U 151/13, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 – 3 U 183/16, NJW-RR 2018, 660; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341; OLG Köln, Urt. v. 08.03.2004 – Az. 16 U 111/03, MDR 2004, 1114; OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2006 – Az. 28 U 164/05, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn. 213). Allerdings können beachtliche Gründe im Einzelfall die insoweit gegen den Geschädigten sprechende Vermutung entkräften (vgl. nur Saarl. OLG aaO).

b) Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit berufen hat, ist dieser von der Beklagten bestrittene Einwand weder unter Beweis gestellt noch glaubhaft, da zum einen ein Wiederbeschaffungswert von lediglich 2.800 € im Raum stand und zum anderen der Kläger auch nach Eingang der Zahlung der Beklagten am 12.10.2018 noch weitere 2 Monate verstreichen ließ, bevor er ein Ersatzfahrzeug auf sich zuließ. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine etwaige fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen hätte.

c) Gleiches gilt, soweit der Kläger angebliche Schwierigkeiten im Rahmen der Ersatzbeschaffung geltend gemacht hat. Solche konnten anhand zahlreicher Angebote sogar typgleicher Fahrzeuge in den einschlägigen digitalen Autoverkaufsplattformen wie z.B. mobile.de nicht nachvollzogen werden. Dass sich die Marktlage im Frühherbst 2018 maßgeblich von der derzeitigen Verkaufslage dahingehend unterschieden haben soll, dass damals vergleichbare Fahrzeuge schwerer oder überhaupt nicht zu finden gewesen seien, ist – zumal Ende der Cabrio Saison – nicht ersichtlich.

d) Jedoch konnte die Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers die Überzeugung gewinnen, dass dieser das Fahrzeug, hätte es zur Verfügung gestanden, tatsächlich weiter nutzen wollte und genutzt hätte. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, von seiner Frau in deren Fahrzeug mitgenommen worden zu sein. Termine habe er in den Nachmittag verlegt, damit seine vormittags berufstätige Frau ihn mit ihrem Fahrzeug dort habe hinfahren können. Nach der Genesung habe er diese Termine dann auch selbstständig mit dem Fahrzeug seiner Frau wahrgenommen.

e) Eine Nutzungsentschädigung setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte zur Nutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs auch in der Lage war. Daran fehlt es, wenn er – sei es aus unfallunabhängigen (z.B. Erkrankung, Freiheitsentzug, fehlende Fahrerlaubnis), sei es aus unfallbedingten Gründen (z.B. verletzungsbedingte Bettlägerigkeit oder Abwesenheit) – an der Nutzung gehindert war, es sei denn, das Kfz wäre generell oder zumindest in der Reparaturzeit (auch) von Familienangehörigen oder anderen Personen genutzt worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 214 m.w.N.). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers fehlte ihm diese hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die ersten beiden Wochen nach dem Unfall. Verletzungsbedingt habe er sich nicht getraut, selbst mit dem Auto zu fahren, weshalb er auch sein eigenes Auto, wenn es zur Verfügung gestanden hätte, nicht genutzt hätte.

f) Die danach ersatzfähige Nutzungsausfallentschädigung ist somit nicht für den gesamten vom Kläger zugrunde gelegten Zeitraum geschuldet. Macht ein Geschädigter – wie hier – im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung Nutzungsausfallentschädigung geltend, steht ihm für die objektiv erforderliche Dauer des Ausfalls ein entsprechender Anspruch zu (vgl. nur Kammer, Urteile vom 28.09.2018 – 13 S 85/18 und vom 10.11.2017 – 13 S 97/17, Zfs 2018, 382; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249, Rn. 220, 180 m.w.N.). Zur Feststellung hat der Tatrichter im Rahmen des erleichterten Beweismaßstabes des § 287 ZPO entsprechende Feststellungen zu treffen, die sich an den tatsächlichen Umständen orientieren können. Die Erteilung des Gutachtenauftrags (03.09.2018) sowie die Gutachtenerstellung (10.09.2018) nahmen vorliegend ausweislich der eingereichten Unterlagen 10 Tage in Anspruch. Selbst unterstellt, das Gutachten sei, wie der Kläger behauptet erst am 14.09.2018 zugegangen, deckt sich dieser Zeitraum allerdings mit dem Zeitraum, in dem der Kläger das Fahrzeug verletzungsbedingt ohnehin nicht genutzt hätte, so dass Nutzungsentschädigung diesbezüglich nicht gefordert werden kann. Nach der Gutachtenerlangung hält die Kammer, jedenfalls wenn die Reparaturkosten – wie hier – deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, einen Tag zur Überlegung für ausreichend. Insbesondere einer Überlegungsfrist von 14 Tagen bedurfte es vorliegend angesichts des Umstands, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug bereits drei Tage nach dem angeblichen Erhalt des Sachverständigengutachtens verkauft hatte, offensichtlich nicht. Da das vom Kläger eingeholte und insoweit unangegriffene Schadensgutachten eine erforderliche Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Kalendertagen vorsieht, legt die Kammer hier insgesamt einen Zeitraum von 15 Tagen zugrunde.

