Monatsarchiv: Mai 2019

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Terminsgebühr nach Einstellung?

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Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Terminsgebühr nach Einstellung?.

Zu der Frage hatte sich zunächst eine Nachfrage ergeben, nämlich: Wie genau lautet den die Kostenentscheidung der § 154-Einstellung? Wurden auch seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt? Ansonsten gibt es nichts.“

Das ist dann wie folgt beantwortet worden: „Ja, auch die notwendigen Auslagen. ….“

Und dann war es m.E. zutreffend, was sich der Fragesteller selbst als Antwort gegeben hat und was ihm als richtig bestätigt worden ist:

„Aber eben nur für den Teil, der eingestellt worden ist. Die Terminsgebühr ist, wenn ich nicht ganz falsch liege, für die Hauptverhandlung zunächst einheitlich für die Taten aus beiden Anklagen entstanden. Nach Einstellung ist doch aber keine neue Terminsgebühr entstanden, sondern dieselbe Terminsgebühr nun nur für die Anklage vom 01.03.2018. Daher mein Gedanke, ähnlich wie bei Teilfreispruch ohne Kostenquotelung als notwendige Auslagen insoweit nur die Differenz zwischen entstandener und fiktiver Terminsgebühr gelten zu lassen.“

Und ich habe dann noch einen draufgesetzt:

„….. wenn nicht abgetrennt worden und dann eingestellt worden ist –> eine Angelegenheit –> eine Terminsgebühr –> Differenztheorie.“

BGH II: Unzulänglicher Strafbefehl, oder: Kein Verfahrenshindernis

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Die zweite Entscheidung, des Tages, der BGH, Beschl. v. 13.03.2019 – 2 StR 380/18 – behandelt eine interessante Frage betreffend das Verfahrenshindernis der anderweietigen Rechtshängigkeit. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubter Überlassung einer halbautomatischen Kurzwaffe“ verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte u.a. ein Verfahrenshindernis geltend gemacht. damit hatte er keinen Erfolg:

„2. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis einer anderweitigen Rechtshängigkeit im Fall II.1 der Urteilsgründe, betreffend die Tat vom 12. Dezember 2015, besteht nicht.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Mit dem am 8. Februar 2016 – antragsgemäß – erlassenen Strafbefehl war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, gegen „§§ 52 Abs. 3 Nr. 8, 42 Abs. 1, 2 Abs. 3 WaffG“ verstoßen zu haben, indem er „am 12.12.2015 in O. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Waffengesetz zuwider“ ein Einhandmesser bei sich getragen habe, obwohl ihm der Besitz von Waffen jeglicher Art verboten gewesen sei. Nachdem der Angeklagte hiergegen fristwahrend und unbeschränkt Einspruch eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht das Strafbefehlsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 7. Juni 2016 im Hinblick auf Fall 1 der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Anklageschrift vom 22. März 2017 nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am „12.12.2015 in der Gaststätte ‚S. ‘ in der K. straße in O. “ mit – näher beschriebenen – Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, wobei sich in einer Schublade der Gaststätte sowie in seiner linken Jackentasche jeweils ein Einhandmesser befunden habe. Unter dem 7. September 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Amtsgericht Offenbach am Main die Rücknahme ihres Strafbefehlsantrags (Bl. 1041 d.A.).

b) Der Strafbefehl konnte – was der Senat im Freibeweisverfahren geklärt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 – StB 4 u. 5/01, BGHSt 46, 349, 351 ff. und vom 22. August 2001 – 5 StR 431/00, NStZ 2001, 656, 657; Urteil vom 1. August 2018 – 3 StR 651/17, BeckRS 2018, 33425) – hier keine anderweitige Rechtshängigkeit der verfahrensgegenständlichen Tat bewirken, da er – entgegen der Annahme von Generalbundesanwalt und Landgericht – auf einen unwirksamen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt hin erlassen worden war. Dem liegen folgende rechtliche Erwägungen zugrunde:

