Monatsarchiv: März 2020

U-Haft II: Haftgrund Wiederholungsgefahr, oder: Welcher Vermögensschaden muss angerichtet sein?

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Die zweite „Haftentscheidung“ kommt mit dem OLG Celle, Beschl. v. 14.02.2020 – 2 Ws 49/20 – vom OLG Celle. Das positioniert sich hinsichtlich des Haftgrundes der so. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)  in der Frage, ab wann bei Vermögensserienstraftaten von einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat“ auszugehen ist. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja nicht unstrittig.

Hier wird dem Angeschuldigten

„zur Last gelegt, zwischen dem 09.01. und dem 26.09.2019 (richtigerweise dem 23.09.2019) über die Internetverkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen Waren aus dem Bereich der Unterhaltungs- und Mobilfunkelektronik angeboten und bundesweit an Erwerber veräußert zu haben, obwohl er weder willens noch in der Lage gewesen sei, die Waren zu liefern. Den vereinbarten Kaufpreis habe er sich von den Geschädigten jeweils direkt auf eines seiner zahlreichen Konten überweisen lassen, nur in einem Fall sei es zu einer Zahlung über den Dienstleister PayPal gekommen. Eine Lieferung des Kaufgegenstands sei in keinem der angeklagten 13 Fällen erfolgt, vielmehr habe er auf Nachfragen der Erwerber überhaupt nicht reagiert oder diese durch Ausreden vertröstet. Der Angeschuldigte habe gehandelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und von einigem Umfang zu sichern.

Die Schadenssummen reichen von 50,- € bis 375,- €, der Gesamtschaden beläuft sich auf 2.695,- €.“

Das OLG bejaht mit dem LG die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und begründet das recht umfangreich unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien. Es hat seiner Entscheidung folgenden Leitsatz gegeben – Rest bitte selbst lesen:

„Auch Betrugsserienstraftaten mit Einzelschäden von deutlich unter 2.000,- € können nach den Umständen des Einzelfalls als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten gelten und dadurch den Haftgrund der Wiederholunsggefahr begründen. Als Umstände des Einzelfalls können neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten herangezogen werden.“

U-Haft I: Keine U-Haft im „Augsburger Königsplatz-Fall“, oder: Deutliche Worte vom BVerfG

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An sich hatte ich heute einen OWi-Tag vorgesehen. Aber ich habe mich umentschieden und bringe drei Entscheidungen zur U-Haft.

An der Spitze der BVerfG, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 BvR 103/20. Der ist im sog. Augsburger Königsplatzfall ergangen. In dem wird u.a. gegen den 17-jährigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung geführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen „als Teil einer Gruppe von sieben Personen am 6. Dezember 2019 gegen 22.40 Uhr im Bereich des Königsplatzes in Augsburg auf die von einem Besuch des Weihnachtsmarkts kommenden Geschädigten S. und M. getroffen zu sein. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten bereits seit geraumer Zeit freundschaftliche Kontakte gepflegt und sich als Ausdruck der Zusammengehörigkeit gemeinsam mit weiteren Personen als Gruppe den Namen „Oberhausen 54“ gegeben. Nachdem sich zunächst ein Wortwechsel zwischen dem Geschädigten S. und einer oder mehrerer Personen aus der Gruppe entwickelt habe, hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten den Geschädigten S. umzingelt, um diesen einzuschüchtern. Alle Beschuldigten seien zu diesem Zeitpunkt jederzeit bereit gewesen, den Geschädigten S. entweder selbst gewaltsam zu attackieren oder ein anderes Gruppenmitglied bei jedweder Art auch massiver Gewalthandlungen gegen den Geschädigten zu unterstützen, sei es verbal, körperlich oder auch durch schiere physische Präsenz und Demonstration der Überlegenheit der Gruppe gegenüber dem allein in ihrer Mitte stehenden Geschädigten S. Auf diese Weise hätten der Zusammenhalt und die zahlenmäßige Überlegenheit der Gruppe jedem der Beschuldigten ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt, einhergehend mit einer erhöhten Bereitschaft, Aggressionen gegenüber dem Opfer hemmungslos auszuleben und sich zu solchen durch die übrigen Gruppenmitglieder angestachelt zu fühlen. Dies sei auch jedem von ihnen bewusst gewesen.2

Das AG Augsburg hatte gegen den Beschuldigten U-Haft angeordnet, die dagegen gerichtete Haftbeschwerde des Beschuldigten hatte beim LG Erfolg, das LG hat den dringenden Tatverdacht verneint. Dagegen dann die weitere Beschwerde der StA, die dazu geführt hat, dass das OLG den Haftbefehl wieder erlassen hat. Und dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die zur Aufhebung des Haftbefehls und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG geführt hat.

