Monatsarchiv: März 2020

Strafzumessung III: Der „große Altersunterschied“ beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbotes

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Und als dritte Entscheidung des Tages dann der BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 StR 500/19. Auch diesem Beschluss liegt eine Verurteilung u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinder. Der BGH hat u.a. auch wegen eines Strafzumessungsfehlers aufgehoben, wegen der anderen Frage komme ich noch einmal auf die Entscheidung zurück. Zur Strafzumessung führt er aus:

3. Auch im verbleibenden Umfang unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.

a) Das Landgericht hat sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes als auch bei der Strafzumessung in allen Einzelfällen den „großen Altersunterschied“ zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten (UA S. 47, 48) jeweils zu dessen Lasten gewertet. Diese Erwägung stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar, denn das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als solchem ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt. Eine nicht unerhebliche Höhe dieses Altersgefälles ist für Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zumindest typisch (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 186/17 mwN). Zwar war der Angeklagte nicht nur deutlich älter als die Geschädigte, er nahm ihr gegenüber auch eine Vaterstellung mit entsprechender Autorität ein. Diesen Umstand hat das Landgericht aber bereits durch die strafschärfend gewürdigte tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt. Der Senat kann daher letztlich nicht ausschließen, dass ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Strafen erkannt worden wäre. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt und die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hiervon nicht berührt sind, können diese bestehen bleiben.“

Strafzumessung II: Minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs, oder: Gesamtwürdigung

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 12.12.2019 – 3 StR 401/19 – geht es um die Revision der Staatsanwaltschaft.  Das LG hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Revision u.a. gegen die Strafzumessung gewendet. Sie hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte lernte über seine Beziehung zum Mitangeklagten im Jahr 2013 dessen Nichte kennen, die damals noch zehnjährige Zeugin M. . Mit der Zeit entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin eine gegenseitige Zuneigung. Sie schrieben sich Textnachrichten, in denen sie einander ihre Liebe bekundeten, und tauschten Küsse aus. Das Alter der Zeugin war dem Angeklagten bekannt.

An einem Tag kurz vor dem 15. August 2015 übernachtete die inzwischen zwölf Jahre alte Zeugin in der Wohnung des Mitangeklagten. Der damals 26jährige Angeklagte hielt sich ebenfalls dort auf. Gemeinsam nahmen die Zeugin und der Angeklagte ein Bad. Danach legten sie sich zusammen auf ein Bett und führten im gegenseitigen Einvernehmen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch, wobei der Angeklagte ein Kondom benutzte. Ihre Beziehung dauerte mehrere Monate fort.

2. Die Strafkammer hat das Tatgeschehen als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet. Sie hat die Annahme eines minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zeugin zum Tatzeitpunkt am oberen Ende der Schutzaltersskala befunden habe, der Angeklagte unbestraft gewesen sei und die psychosexuelle Entwicklung der Zeugin – indes nur diese – erkennbar deutlich weiter entwickelt gewesen sei, als sich aus ihrem Lebensalter ergebe. Damit sei der Reifeabstand zwischen dem eher gehemmt wirkenden Angeklagten und der Zeugin nicht so weit gewesen, wie es nach dem Alter der beiden Personen den Anschein haben könne (UA S. 9 f.). Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten sein weitgehendes Geständnis und das Fehlen nachteiliger Tatfolgen für die Zeugin gewürdigt. Zu seinen Lasten hat sie erwogen, dass er nach Bekanntwerden des laufenden Ermittlungsverfahrens ein Betäubungsmitteldelikt beging.

3. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, dass die Feststellungen einen minder schweren Fall nicht trügen. Die zwölfjährige Zeugin habe sich nicht kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahrs befunden, mithin nicht am oberen Ende der Schutzaltersskala. Dass sie in ihrer psychosexuellen Entwicklung ihrem Alter voraus gewesen sei, sei ebenso wenig belegt wie der Umstand, dass sie durch das Tatgeschehen keine Beeinträchtigungen in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung davongetragen habe. Die Strafkammer habe überdies rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass es zu einem Eindringen in den Körper des Opfers und nicht des Täters gekommen sei.

