Monatsarchiv: März 2020

Die StPO im Griff des Corona-Virus, oder: Wie geht man in der bzw. die Justiz mit Corona um?

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Corona hat uns alle im Griff. Keine Nachrichtensendung, keine Zeitung, keine Talkshow, kein Blog, der nicht über Corona und die Auswirkungen berichtet. Und ich denke, dass man auch sagen kann: Jeder ist inzwischen von Corona betroffen. Zwar nicht in dem Sinne, dass man Symptome hat, aber die Auswirkungen treffen alle, sei es am Arbeitsplatz, sei es in der Freizeit, im Urlaub, beim Einkaufen usw.

Und Corona trifft natürlich auch die Justiz. Denn gerade das ist ja ein Bereich, in dem häufig (viele) Menschen zusammenkommen, in Terminen, Besprechungen und im Strafverfahren in Hauptverhandlungen. Da treffen das Gericht – ggf. bis zu fünf Personen -, zumindest ein Staatsanwalt, zumindest ein Angeklagter und seine ggf. bis zu drei Verteidiger, der/die Protokollführer, ggf. Nebenkläger und deren Vertreter und auch Zeugen zusammen. Also im Grunde der perfekte Nährboden für Ansteckungen, zumindest aber ein Bereich, in dem die Ansteckungsgefahr ggf. sehr hoch ist. Daher kann ich nachvollziehen, dass Verteidiger beantragen, laufende Hauptverhandlungen auszusetzen und/oder bereits terminierte gar nicht erst zu beginnen.

Wie geht nun „die Justiz“ damit um?. Zunächst: Der Begriff „die Justiz“ ist sicherlich nicht richtig, sondern besser ist: Wie geht man in der Justiz damit um?. Denn es gibt leider keine einheitliche Linie. Man, zumindest ich, vermisse ein abgesprochenes Vorgehen der Landesjustizminister, die den Gerichte „Handreichungen“ geben, wie man ggf. abgestimmt vorgehen kann. Ja, ich weiß: Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Aber Empfehlungen wird man ja wohl geben dürfen, wenn nicht sogar müssen. So passiert das, was passieren muss. Jedes Land „kocht sein eigenes Süppchen“ – gibt eigene Empfehlungen.

Aber nicht nur das. Wenn ich mir die Meldungen der letzten Tage so anschaue, dann habe ich den Eindruck, dass im Grunde genommen jede Strafkammer bzw. jeder Amtsrichter sein eigenes Süppchen kocht. Da gibt es Kammer, die – wie man vom LG Braunschweig hört – ohne viel Trara auf einen Antrag eines Verteidigers die Hauptverhandlung aussetzen, da gibt es aber auch andere Kammer, die sich mit Händen und Füßen gegen eine Aussetzung wehren. Und das setzt sich durch alle Instanzen durch. Einige Amtsrichter setzen aus, andere versuchen Hauptverhandlungen auf Biegen und Brechen durchzuführen. Und das dann ggf. auch noch in Bußgeldverfahren. Ich frage mich: Was ist eigentlich an einer Bußgeldsache so bedeutend, dass ich sie unbedingt jetzt erledigen muss? Die Sachen sind doch alle – wie man in gebührenrechtlichen Entscheidungen immer wieder liest – so unbedeutend, dass die Mittelgebühren nicht gerechtfertigt sind. Ah, verstanden. Das hat nichts mit einander zu tun. Und warum gilt das Argument nicht? Zumal das BVerfG Verkündungstermine (!!) in den Mai verlegt und auch der BGH Verhandlungstermine aufhebt. Da muss ich dann aber unbedingt Bußgeldverfahren und/oder Strafsachen, die ich ggf. auch im Strafbefehlsverfahren erledigen könnte, jetzt verhandeln.

Eins ist klar: Natürlich gibt es Verfahren, die man verhandeln muss. Das sind sicherlich die Haftsachen, da hat man die Rechtsprechung des BVerfG im Nacken. Und das sind m.E. auch Verfahren, in denen schon über einen langen Zeitraum verhandelt worden ist. Die möchte man, wofür ich Verständnis habe, nicht unterbrechen und ggf. aussetzen. Aber alles andere? Das kann doch warten. Wir hören auf der einen Seite von eindringlichen Appellen, soziale Kontakte zu beschränken, aber auf der anderen Seite gilt das dann nicht für die Justiz? Das kann man doch niemandem erklären.