g) Nach der, auch seitens des mit der Schadensfeststellung beauftragten Gutachters herangezogenen Schwacke-Nutzungsausfalltabelle (früher „Sanden-Danner-Küppersbusch) für 2018 ist der PKW der Klägerin angesichts von Alter (> 10 Jahre) und Laufleistung in die Nutzungsausfallgruppe B (29 € täglich) einzuordnen, so dass die Nutzungsausfallentschädigung 435 € beträgt.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach Rücknahme des Strafbefehls?

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Mich erreichte vor einiger Zeit eine Anfrage mit einer Problematik, die die Kollegen häufiger beschäftigt, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

Ich stehe leider etwas auf dem Schlauch und hoffe, dass Sie mir vielleicht weiterhelfen können.

Burhoff/Volpert, RVG, habe ich auch schon zu Rate gezogen. Zwar hat es mich etwas weitergebracht, die endgültige Lösung habe ich aber noch nicht gefunden.

Folgende Konstellation bereitet mir etwas Kopfzerbrechen:

Meinem Mandanten ist ein Strafbefehl zugestellt worden. Danach wurde ich mandatiert. Ich habe dann Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und diesen entsprechend begründet, verbunden mit der Anregung den Strafbefehl zurückzunehmen. Darüber hinaus habe ich noch darum gebeten, dass diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, verbunden mit der Anregung, das Verfahren nach 170 II StPO einzustellen.

So kam es dann auch. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft nach 170 II eingestellt. Zu der Kostenfolge wurde nichts erwähnt.

Ich bin der Meinung, dass sich diese jedenfalls aus 467a I StPO ergeben muss.

Probleme bereitet mir nun die Frage, welche Gebühren dabei entstanden sind……“

Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, oder: Ermessen wie?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hannover, Beschl. v. 18.12.2019 – 96 Qs 114/19, hat das LG über die Frage der Auslagenerstattung nach einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entschieden, also Problematik: § 467  Abs. 4 StPO. Das AG hatte ein Verfahren wegen  unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt und dann abweichend von § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten diesem nach § 467 Abs. 4 StPO auferlegt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO ist zunächst, dass das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wurde, die das Verfahren endgültig abschließt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung eine endgültige und verfahrensbeendende Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob die Einstellung bereits endgültig, oder aber vorerst nur vorläufig erfolgt (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464 Rn.2).

Bei der Entscheidung, ob der Auslagenersatz versagt wird oder nicht, handelt es sich weder um eine Strafe noch um eine strafrechtliche Sanktion, welche nur zulässig wäre, wenn die strafrechtliche Schuld positiv festgestellt ist. Vor einer Schuldspruchreife darf daher bei der Entscheidung nicht auf die strafrechtliche Schuld abgestellt werden (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO sollen aber dennoch Verdachtsgründe berücksichtigt und für die Entscheidung bewertet werden. So kann die Versagung des Auslagenersatzes insbesondere dann begründet sein, wenn das Gericht den Angeklagten als prozessordnungsgemäß überführt ansieht. Nur wenn Zweifel an der vollständigen Tatbestandsverwirklichung oder ihrer Nachweisbarkeit bleiben, muss die Grundregel des Abs. 1 StPO Anwendung finden (BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 -2 BvR 864/12).