…..

II.

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausweislich seiner Begründung wirksam auf den Strafausspruch sowie das Unterlassen des Teilfreispruchs in der Urteilsformel beschränkt.

2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch angreift, deckt ihr Rechtsmittel keinen Rechtsfehler auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, etwa weil es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19, juris Rn. 15).

Diese Maßstäbe gelten auch für die vom Tatgericht vorzunehmende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtabwägung unterliegt es seinem pflichtgemäßen Ermessen, welches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 274/18, juris Rn. 5 mwN).

b) Hieran gemessen halten sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen lediglich die Einwände der Staatsanwaltschaft. Hierzu gilt:

aa) Die Einordnung des Tatgeschehens als minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB hat die Strafkammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtabwägung vorgenommen.

(1) Es begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Alter der zwölfjährigen Zeugin zum Tatzeitpunkt als „am oberen Ende der Schutzaltersskala“ liegend und damit – im Vergleich zum Missbrauch jüngerer Kinder – als strafmildernden Gesichtspunkt eingestuft hat. Das Gesetz schützt Kinder, mithin Personen unter 14 Jahren, § 176 Abs. 1 StGB. Ein Alter von zwölf Jahren liegt im oberen Bereich der geschützten Spanne. Hierfür ist es nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht erforderlich, dass das Kind unmittelbar vor seinem 14. Geburtstag steht.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist in den Urteilsgründen ausreichend belegt, dass die Zeugin bei der Tat in ihrer psychosexuellen Entwicklung anderen Zwölfjährigen voraus war. Dieser Umstand ergibt sich etwa aus den Feststellungen, dass die Zeugin mit dem Angeklagten eine mehrmonatige „Beziehung“ führte, beide „eine ausgeprägte Zuneigung füreinander“ (UA S. 4) empfanden und den Geschlechtsverkehr einvernehmlich ausübten. Vor der Tat tauschten sie bereits Zungenküsse aus. Die Zeugin berichtete einer Mitschülerin, sie sei mit dem Angeklagten „zusammen“, und äußerte in einer Sprachnachricht, der Angeklagte habe „sie gefickt und sie habe dies auch gewollt“ (UA S. 8). Schließlich war die Zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – mit erst 16 Jahren – hochschwanger.

(3) Gleiches gilt für den von der Strafkammer als strafmildernd gewürdigten Umstand, der Entwicklungsabstand zwischen dem Angeklagten und der Zeugin sei nicht so weit, wie es ihr Altersunterschied vermuten lasse. Das Landgericht hat dies ohne Rechtsfehler zum einen mit der genannten Frühreife der Zeugin, zum anderen mit seinem näher dargelegten persönlichen Eindruck vom Angeklagten begründet.

(4) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe nicht strafschärfend in den Blick genommen, dass der Angeklagte in die Zeugin eingedrungen sei und nicht umgekehrt, zeigt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Denn das Tatgericht ist nicht gehalten, sämtliche in Betracht kommenden Gesichtspunkte erschöpfend in den Urteilsgründen zu erörtern. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet es lediglich dazu, die bestimmenden Umstände darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240). Um einen solchen Umstand handelte es sich hier nicht. Die konkrete Tat – einvernehmlicher vaginaler Geschlechtsverkehr mit Kondom im Rahmen einer Liebesbeziehung – ging nicht derart über die Mindestanforderungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB hinaus, dass die einzelnen Tatmodalitäten bei der Strafzumessung als strafschärfend hätten gewertet werden müssen.

