Archiv für den Monat: Mai 2019

Wahlanwalt und Pflichtverteidiger nebeneinander, oder: Kostenerstattung bei Freispruch?

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zunächst den OLG Celle, Beschl. v. 06.05.2019 – 3 Ws 136/19 – vor. Es geht um Erstattungsfragen nach einem Freispruch, und zwar um die Frage der Erstattung der Gebühren von zwei Rechtsanwälten/Verteidigern.

Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten am 20.08.2018 – inzwischen rechtskräftig -freigesprochen und der Landeskasse seine notwendigen Auslagen auferlegt. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das LG dem Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Kosten der Verteidigung durch RA S., den – nach anfänglichem Handeln als Wahlverteidiger – der Strafkammervorsitzende am 18.04.2018 dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet hatte, entsprochen. Außerdem war die Festsetzung der Kosten auch der Verteidigung durch RA K. in Höhe von 2.832,10 € beantragt. Diese Festsetzung hat das LG abgelehnt. Rechtsanwalt K. hatte sich am 07.08.2018 mit Vollmacht als Wahlverteidiger gemeldet und war in den Verhandlungsterminen am 09., 14. und 20.08.2018 neben dem Pflichtverteidiger RA S. aufgetreten. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Festsetzungsbegehrens hinsichtlich der Kosten der Verteidigung durch RA K. hatte keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit erstattet werden, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 464a Rn. 13 mwN).

Dieser Grundsatz verstößt nicht gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2004 – 2 BvR 1436/04, NJW 2004, 3319). Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von zwei Anwälten seines Vertrauens verteidigen zu lassen, folgt nicht, dass dem nicht verurteilten Beschuldigten in jedem Fall die gesamten Auslagen für zwei Wahlverteidiger zu erstatten wären. Zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens genügt es regelmäßig, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht, dessen Kosten im Falle eines Freispruchs grundsätzlich erstattet werden (BVerfG aaO).

Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger; neben Letzterem ist eine Wahlverteidigung regelmäßig nicht mehr „notwendig“ (vgl. OLG Rostock NJ 2017, 39 mwN). Daher sieht das Gesetz in § 141 Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht bereits einen (Wahl-)Verteidiger hat. Die Kosten eines (zusätzlichen) Wahlverteidigers kann er im Falle einer ihm günstigen Kostenentscheidung insoweit nicht bzw. nur in Höhe der Differenz zu den entstandenen Pflichtverteidigerkosten gegen die Staatskasse geltend machen (OLG Rostock aaO; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317). Wurde – wie im vorliegenden Fall – zunächst der Pflichtverteidiger bestellt, so sind die Gebühren des später beauftragten Wahlverteidigers mithin regelmäßig um die an den Pflichtverteidiger gezahlten Gebühren zu kürzen (OLG Rostock aaO; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464a Rn. 13).

Der Grundsatz der Anrechnung von Pflichtverteidigerkosten auf die erstattungsfähigen Gebühren eines daneben tätigen Wahlverteidigers gilt zwar nicht uneingeschränkt. So wird die ungekürzte Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigerkosten ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen, wenn das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidiger nicht der Sphäre des Angeklagten zuzurechnen ist (KG StV 2003, 175), die Beiordnung eines Pflichtverteidigers also nicht von dem Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zu vertreten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn einem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt wird (so OLG Köln, Beschluss vom 24. August 2004 – 2 Ws 383/04, juris; KG NStZ-RR 2000, 163) oder wenn eine zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbestellung entgegen § 143 StPO nicht zurückgenommen wird (so KG aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 63; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 287).

Vorliegend greift keine dieser Ausnahmen. Denn dem Freigesprochenen war zunächst sein gewählter Verteidiger bestellt worden und die Anzeige der Wahl eines neuen Verteidigers erfolgte Monate später und erst zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung. Zu diesem späten Zeitpunkt kam eine Rücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers ohne Gefährdung des Beginns und zügigen Fortgangs der Hauptverhandlung nicht mehr in Betracht, weil der Wahlverteidiger nicht hinreichend eingearbeitet und eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu vermeiden war. Bei einer derartigen Sachlage liegt das Nebeneinander von Wahl- und Pflichtverteidigung in der Sphäre des Freigesprochenen (vgl. OLG Rostock aaO).

