Monatsarchiv: Mai 2019

OWi I: Standardisiertes Messverfahren, oder: Ist uns doch egal, wann die Konformitätsbescheinigung ausgestellt ist

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Wenn man manche OLG-Entscheidungen liest, hat man den Eindruck, dass es den OLG bei der Frage der Verwertbarkeit von Messungen inzwischen weitgehend egal, ob und welche Vorgaben der Bedienungsanleitung und/oder der MessEV erfüllt sind. Hauptsache irgendwann mal „standardisiert“, dann passt das schon. Deckel drauf und Akte zu.

So muss man – jedenfalls habe ich so gedacht – denken, beim OLG Celle, Beschl. v. 06.05.2019 – 1 Ss (OWi 6/19. Das OLG hat mit dem Beschluss eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, verworfen.  Der Verteidiger hatte mit seiner Rechtsbeschwerde vorgetragen, dass die vom Hersteller abgegebene Konformi­tätserklärung zeitlich vor Durchführung der Konformitätsbewertung erfolgt sei, weshalb nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden könne.

Das interessiert das OLG aber nicht weiter:

„Der weitere vom Gutachter angeführte und im Rahmen der Sachrüge als Rechtsmangel bezeichnete Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits drei Wochen vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt ist, bewirkt nicht, dass vorliegend nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Die formalen und inhaltli­chen Voraussetzungen, die die Mess- und EichVO aufstellt, sind nämlich eingehalten. So hat sich der Hersteller der Messanlage zur Feststellung der wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bedient (§ 9 MessEV), der die Konformitätsbescheinigung am 20. Oktober 2016 erteilt hat. Zudem liegt auch die Konformitätserklärung des Herstellers nach § 11 MessEV vor. Zwar ist diese regelmäßig als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Ent­scheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist jedoch deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklarung dient lediglich der Verantwortungs­übernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtig­keit der Anlage abzuleiten sind.“

Ich hatte bislang immer gedacht, dass eine „Bescheinigung“ oder „Konformitätserklärung“ erst erteilt werden kann, wenn man etwas geprüft hat und nicht schon vorher. Ist aber wohl nicht so.

Man sollte wirklich erwägen, die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen abzuschaffen. Denn, was da zur Zeit abläuft, ist eine Farce und hat mit einem Rechtsmittel nichts oder nur noch sehr wenig zu tun.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Adhäsionsverfahren?

Nun, ich habe meine Antwort an den Kollegen nicht mehr gefunden. Aber so schwierig ist es ja nun nicht. Das Ganze läuft über die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG – „… Vertreter … eines Verletzten…“, so dass also die „normalen“ Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstehen und zusätzlich eben die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG.

Ist/War der Kollege nur mit der Geltendmachung/Abwehr eines Anspruchs als Einzeltätigkeit beauftragt, dann gilt die Vorbem. 4.3 VV RVG und es fällt nur die zuästzliche Verfahrensgebühr an. Weitere Gebühren, etwa für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin entstehen dann nicht. Bei der Nr. 4143 VV RVG handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, d.h., sie deckt alle Tätigkeiten ab.

Zum Ganzen mein Beitrag „Anwaltsvergütung im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren“

aus RVGreport 2018, 282. Oder <<Werbemodus an>> noch besser 🙂 : Die Kommentierung zur Nr. 4143 VV RVG in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Zusammenspiel von Wiedereinsetzung und Verfolgungsverjährung, oder: Rechtskraft des Bußgeldbescheides?

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2019 – 1 Rb 7 Ss 39/19. Ergangen ist der Beschluss in einem Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf des fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Es geht in dem Beschluss um das Zusammenspiel von Verfolgungsverjährung und Wiedereinsetzung.

Das AG hatte die Betroffene verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Kollegen S. Kabus aus Bad Saulgau, die beim OLG Erfolg hatte. Das OLG sagt: Es ist/war Verfolgungsverjährung eingetreten:

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geschehens war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, als das Amtsgericht mit der Sache befasst wurde.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ereignete sich der verfahrensgegenständliche Vorfall am 07.12.2017, so dass die dreimonatige Verjährungsfrist (§§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG. 24 StVO) bei Erlass des Bußgeldbescheides durch die Stadt Karlsruhe am 08.02.2018 noch nicht abgelaufen war. Der Erlass des innerhalb von zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheides bewirkte die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) und hatte nach § 26 Abs. 3 StVG zugleich die Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate zur Folge. Anschließend ereignete sich nichts mehr, was eine erneute Unterbrechung der bis 07.08.2018 laufenden Verjährung zur Folge gehabt hätte. Als die Akten am 10.10.2018 bei dem Amtsgericht Karlsruhe eingingen, war daher bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

b) Auf Grund der von der Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 16.05.2018 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, begann die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft nicht von Neuem, weil der Bußgeldbescheid wegen des rechtzeitigen Einspruchs des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht in Rechtskraft erwachsen und die Verfolgungsverjährung nicht abgelaufen war.