bb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, die ausgebliebenen negativen Tatfolgen für das Opfer als strafmildernd zu bewerten. Es ist nicht erforderlich, dass das Tatgericht stets in allen Einzelheiten darlegt, auf welche Weise es zu bestimmten Feststellungen gelangt ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 28/10, juris Rn. 4). Hier hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Zeugin in Bezug auf das Tatgeschehen gleichgültig gewirkt habe. Ihre Angaben seien eklatant von ihrer polizeilichen Aussage abgewichen, außerdem habe es ihnen an Einzelheiten oder Randdetails gefehlt, obgleich es sich um Vorgänge gehandelt habe, „die auch eine intellektuell schwach begabte Person regelmäßig erinnert“ (UA S. 7). Diese Umstände lassen den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf ausgebliebene negative Tatfolgen zu.

c) Das Rechtsmittel zeigt entgegen der Revision in der konkreten Strafzumessung auch keinen Fehler zulasten des Angeklagten auf, § 301 StPO. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein drei Jahre nach dem Missbrauch verwirklichtes geringfügiges Betäubungsmitteldelikt als „mäßig strafschärfend“ gewertet hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer insoweit maßgebend darauf abgestellt, dass der Angeklagte die neue Tat in Kenntnis des gegen ihn in dieser Sache laufenden Ermittlungsverfahrens beging. Damit hat sie in zulässiger Weise sein für ein gewisses Maß an Rechtsfeindlichkeit sprechendes Nachtatverhalten gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7, 8 mwN; OLG Schleswig, Urteil vom 4. August 1976 – 1 Ss 394/76, MDR 1976, 1036; LK/ Theune, StGB, 12. Aufl., 2007, § 46 Rn. 213).“

Strafzumessung I: Zusammentreffen von Milderungsgründen, oder: Auswahl des konkreten Strafrahmens

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Am heutigen Strafzumessungstga stellt ich zunächst den BGH, Beschl. v. 18.12.2019 – 2 StR 512/19 – vor, der zur Strafzumessung beim Zusammentreffen von Milderungsgründen Stellung nimmt und mal wieder etwas zur Auswahl bei zwei zur Verfügung stehenden Strafrahmen ausführt. Das werden in der Praxis leider immer wieder Fehler gemacht. Der BGH führt aus:

„1. Die Strafzumessung in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Einzelstrafen in diesen Fällen können keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat nicht beachtet, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt.

aa) Zu Fall 1 der Urteilsgründe nimmt die Strafkammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB an, wobei „ausdrücklich das Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium nach §§ 22, 23 Abs. 1 StGB stecken geblieben ist, zur Bejahung eines minder schweren Falles heranzuziehen war“. Eine weitere Milderung „nach § 21, § 23 Abs. 2, 46, 49 StGB“ komme im Hinblick auf § 50 StGB nicht mehr in Betracht, da diese Milderungsgründe bereits verbraucht seien „und auch im Rahmen der weiteren Strafzumessung im engeren Sinne keine Berücksichtigung mehr finden“ könnten.

Dies ist insoweit rechtsfehlerhaft, als für die konkrete Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten ist, darunter auch diejenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 452/13; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 50 Rn. 13, 14; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 50 Rn. 4 mwN; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17). Wenn in einzelnen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, der vertypte Milderungsgrund „als solcher“ dürfe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Juli 1987 – 3 StR 308/87; Senat, Urteil vom 6. September 1989 – 2 StR 353/89, NJW 1989, 3230), so ist damit nicht gemeint, dass ein bestimmter Milderungsgrund verbraucht sei, sondern lediglich klargestellt, dass das abstraktrechtliche Wertungsergebnis als solches, das die gesetzliche Grundlage für die Strafrahmenmilderung bietet, selbst keinen strafzumessungserheblichen Umstand darstellt. Hingegen ist die Tatsache, dass der Angeklagte nur vermindert schuldfähig war, für die Bewertung der relevanten Strafzumessungstatsachen regelmäßig von wesentlicher Bedeutung und wirkt dann bei der Strafzumessung in engerem Sinne strafmildernd (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – 2 StR 535/92 Rn. 6).