aa) Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen (§ 264 StPO), dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO); sie muss sich von anderen gleichartigen Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion – st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45 und vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 200 Rn. 7; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 200 Rn. 3 jeweils mwN). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 8. August 1996 – 4 StR 344/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20). Die Identität des geschichtlichen Vorgangs muss feststehen; es darf kein Zweifel über die verfahrensgegenständlichen Taten im prozessualen Sinn eintreten. Welche Angaben hierfür erforderlich sind, lässt sich allerdings nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen. Die einzelnen Faktoren der Tatkonkretisierung können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht besitzen und durch größere Genauigkeit jeweils anderer Umstände ersetzt oder verdrängt werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45 ff. und vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 155). Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 22. August 2001 – 5 StR 431/00, NStZ 2001, 656, 657; Senat, Urteil vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 und vom 9. August 2011 – 1 StR 194/11, BeckRS 2011, 21849; ferner KK-StPO/Schneider, aaO).

bb) Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Durch ihn wird – von § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO gesetzlich klargestellt – im Strafbefehlsverfahren die öffentliche Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO); die Antragsschrift steht der Anklageschrift gleich (vgl. BT-Drucks. 10/1313, S. 35; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 1988 – 3 Ws 85/87, JR 1989, 435, 437 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juli 1996 – 2 Ss 292/96, NJW 1996, 2879; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. August 2006 – Ss 247/06 [I 80], BeckRS 2006, 09761; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 St OLG Ss 240/11, BeckRS 2012, 5180; BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 5 St RR 21/01, StV 2002, 356; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2004 – 1 Ss 189/04, StV 2005, 598). Nach antragsgemäßem Erlass des Strafbefehls übernimmt dieser für die Hauptverhandlung die Funktion des Eröffnungsbeschlusses (vgl. BT-Drucks. aaO; ferner nur Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 411 Rn. 3; KK-StPO/Maur, aaO, § 411 Rn. 8), so dass mit Blick auf diese Funktionsgleichheit und auch zur Bestimmung des Umfangs einer möglichen späteren Rechtskraft an die unerlässliche Tatkonkretisierung im Strafbefehlsverfahren (vgl. § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) regelmäßig keine geringeren Anforderungen als an den Anklagesatz zu stellen sind.

c) Hieran gemessen erweist sich der Strafbefehlsantrag wegen fehlender tatkonkretisierender Angaben als unwirksam. Die für sich genommen bereits wenig spezifisch beschriebene Tathandlung wird hier weder durch konkrete Angaben zum Tatort noch durch solche zu einer näher bestimmten Tatzeit individualisiert. Der Antrag beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung des Namens einer Großstadt und eines Datums. Auch die gebotene Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags ermöglicht hier keine Tatkonkretisierung. Die mitgeteilten angewendeten Vorschriften sind widersprüchlich. Ihnen ist ausdrücklich der Tatvorwurf nach § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG zu entnehmen; zugleich scheinen sie allerdings auch auf § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG Bezug zu nehmen und damit ein vollständig anderes Tatgepräge – Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG) – nahezulegen. Individualisierende Hinweise sind schließlich auch der Angabe zum Augenscheinsobjekt in der Beweismittelliste nicht zu entnehmen („Einhandmesser“).

d) Auf die – angesichts dessen auch nicht mit der notwendigen Sicherheit zu beantwortende – Frage, ob Fall II.1 der Urteilsgründe und das Strafbefehlsverfahren die nämliche Tat zum Gegenstand haben (§ 264 StPO), kommt es deshalb hier nicht an. Ebenso ohne Bedeutung ist die – vom Landgericht bejahte (UA S. 24 f.) – Frage, ob die Staatsanwaltschaft trotz vorläufiger Einstellung des Strafbefehlsverfahrens und ohne vorherige Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 5 StPO) ihren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wirksam zurücknehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 5 StR 48/90, BGHSt 36, 361, 363).“

BGH I: „Du warst es“, oder: Die DNA-Spur im Urteil

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So, und dann zum „normalen Programm 🙂 „. Ich eröffne die 20. KW. heute mit zwei Postings zu BGH-Beschlüssen.

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 24.01.2019 – 1 StR 564/18 – hin, der sich zur Frage der Anforderungen an die Urteilsgründe verhält, wenn Grundlage der Verurteilung eine DNA-Spur ist, die man dem Angeklagten zugeordnet hat.