Soweit der Wahlverteidiger geltend macht, dass seine Einschaltung neben der des Pflichtverteidigers „gerade aufgrund der detaillierten Kenntnis und Zugang in den Bereich der hier tätigen polnischen Bauarbeiter“ notwendig gewesen sei, greift dies nicht durch. Durch die unmissverständliche Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO, also auch auf dessen Satz 3, sind die Grenzen der Erstattbarkeit von Wahlverteidigerkosten eindeutig abgesteckt. Dies gilt regelmäßig auch für umfangreiche und schwierige Verfahren (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 464a Rn. 32). Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, warum die Einschaltung des Wahlverteidigers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Strafkammervorsitzende nicht mehr entsprechend § 143 StPO reagieren konnte, ohne das Verfahren ernsthaft zu gefährden.“

Dürfte wohl „passen“.

Pflichti III: Der deutschunkundige Grieche und § 266a StGB, oder: Toller Grenzfall

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Die dritte Entscheidung des Tages, der LG Stralsund, Beschl. v. 06.05.2019 – 26 Qs 27/19, den mir der Kollege Riemer aus Greifswald geschickt hat, ist dann wieder nicht so schön. Jedenfalls gehört er für mich in die Rubrik der Beschlüsse, die man lieber nicht gelesen hätte.

Im Streit ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen, dem Delikte nach § 266a StGB vorgeworfen werden. Das AG hat (natürlich) nicht bestellt, aber auch das LG sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers als nicht erforderlich an.

„Das Amtsgericht hat in diesem Grenzfall noch zu Recht die Voraussetzungen einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers verneint.

Zwar kommt bei Delikten nach § 266a StGB ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. LG Cottbus, StV 2012, 525, vgl. auch LG Wiesbaden, StraFo 2001, 195). Hier handelt es sich aber um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Nach dem Wortlaut des § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG stellen Straftaten nach § 266a StGB nur dann Wirtschaftsstrafsachen dar, wenn zu ihrer Beurteilung entsprechende Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Dies ist der Fall, soweit Straftaten durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens begangen werden und deshalb zur Bearbeitung solcher Verfahren besondere Spezialkenntnisse erforderlich sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 74c GVG Rdnr. 5; OLG Saarbrücken, wistra 2007, 360). Dies dürfte für den hier vorliegenden Fall nicht gelten, da nur acht Fälle gern. § 266a Abs. 1 StGB vorlagen. Auch wenn sich bei Verfahren nach § 266a StGB zwangsläufig Aufstellungen über die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeträge, Lohnabrechnungen, so genannte Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3, 1 SGB IV oder Aufstellungen über die Beitragssätze der Krankenkassen in den Ermittlungsakten befinden und der Angeschuldigte gern. § 147 Abs. 1 StPO nicht selbst Akteneinsicht nehmen kann, so rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht automatisch die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Zunächst sind die Zahlenwerte ohnehin in einer Art und Weise in die Anklageschrift aufzunehmen, so dass dies nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten und nicht gezahlten Beiträge ermöglicht. Dies ist zwar bei der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund unterblieben. Dennoch weist die Anklageschrift keine Mängel auf, die ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Im Anklagesatz für § 266a StGB ist das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, NStZ 2013, 409; NStZ 2017, 337). Allerdings ist es im Hinblick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis die für eine nachvollziehbare Darstellung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen auszuführen. Da es sich hier aber nur um eine Anklage zum Strafrichter handelt, war dies ebenfalls nicht erforderlich.

Daneben hat aber auch der unverteidigte Beschuldigte gem. § 147 Abs. 7 StPO Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte. Insoweit kann Ihm durch Überlassung von entsprechenden Ablichtungen der Zahlenwerke eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht werden, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich ist.