bb) Gleiches gilt für die Strafzumessung zu Fall 4 der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat einen besonders schweren Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB trotz des Umstands, dass der Angeklagte bei der Tat ein Messer bei sich führte, mit der Erwägung verneint, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht, weil – wie die Strafkammer meint – der gesetzlich vorgesehene Milderungsgrund bereits „verbraucht“ sei, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2003 – 2 StR 230/03, NStZ 2004, 200, 201; Sobota, HRRS 2015, 339 jeweils mwN). Die konkrete Strafzumessung, bei der zugunsten des Angeklagten lediglich berücksichtigt wurde, dass die Widerstandshandlung von vergleichsweise geringer Intensität war, lässt besorgen, dass die Strafkammer (wiederum in Verkennung der Reichweite des § 50 StGB) Umstände, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben, außer Betracht gelassen hat.

b) Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe können auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst war, dass in Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände – etwa verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB – sowohl eine Strafrahmenverschiebung als auch die Annahme eines minder schweren Falls möglich ist, zwei unterschiedliche Strafrahmen zur Wahl stehen, von denen einer für den Angeklagten günstiger sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1987 – 3 StR 341/87, StV 1988, 385; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 50 Rn. 15). Zwar ist das Tatgericht nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde zu legen. Welchen Strafrahmen es wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2015 – 5 StR 201/15; Urteile vom 3. Mai 1966 – 5 StR 173/66, BGHSt 21, 57, 59; vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81, NStZ 1982, 200; Schönke/Schröder/Kinzig, aaO § 50 Rn. 2 mwN). Die Urteilsgründe müssen aber belegen, dass das Gericht die unterschiedlichen Möglichkeiten erkannt und geprüft hat (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933, 1113 mwN). Ist – wie hier in Fall 4 der Urteilsgründe – ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls gegeben, bedarf es einer Gesamtabwägung aller unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs erheblichen Umstände zur Prüfung, ob es beim Strafrahmen des besonders schweren Falles bleibt, ob der Normalrahmen oder – bei vertypten Milderungsgründen – der nach § 49 StGB gemilderte Rahmen des besonders schweren Falles Anwendung finden soll (Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 1143 f. mwN).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für ausgefallenen Termin entstanden?

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Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für ausgefallenen Termin entstanden?, zur Diskussion gestellt.

Dazu hatte es in der Gruppe, in der die Frage gestellt worden ist, sehr schnell Antworten gegeben, die alle in die Richtung gegangen sind: Sicher, natürlich, auf jeden Fall.

Das ist auch so grundsätzlich richtig, aber ich habe das in meiner Antwort etwas relativiert bzw. relativieren müssen:

„Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.

Allerdings: Das kann ggf. Ärger geben, das OLG FFM und OLG München auf dem m.E. unzutreffenden Standpunkt stehen, die TG für den geplatzten Termin sei nur entstanden, wenn der RA körperlich anwesend im Gerichtssaal gewesen sei. Ist m.E. Quatsch, was sich gerade an diesem Fall zeigt. Es bliebe dann nur ggf. die PV nach § 51 RVG, aber auch das wird schwierig. Bitte über den Ausgang berichten.“

Nun, man wird sehen, was ggf. berichtet wird.

In dem Zusammenhang hat sich dann übrigens aber eine Kollegin gemeldet, die zu der Frage eine Entscheidung aus neuerer Zeit beisteuern konnte. Die stelle ich heute dann hier mal online. Es handelt sich um den LG Mühlhausen, Beschl. v.12.07.2019 – 9 KLs 540 Js 55593/12. In dem hat das LG die Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“ festgesetzt:

Der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vorn 27.06.2019 war abzuhelfen, da die Rechtsanwältin das Entstehen der Terminsgebühr für den 13.11.2018 nachvollziehbar begründet hat. Über das Ausfallen des Termins am 13.11.2018 sei die Rechtsanwältin nicht rechtzeitig informiert worden, so dass sie sich pünktlich beim Landgericht eingefunden habe. Gem. Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG erhält ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

Auf meine Nachfrage: Die Kollegin war nicht im Gerichtssaal erschienen, sondern ist am Einga ng mit der Info: Termin findet nicht statt, abgefangen worden.