In der Sache war gegen den Angeklagten der Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB beantragt worden, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte. Der geschädigte Zeuge pp., war am 16.10.2017 bei der Polizei erschienen und gab dort zu Protokoll, dass der Angeklagte am 14.10.2017 beim Ausparken rückwärts gegen sein Fahrzeug gefahren sei. Der Geschädigte habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden neben seinem Fahrzeug stehend unterhalten. Der Angeklagte sei dann ein Stück vorwärtsgefahren und hätte angehalten. Er hätte zu dem Geschädigten gesagt, dass dieser wegen der Personalien im benachbarten Kiosk nachfragen solle, dort würde man ihn kennen. Dann sei er weggefahren. An dem Fahrzeug des Geschädigten sei es infolge des Unfalls an der Fahrertür in einer Höhe von ca. 71 cm zu einer drei mm große Lackabplatzung und kaum erkennbaren oberflächlich Lackkratzern gekommen. Zwei der Freunde des Geschädigten, die den Vorfall auch beobachtet hätten, sagten ebenfalls bei der Polizei aus und bestätigten die Aussage des Geschädigten. Die Aussage des Geschädigten nahm POK’in pp. auf, die auch das Fahrzeug in Augenschein nahm. Im Rahmen der Hauptverhandlung über den Einspruch des Angeklagten am 16.08.2018 waren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (BI. 70 ff. d. A.) POK’in pp., der Geschädigte sowie seine beiden Freunde als Zeugen geladen und erschienen. Der Angeklagte ließ im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sein Fahrzeug an den betreffenden Abend zugeparkt gewesen sei und er gefragt hätte, ob er rausfahren könne. Er habe sich von den anderen anwesenden Personen bedroht gefühlt. Er habe kein Piepen in sein Fahrzeug gehört und für ihn sei es kein Unfall gewesen. An seinem Fahrzeug habe er keine Schäden feststellen können, für ihn habe es kein Zusammenstoß gegeben. Der Geschädigte hätte ihm auch nicht gezeigt, wo an seinem Fahrzeug Schäden zu sehen sein. Die Zeugin POK’in pp. sagt im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass der Geschädigte zwei Tage später auf der Wache erschienen sei und die vorliegende Anzeige aufgegeben habe. Sie habe an dem Tag leichte Kratzer an der Fahrertür und ein Lackschaden am Fahrzeug wahrnehmen können. Daraufhin wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe im Hinblick auf die im Verfahren 231 Cs 2853 Js 71015/17 (256/17) festgesetzte Strafe nicht ins Gewicht falle, und beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens die Landeskasse zu tragen habe und dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen gemäß S 467 Abs. 4 StPO selbst getragen habe.

Die Zeugin POK’in pp.bestätigte mit ihrer Aussage, dass der Geschädigte den Sachverhalt wie oben dargestellt bei der Polizei zur Anzeige brachte. Darüber hinaus konnte die Zeugin POK’in pp. die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten bezeugen. Sie konnte sich augenscheinlich noch an einen Vorgang und die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten erinnern. Im Übrigen bestreitet der Angeklagte auch nicht, an dem Abend das Fahrzeug gefahren zu sein. Er bestreitet auch nicht, neben einem dicht neben ihm gepackten Fahrzeug rückwärts ausgepackt zu haben. Er bestreitet lediglich, dass es bei dem Ausparkversuch zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Die Aussage der Zeugin POK’in pp. stellt somit einen Verdachtsgrund dafür dar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tat schuldhaft begangen hat. Sie rechtfertigt somit ein Abweichen vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO und damit eine Versagung des Auslagenersatzes. Dabei hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Geschädigte selbst und seine beiden Freunde im Rahmen der Hauptverhandlung zeugenschaftlich nicht vernommen worden sind. Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit der gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Geschädigten und seiner beiden Freunde, die sämtlichst zur Hauptverhandlung erschienen waren zu zweifeln, bestehen nicht, da insbesondere die von der Zeugin POK’in pp. dargestellten Schäden zu dem geschilderten Unfallgeschehen passen.2

Nun ja, die Argumentation des LG halte ich nicht für zwingend. Die Versagung der Erstattung wird allein auf die Aussage der Poliziebeamtin gestützt. Das hätte man auch anders lösen können…..

Edit: Mich weist gerade ein Kollege darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig (gewesen) sein dürfte. Recht hat er. Peinlich (für mich) 😀

Erfasst die VG auch Dienstaufsichtsbeschwerden?, oder/und: Glaubhaftmachung der AVP-Zahlung

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Heute am Gebührenfreitag – ich will dan mal hier alles normal weiterlaufen lassen, es wird also keinen LiveBlog „Corona“ geben – stelle ich zunächst den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.02.2020 – 2 Qs 18/20 – vor. Er behandelt zwei Themen, und zwar einmal den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr und dann die Frage der Glaubhaftmachung von Auslagen.

Beim Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr geht es konkret darum, ob die Tätigkeit in Zusammenhang mit Dienstaufsichtsbeschwerden von der Verfahrensgebühr erfasst wird. Das LG sagt: Grundsätzlich ja, hier aber nicht:

„Die Begründung der Ausgangsentscheidung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die auf die zutreffenden Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 18.11.2019 und 10.12.2019 gestützte Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Das Amtsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend als unterdurchschnittlich und die Bestimmung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren durch den Antragsteller auch unter Berücksichtigung eines Toleranzspielraums von 20 % als unbillig anzusehen sind.