Allein die Tatsache, dass der Angeschuldigte Grieche und damit der deutschen Sprache nicht mächtig ist, rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. So eingeschränkt können die Deutschkenntnisse des Angeschuldigten nicht gewesen sein, zumal er in der Lage gewesen ist, die Fa. ppp. zu gründen. Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Verfügung stehen.“

Warum man als Beschwerdekammer, wenn man das Verfahren selbst als „Grenzfall“ ansieht, dann nicht lieber einen Pflichtverteidiger bestellt, erschließt sich mir nicht. Neinn, man verweist den der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen lieber auf § 147 Abs. 7 StPO und auf den Dolmetscher in der Hauptverhandlung. Toll.

Pflichti II: Bestellung wegen „Schwere der Tat“, oder: „Angedachte“ Einstellung ist ohne Bedeutung

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Stendal, Beschl. v. 01.10.2018 – 501 Qs (394 Js 6425/18) 62/18 , ist „schöner“ als der OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Ws 698/18 (vgl. dazu Pflichti I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich). Er ist schon etwas älter, der Kollege Funk aus Braunschweig hat ihn aber erst vor kurzem übersandt.

Das AG hatte die Bestellung des Kollegen abgelehnt. Anders das LG. Das ordnet wegen „Schwere der Tat“ bei:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stendal vom 28 Mai 2018 erließ das Amtsgericht Gardelegen gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen eines am 07. Februar 2017 begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel. Als Rechtsfolge war eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € vorgesehen.

Unter dem 06. April 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Stendal gegen den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Waffen Anklage zum Landgericht Stendal erhoben. Die Hauptverhandlung in dieser Sache dauert an.

Gegen den ihm am 03. Juli 2018 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 06. Juli 2018, beim Amtsgericht taggleich eingegangen, Einspruch erhoben und die Bestellung von Rechtsanwalt pp. als notwendigen Verteidiger beantragt. Hierbei wies er auf das oben dargestellte Verfahren vor dem Landgericht Stendal hin.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Beiordnungsantrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Einstellung nach § 154 StPO angehört. Eine Entscheidung hierüber ist nach Aktenlage bisher nicht ergangen.

Gegen den Beschluss vom 25. Juli 2018 hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09 August 2018 Beschwerde erhoben und erneut auf das gesamtstrafenfähige Verfahren 501 KLs 6/18 vor dem Landgericht Stendal verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt

Die nach § 304 StPO statthafte und ansonsten zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO waren vorliegend evident gegeben.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach dem zu erwartenden Rechtsfolgenausspruch. Bei einer Straferwartung von einem Jahr ist hierbei regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn diese Straferwartung nur aufgrund einer zu bildenden Gesamtstrafe erreicht wird (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner. Strafprozessordnung, 56 Auflage. § 140, Rdn. 23, m.w.N.).

Vorliegend gebietet die Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers Die hier in Rede stehende Tat ist mit der Tat im Verfahren 501 KLs 6/18 gesamtstrafenfähig. Im dortigen Verfahren wird dem Angeklagten ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren zur Last gelegt. Im Verurteilungsfalle ist es daher für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass die Gesamtstrafe über einem Jahr liegen dürfte, womit nach der oben dargestellten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfüllt sind.

Unerheblich ist, dass es seitens des Amtsgerichts angedacht ist, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen. Eine solche Einstellung ist nach Aktenlage bisher nicht ausgesprochen worden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt seitens des Angeklagten noch Verteidigungsbedarf besteht.“

Sicherlich im Hinblick auf die im Verfahren drohende Strafe ein Sonderfall, aber: Die Gesamtstrafe ist von Bedeutung. Und: Schön der Hinweis zur „angedachten Einstellung“.

