Revision I: Unterzeichnung nicht durch den Pflichtverteidiger, oder: „pro absente und in Vollmacht“

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Moin :-). Und dann gleich den ersten Beitrag der 12. KW., und zwar etwas aus dem Revisionsrecht. Nichts Besonderes, sondern ein revisionsrechtlicher Dauerbrenner. Bei denen wundere ich immer, warum man die als (Revisions)Verteidiger nicht „auf der Pfanne hat.

Im BGH, Beschl. v.16.01.2020 – 4 StR 279/19 – geht es nämlich mal wieder um die formgerechte Begründung der Revision. Der BGH sah die Anforderungen nicht erfüllt und hat als unzulässig verworfen:

„1. Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).“

Aber: Es gibt ein kleiner Trostplaster:

„Im Übrigen wäre die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.“

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