Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach Rücknahme des Strafbefehls?

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Mich erreichte vor einiger Zeit eine Anfrage mit einer Problematik, die die Kollegen häufiger beschäftigt, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

Ich stehe leider etwas auf dem Schlauch und hoffe, dass Sie mir vielleicht weiterhelfen können.

Burhoff/Volpert, RVG, habe ich auch schon zu Rate gezogen. Zwar hat es mich etwas weitergebracht, die endgültige Lösung habe ich aber noch nicht gefunden.

Folgende Konstellation bereitet mir etwas Kopfzerbrechen:

Meinem Mandanten ist ein Strafbefehl zugestellt worden. Danach wurde ich mandatiert. Ich habe dann Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und diesen entsprechend begründet, verbunden mit der Anregung den Strafbefehl zurückzunehmen. Darüber hinaus habe ich noch darum gebeten, dass diese Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugeleitet wird, verbunden mit der Anregung, das Verfahren nach 170 II StPO einzustellen.

So kam es dann auch. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft nach 170 II eingestellt. Zu der Kostenfolge wurde nichts erwähnt.

Ich bin der Meinung, dass sich diese jedenfalls aus 467a I StPO ergeben muss.

Probleme bereitet mir nun die Frage, welche Gebühren dabei entstanden sind……“

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach Rücknahme des Strafbefehls?

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