Monatsarchiv: Mai 2019

Wochenspiegel für die 19. KW., das war der VerfGH Saarland und die Blitzer, G. Schröder und seine Frauen, AfD und Dealen hinter rosa Linien

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Wir schließen heute dann die 19. KW. des Jahres 2019 – sind also schon ganz schön weit im (neuen) Jahr 🙂 . Auch heute gibt es zum Wochenschlauss dann einen Rückblick, und zwar auf folgende Beiträge:

  1. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verhandelte über Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen,
  2. Ist die neue BORA-Norm zur Verschlüsslung DSGVO-konform?,

  3. Nein sagen können: zur AfD und ihrem Anspruch auf einen Platz im Bundes­tags­präsidium,

  4. Dealen im Görlitzer Park nur hinter rosaroten Linien,

  5. Ein(e) Schröder zu viel, – Frage: Lachen oder Weinen?,

  6. Ungerechtigkeit im Namen des Volkes ,

  7. OLG Schleswig: Aussetzung von „VW-Klagen“ nur bei Anmeldung zum Klageregister,

  8. OLG Nürnberg: Sachverständiger informiert nicht über Prüfung des Motors durch die für eine Partei tätige Werkstatt – befangen,

  9. und aus meinem Blog: Bestellung von BtM im Darknet, oder: Hinreichender Tatverdacht?

Fahrtenbuch II: Ausreichende Ermittlungen der Behörde?, oder: „Gesichtskontrolle“

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Bei dem zweiten „Fahrtenbuchbeschluss“ handelt es sich um dem VG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2019 – 1 B 488/18. In dem vom VG entschiedenen Fall hatte die Halterin, gegen die die Auflage angeordnet worden ist, zwar auch nicht ausreichend „mitgewirkt“, aber: Der Verwaltungsbehörde hätte sich der Fahrer des/ihres Pkw zum Vorfallszeitpunkt aufdrängen müssen.

„… Die summarische Prüfung des streitigen Sachverhalts ergibt vorliegend, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, denn die angeordnete Fahrtenbuchauflage und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung begegnen ernstlichen Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen nach Aktenlage zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Kammer kann vorliegend nicht feststellen, dass die Feststellung des für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 27. Januar 2018 verantwortlichen Fahrzeugführers für die zuständige Bußgeldbehörde – hier der Landkreis H. – unmöglich war. Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unmöglich im Sinne des Gesetzes, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 LB 19/13 –, zit. nach juris Rn. 15 m. w. N.). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 12 LA 122/12 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.).

Unternimmt die Bußgeldbehörde – wie vorliegend – gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen können, so darf sich die Bußgeldbehörde diesen jedoch nicht verschließen. Tut sie dies doch, kann dies der Annahme einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers entgegenstehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O.).

Zu dieser Einschränkung ist nach Auffassung der Kammer zunächst klarzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrers selbst dann unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Denn es kommt insoweit nicht auf eine – zeitlich stets nachgelagerte – abweichende Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Täterschaft in einem Klageverfahren gegen die Fahrtenbuchauflage an, sondern im Grundsatz allein auf die Ermittlungen zuständigen Bußgeldbehörde und deren Bewertung der erzielten Ermittlungsergebnisse (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., zit. nach juris Rn. 8). Maßgeblich ist die im jeweiligen Stadium eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 – 8 A 1846/15 –, zit. nach juris Rn. 7).

Allerdings folgt aus dem Grundsatz, dass es auf die Überzeugungsbildung der Bußgeldbehörde zum Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ankommt, eben nicht, dass jedwede Einstellungsentscheidung der Bußgeldbehörde im nachgehenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Annahme der Unmöglichkeit der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zu rechtfertigen vermag. Eine derartige Annahme scheidet im Wege einer Evidenzkontrolle aus, wenn – wie bereits ausgeführt – sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat (vgl. oben Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., zit. nach juris Rn. 8). Denn es besteht keine Befugnis der zuständigen Bußgeldbehörde, nach hinreichender Überzeugungsbildung von der Täterschaft aufgrund gewonnener Ermittlungsergebnisse vom Erlass des gebotenen Bußgeldbescheids gegen den Betroffenen gleichwohl abzusehen, weil dieser aller Voraussicht nach hiergegen Einspruch einlegen und die Erfolgsaussichten seines Einspruchs aufgrund einer der Bußgeldbehörde bekanntgewordenen „betroffenenfreundlichen“ Spruchpraxis des zuständigen Amtsgerichts als hoch einzuschätzen sind.