Es stellt sich dann natürlich die Frage: Warum verfährt man teilweise so? Nun, dafür gibt es sicherlich Erklärungen. Ich verkneife es mir aber, die hier auszuführen. Denn dann heißt es wieder in den Kommentaren und auf Twitter von mehr oder weniger anonymen Kommentatoren, ich würde nur pöbeln, was in meinen Augen übrigens nicht stimmt.

Also lieber die Frage: Was kann man als Verteidiger tun? Antwort: So ganz viel ist da nicht im „Waffenschrank“. Mir fällt da nur der Aussetzungsantrag ein, der an sich in diesen Zeiten keiner großen Begründung bedarf bzw. bedürfen sollte.

Und dann – wenn er nicht zum Erfolg führt – vielleicht doch ein Befangenheitsantrag. Wer mich kennt, weiß, dass ich kein Freund von solchen Anträgen bin. Aber: Wir leben in besonderen Zeiten. Und wovon muss denn ein Angeklagter ausgehen, wenn ein Gericht in diesen Zeiten eine Hauptverhandlung – von Ausnahmen abgesehen – auf jeden Fall durchführen will?

Daneben wird teilweise dann auf § 245 ZPO verwiesen – Stillstand der Rechtspflege. Ok, aber die Vorschrift gilt nur in der ZPO und ich sehe derzeit nicht, wie man sie im Strafverfahren anwenden will. Analog? M.E. nein. Der ein oder startet auch einen „Versuchsballon“ und stellt sich „Schiebetermine“ vor, in denen auf die Anwesenheit des Angeklagten verzichtet wird. Aber auch da stellt sich die Frage: Wie soll das außerhalb der Grenzen/Vorgaben der §§ 231 ff. StPO gehen? Das ist in meinen Augen ein „Versuchsballon“, der schon vor seinem Start geplatzt ist.

Also bleibt nur die Hoffnung auf die Vernunft der Gerichte. Was ich dazu allerdings in den letzten Tagen gelesen habe, lässt mir wenig Hoffnung. Es scheint – zumindest in dem ein oder anderen Fall – dann doch auf „Machtspielchen“ hinauszulaufen. Upps: Jetzt habe ich in den Augen des ein oder anderen Lesers wahrscheinlich doch wieder gepöbelt.

Aber bleiben wir ruhig. Zumal sich inzwischen ja in dieser Frage die Politik gemeldet hat. Unsere BMJV, die sich immer mit markigen Worten meldet, wenn es nottut, hat gestern eine PM herausgegeben mit der Überschrift: „Größere Flexibilität für Strafprozesse während der Corona-Epidemie“.

Darin heißt es dann u.a.:

„Bund und Länder sind sich ihrer Verantwortung für Personal und Organisation der Gerichte bewusst. Es ist wichtig, Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und gleichzeitig unsere Gerichte arbeitsfähig zu halten. Mit der Neuregelung verhindern wir das „Platzen“ von Strafprozessen, wenn aufgrund der Corona-Epidemie Hauptverhandlungen nicht stattfinden können. Das Verfahrensrecht sieht darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten vor, um auf die aktuellen Herausforderungen angemessen zu reagieren. Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“

Ach so: „Personal und Organisation der Gerichte„, und was ist mit der Verantwortung gegenüber Angeklagten, Verteidigern und Zeugen? Die hat man wohl übersehen. Und dann der Begriff des „Platzens von Strafprozessen“ – darum geht es, wobei – siehe oben – das damit in lange dauernden Verfahren verfolgte Ziel sicherlich legitim ist. „Eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten“ sehe ich nicht, aber ich bin ja auch nicht BMJV und/oder im BMJV dort tätig. Da scheint man schlauer zu sein.

