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Fahrtenbuch II: Ausreichende Ermittlungen der Behörde?, oder: „Gesichtskontrolle“

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Bei dem zweiten „Fahrtenbuchbeschluss“ handelt es sich um dem VG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2019 – 1 B 488/18. In dem vom VG entschiedenen Fall hatte die Halterin, gegen die die Auflage angeordnet worden ist, zwar auch nicht ausreichend „mitgewirkt“, aber: Der Verwaltungsbehörde hätte sich der Fahrer des/ihres Pkw zum Vorfallszeitpunkt aufdrängen müssen.

„… Die summarische Prüfung des streitigen Sachverhalts ergibt vorliegend, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, denn die angeordnete Fahrtenbuchauflage und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung begegnen ernstlichen Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen nach Aktenlage zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Kammer kann vorliegend nicht feststellen, dass die Feststellung des für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 27. Januar 2018 verantwortlichen Fahrzeugführers für die zuständige Bußgeldbehörde – hier der Landkreis H. – unmöglich war. Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unmöglich im Sinne des Gesetzes, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 LB 19/13 –, zit. nach juris Rn. 15 m. w. N.). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 12 LA 122/12 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.).

Unternimmt die Bußgeldbehörde – wie vorliegend – gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen können, so darf sich die Bußgeldbehörde diesen jedoch nicht verschließen. Tut sie dies doch, kann dies der Annahme einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers entgegenstehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O.).

Zu dieser Einschränkung ist nach Auffassung der Kammer zunächst klarzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrers selbst dann unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Denn es kommt insoweit nicht auf eine – zeitlich stets nachgelagerte – abweichende Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Täterschaft in einem Klageverfahren gegen die Fahrtenbuchauflage an, sondern im Grundsatz allein auf die Ermittlungen zuständigen Bußgeldbehörde und deren Bewertung der erzielten Ermittlungsergebnisse (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., zit. nach juris Rn. 8). Maßgeblich ist die im jeweiligen Stadium eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015 – 8 A 1846/15 –, zit. nach juris Rn. 7).

Allerdings folgt aus dem Grundsatz, dass es auf die Überzeugungsbildung der Bußgeldbehörde zum Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ankommt, eben nicht, dass jedwede Einstellungsentscheidung der Bußgeldbehörde im nachgehenden Verwaltungsverfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Annahme der Unmöglichkeit der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zu rechtfertigen vermag. Eine derartige Annahme scheidet im Wege einer Evidenzkontrolle aus, wenn – wie bereits ausgeführt – sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft einer bestimmten Person hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hat (vgl. oben Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., zit. nach juris Rn. 8). Denn es besteht keine Befugnis der zuständigen Bußgeldbehörde, nach hinreichender Überzeugungsbildung von der Täterschaft aufgrund gewonnener Ermittlungsergebnisse vom Erlass des gebotenen Bußgeldbescheids gegen den Betroffenen gleichwohl abzusehen, weil dieser aller Voraussicht nach hiergegen Einspruch einlegen und die Erfolgsaussichten seines Einspruchs aufgrund einer der Bußgeldbehörde bekanntgewordenen „betroffenenfreundlichen“ Spruchpraxis des zuständigen Amtsgerichts als hoch einzuschätzen sind.

Die Bußgeldbehörde hat zum einen hinzunehmen, dass das erforderliche Maß an Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht grundsätzlich höher anzusetzen ist als bei einem vorangegangenen Erlass des Bußgeldbescheids. Der Bußgeldbescheid mit seinen geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Betroffenen stellt der Sache nach nur ein Angebot an diesen dar, welches er – gleich aus welchen Erwägungen – akzeptieren oder gegen das er Einspruch einlegen kann (vgl. OVG NRW, a. a. O., zit. nach juris Rn. 11 m. w. N.). Zum anderen spricht gegen die Zulässigkeit einer „alternativen Ahndung“ von erheblichen Verkehrsverstößen im Wege der Herbeiführung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit einer anderen Zielrichtung als das Bußgeldverfahren handelt. Letzteres hat den Zweck, den Täter zu ermitteln und diesen im konkreten Fall zu sanktionieren. Eine Fahrtenbuchauflage dient demgegenüber der präventiven Abwehr von abstrakten Gefahren wegen künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen von Fahrern eines bestimmten Fahrzeugs des polizeipflichtigen Halters und der Ermittlung eines Betroffenen in etwaigen zukünftigen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 –, zit. nach juris Rn. 30).

Daraus folgt nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde – hier die Antragsgegnerin – im Rahmen des ihr zustehenden Verfahrensermessens (vgl. §§ 9 f. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG, näher dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 11 OB 272/15 –, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.) berechtigt ist, die ihr zugeleitete Verfahrensakte der Bußgeldbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn ersichtlich ist, dass sich dieser die Täterschaft einer bestimmten Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen gar verschlossen hat. Die Bußgeldbehörde hat damit Gelegenheit – soweit Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist –, ihren Entschluss zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO zu überprüfen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegebenenfalls fortsetzen. Strafklageverbrauch tritt durch die Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht ein (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 1 Ss 48/09 –, zit. nach juris Rn. 5 m. w. N.).

