Pflichti III: Der deutschunkundige Grieche und § 266a StGB, oder: Toller Grenzfall

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Die dritte Entscheidung des Tages, der LG Stralsund, Beschl. v. 06.05.2019 – 26 Qs 27/19, den mir der Kollege Riemer aus Greifswald geschickt hat, ist dann wieder nicht so schön. Jedenfalls gehört er für mich in die Rubrik der Beschlüsse, die man lieber nicht gelesen hätte.

Im Streit ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen, dem Delikte nach § 266a StGB vorgeworfen werden. Das AG hat (natürlich) nicht bestellt, aber auch das LG sieht die Bestellung eines Pflichtverteidigers als nicht erforderlich an.

„Das Amtsgericht hat in diesem Grenzfall noch zu Recht die Voraussetzungen einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers verneint.

Zwar kommt bei Delikten nach § 266a StGB ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. LG Cottbus, StV 2012, 525, vgl. auch LG Wiesbaden, StraFo 2001, 195). Hier handelt es sich aber um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Nach dem Wortlaut des § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG stellen Straftaten nach § 266a StGB nur dann Wirtschaftsstrafsachen dar, wenn zu ihrer Beurteilung entsprechende Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Dies ist der Fall, soweit Straftaten durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens begangen werden und deshalb zur Bearbeitung solcher Verfahren besondere Spezialkenntnisse erforderlich sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 74c GVG Rdnr. 5; OLG Saarbrücken, wistra 2007, 360). Dies dürfte für den hier vorliegenden Fall nicht gelten, da nur acht Fälle gern. § 266a Abs. 1 StGB vorlagen. Auch wenn sich bei Verfahren nach § 266a StGB zwangsläufig Aufstellungen über die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeträge, Lohnabrechnungen, so genannte Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3, 1 SGB IV oder Aufstellungen über die Beitragssätze der Krankenkassen in den Ermittlungsakten befinden und der Angeschuldigte gern. § 147 Abs. 1 StPO nicht selbst Akteneinsicht nehmen kann, so rechtfertigt dieser Umstand allein noch nicht automatisch die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Zunächst sind die Zahlenwerte ohnehin in einer Art und Weise in die Anklageschrift aufzunehmen, so dass dies nachvollziehbar die Berechnung der geschuldeten und nicht gezahlten Beiträge ermöglicht. Dies ist zwar bei der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund unterblieben. Dennoch weist die Anklageschrift keine Mängel auf, die ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Im Anklagesatz für § 266a StGB ist das relevante Verhalten und der Taterfolg anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, NStZ 2013, 409; NStZ 2017, 337). Allerdings ist es im Hinblick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis die für eine nachvollziehbare Darstellung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen auszuführen. Da es sich hier aber nur um eine Anklage zum Strafrichter handelt, war dies ebenfalls nicht erforderlich.

Daneben hat aber auch der unverteidigte Beschuldigte gem. § 147 Abs. 7 StPO Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte. Insoweit kann Ihm durch Überlassung von entsprechenden Ablichtungen der Zahlenwerke eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht werden, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich ist.

Allein die Tatsache, dass der Angeschuldigte Grieche und damit der deutschen Sprache nicht mächtig ist, rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. So eingeschränkt können die Deutschkenntnisse des Angeschuldigten nicht gewesen sein, zumal er in der Lage gewesen ist, die Fa. ppp. zu gründen. Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Verfügung stehen.“

Warum man als Beschwerdekammer, wenn man das Verfahren selbst als „Grenzfall“ ansieht, dann nicht lieber einen Pflichtverteidiger bestellt, erschließt sich mir nicht. Neinn, man verweist den der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen lieber auf § 147 Abs. 7 StPO und auf den Dolmetscher in der Hauptverhandlung. Toll.

Ein Gedanke zu „Pflichti III: Der deutschunkundige Grieche und § 266a StGB, oder: Toller Grenzfall

  1. Ra Riemer

    Update zur Verhandlung in dieser Sache: Der Amtsrichter bat vorab zum Gespräch und bot nunmehr für den Fall einer geständigen Einlassung an, 2 Jahre ausgesetzt zur Bewährung (an der Aktenlage hatte sich nichts geändert) Meine Frage wie insoweit seine ablehnende Beiordnungsentscheidung zu verstehen sei kommentierte er trocken:“ Konnte ja keiner ahnen dass sie trotzdem kommen. Das ändere ich dann natürlich ab“, so auch geschehen.
    M.E. pure Willkür oder schon mehr…

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