Was ist nun aber geplant? Und auch dazu verhält sich die PM:

„Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden.
In § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) soll nunmehr ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 abstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss. Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen entgegenstehen. Die Dauer der Hemmung ist auf längstens zwei Monate begrenzt. Die Vorschrift des § 229 StPO gilt im Übrigen uneingeschränkt, so dass eine Hauptverhandlung maximal für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden kann. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest (§ 229 Absatz 3 Satz 4 StPO).“

Ok, das ist eine Möglichkeit. Das ist im Grunde nichts anderes als die Ausdehnung der (neuen) „Mutterschutzregelung“ des § 229 Abs. 3 Nr. 2 StPO auf die „Coronakrise“. Man will insoweit aber wohl keine dauerhafte Lösung – was ich begrüße, denn man weiß nie, was später aus solchen Lösungen mal wird. Daher die Regelung in der EGStPO.

Diese Regelung kann schnell kommen. Und ich vermute, sie wird schnell kommen (müssen), um die entsprechenden Verfahren – siehe oben – zu sichern. Denn als Verfahrensrecht gilt sie auch in laufenden Verfahren.

Wenn die Lösung kommt: Wäre das Problem dann erledigt? Ja, wenn, was Ich hoffe – die Gerichte die Lösung dann auch anwenden. Aber wie heißt es auch  – so schön (?) – in der PM: „Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“ Nun, das Wort der Ministerin in die Köpfe/Ohren der Gerichte. Ob es sie erreicht? Ich habe da an der ein oder anderen Stelle dann doch meine Zweifel.

Und natürlich auch hier: Bleibt gesund! Alle 🙂 .

StPO III: Selbstablehnung des Richters, oder: Allein enge Freundschaft zum Verteidiger reicht nicht

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So, und die Nachmittagsentscheidung kommt ebenfalls aus dem Bereich des Ablehnungsrecht. Das AG Torgau hat im AG Torgau, Beschl. v. 24.02.2020 – 2 Ds 950 Js 41188/19 – zu einer Selbstablehnung (§ 30 StPO) Stellung genommen. In einem Verfahrenn hatte sich der zuständige Amtsrichter „selbst abgelehnt“ und das mit einer engen freundschaftlichen Verbindung zum Verteidiger begründet. Das reicht aber allein nicht, sagt das AG:

„…. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 zeigte sich für die Angeschuldigte unter Beifügung einer Prozessvollmacht Rechtsanwalt pp. an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Anklageschrift. Mit richterlicher Verfügung vom 21.01.2020 wurde durch Richter am Amtsgericht pp. die Akteneinsicht bewilligt mit dem Zusatz, dass das Gericht gleichzeitig auch die Stellungnahmefrist zur Anklageschrift von zwei Wochen ab Eingang der Akte verlängere.

Nach gewährter Akteneinsicht erfolgte die Rückgabe der Akte an das Amtsgericht Torgau am 29.01.2020. Richter am Amtsgericht pp. hat sodann mit Verfügung vom 03.02.2020 gem. § 30 StPO mitgeteilt, dass zwischen ihm und dem die Angeschuldigte vertretenden Rechtsanwalt pp. ein enges Freundschaftsverhältnis seit dem Referat [so im Original] bestehe und man sich auch regelmäßig wöchentlich zu gemeinsamen Abendessen treffe und er auch vor wenigen Wochen auf der Geburtstagsfeier des Rechtsanwaltes pp. als Gast gewesen sei. Aufgrund dieses Näheverhältnisses scheine es ihm fraglich, ob er das Verfahren mit der gebotenen Objektivität entscheiden könne. Mit Verfügung vom 05.02.2020 wurde diese dienstliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, und dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. zur Äußerung übersandt. Die Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, teilte mit Verfügung vom 06.02.2020 mit, dass aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht pp. Zweifel an der notwendigen Objektivität bestehen. Seitens des Verteidigers Rechtsanwalt pp. Reiche wurde mit Schreiben vorn 11.02.2020 Stellung genommen. Er bestätigte das enge freundschaftliche Verhältnis zu Herrn Richter am Amtsgericht pp. Seiner Auffassung nach sei aber die Besorgnis der Befangenheit und damit die Berechtigung der Selbstablehnung gern. § 30 StPO nicht begründet. Ergänzend wird auf das Schreiben vom 11.02.2020 Bezug genommen.

Herr Richter am Amtsgericht pp. hat mit Verfügung vom 13.02.2020 mitgeteilt, dass eine ergänzende dienstliche Stellungnahme nicht veranlasst sei.

II.

Die von Herrn Richter am Amtsgericht pp. in seiner dienstlichen Äußerung gern. § 30 StPO mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen nicht für die am Verfahren Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; es ist ein individuell objektiver Maßstab anzulegen (Fischer, Karlsruhe Komm. zur StPO, 8. Aufl., München 2008 § 24 Rdnr. 3 mit einer Vielzahl von Nachweise der Rechtsprechung).

Das unbestrittene Vorliegen einer engen Freundschaft zwischen Herrn Richter am Amtsgericht pp. und dem Verteidiger, Herrn pp.,  allein reicht noch nicht aus, aus der Sicht eines der Verfahrensbeteiligten, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an einer Unvoreingenommenheit dieses Richters zu zweifeln (vgl. OLG Koblenz 05.05.2003 – 5 U 120/03; OLG Frankfurt 04.12.1995 -13 U 113/95- BayObLG 02.10.1986 – BReg 2 Z 113/86, OLG Frankfurt 02.03.1998 – 15 W 8/98, LG Bonn 11.10.1965 ¬4 T 460/65).

Das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände ist nicht erkennbar. Die Bearbeitung des Strafverfahrens nach Eingang beim Amtsgericht Torgau ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt pp. wurde die beantragte Akteneinsicht mit Schreiben vom 17.01.2020 ohne ihn zu bevorzugen, gewährt. Gleiches gilt auch für die gewährte Frist zur Verlängerung der Stellungnahme zur Anklageschrift. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich Herr Richter am Amtsgericht pp. mit dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. bereits außergerichtlich in einem privaten Rahmen über das vorliegende Strafverfahren unterhalten haben könnte. Aufgrund der Darlegungen des Rechtsanwalts pp. ist hiervon auch nicht auszugehen. Ergänzend wird auf dessen Vorbringen mit Schreiben vom 11.02.2020 verwiesen. Im Ergebnis war die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtliche Entscheidung zu treffen.“

Vernünftige Entscheidung: Sowohl vom zuständigen Richter als auch vom Entscheider.

StPO II: Ablehnungsantrag gegen alle Mitglieder der StK, oder: Nur ausnahmsweise zulässig….

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 3 StR 522/19 -, kommt aus dem Bereich des Ablehungsrechts. Der Angeklagte hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Mordes das Schwurgericht insgesamt abgelehnt. Der Antrag war als unzulässig (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) zurückgewiesen worden, was der Angeklagte mit der Revision beanstandet hatte. Das hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer den gegen alle ihre Mitglieder gestellten Ablehnungsantrag gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig verwarf.

Der Angeklagte begründete sein Ablehnungsgesuch damit, dass der Inhalt des Beschlusses, mit dem die Strafkammer die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen hatte, zur Besorgnis der Befangenheit führe. Indes rechtfertigt eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26a StPO verworfen werden kann. Für eine erfolgreiche Ablehnung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06, BVerfGK 11, 62, 74 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725, 726 f.; vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22 Rn. 4, 5; vom 23. Januar 2019 – 5 StR 143/18, NStZ-RR 2019, 120, 121).

Solche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand des Ablehnungsantrags. Dieser wendete sich vielmehr gegen die vom Angeklagten als unzutreffend bewertete Rechtsansicht der Strafkammer, dass es der durchgehenden Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht bedürfe und diesem die relevanten Umstände von der Kammer sowie gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden könnten. Damit ging es nicht etwa um die Frage, ob die abgelehnten Richter den Sachverständigen tatsächlich ausreichend informierten, sondern darum, ob die Begründung des vorangegangenen Beschlusses rechtsfehlerhaft war. Hierdurch standen eine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter und mithin eine echte Entscheidung in eigener Sache nicht in Rede.“

StPO I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: BGH legt die Hürden hoch….

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Heute dann ein verfahrensrechtlicher Tag. In dem Zusammenhang vorab:: Man darf gespannt sein, wie es wegen der Coronakrise weiter geht bei den Gerichten. Ich denke man wird/muss den Betrieb zurückfahren. Denn man kann nicht einerseits den Menschen Verbote auferlegen (Restaurants, Geschäfte pp) und dann andererseits bei der Justiz normal weiter machen. Ein deutliches Zeichen hat da ja auch schon das BVerfG gesetzt, das einen Verkündungstermin verlegt hat. Wenn man aber schon Verkündungstermine verlegt, muss das erst recht für Verhandlungstermin gelten. Ausnahmen müssen und werden m.E. natürlich bei Haftsachen gelten und man wird wahrscheinlich auch „Umfangsverfahren“ auf „Sparflamme“ in den Grenzen des § 229 StPO fortführen Gerichten.

Und: Ich werde hier weiter machen – warum auch nicht. Allerdings nur so lange, wie ich Material = Entscheidungen habe. Im Moment sieht es zwar noch ganz gut aus, aber ich habe immer Interesse an neuen Entscheidungen. Also bitte ggf. schicken.

So, und dann in medias res, und zwar zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – StB 4/20 – zur Frage der Auswechselung des Pflichtverteidigers. Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt:

„Das Oberlandesgericht [Hamburg] führt gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, im anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zu einer solchen Vorbereitung. Der Angeklagte hat beantragt, die Bestellung des ihm auf seinen Antrag am 17. April 2019 bestellten Pflichtverteidigers Dr. E. aufzuheben und ihm Rechtsanwalt G. als neuen Pflichtverteidiger zu bestellen, da das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger unheilbar zerrüttet sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, dass fortlaufend nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete Gefahr einer Interessenkollision in der Person des Pflichtverteidigers bestehe. Diese beruhe darauf, dass der Verteidiger zuvor einen in der Anklageschrift benannten Zeugen verteidigt habe. Hierfür sei unerheblich, dass sich der Zeuge bislang auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen habe.“

der BGh hat die sofortige Beschwerde des Angeklagten verworfen:

„Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verteidigerwechsel zu Recht abgelehnt.

1. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats hat seine Zuständigkeit zutreffend gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO angenommen. Da es sich hierbei um eine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit handelt, gilt sie auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel. Hierfür spricht zudem, dass die Norm inhaltlich an § 141 Abs. 4 StPO aF angeknüpft und insofern die Zuständigkeit des Vorsitzenden auch für Entpflichtungsanträge anerkannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632 Rn. 5; BT-Drucks. 19/13829 S. 41).

2. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt Dr. E. liegen nicht vor.

Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten endgültig zerstört, noch ist aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen bestehen keine Gründe zur Aufhebung der Verteidigerbestellung.

a) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift, die am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134), das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren. Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 48).

Danach ist anerkannt, dass Maßstab für die Störung des Vertrauensverhältnisses die Sicht eines verständigen Angeklagten und eine solche von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.; vom 24. Februar 2016 – 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61; KG, Beschluss vom 9. August 2017 – 4 Ws 101/17, juris Rn. 10 mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697 mwN).

Unabhängig davon kann ein konkret manifestierter Interessenkonflikt einen Grund dafür bieten, die bestehende Bestellung aufzuheben, wenn ansonsten die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (s. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 11 Rn. 33 mwN; Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173). Mit Blick auf die Ausgestaltung des Verbots der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO hat der Gesetzgeber in der sukzessiven Verteidigung von mehreren derselben Tat beschuldigten Personen keine die Verteidigung im Allgemeinen hindernde Interessenkollision gesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173 f.; BT-Drucks. 10/1313 S. 22). Indes steht eine Mandatsbeendigung einem etwaigen Interessenkonflikt nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660 Rn. 38; Beschluss vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10). Ob ein solcher vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und objektiv zu bestimmen (BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 11 Rn. 35; vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039, 3040).

b) Daran gemessen ist ein Verteidigerwechsel auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes nicht erforderlich.

aa) Ein konkreter Interessenkonflikt in Bezug auf die bereits beendete Verteidigung des Zeugen W. und die Verteidigung des Angeklagten be- steht nicht.

(1) Die Verteidigung des Zeugen einerseits und des Angeklagten andererseits hatte nicht denselben Sachverhalt als maßgeblichen Verfahrensgegenstand (vgl. – zu § 356 StGB – BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307 Rn. 20).

Dem Angeklagten wird die mitgliedschaftliche Beteiligung am „Islamischen Staat [im Irak und Syrien]“ seit November 2013 in zwei Fällen in Tateinheit mit weiteren Delikten zur Last gelegt. Im Anklagesatz sind insoweit eine Ausreise des Angeklagten nach Syrien am 21. November 2013, seine anschließende Ausbildung als Kämpfer in Syrien sowie eine Vermittlung im April 2014 bei der Ausreise von M. aufgeführt. Demgegenüber wurde der Zeu- ge am 15. Februar 2018, rechtskräftig seit dem 7. Juni 2018, wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Das Urteil hatte – entsprechend der zugrundeliegenden Anklage – Widerstandshandlungen am 3. März 2017 und eine Ausreise auf dem Landweg Richtung Syrien am 7. April 2017 zum Gegenstand. Der Angeklagte findet weder in der den Zeugen betreffenden Anklageschrift noch im schriftlichen Urteil Erwähnung.

(2) Das frühere Verteidigerverhältnis überschneidet sich auch nicht in anderer Weise mit der Zeugenaussage.

Der Zeuge wurde im gegen den jetzigen Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren am 8. Mai 2019 vernommen, mithin zu einem Zeitpunkt, als das gegen ihn geführte Strafverfahren seit beinahe einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen war. Die Vernehmung befasste sich unter anderem mit der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer islamistischen („Daula-„)Gruppe in den Jahren 2016 und 2017. Die Angaben des Zeugen werden im wesentlichen Ergebnis der gegen den Angeklagten erhobenen Anklageschrift als ein Beleg neben anderen Beweismitteln für das Bestehen der Gruppe und die Bezeichnung des Angeklagten als “ “ angeführt.

Bei der etwaigen gemeinsamen Gruppenzugehörigkeit handelte es sich für den Zeugen um einen vor oder nach dem eigentlichen Tatgeschehen liegenden Aspekt, nicht aber um den Kern der damals unterbreiteten Lebensverhältnisse. Diese sind, wie dargelegt, ihrerseits nicht Gegenstand der hiesigen Anklagevorwürfe.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der Hauptverhandlung ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen (§ 55 Abs. 1 StPO) angenommen worden ist; denn ein solches setzt allgemein die Gefahr der Strafverfolgung voraus. Grundsätzlich kann es nur in dem Umfang greifen, in welchem die Befragung sich auf Vorgänge richtet, die im Verhältnis zu den abgeurteilten Geschehen andere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn darstellen würden (s. im Einzelnen BGH, Urteile vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 326/06, NStZ 2007, 278 Rn. 6; vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547). Mithin beinhaltet die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts gerade keinen Hinweis darauf, dass die abgeurteilten Taten des Zeugen mit den nunmehr angeklagten in verfahrensrechtlichem Zusammenhang stehen.

(3) Im Übrigen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die frühere Verteidigung des Zeugen und die nunmehrige Verteidigung des Angeklagten gegenläufige Interessen berühren. Im Verfahren gegen den jetzigen Zeugen bestand kein Tatvorwurf gegen den hiesigen Angeklagten; dieser war für die vor allem auf geständigen Einlassungen beruhende Verurteilung des Zeugen ohne Belang.