Das BVerfG führt – nachdem es zu den Grundsätzen betreffend Haftentscheidungen „referiert“ hat – zur Sache aus:

Halbstrafe ohne vorherige Vollzugslockerungen, oder: Kein Nachteil aus Prognosedefizit…..

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Und in der dritten Entscheidung, dem OLG Dresden, Beschl. v. 27.01.2020 – 4 St 1/16, den mir der Kollege Franek aus Dresden gesandt hat, nimmt das OLG Stellung zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB auch ohne vorherige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen.

Verurteilt worden ist der Verurteilte u.a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gefährlicher Körperverletzung versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen, zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zur gefährlichen Körperverletzung und zur Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 17.05. 2019 rechtskräftig.

Der Verurteilte befand sich seit seiner Festnahme am 19.04.2016 zunächst in Untersuchungshaft und nach Eintritt der Rechtskraft in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Dresden. Zwei Drittel der Strafe waren am 19.12.2019 verbüßt. Das Strafende ist für den 18.10.2021 vorgemerkt.

Die JVA hat eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten mit Blick auf seine positive Haftentwicklung, sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, den Erstverbüßerstatus und seinen geklärten sozialen Empfangsraum befürwortet. Der GBA hat beantragt, die Reststrafenaussetzung abzulehnen. Das OLG hat ausgesetzt:

„Es kann in einer Gesamtwürdigung der zutage getretenen Umstände unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB auch ohne vorherige Erprobung des Verurteilten in Lockerungen zur Bewährung auszusetzen.

Der vor der Anlassverurteilung bisher lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz mit einer niedrigen Geldstrafe vorbelastete Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe.

Das bisherige Vollzugsverhalten des Verurteilten ist beanstandungsfrei. Die Justizvollzugsanstalt beschreibt den Verurteilten als fleißig und ordentlich. Er pflege einen guten Umgang mit Mtgefangenen und zeige sich gerade gegenüber älteren Gefangenen als sehr sozial und hilfsbereit. Sowohl seine Aufgaben als Haus- und Hofreiniger als auch seine Arbeit seit Oktober 2019 in einem Unternehmerbetrieb nehme der Verurteilte pünktlich und ohne disziplinarische Auffälligkeiten wahr.

Der Verurteilte hat auch die ihm im Rahmen der Vollzugsgestaltung angebotenen Maßnahmen wahrgenommen. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 16. Januar 2020 habe der Verurteilte in der Zeit von März bis Oktober 2019 am Trainingsprogramm „Problemlösefertigkeiten“ teilgenommen, in der er Verantwortung für sein zur Verurteilung führendes Handeln übernommen und glaubhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm klar geworden sei, damals Grenzen weit überschritten zu haben. Der Verurteilte habe sich dabei deutlich von jeglicher Gewaltanwendung distanziert.

Der Verurteilte habe auch von September 2019 bis Oktober 2019 an einem sozialen Gruppentraining (SOTRA) des externen Anbieters „outlaw gGmbH“ teilgenommen, bei dem er Gewalt zunehmend nicht mehr als Konfliktlösungsmöglichkeit gesehen und eine von demokratischen Grundzügen geprägte Position eingenommen habe.

Weder in Gesprächen mit dem sozialen Dienst noch bei Haftraumkontrollen wurden Äußerungen oder wahrgenommen, die auf radikalisierendes oder rechtsextremes Gedankengut schließen lassen.

Der Verurteilte führt regelmäßig Gespräche mit dem Psychologischen Dienst. Aus der Haft heraus hat er sich um eine erneute Erwerbstätigkeit als Pfleger beim Deutschen Roten Kreuz beworben. Nach einer Entscheidung über eine Strafrestaussetzung werde er zu einem Gespräch geladen. Dieser angestrebten Tätigkeit kommt nach Bewertung der Sachverständigen Dr. ein hohes an selbststeuerstabilisierender Funktion zu.