Ergänzend bemerkt die Kammer: Die von Rechtsanwalt pp. gefertigte Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26.06.2019 rechtfertigt die angesetzte Verfahrensgebühr Nr. 5109 RVG in Höhe von 190 € nicht. Zwar gehören zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere auch Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden und mit dem Rechtszug bzw. Verfahren zusammenhängen (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 18-21; vgl. auch § 19 RVG). Ein derartiger Zusammenhang besteht, wenn die Tätigkeiten im Verfahren selbst vorgenommen werden, wie dies etwa bei einem Ablehnungsantrag oder auch einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine im Verfahren selbst tätige Person der Fall ist. Vorliegend war Gegenstand des Bußgeldverfahrens der Vorwurf gegen die Erziehungsberechtigte, an im einzelnen genannten Tagen nicht für einen ordnungsgemäßen Schulbesuch ihrer Tochter Sorge getragen zu haben. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hingegen richtete sich gegen die im vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Klassenlehrerin mit dem Vorwurf, diese habe die Tochter der Betroffenen vor der Klassengemeinschaft in unangemessener Weise auf vorgeblich infolge des vorliegenden Verfahrens zu leistende Sozialstunden hingewiesen. Zwar mag die Dienstaufsichtsbeschwerde wie von Rechtsanwalt pp. vorgetragen aus prozesstaktischen Gründen erhoben worden sein, dies begründet jedoch noch nicht die erforderliche Zugehörigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu vorliegendem Verfahren.“

Und zum Nachweis der Zahlung von 12 EUR für die Aktenversendungspasuchale führt man aus:

„…..Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO die entstandenen Beträge glaubhaft zu machen und gem. § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO entsprechende Belege beizufügen sind. Dass die anwaltliche Versicherung mit der geforderten Glaubhaftmachung nicht gleichzusetzen ist, ergibt sich aus § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach die anwaltliche Versicherung lediglich bei der Geltendmachung von Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der Nr. 7001 und 7002 VV-RVG – um solche handelt es sich vorliegend nicht – als ausreichend erachtet wird.“

Nun ja, dazu sage ich dann mal lieber nichts…..

U-Haft III: Beschränkungen in der U-Haft, oder: Das geht nur „einzelfallbezogen“

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In der letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v.  10.01.2020 – 3 Ws 372/19 (UVollz), geht es um die Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen während der U-Haft,  Stichwort: „Haftstatut“

Das OLG geht in dem Verfahren mit dem Vorwurf des BtM-Handels von folgendem Sachverhalt aus:

„Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 16. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Grundlage der Untersuchungshaft war zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts Celle. Darin wurde dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Der Haftbefehl war auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Auf der Basis einer Verständigung wurde der Angeklagte am 11. November 2019 wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Bereits unter dem 24. Oktober 2019 hatte der Angeklagte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt pp., beantragt, „den Haftstatut des Mandanten aufzuheben, da dieser sich umfassend geständig eingelassen“ habe.

Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des „Haftstatuts“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte sein Geständnis widerrufe, sodass dieser Umstand, anders als die Verteidigung meine, nicht zu einer Aufhebung des „Haftstatuts“ führen könne. Im Übrigen seien auch die Urteile gegen die Mitangeklagten nicht rechtskräftig, sodass durch das Führen unüberwachter Besuche und Telefonate die Gefahr von Absprachen der Angeklagten untereinander bestehe. Dies gelte umso mehr, als bei Telefonaten die Identität des jeweiligen Gesprächspartners nicht geprüft werden könne.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2019. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des „Haftstatuts“ von Anfang an nicht vorgelegen hätten und auch die von der Strafkammer zur Begründung der Aufrechterhaltung des „Haftstatuts“ vorgebrachte theoretische Gefahr von Absprachen die Gesetzesanforderungen nicht erfülle. Die Anordnung, dass die Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen seien, sei nur zulässig, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für die Haftzwecke bestehe, während die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht genüge. Eine solche reale Gefahr werde durch den Aspekt, dass trotz bereits abgelegten Geständnisses jedenfalls denktheoretisch die Möglichkeit dessen Widerrufs und die Gefahr von Absprachen bestehe, nicht belegt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhelfe. Der Angeklagte sei der Kopf der Bande gewesen und habe weitere Täter, insbesondere seinen Drogenlieferanten nicht benannt. Damit lägen aus Sicht der Kammer hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die einen Eingriff die Freiheitsrechte des Angeklagten rechtfertigten.“

Das OLG hat auf die Beschwerde ( vgl. dazu §§ 119 Abs. 5 Satz 1, 304 Abs.1 StPO)  den LG-Beschluss aufgehoben und die Sache an das LG zurückzuverwiesen. Es moniert, dass keine einzelfallbezogene Anordnung der Beschränkungen vorliegt.

Der amtliche Leitsatz der Entscheidung:

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Den sich aus §§ 133 ff. NJVollzG ergebenden Beschränkungen sind in Niedersachsen inhaftierte Beschuldigte nur zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt unterworfen. Daher können ohne ein Haftstatut nach § 119 StPO nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt Entscheidungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft tragen.“