Ausweislich des dem Senat im Wege des Freibeweisverfahrens zugänglichen Akteninhalts wurde der am 08.02.2018 erlassene Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 14.02.2018 zugestellt. Der den Einspruch des Betroffenen enthaltene Verteidigerschriftsatz ging unstreitig am 19.02.2018 und somit innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der Verwaltungsbehörde ein. Weil der Einspruchsschriftsatz jedoch aus ungeklärten Gründen nicht zur Verfahrensakte gelangte, leitete der zuständige Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde – in der irrigen Vorstellung, der Bußgeldbescheid habe Rechtskraft erlangt – die Vollstreckung ein. Nachdem der Verteidiger hiergegen unter Hinweis auf die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs interveniert hatte, gewährte die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen am 16.05.2018 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 51 Abs. 1 OWiG, 44 Abs. 1 StPO) angesichts des form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs nicht vorlagen.

Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die – für das Rechtsbeschwerdegericht nach §§ 52 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO in ihren Wirkungen rechtlich bindende (vgl. OLG Braunschweig NJW 1973, 2119) – Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dazu führen kann, dass mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses die Verfolgungsverjährung neu beginnt (OLG Hamm NJW 1972.2097; OLG Stuttgart MDR 1986, 608; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Auflage, OWiG, § 31 Rn. 37; Göhler/Gürtler, OWiG, 7. Auflage, Vor § 31 Rn. 2b). Diese Wirkung kann der Wiedereinsetzung aber nur dann zukommen, wenn der Bußgeldbescheid vor ihrer Gewährung und vor Eintritt der Verfolgungsverjährung tatsächlich schon Rechtskraft erlangt hatte (OLG Braunschweig NJW 1973, 2119; Göhler/Gürtler, a.a.O.). Denn mit der Rechtskraft wird die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit blockiert, so dass die Rechtskraft das Weiterlaufen der Verfolgungsverjährung ebenso hindert wie ihre Vollendung (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.). Lässt die Wiedereinsetzung die Wirkung der Rechtskraft – für die Zukunft – entfallen, so beginnt mit deren Wegfall mithin nicht nur die Verfolgung erneut, sondern auch die Verfolgungsverjährung.

Weil der Bußgeldbescheid im vorliegenden Fall jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen war, konnte die Wiedereinsetzung diese auch nicht beseitigen. Die Wirkung der Wiedereinsetzung erschöpfte sich hier vielmehr in der Feststellung, dass der Bußgeldbescheid mit dem Einspruch weiterhin anfechtbar sei (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 46 Rn. 11). Letztlich kam der Wiedereinsetzung daher im vorliegenden Fall rein deklaratorische Bedeutung zu, weil sie nur den Rechtszustand bestätigte, der für den Betroffenen im Zeitpunkt ihrer Gewährung am 16.05.2018 ohnehin bestand, weil der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt worden war (OLG Braunschweig, a.a.O.). Da hier mangels eingetretener Rechtskraft auch der Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht blockiert war, konnte die Wiedereinsetzung deren Blockade nicht beseitigen und infolgedessen auch nicht den Neubeginn der Verfolgungsverjährung bewirken. Weil der Bußgeldbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen war, lief die Verfolgungsverjährung vielmehr weiter, ohne in irgendeiner Weise von der rein dekiaratorischen Wirkung der Wiedereinsetzung beeinflusst zu werden (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.).

Nähme man dagegen an, die unanfechtbare (§§ 51 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO) Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auch von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag erfolgen kann, würde stets auch dann den Lauf der Verfolgungsverjährung neu beginnen lassen, wenn der Bußgeldbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachen ist, so hätte es die Verwaltungsbehörde darüber hinaus – zumindest theoretisch und von Fallgestaltungen offensichtlicher Willkür abgesehen – in der Hand, den Lauf der gesetzlichen Verjährungsfristen nach eigenem Gutdünken zu verlängern. Dies liefe dem auf Wiederherstellung oder Erhaltung des gestörten Rechtsfriedens gerichteten Zweck der Verfolgungsverjährung (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, a.a.O., § 31 Rn. 2) zuwider, deren Lauf nach der gesetzlichen Regelungskonzeption nur durch die in §§ 32 und 33 OWiG abschließend aufgeführten Ereignisse (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Auflage, § 33 Rn. 6) zum Ruhen gebracht oder unterbrochen werden kann.

Da die Taten vor Erlass des angefochtenen Urteils bereits verjährt waren, lag ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindemis bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor. Der Senat hebt das amtsgerichtliche Urteil daher auf und stellt das Verfahren nach § 206a StPO ein (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2010 – 5 StR 263/10).

Keine Wiedereinsetzung zur Heilung von Mängeln einer Verfahrensrüge, oder: Na ja

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Die 21. KW. eröffne ich mit einer sog. „Na-ja-Entscheidung“, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. 11.04.2019 – 1 StR 91/18, in dem der BGH zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zur Heilung eines Mangels einer Verfahrensrüge Stellung genommen hat.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Der Angeklagte hat mit der Revision gegen dieses Urteil fristgerecht die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerügt. Das von ihm angebrachte Befangenheitsgesuch hat er aber nicht vollständig vorgetragen, da eine Seite fehlt. Nach Kenntnisnahme der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, in der auf diesen Mangel hingewiesen worden war, hat er Wiedereinsetzung beantragt und die fehlende Seite nachgereicht.

Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen:

„b) Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst von Verteidigern nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies stünde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46 und vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08 Rn. 5). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01 Rn. 2; vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08 Rn. 6 und vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 7 ff.). Eine solche Ausnahmesituation liegt nicht vor.

Es handelt sich zum einen nicht um einen Übersendungsfehler. Die 215 Seiten umfassende Revisionsbegründungsschrift ist durchgehend nummeriert, alle Seiten sind lückenlos fristgerecht eingereicht worden. Es liegt zum anderen auch kein Fall vor, in dem wegen nicht gewährter Akteneinsicht Verfahrensrügen nicht fristgerecht erhoben werden konnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174 und vom 4. Februar 2010 – 3 StR 555/09 Rn. 2). Der Antragsteller trägt hierzu vor, er habe Akteneinsicht in Form einer pdf-Datei erhalten, hieraus den Ablehnungsantrag in die Revisionsbegründung kopiert und nicht bemerkt, dass die betreffende Seite in der Datei gefehlt habe. Dies stellt jedoch keinen Sachverhalt dar, der ihn wegen fehlender Aktenkenntnis an der formgerechten Erhebung gehindert hätte. Dies gilt schon deswegen, weil es sich um einen von ihm selbst gestellten Antrag handelt und zudem auch keine Bemühungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1990 – 4 StR 663/89, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5; vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7; vom 3. Dezember 1997 – 3 StR 514/97, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12 und vom 15. Februar 2011 – 4 StR 36/11 Rn. 2) um vollständige Akteneinsicht angestellt bzw. dargelegt worden sind. Soweit im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen wird, dass die Erhebung der vollständigen Rüge durch Umstände gehindert worden sei, die der Verteidigung nicht zuzurechnen seien, kann dem aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Das Nichtbemerken des Fehlens einer Seite stellt keinen Umstand dar, in dem es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren.“

Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das richtig ist. Denn es handelt sich ja nicht um den klassischen Fall der Nachbesserung einer Verfahrensrüge, weil z.B. Vortrag vergessen worden ist. Denn es war hier ja wohl ausreichend vorgetragen, es fehelt lediglich eine Seite aus dem gestellten Ablehnungsantrag.

Aber: Was soll das Überlegen? Denn:

„c) Im Übrigen hätte die erhobene Rüge, selbst wenn sie rechtzeitig formgerecht erhoben worden wäre, keinen Erfolg. Die Behandlung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unzulässig begegnet keinen Bedenken. Die in dem Beschluss dargelegten Umstände wie Verfahrensstand, Zeitpunkt der Anbringung und der Verweis auf die völlige Ungeeignetheit der Begründung rechtfertigen die Behandlung als in Verschleppungsabsicht gestellt, § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 StR 289/09, wistra 2009, 446 f.; vom 22. Februar 2013 – 2 ARs 377/12 und vom 7. Juli 2015 – 3 StR 66/15, StV 2016, 271, 272). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin ihr eigenes Verhalten beurteilt hätte.“

Sonntagswitz: Heute wegen des Endes der Saison 2018/2019 zum Fußball

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Für den Sonntagswitz standen heute zwei Themen zur Auswahl, und zwar der Eurovision Song Contest und wegen des Endes der Budnesligasaison 2018/2019 „Fußball“. Ich habe mich als „bekennender“ 🙂 Fußballfan für den Fußball entschieden, allerdings: Zum Song Contest habe ich auch nicht so richtig etwas gefunden. Und nur schreiben: Das Ganze ist ein Witz, ist vielleicht zu wenig 🙂 .

Vorab dann natürlich: Congratulations an den FC Bayern – so viel Zeit muss sein.

Hier dann die Fußballwitze – zum Teil schon älter, aber dann immer wieder schön:

Wann wurde die Fußballmannschaft zum ersten Mal schriftlich erwähnt?

Im alten Testament. Da heißt es: „Sie trugen seltsame Gewänder und irrten planlos umher.“


„Und ihr Fachgebiet ist Fußball?“, fragt der Showmaster.

„Ja“, antwortet der Kandidat.

„Bravo, da habe ich eine Frage für sie. Wie viele Maschen hat ein Tornetz?“


Der Mannschaftsarzt zum Thema Doping im Fußball:

„Doping im Fußball bringt nichts. Das Zeug muss in die Spieler!“


Eine Fußballmannschaftfliegt nach Amerika. Aus Langeweile beginnen die Burschen, in der Maschine Fußball zu spielen. Der Pilot kann die Maschine kaum noch halten und schickt den Funker nach hinten. Nach zwei Minuten ist absolute Ruhe.

„Wie hast Du denn das gemacht?“

„Na ja“, meint er „Ich habe gesagt: Jungs, es ist schönes Wetter draußen, spielt doch vor der Tür!“


Der Sohn des Fußballstars bringt stolz sein Zeugnis nach Hause:

„Papa, mein Vertrag mit der dritten Klasse wurde erfolgreich verlängert!“