Die Bußgeldbehörde hat zum einen hinzunehmen, dass das erforderliche Maß an Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht grundsätzlich höher anzusetzen ist als bei einem vorangegangenen Erlass des Bußgeldbescheids. Der Bußgeldbescheid mit seinen geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Betroffenen stellt der Sache nach nur ein Angebot an diesen dar, welches er – gleich aus welchen Erwägungen – akzeptieren oder gegen das er Einspruch einlegen kann (vgl. OVG NRW, a. a. O., zit. nach juris Rn. 11 m. w. N.). Zum anderen spricht gegen die Zulässigkeit einer „alternativen Ahndung“ von erheblichen Verkehrsverstößen im Wege der Herbeiführung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit einer anderen Zielrichtung als das Bußgeldverfahren handelt. Letzteres hat den Zweck, den Täter zu ermitteln und diesen im konkreten Fall zu sanktionieren. Eine Fahrtenbuchauflage dient demgegenüber der präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren wegen künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen von Fahrern eines bestimmten Fahrzeugs des polizeipflichtigen Halters und der Ermittlung eines Betroffenen in etwaigen zukünftigen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 –, zit. nach juris Rn. 30).

Daraus folgt nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde – hier die Antragsgegnerin – im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens (vgl. §§ 9 f. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, näher dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 11 OB 272/15 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.) berechtigt ist, die ihr zugeleitete Verfahrensakte der Bußgeldbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn ersichtlich ist, dass sich dieser die Täterschaft einer bestimmten Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen gar verschlossen hat. Die Bußgeldbehörde hat damit Gelegenheit – soweit Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist –, ihren Entschluss zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO zu überprüfen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegebenenfalls fortsetzen. Strafklageverbrauch tritt durch die Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ein (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 1 Ss 48/09 –, zit. nach juris Rn. 5 m. w. N.).

Nach Aktenlage hätte sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft des 64-jährigen Ehemanns der Antragstellerin aufdrängen müssen. Das von der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage POLISCAN FM1 erzeugte Messfoto ist von sehr guter Qualität. Es lässt eine hinreichend sichere Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Dabei stellt die Kammer nicht auf die Ausschnittsvergrößerungen des Messfotos ab, die auf den zur Bußgeldakte befindlichen Zeugenfragebogen, dem Anhörungsschreiben und dem Fallprotokoll abgedruckt sind. Diese Abbildungen sind als Ausdrucke auf einfachem Papier kontrastarm und unscharf, mithin zur Fahreridentifizierung kaum geeignet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde das digital erzeugte Messfoto jederzeit an seinem Computer aufrufen kann, er somit über Bildmaterial in Originalqualität verfügt und erforderliche Ausschnittsvergrößerungen des Kopfes des Fahrzeugführers in Bildbearbeitungsprogrammen nach Bedarf erzeugen kann. Es entspricht daher überwiegend bußgeldbehördlicher Praxis, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein erzeugter Papierausdruck derartiger Ausschnittsvergrößerungen nicht von ausreichender Qualität ist, Hochglanzabzüge vom Messfoto und von den hieraus gewonnenen Ausschnittsvergrößerungen des Kopfes des Fahrzeugführers vor einer Abgabe der Bußgeldakte an eine andere Behörde oder ein Gericht zu erzeugen und dieser beizufügen. Hochglanzabzüge sind spätestens im gerichtlichen Bußgeldverfahren auf tatrichterliche Anforderung der Bußgeldakte beizufügen, damit diese Grundlage einer revisionssicheren Feststellung der Täterschaft des Betroffenen sein können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 3 Ws (B) 11/18, 3 Ws (B) 11/18 – 122 Ss 2/18 –, zit. nach juris Rn. 6 und 43). Dementsprechend hat die Kammer die Bußgeldbehörde um Vervollständigung ihrer vorliegend beigezogenen Bußgeldakte um die erforderlichen Hochglanzabzüge mit prozessleitender Verfügung gebeten; dem ist die Bußgeldbehörde nachgekommen. Diese Maßnahme hätte der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin nach Eingang der Bußgeldakte im Wege der hier entscheidungserheblichen Evidenzprüfung ebenfalls oblegen; ihre Verpflichtung zur Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgt aus § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG.