Die Sachverständige sieht ein geschätztes Rückfallrisiko von unter 15 %. Der prognostisch bedeutsame Risikobereich beziehe sich einerseits auf die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, auf die vor der Delinquenz bestehende Gruppenzugehörigkeit und andererseits auf die von dem Verurteilten für eine Zeit nach seiner Haftentlassung eher gering bestehende soziale Einbindung in Freundschaften und Bekanntschaften, die nicht der Gesinnungsgruppierung angehören. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten noch vor einer Haftentlassung und einer Rückkehr des Verurteilten in die eheliche Wohnung und auch in sein ehemaliges soziales Umfeld Vollzugslockerungen als absolut erforderlich angesehen. In der Anhörung hat sie ihre Bewertung jedoch dahin korrigiert, dass Lockerungen nur eine Empfehlung seien, um es dem Verurteilten leichter zu machen.

Zu der Gewährung von Lockerungen hat sich die Justizvollzugsanstalt bisher jedoch zurückhaltend geäußert. Während sie auf der einen Seite eine vorzeitige Entlassung befürwortet, hat sie in ihrer Anlassdiagnostik eine Ungeeignetheit für die Gewährung von Lockerungen gesehen, gleichwohl aber stufenweise Lockerungen empfohlen. Ein Vollzugsplan, der sich zu Lockerungen äußert, liegt bisher nicht vor, ist durch die Justizvollzugsanstalt vor einer Entscheidung nach § 57 StGB im vorliegenden Fall nicht vorgesehen und bedürfte insoweit auch noch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Das mit dem späten Eintritt der Rechtskraft und den noch nicht gewährten Lockerungen entstandene Prognosedefizit darf im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden.

Es besteht auch kein Anlass, aufgrund dieses Prognosedefizites von der Regelung in § 454a Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Vollstreckungsgericht, dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen Folgen des Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern, indem es den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegt, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt.

Zwar kommt dem von Verfassungs wegen ohnehin hoch zu veranschlagenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor dem Hintergrund des mangels Erprobung bestehenden Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die Verwertbarkeit des Umstandes fehlender Erprobung bei der Entscheidung über die Aussetzung generell auszuschließen, würde ein Risiko auf die Allgemeinheit verlagern, das im Einzelfall erheblich sein kann. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind, im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht. Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten. Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründet für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 -, juris).

Im vorliegenden Fall kommt jedoch in einer Gesamtschau dem Umstand, dass der Verurteilte bisher nicht in Lockerungen erprobt werden konnte, nicht ein solches Gewicht zu, dass eine vorzeitige Entlassung in Frage gestellt ist. Die bisher verbüßte Haftzeit ist nicht so erheblich, dass einer vorzeitigen Entlassung typischerweise Lockerungen vorhergehen müssten. Der Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe. Damit spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl. § 57 Rdnr. 14 m.w.N.). Diese Vermutung wird auch nicht durch negative Umstände widerlegt. Der Verurteilte hat alle zur Erreichung des Vollzugsziels angebotenen Maßnahmen wirksam ergriffen. Ein sozialer Empfangsraum ist vorhanden. Die Zukunftsplanungen des Verurteilten erscheinen nicht unrealistisch. Noch vorhandene Restzweifel an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten können danach überwunden werden. Sie werden nicht dadurch unüberwindbar, dass Lockerungen bisher nicht gewährt worden sind.“

„Angesetzter“ im Haftraum, oder: Alkohol steigert das Aggressionspotential

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BayObLG, Beschl. v. 06.02.2020, Az. 203 StObWs 2294/19 – aus Bayern. Das hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Der Verurteilte ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Amberg. Bis zum 2.8.2019 war er im Haftraum C 202 untergebracht, einem 6-Mann-Saal.

Am 29.7.2019 befanden sich neben dem Verurteilten vier weitere Gefangene im Haftraum. Auf dem Gemeinschaftstisch stand der Wasserkocher des Verurteilten, den alle Gefangene des Haftraumes mitbenutzen konnten. Ein in den Haftraum eingetretener Beamter der Justizvollzugsanstalt ließ, nachdem er deutlich einen Geruch wahrgenommen hatte, den Verurteilten den Deckel des erhitzten Wasserkochers abnehmen. Im Wasserkocher schwammen an der Oberfläche Fruchtstücke.

Der Beamte nahm den Wasserkocher wegen des Verdachts eines verbotenen „Angesetzten“ in Verwahrung; der Inhalt wurde anschließend entsorgt. Der Verurteilte erhielt daraufhin am 6.8.2019 eine Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG (Entzug der Verfügung über das Hausgeld sowie Einkaufssperre von einem Monat auf drei Monate zur Bewährung nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 BayStVollzG).