Pflichti I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich

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Heute dann mal wieder drei Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Ws 698/18 – vor, den mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach vor einiger Zeit übersandt hat. Das OLG hat über die Auswechselung des dem Angeklagaten beigeordneten Pflichtverteidiger gegen seinen (neuen) Wahlverteidiger entschieden und hat die – mit dem LG – abgelehnt. Begründung:

„2. Eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers käme nur in Betracht, wenn Umstände vorlägen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Untergebrachten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden wür­den (vgl. BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Un­tergebrachten und dem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGH NStZ 2004, 632, 633; Senat aa0.). Einen wichtigen Grund in diesem Sin­ne hat das Landgericht zu Recht verneint und dieser ergibt sich weder aus dem Beschwerdevor­bringen noch aus der Stellungnahme auf das Votum der Generalstaatsanwaltschaft.

Soweit die Beschwerde rügt, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht entstehen konnte, ist dies unerheblich, da für die Bestellung eines Pflicht­verteidigers ein solches keine Voraussetzung ist. Erst das Vorliegen von Gründen, die ein Vertrauensverhältnis ausschließen oder es endgültig und nachhaltig erschüttern, kann die Entbindung rechtfertigen, da in diesem Fall eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet wäre. Derartige Gründe sind indes nicht ersichtlich. Allein die Kontaktaufnahme und die Bestellung des Wahlverteidigers und dessen vorgetragener Kontakt mit dem Angeklagten schließt ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht aus. Die Gründe für die unterbliebene Kontaktaufnahme vor der erstinstanzlichen Verhandlung beruhten, wie das Landge­richt mit zutreffender Begründung dargelegt hat und worauf der Senat Bezug nimmt, nicht auf ei­nem Verschulden des Pflichtverteidigers. Das rechtmäßige Verhalten kann einen Vertrauensverlust nicht begründen. Auch für den Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der zunächst für den 29. November 2018 anberaumten Berufungsverhandlung ist kein Fehlverhalten des Pflichtverteidigers ersichtlich, welches seine Abberufung begründen könnte. Ein Kontakt mit dem Angeklagten war nach der Stellungnahme des Pflichtverteidigers vom 12. Oktober 2018 (BI. 206 d. A.) rechtzeitig geplant und durchaus möglich. Zudem ist ein vorheriges Beratungsbedürfnis des Angeklagten weder dargetan noch ersichtlich. Eine vorherige Übersendung des Urteils an den Angeklagten war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, da das Amtsgericht dem Angeklagten bereits eine Ausfertigung übermittelt hatte (BI. 124 d. A.).

Ferner stellt die Empfehlung und Entscheidung für eine Berufung, auch im Hinblick auf eine ver­meintlich begründete Verfahrensrüge, keine Fehlberatung dar. Tragende Tatsachen für die ange­deutete Rüge eines Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) sind nicht dargelegt, soweit lediglich unter Bezugnahme auf das Protokoll zitiert wird: „Die polizeiliche Verneh­mung des Zeugen G. vom 11.1.18 soll gem.§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden …“.

Zudem findet in der Berufung eine vollständige Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht statt und die Möglichkeit einer Revision gegen die Berufungsentscheidung bleibt erhalten….“.

Insoweit und auch wegen der weiteren Begründung – Stichwort: Nur ausnahmsweise zwei Verteidiger – nichts Besonderes und das Übliche. Na ja. Wirklich? Nun m.E. nicht so ganz. Denn den Satz: „Soweit die Beschwerde rügt, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger nicht entstehen konnte, ist dies unerheblich, da für die Bestellung eines Pflicht­verteidigers ein solches keine Voraussetzung ist. Erst das Vorliegen von Gründen, die ein Vertrauensverhältnis ausschließen oder es endgültig und nachhaltig erschüttern, kann die Entbindung rechtfertigen, da in diesem Fall eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet wäre.“ ist m.E. – gelinde ausgedrückt – schon bemerkenswert. Abgesehen davon, dass er m.E. einen Zirkelschluss enthält – aber Zirkelschlüsse interessieren die OLG nicht – halte ich die Ansicht des OLG zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem (Pflicht)Verteidiger schon für „bemerkenswert“. Aber auch das interessiert die OLG nicht.

StGB II: Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr, oder: Straßenverkehrsgefährdung?