Die auf Hochglanzpapier der Kammer vorliegende Ausschnittsvergrößerung des Messfotos ist zur sicheren Identifikation des verantwortlichen Fahrzeugführers sehr gut geeignet. Sie lässt die einzelnen Gesichtszüge und -konturen der abgebildeten Person – hier des Ehemanns der Antragstellerin – deutlich erkennen. Von den morphologischen Merkmalsbereichen des Kopfes sind dort die Kopfform bis zum Haaransatz an der Stirn, die Gesichtsform, die Gesichtsproportionen, der seitliche Haaransatz, die Stirn selbst, die Augenpartie sowie die Nasen-, Mund-, Kinn-, Unterkiefer-, Wangen- und Ohrregion deutlich zu erkennen; dies gilt darüber hinaus noch für Teile des Halses. Zu Verdeckungen maßgeblicher Teile des Gesichtes durch den Innenspiegel ist es nicht gekommen. Das zur Bußgeldakte befindliche bunte Lichtbild des Ehemanns der Antragstellerin, welches im Wege der Polizeiauskunft aus dem Pass- oder Personalausweisregister der Antragsgegnerin Gegenstand der Ermittlungen geworden ist, ist ebenfalls von sehr guter Qualität. Es stammt offenbar aus dem Jahre 2017, bildet mithin den Ehemann der Antragstellerin hinreichend aktuell ab. Der Bußgeldbehörde wäre somit anhand dieses Lichtbildes aus dem Register und dem digitalen Messfoto eine für den Erlass eines Bußgeldbescheides hinreichende Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Ehemanns der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen.

Daneben tritt der Umstand, dass die Bußgeldbehörde auf ihr an den Fachbereich Ordnung der Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen um Fahrerermittlung vom 27. März 2018 einen Datensatz aus dem Einwohnermelderegister der Antragsgegnerin – mit dem Datum 4. April 2018 versehen – übermittelt bekommen hat, der den Ehemann der Antragstellerin als verantwortlichen Fahrzeugführer ausgibt. Dies hat die Bußgeldbehörde auch dazu veranlasst, den Ehemann der Antragstellerin unter dem 26. April 2018 als Betroffenen anzuhören. Grundlage dieser Entscheidung der Bußgeldbehörde war offenbar der Sachverhalt, der sich aus der innerdienstlichen Mitteilung des Außendienstes der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2018 ergibt. Danach sei der Ehemann der Antragstellerin am Nachmittag des 4. April 2018 zuhause von den Vollzugsbeamten der Antragsgegnerin angetroffen und in Augenschein genommen worden. Obgleich sich der Ehemann der Antragstellerin habe nicht zur Sache äußern wollen, sei er von den eingesetzten Vollzugsbeamten als verantwortlicher Fahrzeugführer identifiziert worden.

Aus der beigezogenen Bußgeldakte ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser schriftlichen Zeugenbekundungen zu rechtfertigen vermögen. Solche ergeben sich jedenfalls nicht aus der mit anwaltlicher Unterstützung vorgebrachten pauschalen Einlassung des damaligen Betroffenen – des Ehemanns der Antragstellerin – im Schreiben vom 8. Juni 2018, er sei der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht gewesen. Das pauschale Bestreiten der Fahrereigenschaft gehört zum Tagesgeschäft eines Sachbearbeiters, der zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in einer Bußgeldbehörde eingesetzt ist. Es erschließt sich daher der Kammer schon nicht, warum sich die damalige Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde des Landkreises H. hierauf überhaupt veranlasst sah, mit Schreiben vom 13. Juni 2018 den Vorgang zur erneuten Fahrerermittlung an die Polizeiinspektion E. abzugeben. Jedenfalls vermochte der standardisierte Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion E. vom 10. Juli 2018 die bereits zuvor durch den Außendienst der Antragsgegnerin gewonnenen Ermittlungsergebnisse nicht zu relativieren, denn er beschränkt sich in seinem auf den individuellen Fall zugeschnittenen Bearbeitungshinweis lediglich auf die Aussage, dass eine Nachbarschaftsbefragung zu keinem Ergebnis geführt habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergibt sich indirekt auch, dass die eingesetzten Polizeibeamten des Fachkommissariats 7 den Betroffenen jedenfalls nicht persönlich zuhause angetroffen haben, sodass sie – anders als der Außendienst der Antragsgegnerin – keine eigenen Feststellungen zur möglichen Täterschaft des Ehemanns der Antragstellerin treffen konnten (zur mangelnden Geeignetheit einer polizeilichen Nachbarschaftsbefragung, wenn es allein auf den Abgleich mit einem Tatfoto ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O., Rn. 30). Dass eine Nachbarschaftsbefragung unter Vorlage der zur Bußgeldakte befindlichen Ausschnittsvergrößerung des Messfotos, das auf einfachem Papier in kontrastarmer, unscharfer und weitgehend konturenloser Form erzeugt wurde, zu keinem verwertbaren Ermittlungserfolg führen kann, liegt auf der Hand und hätte sich der Bußgeldbehörde auch aufdrängen müssen, als diese am 16. Juli 2018 den Abschluss der Ermittlungen und die Einstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO verfügt hat.