Der Verurteilte begehrte mit Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG vom 6.8.2019, eingegangen am 12.8.2019, ergänzt mit Schreiben vom 9.8.2019, eingegangen am 13.8.2019, dass die Disziplinarstrafe aufgehoben wird, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. In der Justizvollzugsanstalt Amberg bestehe kein wirksames Alkoholverbot (jedenfalls sei ihm keine Hausordnung ausgehändigt oder sonst bekannt gemacht worden), zudem müsse er sich das Fehlverhalten Dritter nicht zurechnen lassen, zumal er gegen seinen Willen zusammen mit Alkoholikern und Junkies untergebracht sei. Er wisse weder, was ein „Angesetzter“ sei, noch wie dieser rieche. Es sei auch nicht geklärt, was sich tatsächlich in dem Wasserkocher befunden habe, noch wer diesen befüllt habe. Schließlich müsse er im Falle einer Meldung mit Repressalien durch Mitgefangene rechnen, weshalb ihm eine Meldung nicht zumutbar gewesen sei.“

Die Strafvollstreckungskammer des LG Amberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die das BayObLG als unbegründet angesehen hat.

„Der Senat verweist hierzu auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung der Strafvollstreckungskammer. Dort sind alle vom Verurteilten vorgebrachten Einwände sorgfältig abgehandelt. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen in vollem Umfang zu eigen.

Insbesondere ist hervorzuheben:

a) Die Strafvollstreckungskammer hat auf einer ausreichend tragfähigen Tatsachengrundlage entschieden. Ihr lagen die detaillierten Zeugenangaben des Vollzugsbeamten S., des Inspektors im Justizvollzugsdienst G. und der Regierungsrätin L. vor, an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht.

Der Verurteilte hat keine den strengen Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG genügende Aufklärungsrüge erhoben. Er rügt lediglich, dass es die Strafvollstreckungskammer unterlassen habe aufzuklären, „warum die weiteren im Haftraum befindlichen Gefangenen nicht wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht diszipliniert wurden.“ Damit ist nicht bestimmt behauptet und konkret angegeben, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgsetze, 12. Aufl. Abschn. P Rn. 104; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 244 Rn. 102). Hierfür genügt nicht, dass sich die Justizvollzugsanstalt mit ihrer eigenen Beweiswürdigung in Widerspruch gesetzt habe. Der Verurteilte hätte bestimmt behaupten und vortragen müssen, welchen konkreten Fehler die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung begangen hat bzw. welche Widersprüche angeblich bestehen.

Unabhängig davon prüft der Senat vorliegend nur, ob die Justizvollzugsanstalt gegenüber dem Verurteilten rechtswidrig gehandelt hat, nicht jedoch deren Vorgehen gegenüber anderen Gefangenen. Die Gründe für eine unterschiedliche Sachbehandlung können vielfältiger Natur sein und haben ihre Ursache nicht zwingend in einer widersprüchlichen Beweiswürdigung.

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Hausordnung dem Verurteilten ausgehändigt oder sonst inhaltlich bekannt gemacht worden ist. Ihm wird nämlich kein Verstoß gegen Nummer 22 der Hausordnung vorgeworfen.

c) Nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG genügt allein, dass dem Gefangenen Umstände bekannt sind, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten.

(1) Der Senat geht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Verurteilte wusste, dass sich in seinem Wasserkocher ein „Angesetzter“ befand. Der Vollzugsbeamte S. hatte den Geruch bereits auf dem Gang vor dem Haftraum des Verurteilten durch die geschlossene Türe deutlich wahrgenommen. Im Wasserkocher selbst befanden sich nach übereinstimmenden Angaben des Vollzugsbeamten S., des Inspektors im Justizvollzugsdienst G. und der Regierungsrätin L. Fruchtstücke im Gärungszustand, die Ursache eines eindeutigen Alkoholgeruches waren.

Es ist allgemein bekannt, dass sich bei gärendem Obst Alkohol bildet. Ferner ist allgemein bekannt, dass dieser Gärungsprozess außerhalb einer professionellen Produktion mit Kühlung und Destillation nicht kontrollierbar ist, weder im Hinblick darauf, welcher Alkoholgehalt erreicht wird und ob etwaige Alkoholvergiftungen drohen, noch ob dabei gefährliche Nebenprodukte wie das potentiell nervenschädigende Methanol entstehen.

