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StGB I: Täterschaftiche Einfuhr von BtM, oder: Wertende Gesamtbetrachtung

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Und weiter geht es dann mit dem BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 1 StR 36/19. Er nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von BtM Stellung. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte neben Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge P. als Heroinverkäufer in R. tätig und bezog das an seine Abnehmer zu verkaufende Heroin im Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 in 14 Einzelfällen nach vorangegangener telefonischer Bestellung vom Angeklagten aus Bosnien-Herzegowina in einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm pro Lieferung. Hierzu wurde das Heroin jeweils vom Angeklagten von Bosnien-Herzegowina aus auf den Weg nach Deutschland gebracht. Das Heroin gelangte auf unbekanntem Weg ins Bundesgebiet, entweder per Post oder über nicht näher bekannte Transporteure, die das Heroin entsprechend den Weisungen des Angeklagten nach R. brachten und dort an P. übergaben. Der Angeklagte führte und lenkte seine eigennützigen und für ihn Gewinn bringenden Heroingeschäfte mit P. ausschließlich von Bosnien-Herzegowina aus.

b) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-)täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

aa) Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen aber die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 – 4 StR 191/18, NStZ 2019, 96; vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16, juris Rn. 14). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (statt vieler: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16, StV 2017, 285, 286). Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann nicht Mittäter der Einfuhr sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts lassen in allen Fällen nicht erkennen, welchen konkreten Einfluss er jeweils auf den Einfuhrvorgang hatte. Der Angeklagte befand sich bei allen Taten ausschließlich in Bosnien-Herzegowina (UA S. 7). Welche Tatbeiträge er zur Versendung der Drogen oder zur Beauftragung der Kuriere erbrachte, ob ihm ein Einfluss auf die Zeit, den Weg und die Art des Transports zukam sowie ob und wann er hierfür finanzielle Aufwendungen tätigte, bleibt völlig offen. Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zur Einfuhr beschränken sich letztlich darauf, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr von Betäubungsmitteln gehabt hat. Dies allein vermag die rechtliche Einordnung des Handelns des Angeklagten als mittäterschaftliche Einfuhr nicht zu rechtfertigen. …..“

Nichts Neues. Ich frage mich nur, warum das LG die bekannten Rechtsprechung des BGH nicht anwendet?

Handeltreiben mit BtM – Täter oder Gehilfe, das ist die Frage?

entnommen wikimedia.org Autor : Evan-Amos - Own work

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Nach dem etwas kuriosen betäubungsmittelrechtlichen Sachverhalt des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16 (vgl. dazu Frohes Fest, oder: Wenn die Stimmung an Hl. Abend schlecht ist, gibt es eben Cannabiskekse) ein betäubungsmittelrechtlicher Klassiker: Nämlich der BGH, Beschl. v. 01.10.2015 – 3 StR 287/15, der sich mal wieder zu der Frage verhält: Täter oder Teilnehmer eines Handeltreibens mit BtM?

Grundlage der Entscheidung sind folgendes LG-Feststellungen: Der Angeklagte hatte einem unbekannt gebliebenen Hintermann zugesagt, „sich um den Transport von etwa einem Kilogramm Haschisch von den Niederlanden nach Deutschland zu kümmern. Ihm war bewusst, dass sein Auftraggeber das eingeführte Marihuana gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Menge der Betäubungsmittel mehr als ein Kilo betragen würde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 800 € erhalten, von denen er den die Transportkosten übersteigenden Betrag als Gewinn behalten sollte. Da er allerdings das Risiko einer Grenzkontrolle nicht eingehen wollte, entschloss er sich, einen Fahrer mit der Einfuhr der Betäubungsmittel zu betrauen. Bei der Suche nach einem Gehilfen stieß der Angeklagte auf den gesondert Verfolgten K. , der sich bereiterklärte, gegen Zahlung von 500 € – 250 € im Voraus und 250 € bei Ablieferung der Drogen – den Transport durchzuführen. Er begleitete K. zu einer Autovermietung, wo sie für rund 300 €, die der Angeklagte zur Verfügung stellte, ein Fahrzeug anmieteten. Außerdem übergab er K. ein Handy, das in einer SMS die Zieladresse in den Niederlanden und eine unter „H“ gespeicherte Kontaktadresse enthielt. Nachdem K. auf diese Weise in den Niederlanden das Rauschmittel besorgt hatte, wurde er beim Grenzübertritt kontrolliert. Dabei konnten rund 3,4 kg Marihuana und 1,1 kg Haschisch mit einem Gesamtgehalt von 549 g THC sichergestellt werden.“

Das LG hat den Angeklagten auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dazu aber dann der BGH:

„Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hin-ausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmit-telbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).

Nach diesen Maßstäben wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den Feststellungen hier nicht belegt. Das Landgericht begründet die Annahme, dass der Angeklagte als Mittäter mit Betäubungsmitteln Handel trieb, im Wesentlichen damit, dass er die Kurierfahrt mit erheblichem Tateinfluss und Eigenverantwortung initiierte und überwachte sowie ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Da sich das eigenständige Handeln des Angeklagten aber auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte, eine Beteiligung an dem eigentlichen Umsatzgeschäft hingegen nicht festgestellt wurde, ist der Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens trotz faktischer Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports nur als eine untergeordnete Hilfstätigkeit und deshalb als Beihilfe zu werten.“

Gebracht hat es dem Angaklagten aber nur eine Änderung des Schuldspruchs…..