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Vollzugslockerungen bei länger dauerndem Strafvollzug, oder: Konkrete Entlassungsperspektive?

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Heute werde ich drei Entscheidungen vorstellen, die mit Vollzug und Bewährung zu tun haben.

Und den Reigen eröffnet der OLG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2019 – 2 Ws 770/19 Vollz, den mir die Kollegin aus Juharos aus Trier geschickt hat. Es geht im Beschluss um die Frage von Vollzugslockerungen bei einem länger dauernden Strafvollzug. Hier verbüßte der Antragsteller seit dem 03.08.2011, also seit über acht Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe. Im Juni 2018 beantragte er Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit (§ 48 StVollzG), was die JVA ablehnte. Den Bescheid hat die Strafvollstreckungskammer Koblenz in Diez auf Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

Im März 2019 hat die JVA einen Antrag auf Ausführung erneut abgelegnt. Dabei führte sie u.a. aus, dass „zwar bedingt durch die verbüßte Inhaftierungszeit ein gesteigertes Gewicht des Resozialisierungsinteresses unstrittig vorliegt, diesem jedoch aktuell nicht das Gewicht zugemessen werden kann, das in der Gesamtbetrachtung aller entscheidungsrelevanter Sachverhalte Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, auch unter Beachtung der Rechtsprechung, dass diese vorbeugend zu gewähren sind, erforderlich erscheinen.

Das hat beim OLG Koblnez nicht gehalten:

„….. Die Rechtsbeschwerde hat daher in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Maßgebliche Vorschrift für Ausführungen ist § 48 LJVoIIzG. Danach kann den Gefangenen das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung).

Zutreffend haben die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer insoweit zunächst ausgeführt, dass vorliegend weder ein wichtiger Anlass vorlag noch eine Ausführung zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung in Betracht kam.

Richtig erkannt wurde ferner, dass Ausführungen auch zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erforderlich sind und aus den in § 45 Abs. 2 LJVOIIzG genannten Gründen Vollzugslockerungen noch nicht gewährt werden können.

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG, 2 Be 681/19 v.18,09,2019 mwN — juris). Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist. Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert, Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Vollzug der Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen, Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen. Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (BVerfG, aa0).

Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt. Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (BVerfG, aaO).

2. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da sich aus ihrer Begründung ergibt, dass im Rahmen der Abwägung bei der zu treffenden Ermessensentscheidung vorliegend dem Gesichtspunkt der bisherigen Vollstreckungsdauer ein unvertretbares Gewicht beigemessen wurde. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2019 – wie oben unter 1. dargestellt – ausgeführt, dass der Antragsteller im Hinblick auf andere durch das Bundesverfassungsgericht entschiedene Fälle „erst“ siebeneinhalb Jahre inhaftiert sei. Aue den Formulierungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin offenbar der Ansicht war, ein begründetes Resozialisierungsinteresse sei regelmäßig erst nach Ablauf von etwa zehn Jahren Haftverbüßungszeit anzuerkennen.

Die Strafvolistreckungskarnmer hat diesen Gedanken aufgegriffen und in ihrer angefochtenen Entscheidung zur Begründung angeführt, dass die Antragstellerin „das „zeitliche Element“ – für die Person des Antragstellers eine Inhaftierungsdauer zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 25.03.2019 „von vergleichsweise lediglich 7 1/2 Jahren“ – zutreffend bzw. beanstandungsfrei auch hier herangezogen“ habe.

Insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 Be 1165/19 v. 18.09.2019) lässt sich diese Auffassung jedoch nicht halten, In dem genannten Verfahren gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines über sieben Jahre inhaftierten Strafgefangenen mit der Begründung statt, langjährig Inhaftierten seien Lockerungen in Gestalt von Ausführungen zu gewähren, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive bestehe. Dass das Bundesverfassungsgericht dabei eine Verbüßungszeit nicht erst ab zehn Jahren als langjährig ansieht, wird insofern deutlich, als es festgestellt hat, dass das Ausgangsgericht „dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers nach rund 7-jährigem Freiheitsentzug für die Ermessensentscheidung der JVA zukam“, nicht auf hinreichende Weise Rechnung getragen habe.

Im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin siebeneinhalb Jahre verbüßt hatte, konnte die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben keinen Bestand haben.

3. Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Antragsgegnerin hilfsweise vorgetragenen Erwägungen zur Fluchtgefahr nicht den Anforderungen genügen dürften, die das Bundesverfassungsgericht in den oben zitierten Entscheidungen diesbezüglich noch einmal klargestellt hat. Auf Grund der hohen Bedeutung des Resozialisierungsinteresses darf sich eine Justizvollzugsanstalt,. wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe richtig ausgelegt und angewandt hat, Zwar verlangt der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr eine Prognoseentscheidung und eröffnet der Vollzugsbehörde einen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Beurteilungsspielraum, in dessen . Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (BVerfG, aaO).“

BVerfG III: Vollzugslockerungen, oder: “ bloße pauschale Wertungen“ sind nicht erlaubt

Und als dritte und letzte BVerfG-Entscheidung dann der BVerfG, Beschl. v. 18.09.2019 – 2 BvR 1165/19, den ich der Homepage von HRRS entnommen habe. Es geht um Vollzugslockerungen und eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Hamm. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Der Beschluss ist bie HRRS mit folgenden Leitsätzen des Bearbeiters eingestellt:

1. Eine Strafvollstreckungskammer verkennt Bedeutung und Tragweite des Resozialisierungsanspruchs des Strafgefangenen, wenn sie die Gewährung von Vollzugslockerungen erst dann für geboten erachtet, wenn der Gefangene Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweist. Dasselbe gilt, wenn das Gericht die Annahme einer Missbrauchs- und Fluchtgefahr ungeprüft von der Justizvollzugsanstalt übernimmt, obwohl es insoweit an aktuellen Erkenntnissen fehlt und die Anstalt überdies bereits die Überstellung des Gefangenen in den offenen Vollzug vorbereitet.

2. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf eine Resozialisierung des Gefangenen auszurichten. Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es erforderlich, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit des Betroffenen in Freiheit zu erhalten und zu festigen.

3. Die Versagung von Vollzugslockerungen nach mehrjährigem Freiheitsentzug berührt den grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Strafgefangenen. Sie darf nicht auf lediglich abstrakte Wertungen gestützt werden. Vielmehr sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die geeignet sind, eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu begründen.

4. Bei langjährig Inhaftierten können auch ohne Bestehen einer konkreten Entlassungsperspektive zumindest Lockerungen in Form von Ausführungen verfassungsrechtlich geboten sein, bei denen die Justizvollzugsanstalt einer angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt. Verfassungsrechtlich unzulässig ist dabei die Erwägung, bei entsprechenden Maßnahmen wie etwa einer verdeckten Fesselung entspreche die Ausführung nicht dem realen Erleben und verfehle ihren Zweck.

5. Die Versagungsgründe der Flucht- und Missbrauchsgefahr eröffnen der Vollzugsbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung einen Beurteilungsspielraum. Gleichwohl haben die Vollstreckungsgerichte den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat.