Monatsarchiv: Mai 2019

StGB II: Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, oder: Das gehört in die Urteilsgründe

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Die zweite Entscheidung kommt aus dem verkehrsrechtlichen Bereich. Das OLG Karlsruhe nimmt im OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19 – noch einmal Stellung zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen “ 316 StGB. Und zwar wie folgt:

b) Jedoch vermögen die Darstellungen in den Urteilsgründen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehung der Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) nicht zu tragen. Das Amtsgericht hat eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies im Kern auf die „einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten sowie darauf gestützt hat, dass ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 die Fahrerlaubnis entzogen und erst drei Tage vor der hier in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt wieder erteilt worden sei. Diese Würdigung erweist sich als unzureichend.

1) Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem – wie hier – insoweit nicht geständigen Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 – III-3 RVs 8/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2010 – 5 Ss 198/10 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei kann nach wohl einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden; einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht (OLG Hamm aaO Rn. 8; OLG Stuttgart aaO Rn. 16; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 316 Rn. 46, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu würdigen sind dabei insbesondere – soweit feststellbar – die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.02.2013 – (2) 53 Ss 1/13 (4/13) -, juris Rn. 7; OLG Hamm aaO).

Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, zwar aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.1995 – 3 Ss 164/94, NStZ-RR 1996, 85; Fischer aaO Rn. 46). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist. Nur in diesem Fall ist es denkbar und auch naheliegend, dass der Täter aus seiner früheren Bestrafung und dem darin liegenden Hinweis auf seine derzeitige Fahruntüchtigkeit vor der erneuten Trunkenheitsfahrt entsprechende Schlüsse gezogen hat, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen. Es ist deshalb jedenfalls in der Regel unerlässlich, dass der einer einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, aus dem auf die vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden soll, in den Urteilsgründen mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2018 – 3 Ss 25/18, BeckRS 2018, 28087; Beschluss vom 10.07.1997 – 21 Ss 138/97, NZV 1998, 123; abweichend KG Berlin, Urteil vom 24.11.2014 – (3) 121 Ss 155/14 (115/14), NZV 2015, 403).

2) Vorliegend hat sich das Amtsgericht bei der Darstellung der „einschlägigen Vorstrafen“ darauf beschränkt, die – ersichtlich dem Bundeszentralregisterauszug entnommenen – Daten zweier Urteile festzustellen, wonach der Angeklagte am „17.12.2005“ (offenkundig gemeint war insoweit wohl der 17.12.2015) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 60,- Euro verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum 16.12.2016 verhängt wurde und am 21.08.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50,- Euro verurteilt wurde. Diese bezüglich des Urteils vom 17.12.2015 noch um Angaben des Angeklagten ergänzten Ausführungen – so gab der Angeklagte offenbar an, seine Blutalkoholkonzentration habe bei der damaligen Trunkenheitsfahrt „mehr als zwei Promille Alkohol betragen“ – genügen jedenfalls vorliegend nicht.

Es erschließt sich schon nicht, aus welchem Grunde das Amtsgericht „insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen“, also aufgrund von mehreren vorangegangenen Straftaten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Sollten die ausgesprochen knapp gehaltenen Ausführungen des Amtsgerichts – was naheliegt – dahingehend zu verstehen sein, dass mit einer der „einschlägigen Vorstrafen“ die Verurteilung vom 21.08.2017 gemeint gewesen ist, lässt sich mit Blick darauf, dass der Angeklagte dortmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht aber wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde aus, nichts dafür herleiten, inwieweit er hieraus überhaupt Lehren für zukünftiges Trink- und Fahrverhalten hätte ziehen müssen.

Ob und inwieweit die mit Urteil vom 17.12.2015 geahndete Trunkenheitsfahrt und die verfahrensgegenständliche Sache tatsächlich vergleichbar waren, lässt sich anhand der äußerst knappen und nur nach der Erinnerung des Angeklagten referierten Darstellung zur damaligen Trunkenheitsfahrt nicht erkennen. Schon mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte an einen mutmaßlich deutlich höheren Promillewerte erinnerte (“über zwei Promille“), versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, inwieweit er aus der damaligen Fahrt Rückschlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit bei der verfahrensgegenständlichen Trunkenheitsfahrt gezogen haben muss.

Zu eingehenderer Erörterung der Schuldform bestand auch im Hinblick darauf Anlass, dass nach den Ausführungen des Amtsgerichts bei der Abnahme der Blutprobe bei den entsprechenden Tests keine besonderen (alkoholtypischen) Ausfallerscheinungen zu bemerken gewesen waren, sondern vielmehr der Angeklagte „nicht merkbar“ unter Alkoholeinfluss stand, was es zumindest nicht gänzlich fernliegend erscheinen lässt, dass für den Angeklagten selbst die alkoholische Beeinflussung weniger spürbar war und er sich deshalb für fahrtüchtig gehalten haben könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2008 – 2 Ss 23/08, NZV 2008, 304).

Soweit das Amtsgericht ergänzend darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte nach Entzug der Fahrerlaubnis in der Zwischenzeit „sogar wegen einer MPU längere Zeit abstinent“ gelebt habe, begegnet dies vorliegend ebenfalls Bedenken. Das Amtsgericht teilt nicht mit, aus welchem Grunde das wegen einer anstehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abstinent geführte Leben des Angeklagten Rückschlüsse auf sein subjektives Vorstellungsbild zu seiner Fahr(un)tüchtigkeit zulassen soll. Dies versteht sich – jedenfalls ohne jegliche nähere Erörterung – auch nicht von selbst. Denn der Umstand, dass der Angeklagte in dem Wissen einer anstehenden MPU abstinent gelebt hat, lässt naheliegende Rückschlüsse zunächst nur auf seine Fähigkeit, auf Alkoholkonsum verzichten zu können, zu, nicht aber darauf, von welchen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit er selbst im Einzelnen ausging.“

Und dann gibt es gleich noch einen „ganzen Sack“ „Segelanweisungen:

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob weitere Feststellungen, die den Schluss auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten, getroffen werden können. In diesem Zusammenhang scheint jedenfalls die Beiziehung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Verfahrensakten oder jedenfalls derer Strafbefehle unverzichtbar.

b) Der neue Tatrichter wird weiter in den Blick zu nehmen haben, dass es im Falle der Verurteilung nach § 316 StGB in aller Regel nicht genügt, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Die Schuld des Täters – ebenso die Frage der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) – kann in derartigen Fällen nämlich wesentlich durch die Umstände der Alkoholaufnahme und durch die Gegebenheiten der Tat selbst bestimmt sein. Wesentliche Faktoren der Tat selbst können – unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr – die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2008 – 2 Ss 176/08, BeckRS 2008, 23653 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird sich daher für eine sachgerechte Rechtsfolgenbestimmung darum zu bemühen haben, zu zumindest einigen nach Lage des Einzelfalls besonders relevanten Umständen (hierzu eingehend OLG Koblenz aaO) entsprechende Feststellungen zu treffen.

c) Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB wird neben der Schuldform auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen aufwies. Die hieraus ersichtliche Trinkgewöhnung lässt möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen.

d) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung weiter zu prüfen haben, inwieweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB trotz des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs noch vorliegen oder ob nicht die Verhängung einer Geldstrafe ausreicht.

e) Nachdem vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits am 23.05.2018 abgelaufen war, die Verfahrensakten – in einer Führerscheinsache – bei der Generalstaatsanwaltschaft aber erst am 31.01.2019, mithin mehr als acht Monate später eingegangen sind, wird der neue Tatrichter eingehend zu prüfen haben, ob insoweit im Revisionsverfahren eine im Vergleich zum üblichen Verfahrensgang unangemessene Verfahrensverzögerung eingetreten und daher seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt worden ist. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass insoweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, wird er weiter zu prüfen haben, ob zur Kompensation der Verzögerung die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder in Anwendung der Grundsätze der Vollstreckungslösung die Verzögerung durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Strafe zu kompensieren ist (hierzu näher Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 46 Rn. 57e mit zahlr. Nachw.).

StGB I: Täterschaftiche Einfuhr von BtM, oder: Wertende Gesamtbetrachtung

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Und weiter geht es dann mit dem BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 1 StR 36/19. Er nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von BtM Stellung. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte neben Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge P. als Heroinverkäufer in R. tätig und bezog das an seine Abnehmer zu verkaufende Heroin im Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 in 14 Einzelfällen nach vorangegangener telefonischer Bestellung vom Angeklagten aus Bosnien-Herzegowina in einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm pro Lieferung. Hierzu wurde das Heroin jeweils vom Angeklagten von Bosnien-Herzegowina aus auf den Weg nach Deutschland gebracht. Das Heroin gelangte auf unbekanntem Weg ins Bundesgebiet, entweder per Post oder über nicht näher bekannte Transporteure, die das Heroin entsprechend den Weisungen des Angeklagten nach R. brachten und dort an P. übergaben. Der Angeklagte führte und lenkte seine eigennützigen und für ihn Gewinn bringenden Heroingeschäfte mit P. ausschließlich von Bosnien-Herzegowina aus.

b) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-)täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

aa) Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen aber die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 – 4 StR 191/18, NStZ 2019, 96; vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16, juris Rn. 14). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (statt vieler: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16, StV 2017, 285, 286). Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann nicht Mittäter der Einfuhr sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts lassen in allen Fällen nicht erkennen, welchen konkreten Einfluss er jeweils auf den Einfuhrvorgang hatte. Der Angeklagte befand sich bei allen Taten ausschließlich in Bosnien-Herzegowina (UA S. 7). Welche Tatbeiträge er zur Versendung der Drogen oder zur Beauftragung der Kuriere erbrachte, ob ihm ein Einfluss auf die Zeit, den Weg und die Art des Transports zukam sowie ob und wann er hierfür finanzielle Aufwendungen tätigte, bleibt völlig offen. Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zur Einfuhr beschränken sich letztlich darauf, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr von Betäubungsmitteln gehabt hat. Dies allein vermag die rechtliche Einordnung des Handelns des Angeklagten als mittäterschaftliche Einfuhr nicht zu rechtfertigen. …..“

Nichts Neues. Ich frage mich nur, warum das LG die bekannten Rechtsprechung des BGH nicht anwendet?

Bin dann mal wieder weg – für ein paar Tage in Madrid

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So, heute dann zunächst mal wieder eine Abwesenheitsankündigung.

Ab heute bin ich dann ein paar Tage unterwegs = nicht vor Ort. Gleich geht es mit dem Flieger nach Madrid. Das kenne ich bislang noch nicht. Dürfte um diese Jahreszeit sicherlich schön sein (hoffentlich 🙂  ). Das ist dann das letzte tiefe Luftholen vor dem anstehenden Umzug nach Ostfriesland.

Für das Blog bedeutet das: Die Beiträge, die während meiner Abwesenheit online gehen, sind vorbereitet. Danach werde ich immer wieder gefragt. Also: Nein, ich laufe nicht mit dem Notebook oder dem Tablet durch die Städte in fernen Ländern und poste Blogbeiträge 🙂 . Das kann man vorbereiten. Und das habe ich bis einschließlich Sonntag erledigt.

Und: Die Kommentarfunktion ist so lange ausgeschaltet, das ich keine Lust habe, die eingehenden Kommentare von unterwegs darauf zu prüfen, ob sie ok sind und online gehen bzw. bleiben können.

In dem Sinne: Hasta la vista 🙂 .