Im entschiedenen Fall hatte das LG den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen lauerte der Angeklagte am 29. März 2017 gegen 21.30 Uhr seiner Ehefrau, die sich bereits im Dezember 2015 von ihm getrennt hatte und einem neuen Lebenspartner zuwandte, an deren Arbeitsstelle auf. Er wollte sie aus Eifersucht töten, nachdem er ihre Scheidungsabsichten erkannt hatte. Der Angeklagte näherte sich seiner Ehefrau mit einem Messer von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug steigen wollte, und fügte ihr eine „leicht bogenförmige“ Schnittverletzung an der Kehle zu. Die Ehefrau drehte sich um und versuchte vergeblich, den Angeklagten abzuwehren; eine von ihr aus der Arbeitsstätte mitgebrachte leere Dose des Herstellers Red Bull fiel dabei zu Boden. Insgesamt stach der Angeklagte seiner Ehefrau neunmal in den Oberkörper und durchtrennte Leber, Lunge und Milz; die Ehefrau verblutete noch am Tatort.

Das Landgericht hat sich aufgrund einer Vielzahl von Hilfstatsachen von der Täterschaft des die Tat abstreitenden Angeklagten überzeugt. Dabei hat es einer vom Angeklagten herrührenden DNA-Spur am Boden der Getränkedose „ganz besondere Indizbedeutung“ zugemessen; denn damit könne er nur am Tatort in Kontakt gekommen sein, anders als mit der Jacke der Geschädigten, an deren Kapuze und Kragenseite ebenfalls auf den Angeklagten hinweisende DNA-Spuren – neben einem belastenden Faserspurenbild – gesichert worden seien, und mit dem linken Finger, unter dessen Nagel die Sachverständige vom Landeskriminalamt eine für die Verursachung durch den Angeklagten sprechende „DYS-Spur“ nachgewiesen habe. Daher sei die DNA-Spur an der Dose in der Gesamtschau das „gewichtigste Indiz“, zu welchem der Angeklagte – anders als sonst (etwa zu einem angeblichen Besuch der Ehefrau am Morgen des Tattages, was als „Sinneswandel“ im Einlassungsverhalten und „Anpassung an das Beweisergebnis“zu würdigen sei) – geschwiegen habe, weil ein Erklärungsversuch offensichtlich sinnlos gewesen sei.

Der BGH hat aufgehoben:

„Diese Beweiswürdigung hält wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangels der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie verhält sich nicht zu den Grundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass der Angeklagte das an der Red-Bull-Dose in einer Mischspur gesicherte Material „mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 3,3 Millionen mitverursacht habe“ (UA S. 103).

1. Insoweit gilt:

a) Ist dem Tatrichter mangels Sachkunde eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen nicht möglich, so genügt es, dass er sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt und sich danach dem Ergebnis des Gutachtens anschließt. Jedoch muss er in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, NStZ 2013, 177, 178). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, juris Rn. 5 und vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

b) Für molekulargenetische Vergleichsgutachten gilt nichts anderes. Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Diese Vereinfachung gilt demnach nicht für Mischspuren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, juris Rn. 7; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 17); solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.

Insoweit ist nach wie vor grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war. Bei Mischspuren können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles strengere Anforderungen gelten (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f. und vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 18), auch in Bezug auf die Vergleichspopulation (BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 492); gegebenenfalls ist es notwendig, ergänzende molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 479). Regelmäßig wird sich die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN).

c) Die tatrichterlichen Ausführungen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie teilen nur mit, dass als weitere Spurenverursacherin – ebenfalls mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 3,3 Millionen – eine Besucherin der Tagungsstätte, die die Dose dort zurückließ, in Betracht kommt. Insoweit ist bereits der Typ der Mischspur – etwa Spur ohne klaren Hauptverursacher – nicht hinreichend genau herausgearbeitet. Im Übrigen fehlt es – wie auch bei den anderen DNA-Spuren – völlig an der Darstellung der Systeme und der Wahrscheinlichkeitsberechnung (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 7. November 2012 – 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179); auf die für den Angeklagten relevante Vergleichspopulation wird nicht eingegangen.