Unabhängig davon führt der Konsum von Alkohol generell zu einer Steigerung des Aggressionspotentials mit der von der Justizvollzugsanstalt nachvollziehbar geschilderten und in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgetretenen Folge, dass Gefangene in der Zelle randalieren oder Schlägereien anzetteln, auch gegenüber Beamten, mit der Gefahr gravierender Körperverletzungen. Dazu verhält sich der Verurteilte nicht.

Die gegenteiligen Behauptungen des Verurteilten widersprechen jeglicher Lebenserfahrung und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Sie widersprechen einer verständigen Würdigung in der Laiensphäre, die keine Kenntnis der genauen chemischen Prozesse erfordert.

(2) Unter vorgenannten Umständen stellt deshalb bereits die bloße Existenz von „Angesetztem“ in einem Haftraum eine nach Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG meldepflichtige Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person dar. Auf eine konkrete Bestimmung der Alkoholkonzentration kommt es nicht an.

Das Oberlandesgericht München führt zwar in seinem Beschluss vom 1.4.2010 (Az.: 4 Ws 40/10 (R)) aus, dass erst dann, wenn zusätzlich Art, Menge und Wirkungsgehalt des im Haftraum aufgefundenen Rauschmittels bekannt seien (dort: selbst angesetzte alkoholhaltige Flüssigkeit), beurteilt werden könne, ob Disziplinarmaßnahmen wegen erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Personen im Sinne des Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG zu Recht verhängt worden seien. Erst dann lasse sich nämlich berechnen, in welchen Grad berauschten Zustands sich derjenige, der die Flüssigkeit trinke, versetzen könne und welche Gefahren dann von ihm ausgingen.

Bartel in Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, § 82 Rn. 30 sowie Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. M Rn. 17, folgen dem Oberlandesgericht München, jedoch jeweils ohne eigene Begründung.

Demgegenüber vertritt Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 82 Rn. 7, zu Recht die Auffassung, dass allein die Existenz von „Angesetztem“ in einem Haftraum eine Meldepflicht auslöst. Objektiv ist der Genuss von „Angesetztem“ je nach der Art der Herstellung und der verwendeten Zutaten konkret geeignet, die oben unter (1) beschriebenen Gefahren hervorzurufen.

Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass eine Alkoholgärung ohne Kühlung und Destillation ein in ihrer dynamischen Entwicklung generell gefährlicher unkontrollierter Vorgang ist, bei dem der zufällige Zeitpunkt eines behördlichen Eingreifens mit dem zu diesem Zeitpunkt zufällig erreichten Fortschritt des chemischen Prozesses nicht maßgeblich sein kann. Richtigerweise ist deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob eine die Meldepflicht auslösende Situation vorliegt, eine vorgenanntem Umstand Rechnung tragende „objektivierte“ ex-ante-Sicht vorzunehmen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O.). Die vorerwähnte Steigerung des Aggressionspotentials nach Alkoholgenuss ist ohnehin unabhängig von einem bestimmten Alkoholwert.

d) Hinsichtlich der vom Verurteilten geäußerten Befürchtung von Repressalien durch Mitgefangene hat die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht. Durch etwaige Repressalien wird der Pflichtenverstoß grundsätzlich nicht beseitigt (Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Kap. 11 Abschn. B Rn. 9); die Vorschrift des Art. 88 Abs. 4 BayStVollzG liefe ansonsten weitgehend ins Leere. Hinsichtlich des Verurteilten sind auch gar keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Gefährdung ersichtlich; wie die Strafvollstreckungskammer detailliert begründet, gehört der Verurteilte nicht zur Gruppe tatsächlich gefährdeter Gefangener.

e) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass das Disziplinarverfahren gegen einen Mithäftling des Haftraumes nach dem Vorbringen des Verurteilten eingestellt worden sein soll. Bei dem „Tatobjekt“ handelte es sich nämlich um den eigenen Wasserkocher des Verurteilten, weshalb er in erhöhtem Maße zu einer Meldung verpflichtet war.

 

Vollzugslockerungen bei länger dauerndem Strafvollzug, oder: Konkrete Entlassungsperspektive?

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Heute werde ich drei Entscheidungen vorstellen, die mit Vollzug und Bewährung zu tun haben.