Das frühere Mandatsverhältnis hindert den Pflichtverteidiger nicht daran, sich unter Beachtung seiner Verschwiegenheitspflicht mit der den Angeklagten potentiell belastenden Aussage des Zeugen kritisch auseinanderzusetzen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung Angaben machen sollte, als auch für den Fall, dass seine frühere Aussage anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt wird. Besondere Umstände, nach denen sich konkret anderes ergibt (so etwa für das im Wesentlichen einzige Beweismittel, das für die Überführung des Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung ist, BGH, Beschlüsse vom 15. November 2005 – 3 StR 327/05, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 10; vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 176), sind nicht gegeben.

bb) Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt Dr. E. und dem Angeklagten ist, wie bereits vom Oberlandesgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt, aus Sicht eines verständigen Angeklagten nicht endgültig zerstört.

Da die frühere Verteidigung des Zeugen aus den zuvor erörterten Gründen keinen konkreten Interessenkonflikt zur Folge hat, besteht für einen verständigen Angeklagten insofern kein Anlass, dem Pflichtverteidiger das Vertrauen zu entziehen.

Soweit der Angeklagte einen Vertrauensbruch darin sieht, dass ihm Rechtsanwalt Dr. E. den Ausgang des gegen den Zeugen geführten Ver- fahrens verschwiegen habe, reicht dies für eine Entpflichtung ebenfalls nicht aus. Die Verurteilung des Zeugen ist bereits aus der Anklageschrift zu entnehmen, die dem Angeklagten im September 2019 übersandt worden ist. Angesichts der eher nachrangigen Bedeutung des Zeugen für die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe und der im angefochtenen Beschluss näher aufgezeigten Bezüge des Angeklagten zu dem gegen den Zeugen geführten Strafverfahren ergibt sich selbst dann keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, wenn der Verteidiger den Angeklagten nicht von sich aus über Einzelheiten des damaligen Verfahrens, insbesondere die Hintergründe einer Verständigung (§ 257c StPO), sowie das vorangegangene Mandat in Kenntnis gesetzt hat.

cc) Da kein Grund für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. E. besteht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der beantragten Bestellung von Rechtsanwalt G. gemäß § 143a Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO die von ihm mitgeteilten Terminkollisionen entgegenstehen könnten.“

Die Hürden für den Pflichtverteidigerwechsel liegen also nach wie vor hoch bzw. es muss schon einiges passieren bzw. passiert sein, bevor ausgewechselt wird. Hier reichte dann noch nicht einmal, dass der Verteidiger zuvor einen potentiellen Belastungszeugen vertreten hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach Rücknahme des Strafbefehls?

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Und dann am heutigen Montag noch die Lösung zum Rätsel der vergangenen Woche: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich nach Rücknahme des Strafbefehls?.

Da mache ich es mir dann einfach und nehme dann den zweiten Teil der Frage des Kollegen. Der hatte nämlich selbst eine Lösung entwickelt/vorgeschlagen, und zwar.

„……….

Zunächst ist die GG nach Nr. 4100 VV RVG entstanden.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 sollte auch entstanden sein, weil mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls das vorbereitende Verfahren beendet und das gerichtliche Verfahren begonnen hat.

Durch die Rücknahme des Strafbefehls wurde das Verfahren ja nun wieder in das vorbereitende Verfahren zurückversetzt, vgl. Burhoff/Volbert, RVG, Rn. 1989. Es sollte also auch die Gebühr Nr. 4104 VV RVG angefallen sein.

Da durch meine Mitwirkung – schließlich habe ich angeregt, dass meine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zuleitet wird – das Verfahren nach 170 II StPO eingestellt wurde, sollte doch nun auch noch die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 3 oder jedenfalls Nr. 1 VV RVG angefallen sein?

Wenn obiges so zutreffend ist, dann dürfte auch zwei mal die Nr. 7002 VV RVG angefallen sein.

Ich hoffe ich bin nicht ganz auf dem Holzweg und würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können.“

Ich habe ihm geanatwortet:

„Moin, danke für die Nachricht.

Mir ist nicht ganz klar, was Sie noch von mir wollen? Liest sich doch sehr gut. Haben Sie denn eine Kostengrundentscheidung? Die brauchen Sie ja.“

Allerdings darf der Kollege, aber ich denke in die Richtung zielte seine Frage nicht, die Nr. 4106 VV RVG nicht vergessen. Denn die ist ja nun auch entstanden.