OWi III: Geldbuße, oder: Welche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind erforderlich im Bußgeldurteil

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Einige OLG-Entscheidungen haben sich in der letzten Zeit mit den erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen im Bußgeldurteil befasst. Die sind insbesondere in Zusammenhang mit der Verhängung der Geldbuße von Bedeutung (vgl. KG, Beschl. v. 12.03.2019 – 3 Ws (B) 53/19; OLG Oldenburg, Beschl. 04.03.2019 – 2 Ss(0Wi) 49/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.01.2019 – 6 Rb 26 Ss 731/18; OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 Ss OWI 206/18 [135/18]).

Die Grundsätze der OLG-Rechtsprechung lassen sich etwa wie folgt zusammenfassen:

  • Liegt eine Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so müssen die Urteilsgründe grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten. Dies gilt dann nicht, wenn das Tatgericht auf die – ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV erhöhte – Regelgeldbuße erkennt und keine Anhaltspunkte für ein unter- oder überdurchschnittliches Einkommen vorhanden sind.
  • Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen können auch dann erlässlich sein, wenn die Regelbuße lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht wird und sich die Bemessung ersichtlich noch an der Regelgeldbuße orientiert. Insbesondere bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen gebietet es die gerichtliche Aufklärungspflicht dann nicht, Feststellungen durch ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und der Höhe der Geldbuße unverhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen.

Allerdings ist bei den Fragen einiges im Fluß. Eingehend zur Geldbuße und den Anforderungen an die Feststellungen Gübner in:Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 1732 ff.  Der kundige Leser weiß, wo er das Werk bestellen kann 🙂  .

OWi II: Nochmals: Umweltzone, oder: Parken ohne Plakette

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Urheber Jojo659

Ich hatte im vorigen Jahr über den AG Marburg, Beschl. v. 25.02.2018 – 52 OWi 2/18 berichtet (vgl. Umweltzone, oder: Parken ohne Plakette). Das AG hatte die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO restriktiv ausgelegt und ausgeführt, dass sie nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr betrifft. Anders jetzt das AG Köln im AG Köln, Beschl. v.02.05.2019 – 813 OWi 5/19 (B):

„Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp.

Dieses Fahrzeug war am 14.04.2018 gegen 14.05 Uhr auf der Von-Gablenz-Straße gegenüber der Design Postin einer Umweltzone (Zeichen 270.1) geparkt, ohne die erforderliche Plakette aufzuweisen.

Der Betroffene hat in dem Bußgeldverfahren keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht. Das Bußgeldverfahren ist daraufhin eingestellt worden. Mit Kostenbescheid vom 17.07.2018 sind die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt worden. Dieser Bescheid ist ihm am 21.07.2018 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 30.07.2018 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er beruft sich insoweit mit Schreiben vom 11.03.2019 auf die Rechtsauffassung des AG Marburg, Urteil vom 26.02.2018 – 52 OWi 2/18, wonach keine Haftung des Halters bei Halten oder Parken des PKW in der Umweltzone ohne grüne Plakette bestehe.

Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt. Die Vorschrift des § 25a findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Dem ruhenden Verkehr (Halt- oder Parkverstoß) zuzurechnen ist das Verkehrsverbot Z 270.1 (Umweltzone), mit der Folge, dass ein Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette auch als Anlassordnungswidrigkeit in Betracht kommt (AG Dortmund ZfSch 14, 474; VerfGH Berlin DAR 14, 191; AG Tiergarten DAR 08, 409; Carsten in NK Haus/Krumm/Quarch § 25a Rn 4; König in Hentschel/König/Dauer § 25a Rn 5; aA Janker in der Vorauflage mit Verweis auf AG Hannover NZV 11, 53 u AG Frankfurt DAR 09, 593). Die gegenteilige Auffassung war für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der 46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1.9.09 durchaus zutreffend, jedoch hat der Gesetzgeber in der Begründung deutlich . gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, insbesondere sollte sichergestellt werden, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden, was eine Kostentragungspflicht nach § 25a nach sich zieht (BRDrs 153/09 (B) S. 9 f, BHHJ/Hühnermann, 25. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 2-13).“