Und den Reigen eröffnet der OLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2019 – 2 Ws 770/19 Vollz, den mir die Kollegin aus Juharos aus Trier geschickt hat. Es geht im Beschluss um die Frage von Vollzugslockerungen bei einem länger dauernden Strafvollzug. Hier verbüßte der Antragsteller seit dem 03.08.2011, also seit über acht Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe. Im Juni 2018 beantragte er Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit (§ 48 StVollzG), was die JVA ablehnte. Den Bescheid hat die Strafvollstreckungskammer Koblenz in Diez auf Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

Im März 2019 hat die JVA einen Antrag auf Ausführung erneut abgelegnt. Dabei führte sie u.a. aus, dass „zwar bedingt durch die verbüßte Inhaftierungszeit ein gesteigertes Gewicht des Resozialisierungsinteresses unstrittig vorliegt, diesem jedoch aktuell nicht das Gewicht zugemessen werden kann, das in der Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanter Sachverhalte Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, auch unter Beachtung der Rechtsprechung, dass diese vorbeugend zu gewähren sind, erforderlich erscheinen.“

Das hat beim OLG Koblnez nicht gehalten:

„….. Die Rechtsbeschwerde hat daher in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Maßgebliche Vorschrift für Ausführungen ist § 48 LJVoIIzG. Danach kann den Gefangenen das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung).

Zutreffend haben die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer insoweit zunächst ausgeführt, dass vorliegend weder ein wichtiger Anlass vorlag noch eine Ausführung zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung in Betracht kam.

Richtig erkannt wurde ferner, dass Ausführungen auch zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVOIIzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können.

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, 2 Be 681/19 v.18,09,2019 mwN — juris). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist. Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert, Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Vollzug der Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen, Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen. Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, aa0).

Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt. Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (BVerfG, aaO).

2. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da sich aus ihrer Begründung ergibt, dass im Rahmen der Abwägung bei der zu treffenden Ermessensentscheidung vorliegend dem Gesichtspunkt der bisherigen Vollstreckungsdauer ein unvertretbares Gewicht beigemessen wurde. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 – wie oben unter 1. dargestellt – ausgeführt, dass der Antragsteller im Hinblick auf andere durch das Bundesverfassungsgericht entschiedene Fälle „erst“ siebeneinhalb Jahre inhaftiert sei. Aue den Formulierungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin offenbar der Ansicht war, ein begründetes Resozialisierungsinteresse sei regelmäßig erst nach Ablauf von etwa zehn Jahren Haftverbüßungszeit anzuerkennen.

Die Strafvolistreckungskarnmer hat diesen Gedanken aufgegriffen und in ihrer angefochtenen Entscheidung zur Begründung angeführt, dass die Antragstellerin „das „zeitliche Element“ – für die Person des Antragstellers eine Inhaftierungsdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 25.03.2019 „von vergleichsweise lediglich 7 1/2 Jahren“ – zutreffend bzw. beanstandungsfrei auch hier herangezogen“ habe.

Insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 Be 1165/19 v. 18.09.2019) lässt sich diese Auffassung jedoch nicht halten, In dem genannten Verfahren gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines über sieben Jahre inhaftierten Strafgefangenen mit der Begründung statt, langjährig Inhaftierten seien Lockerungen in Gestalt von Ausführungen zu gewähren, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive bestehe. Dass das Bundesverfassungsgericht dabei eine Verbüßungszeit nicht erst ab zehn Jahren als langjährig ansieht, wird insofern deutlich, als es festgestellt hat, dass das Ausgangsgericht „dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach rund 7-jährigem Freiheitsentzug für die Ermessensentscheidung der JVA zukam“, nicht auf hinreichende Weise Rechnung getragen habe.

Im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin siebeneinhalb Jahre verbüßt hatte, konnte die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben keinen Bestand haben.

3. Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Antragsgegnerin hilfsweise vorgetragenen Erwägungen zur Fluchtgefahr nicht den Anforderungen genügen dürften, die das Bundesverfassungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen diesbezüglich noch einmal klargestellt hat. Auf Grund der hohen Bedeutung des Resozialisierungsinteresses darf sich eine Justizvollzugsanstalt,. wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe richtig ausgelegt und angewandt hat, Zwar verlangt der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr eine Prognoseentscheidung und eröffnet der Vollzugsbehörde einen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Beurteilungsspielraum, in dessen . Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (BVerfG, aaO).“