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Und die dritte StGB-Entscheidung kommt ebenfalls aus dem Verkehrsrecht. Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 18.03.2019 – 1 OLG 151 Ss 22/19, ergangen zur Problematik des Überholens i.S. von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB:

„1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht.

 Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2018 folgendem Sachverhalt festgestellt.

„Am 11.10.2017 befuhr der Angeklagte mit seinem Ford Transit, amtliches Kennzeichen pp. die Bundesstraße 2 in Höhe von Gera-Cretzschwitz in Höhe Kilometer 1.200 m Richtung pp. Vor dem Fahrzeug des Angeklagten fuhr ein Lkw. Dahinter fuhr das von dem Zeugen pp. geführte Fahrzeug, dahinter das von der Zeugin pp.. geführte Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn fuhr der von dem Zeugen pp. geführte Lkw, ein vollbeladener sogenannter 40-Tonner. Dahinter befand sich der von dem Zeugen pp. geführte Sattelschlepper mit polnischem Kennzeichen. Dahinter fuhr der Lkw des Zeugen.

Obwohl sich in einer langgezogenen Längskurve der Gegenverkehr deutlich erkennbar war, setzte der Angeklagte mit seinem Pkw pp. zum Überholen es vor ihm fahrenden Lkw an. Als der Zeuge pp. bemerkte, dass ihm der Transporter des Angeklagten entgegenkam, bremste er zunächst langsam und machte dann eine Vollbremsung, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Transporter des Angeklagten ist sodann in geringem Abstand an ihm vorbeigefahren und fuhr weiter. Lediglich durch das rechtzeitige Bremsen des Lkws das Zeugen pp. konnte ein Frontalzusammenstoßmit dem Fahrzeug des Angeklagten verhindert werden. Sodann machte der Zeuge pp. eine Vollbremsung, gleichwohl fuhr der Zeuge pp. mit seinem Lkw auf die Fahrzeuge auf, da er das vor ihm fahrende Fahrzeug erst recht spät bremsen gesehen hatte. Dieser hielt sich an seinem Lenkrad bei Vollbremsung fest. Daraufhin wurden seine Beine eingeklemmt und er musste befreit werden und hatte einen Schock. Weitere Dauerfolgen hat der Zeuge nicht erlitten.

Ob der Angeklagte diesen Zusammenstoß beim Vorbeifahren bemerkt hat oder über den Rückspiegel bemerkt hat oder einen Knall gehört hat, konnte für eine für die Verurteilung hinreichende Sicherheit nicht festgestellt werden.“

Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr 2b, Abs. 3 StGB angenommen, wobei es davon ausgegangen ist. dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Ausführungen zur im Urteilstenor angenommenen tateinheitlichen fahrlässigen Körperverletzung enthält das im Urteil Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.

 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 07.02.2019 zur Begründung des dort – versehentlich hinsichtlich des gesamten Urteils – gestellten Aufhebungsantrags ausgeführt.

„… Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vermögen jedoch eine Verletzung des § 5 StVO nicht hinreichend zu tragen, da allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr noch keine Verletzung des § 5 Abs. 2 StVO darstellt. Ein falsches Überholen liegt danach nur dann vor. wenn das Überholen unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer gefahr- und behinderungslos möglich ist (gemeint ist ersichtlich: nicht gefahr- und behinderungslos möglich ist).

Dies lässt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht beurteilen, da der ungefähre Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Ausschorens beim Überholvorgang und dem Fahrzeug des Zeugen pp. nicht mitgeteilt wird.

Zur inneren Tatseite teilt das Gericht ferner nur mit, dass der Angeklagte die Gefährdung der entgegenkommenden Fahrzeuge lediglich fahrlässig verursacht hat. Es bleibt jedoch offen, ob das Gericht von einer vorsätzlichen Tathandlung im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Dagegen spricht, dass das Gericht nicht von einer Vorsatztat wie § § 315c Abs. 1 Nr. 1StGB, sondern von fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 3 Nr. 3 StGB ausgegangen ist. …“