BVerfG II: Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts, oder: Doppelter Anfangsverdacht

Die zweite Entscheidung des BVerfG, der BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14 – man beachte das Aktenzeichen und das Entscheidungsdatum – behandelt mal wieder eine Frage in Zusammenhang mit der Rechtsmäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme.

Durchsucht worden ist die Wohnung des Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche. Das BVerfG geht von folgendem Sachverhalt aus:

„1. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und lebt in F…, wo er in dem Restaurant seines Bruders als Oberkellner beschäftigt ist. Aufgrund einer Verdachtsmeldung seiner Bank vom 7. November 2012 nach § 11 GwG a.F. leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Aus der Verdachtsmeldung ergab sich, dass zwischen Januar 2010 und Anfang November 2012 insgesamt 58.090 Euro auf das Girokonto des Beschwerdeführers eingezahlt worden waren. Die einzelnen Bareinzahlungen waren sowohl am Schalter als auch am Einzahlungsautomaten vorgenommen worden. Im gleichen Zeitraum waren von dem Konto durch vier Überweisungen insgesamt 16.710 Euro auf ein Auslandskonto nach Pakistan transferiert worden, dessen Inhaber offenbar im Geburtsort des Beschwerdeführers wohnt. Außerdem waren Barauszahlungen am Schalter oder Geldautomaten in Höhe von insgesamt rund 35.000 Euro erfolgt und zwischen Mitte Juli und Anfang September 2011 kleinere Beträge von einem Geldautomaten der Citibank in Lahore/Pakistan abgehoben worden. Im Übrigen gingen aus der Meldung und den mit ihr vorgelegten Kontoauszügen nur wenige andere Kontobewegungen hervor.

Die weiteren Ermittlungen ergaben keine polizeilichen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer. Nach einer Auskunft der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts, die sich später als falsch herausstellte, konnten für ihn weder Lohndaten noch eine steuerliche Führung im Bundesgebiet festgestellt werden.

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 9. September 2013 auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers sowie seiner Person und seiner Kraftfahrzeuge wegen des Verdachts der Geldwäsche an. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Aufzeichnungen über Art, Umfang und Hintergründe der von ihm veranlassten Geldbewegungen, unter anderem der Transaktionen nach Pakistan, über Reisen nach Pakistan sowie über Kontaktpersonen und mögliche Geldgeber dienen.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, in den Jahren 2010 bis 2012 in 75 Fällen Geldmittel, die mutmaßlich aus Katalogtaten der Geldwäsche herrührten, unter Verwendung seiner Kontoverbindung verborgen und verwahrt sowie deren Herkunft verschleiert zu haben, um sie zur Sicherung vor staatlichen Zugriffen in den legalen Finanzkreislauf zu schleusen. Zwar seien die Vortaten im Sinne des Katalogs des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB derzeit nicht bekannt. Für den Anfangsverdacht einer Geldwäsche sei es allerdings ausreichend, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei und die Durchsuchung zum Auffinden der Beweismittel führen werde. Die dem Konto des Beschwerdeführers im Tatzeitraum zugeflossenen Gelder ließen sich keinen legalen Einnahmequellen zuordnen. Der Beschwerdeführer habe davon Beträge in einer Größenordnung von 16.500 Euro direkt auf ein Auslands-konto nach Pakistan transferiert und die Gelder im Übrigen unmittelbar nach ihrer Einzahlung in größeren Beträgen wieder abgehoben und sie mutmaßlich während mehrerer Reisen nach Pakistan verbracht. Dies deute darauf hin, dass das Konto zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verwendet worden sei, zumal nicht zu erkennen sei, dass es in irgendeiner Weise für Geschäfte des täglichen Lebens genutzt werde.

3. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 14. Januar 2014 vollzogen. Dabei wurden der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, die Kopie seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009, sein Monatsplaner für das Jahr 2011 sowie ein Beleg über einen von einem Dritten veranlassten Bargeldtransfer nach Pakistan in Höhe von 200 Euro sichergestellt. Im Rahmen der Durchsuchung gab der Beschwerde-führer an, dass er wöchentlich etwa 20 Stunden im Restaurant seines Bruders arbeite und 460 Euro im Monat verdiene. Er werde in dem Restaurant verpflegt und wohne in der Wohnung seines Bruders. In Pakistan sei er verheiratet und habe drei Kinder.

Das mit der Durchführung der Durchsuchung betraute Landeskriminalamt vermerkte anlässlich der Rücksendung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft unter anderem, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lohns „schwarz“ erhalte. Gegen seinen Bruder, den Betreiber des Restaurants, hätten sich wiederholt Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts gerichtet. Insbesondere sei unglaubwürdig, dass ein Oberkellner eines an sieben Tagen der Woche und an zwölf Stunden täglich geöffneten Restaurants lediglich 20 Stunden pro Woche für einen Monatslohn von 460 Euro brutto arbeite. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Höhe der Einzahlungen und des von dem Beschwerdeführer erklärten Lohns müsse von erheblichen Schwarzlohnzahlungen ausgegangen werden, so dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers ein Anfangsverdacht wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bestehe.

4. Der Beschwerdeführer legte gegen die Durchsuchungsanordnung noch am 14. Januar 2014 Beschwerde ein und erhob zugleich Widerspruch gegen die Sicherstellung. Er machte geltend, dass eine bloße Ausforschung beabsichtigt gewesen sei. Die Begründung des Beschlusses erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung von Vermutungen und Spekulationen. Insbesondere existierten keine Anzeichen für Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs anzuordnen und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen. Zugleich veranlasste sie die Herausgabe des Arbeitsvertrags und der Kopie der Lohnsteuerkarte, denen sie keine Beweisbedeutung zumaß. Sie hielt einen Anfangsverdacht der Geldwäsche für gegeben. Der Umstand, dass die konkreten Vortaten den Ermittlungsbehörden unbekannt seien, lasse diesen nicht entfallen.

6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014. Er führte aus, dass eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche nur zulässig sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, was gerade auch die in § 261 StGB genannten Vortaten einschließe. Strafverfolgungsmaßnahmen könnten nicht schon durch die Verschleierung der Herkunft von jedem „schmutzigen“ Geld ausgelöst werden, sondern nur durch die Verschleierung von solchen Geldern, die aus den in § 261 StGB genannten Straf-taten stammten, wofür die bloße Vermutung, das Geld rühre aus solchen Taten her, nicht ausreichend sei. Beim Verdacht der Geldwäsche müsse in einem Durch-suchungsbeschluss daher auch die Vortat ausreichend beschrieben werden. Insofern stützte er sich unter anderem auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 -.

7. Mit Beschluss vom 10. März 2014 stellte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung aufgrund des Beschlusses vom 9. September 2013 fest und ordnete die Beschlagnahme des Monatsplaners und des Zahlungsbelegs an. Die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO hätten bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen. Insbesondere habe ein Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 261 StGB bestanden, auch wenn die konkreten (Vor-)Taten noch unbekannt gewesen seien.“

Der Beschuldigte hat Rechtsmittel eingelegt, die keinen Erfolg hatten. Inzwischen ist nach weiteren Ermittlungen das Ermittlungsverfahren im Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Monatsplaner und der Zahlungsbeleg wurden mit Einverständnis des ehemaligen Beschuldigten vernichtet.

Die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Beschuldigten hatte dann aber teilweise Erfolg. Auch diese Entscheidung bitte selbst lesen. Hier nur die maßgeblichen Punkte, die man wie folgt fassen kann:

Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche ist nicht nur ein Anfangsverdacht für die Geldwäschehandlung erforderlich, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat i.S.v. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, also quasi ein „doppelter Anfnagsverdacht“.

Es müssen daher auch über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Es genügt nicht, wenn nur angenommen wird, dass das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat stamme.