2. Da sich das Landgericht festgelegt hat, dass von der Vielzahl der Indizien die DNA-Spur an der Getränkedose für seine Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) den Ausschlag gegeben hat, kann das Beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht ausgeschlossen werden. Diese Würdigung des Landgerichts darf das Revisionsgericht nicht durch eine eigene ersetzen.“

Kippt der VerfG Saarland die nicht überprüfbaren Messverfahren?, oder: Schön wäre es.

Außer der Reihe und vor dem „normalen Programm“ etwas, über das ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden:

Der VerfGH Saarland – ja, schon wieder „die“ 🙂 – hat am 09.05.2019 über die Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen verhandelt (Lv 7/17) (vgl. dazu hier bei der Kollegin Zimmer-Gratz unter Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verhandelte über Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit weiteren Verweisen auf Spon und/oder Focus pp.). Wenn man die Meldungen richtet deutet, scheint sich als Ergebnis der Verhandlung abzuzeichnen, dass der VerfGH von den Herstellern und Verwendern von Messgeräten – auf dem Prüfstand stand ein Laserscanner Traffistar S 350 der Firma Jenoptik – verlangen wird, dass die Betroffenen die Messungen nachträglich überprüfen können müssen, was Verkehrsrechtler ja schon lange „trommeln“. Das ist derzeit aber nicht bei allen Messgeräten möglich, da die meisten die Messdaten nicht abspeichern.

Was sind/wären die Folgen eines solchen Urteils? Nun, m.E. wären entsprechende Messungen in Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar sind und die Messgeräte müssten umgerüstet oder ausgetauscht werden. Von dieser Folge wären aber nicht nur künftige Verfahren betroffen, sondern m.E. auch bereits laufende, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Als Verteidiger wird man also Verfahren, in denen solche Messungen eine Rolle spielen, auf jeden Fall durch Einspruch und/oder weitere Rechtsmittel „offen halten“ müssen.

Nun aber bitte nicht in Euphorie verfallen. Denn noch immer gibt es ja die OLG, die die Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen und dem VerfG Saarland sicherlich wieder in einer bemerkenswerten Diktion bescheinigen werden, dass die Richter dieses Verfassungsgerichts keine Ahnung haben und nur man selbst im Stande der „selig machenden Gnade der all umfassenden Weisheit“ ist. Ich erinnere dazu nur an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – zum VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt… und Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt). Auch andere OLG haben sich dazu ja nun nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Das werden wir wahrscheinlich wieder erleben und das Trauerspiel wird weiter gehen, bis endlich das BVerfG sich geäußert hat oder vielleicht auch der BGH, wenn denn dann endlich mal ein OLG so mutig wäre, die Fragen dem BGH vorzulegen. Aber den scheuen die OLG wie der Teufel das Weihwasser. Warum eigentlich?

Trotz dieses „Pessimus“: Eine Entscheidung vom VerfG Saarland wäre natürlich sehr schön, da sie doch ein weiterer Stein in der Mauer wäre 🙂 .

Sonntagswitz: Es ist Muttertag, daher zu/mit/über Mütter(n)

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Heute ist Muttertag. Zunächst allen Müttern alles Gute, wenn sie den diesen Tag „feiern“. Und ich nehme ihn zum Anlass „Mütterwitze“ zu bringen. Die Mütter mögen es mir nachsehen:

Die Mutter zu ihren Sohn: „Bin ich dir eigentlich eine gute Mutter, Paul?“

Sohn: „Ich heiße Klaus …„


Die junge Ehefrau kommt zu ihrer Mutter: „Er hat gesagt, ich soll mich zum Teufel scheren.“

Da entfährt es der Mutter: „Und da kommst du ausgerechnet zu mir.“


Schimpft die Mutter mit ihrer Tochter:

„Sitten sind das heute, mit 16 schon einen festen Freund, aber den 30. Geburtstag der Mutter vergessen!“


Die Mutter überrascht ihre Tochter auf dem Schoß eines jungen Mannes: „Monika, steh sofort auf!“

„Nein Mutti, ich war zuerst da!“