Im Wege der hier gebotenen Evidenzkontrolle geht jedenfalls zu Lasten der Bußgeldbehörde, dass sie die maßgeblichen Erwägungen für ihren Entschluss, auch das gegen den Ehemann der Antragstellerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts selbst in Ansehung der eindeutigen Feststellungen zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers durch den Außendienst der Antragsgegnerin vom 4. April 2018 einzustellen, nicht aktenkundig gemacht hat. Obgleich gemäß § 61 OWiG ein Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen nur in den Fällen erforderlich ist, in denen die Bußgeldbehörde die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt, ist ein solcher Vermerk mit Würdigung der Ermittlungsergebnisse nach Auffassung der Kammer auch in den Fällen angezeigt, in denen die Bußgeldbehörde an den von ihr ermittelten Sachverhalt anderweitige – insbesondere gefahrenabwehrrechtliche – Folgen zu knüpfen beabsichtigt, namentlich wenn sie die Abgabe ihrer Bußgeldakte an die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Zwecke der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter beabsichtigt und sich der hierfür entscheidungserhebliche Sachverhalt – wie vorliegend – nicht durch bloße Lektüre der Bußgeldakte eindeutig erschließt, sondern zusätzlich die Kenntnis der angestellten Erwägungen und Bewertungen des zuständigen Sachbearbeiters der Bußgeldstelle erfordert, die die von ihm getroffene Entscheidung – die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens – tragen.“

Und bei der Gelegenheit 🙂 <<Werbemodus an>>: Zum Fahrtenbuch und zur damit korrespondierenden Halterhaftung steht einiges in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl., 2018″, das man hier bestellen kann  <<Werbemodus aus>>

Fahrtenbuch I: Anhörung als Zeuge, oder: Ausreichende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung

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Heute im Kessel Buntes dann seit längerem mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Beide behandeln „Fahrtenbuchfragen“.

Zunächst stelle ich den OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.2019 – 12 ME 170/18. Gestritten wird im Verfahren um eine Fahrtenbuchanordnung. Es geht mal wieder um die Frage der ausreichenden Mitwirkung an der Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren. Der Halter hatte die ihm erteilte Belehrung:

„Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, werden Sie hiermit als … Zeuge angehört. Teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens … die Personalien des Verantwortlichen … mit; hierzu sind sie nicht verpflichtet.“

als falsch angesehen, weshalb er nicht habe mitwirken müssen. Das hat das OVG anders gesehen:

„Zum anderen kann die oben angeführte Rechtsprechung (Beschl. v. 24.4.2012 – 12 ME 33/12 -, juris) auf die vorliegende Gestaltung des Anhörungsbogens nicht übertragen werden. Denn die dem Antragsteller auf diesem Anhörungsbogen erteilte Belehrung ist in der hier umstrittenen Passage nicht zu weitgehend und falsch. Sie trifft vielmehr deshalb zu, da ein Fahrzeughalter – unabhängig vom Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts – im Bußgeldverfahren generell keiner Verpflichtung unterliegt, allein auf die Zusendung eines (auch oder allein) für Zeugen bestimmten Anhörungsbogens mit einer Mitteilung des Verantwortlichen an die Verfolgungsbehörde zu reagieren. Die Zusendung eines solchen Anhörungsbogens stellt nämlich keine Vernehmung dar. Gemäß § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 161a StPO besteht im Bußgeldverfahren weder eine Verpflichtung von Zeugen, schriftlich zur Sache auszusagen, noch, ohne vorherige ordnungsgemäße Ladung zwecks Einvernahme die Verfolgungsbehörde aufzusuchen oder diese anzurufen, um ihr so mündlich Angaben zur Sache zu machen (vgl. Kölbel, in: MüKOStPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 160 Rn. 27 und § 161a Rn. 3). Dass es – insbesondere bei fehlendem Zeugnisverweigerungsrecht – nicht generell an einer Zeugnispflicht mangelt, ergab sich aber für den Antragsteller aus dem der oben zitierten Passage nachfolgenden Text der Belehrung in dem Anhörungsbogen vom 27. Juli 2016 (Bl. 65 GA), die sich mit der Möglichkeit einer (richterlichen) Vernehmung befasste. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend anerkannt, dass eine zusätzliche förmliche Befragung (Vernehmung) als Zeuge keine stets erforderliche Voraussetzung für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung im vorgenannten Sinne ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – BVerwG 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 4 f.), sondern hierzu sehr wohl bereits das Schweigen auf eine quasi hilfsweise schriftliche Anhörung als Zeuge genügen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2008 – 8 B 482/08 -, juris, Rnrn. 9 f.).2

Und der Beschluss enthält darüber hinaus auch interessante Ausführungen des OVG zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Der Halter hatte insoweit geltend gemacht, dass der Verkehrsverstoß bei Erlass der Fahrtenbuchanordnung bereits zwei Jahre und zwei Tage zurückgelegen habe sowie, dass nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund 16 Monate zwischen seinem Freispruch und dem Ergehen der Anordnung hätten vergehen müssen. Auch insoweit: Kein Erfolg. Die Passagen bitte selbst lesen 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Welche Terminsgebühr nach Einstellung?

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Da ich derzeit keine Anfragen von Kollegen mehr vorliegen habe, greife ich dann noch einmal auf das Rechtspflegerforum zurück. Von dort habe ich folgende Frage:

„Zwei Strafverfahren (Anklage vom 1.3.2018 und vom 1.6.2018) werden verbunden. Es findet eine Hauptverhandlung statt, in der nach 30 Minuten die Einstellung hinsichtlich der Taten aus der Anklage vom 1.6.2018 nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt; laut Kostenentscheidung trägt die Staatskasse insoweit u.a. die notwendigen Kosten. In der weitere 30 Minuten dauernden Hauptverhandlung nunmehr nur noch wegen der Taten aus Anklage vom 1.3.2018 wird der Angeklagte verurteilt und trägt die Kosten und seine notwendigen Auslagen.

Der Wahlverteidiger rechnet jetzt hinsichtlich des Verfahrens aus der Anklage vom 1.6.2018 ab und begehrt u.a. eine Terminsgebühr (in Höhe von 120 % der Mittelgebühr). Ich bin der Auffassung, dass ihm nur die Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Terminsgebühr für die Hauptverhandlung und der fiktiven Terminsgebühr zusteht, die angefallen wäre, wäre nur wegen der Taten aus der Anklage vom 1.3.2018 verhandelt worden.

Bin ich auf dem falschen Dampfer?“

Einzeltätigkeit oder volle Verteidigertätigkeit?, oder: Das ist hier die Gebührenfrage

Und als zweite Entscheidung des Tages bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.03.2019 – 2 Ws 63/19, der zur Abgrenzung von Einzeltätigkeit und voller anwaltlicher Tätigkeit im Bereich der Strafvollstreckung, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, Stellung nimmt.

Der Rechtsanwalt hatt den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren im Rahmen der Führungsaufsicht vertreten. Bei der Abrechnung hat der Rechtsanwalt – was für ihn ggf. günstiger war – die Auffassung vertreten, er sei in einer Einzeltätigkeit tätig gewesen und hatte daher nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG abgerechnet. Das OLG hat das anders gesehen:

„a) Entgegen der rechtlichen Einordnung des Beschwerdeführers, der von einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Einzeltätigkeit ausgeht, bemessen sich die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen notwendigen Auslagen nach Nr. 4204 und nicht nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG. Die Abgrenzung der Gebührentatbestände hat im konkreten Verfahren danach zu erfolgen, ob es sich im Strafvollstreckungsverfahren nur um eine einzelne Tätigkeit gehandelt hat – dann Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG – oder dem Rechtsanwalt ein umfassendes Mandat erteilt worden ist – dann Nr. 4204 VV RVG. Hierbei erfordert letzterer Fall jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt gesamthaft mit allen denkbaren Interessenvertretungen im Strafvollstreckungsverfahren als solches betraut worden sein muss. Verteidigertätigkeit kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt erst hinsichtlich einer bestimmten Verfahrensentscheidung beauftragt worden ist. Selbst wenn er nur die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren wahrnimmt, fallen die Gebühren nach Nr. 4200 ff. VV RVG an (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Vorbem. 4.2 Rn. 20). Die Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit liegt nur ausnahmsweise vor; in der Regel ist auch bei einem Wahlverteidiger eine umfassende Beauftragung anzunehmen (Riedel/Sußbauer RVG/Kremer, 10. Aufl. 2015, VV 4301 Rn. 8). In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, dass eine umfassende Beauftragung beispielsweise im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253) oder im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (KG Berlin NStZ-RR 2005, 127; vgl. zwischenzeitlich Nr. 4200 Nr. 1 Buchstabe b VV RVG n.F.) vorliegt. Ferner ist dies u.a. der Fall bei Verfahren über den Aufschub der Vollstreckung (§ 456 StPO), die Auslegung eines Strafurteils (§ 458 StPO), Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (§ 459h StPO), wegen Abkürzung der Sperrfrist (§ 69 Abs. 7 StGB), bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 460 StPO), bei nachträglicher Entscheidung bei Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 453 Abs. 1 StPO), Zahlungserleichterungen (§ 450a StPO), Zulässigkeitseinwendungen gegen die Vollstreckung (§ 462 StPO), Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) und Anträgen auf Nichtentfallen der Führungsaufsicht (§ 68f StGB) und/oder Weisungen (§ 68b StGB) während der Führungsaufsicht (Burhoff/Volpert aaO Nr. 4202 Rn. 2 bis 5; BeckOK RVG/Knaudt, 42. Edition, Stand 01.12.2018 VV 4204 Rn. 3).

b) Ausgehend von dieser Rechtslage war Rechtsanwalt S anhand der Gesamterkenntnisse aus den Akten der Führungsaufsichtsstelle ersichtlich ein umfassendes Mandat in Bezug auf die Anordnungen der Führungsaufsichtsstelle auf Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie – danach – zur polizeilichen Beobachtung erteilt worden.

Bereits mit Schriftsatz vom 03.12.2014 zeigte er unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit dem Betreff „Strafvollstreckung“ mit, dass er vom Mandanten „mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden sei“. In der Folgezeit vertrat er dessen Anliegen ununterbrochen durch zahlreiche Schriftsätze und Telefonate gegenüber der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Seine Tätigkeit endete schließlich erst mit der Senatsentscheidung vom 19.11.2015. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass nicht nur eine Einzeltätigkeit vorlag.

c) Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt S – auch nicht hilfsweise – bezüglich der Gebühr Nr. 4204 VV RVG keine ihm obliegende Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgenommen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, welche letztlich der Rechtspflegerin obliegt, verwehrt (zu solchen Konstellationen vgl. OLG Celle StraFo 2018, 525; OLG Stuttgart Die Justiz 2018, 517).

Zum einen ist es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren obligatorische Aufgabe des Rechtsanwalts, die Gebührenbestimmung unter Heranziehung des – nur ihm – eröffneten Ermessens, die konkrete Höhe der Gebühr geltend zu machen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut („… bestimmt der Rechtsanwalt …“); es handelt sich insoweit um seine eigene Aufgabe, eine Vorgabe für ihn (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 14. Aufl. 2017, § 14 Rn. 4; Kroiß/Horn/Solomon/Bölting/Rulands, RVG, § 14 Rn. 1; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 11). Der Senat kann insbesondere – ebenso wenig wie die Rechtspflegerin – nicht von sich aus unterstellen, dass bei der Gebühr Nr. 4204 VV RVG ebenfalls die Höchstgebühr geltend gemacht werde. Zwar folgt auch der Senat der Toleranzgrenze von zwanzig Prozent (Senat aaO JurBüro); übersteigt jedoch die bestimmte Gebühr die angemessene Gebühr um mehr als zwanzig Prozent, ist die Bestimmung unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) und sie auf die angemessene Gebühr herabzusetzen (Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 14 Rn. 26). Mithin könnte eine entsprechende Annahme des Senats dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Diese formalen Vorgaben stellen für den Anspruchsberechtigten auch keine unzumutbare Anforderung dar. Er hatte nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, eine lediglich hilfsweise Gebührenbestimmung bezüglich der im Raum stehenden Alternativgebühr vorzunehmen, sollte seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Dies war in der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 14.05.2018 auch ausdrücklich anheimgestellt worden.“

Ist m.E. zutreffend.