Nach Aktenlage hätte sich der Bußgeldbehörde die Täterschaft des 64-jährigen Ehemanns der Antragstellerin aufdrängen müssen. Das von der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage POLISCAN FM1 erzeugte Messfoto ist von sehr guter Qualität. Es lässt eine hinreichend sichere Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers zu. Dabei stellt die Kammer nicht auf die Ausschnittsvergrößerungen des Messfotos ab, die auf den zur Bußgeldakte befindlichen Zeugenfragebogen, dem Anhörungsschreiben und dem Fallprotokoll abgedruckt sind. Diese Abbildungen sind als Ausdrucke auf einfachem Papier kontrastarm und unscharf, mithin zur Fahreridentifizierung kaum geeignet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der zuständige Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde das digital erzeugte Messfoto jederzeit an seinem Computer aufrufen kann, er somit über Bildmaterial in Originalqualität verfügt und erforderliche Ausschnittsvergrößerungen des Kopfes des Fahrzeugführers in Bildbearbeitungsprogrammen nach Bedarf erzeugen kann. Es entspricht daher überwiegend bußgeldbehördlicher Praxis, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein erzeugter Papierausdruck derartiger Ausschnittsvergrößerungen nicht von ausreichender Qualität ist, Hochglanzabzüge vom Messfoto und von den hieraus gewonnenen Ausschnittsvergrößerungen des Kopfes des Fahrzeugführers vor einer Abgabe der Bußgeldakte an eine andere Behörde oder ein Gericht zu erzeugen und dieser beizufügen. Hochglanzabzüge sind spätestens im gerichtlichen Bußgeldverfahren auf tatrichterliche Anforderung der Bußgeldakte beizufügen, damit diese Grundlage einer revisionssicheren Feststellung der Täterschaft des Betroffenen sein können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 3 Ws (B) 11/18, 3 Ws (B) 11/18122 Ss 2/18 –, zit. nach juris Rn. 6 und 43). Dementsprechend hat die Kammer die Bußgeldbehörde um Vervollständigung ihrer vorliegend beigezogenen Bußgeldakte um die erforderlichen Hochglanzabzüge mit prozessleitender Verfügung gebeten; dem ist die Bußgeldbehörde nachgekommen. Diese Maßnahme hätte der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin nach Eingang der Bußgeldakte im Wege der hier entscheidungserheblichen Evidenzprüfung ebenfalls oblegen; ihre Verpflichtung zur Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgt aus § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG.

Die auf Hochglanzpapier der Kammer vorliegende Ausschnittsvergrößerung des Messfotos ist zur sicheren Identifikation des verantwortlichen Fahrzeugführers sehr gut geeignet. Sie lässt die einzelnen Gesichtszüge und -konturen der abgebildeten Person – hier des Ehemanns der Antragstellerin – deutlich erkennen. Von den morphologischen Merkmalsbereichen des Kopfes sind dort die Kopfform bis zum Haaransatz an der Stirn, die Gesichtsform, die Gesichtsproportionen, der seitliche Haaransatz, die Stirn selbst, die Augenpartie sowie die Nasen-, Mund-, Kinn-, Unterkiefer-, Wangen- und Ohrregion deutlich zu erkennen; dies gilt darüber hinaus noch für Teile des Halses. Zu Verdeckungen maßgeblicher Teile des Gesichtes durch den Innenspiegel ist es nicht gekommen. Das zur Bußgeldakte befindliche bunte Lichtbild des Ehemanns der Antragstellerin, welches im Wege der Polizeiauskunft aus dem Pass- oder Personalausweisregister der Antragsgegnerin Gegenstand der Ermittlungen geworden ist, ist ebenfalls von sehr guter Qualität. Es stammt offenbar aus dem Jahre 2017, bildet mithin den Ehemann der Antragstellerin hinreichend aktuell ab. Der Bußgeldbehörde wäre somit anhand dieses Lichtbildes aus dem Register und dem digitalen Messfoto eine für den Erlass eines Bußgeldbescheides hinreichende Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Ehemanns der Antragstellerin ohne weiteres möglich gewesen.

Daneben tritt der Umstand, dass die Bußgeldbehörde auf ihr an den Fachbereich Ordnung der Antragsgegnerin gerichtetes Ersuchen um Fahrerermittlung vom 27. März 2018 einen Datensatz aus dem Einwohnermelderegister der Antragsgegnerin – mit dem Datum 4. April 2018 versehen – übermittelt bekommen hat, der den Ehemann der Antragstellerin als verantwortlichen Fahrzeugführer ausgibt. Dies hat die Bußgeldbehörde auch dazu veranlasst, den Ehemann der Antragstellerin unter dem 26. April 2018 als Betroffenen anzuhören. Grundlage dieser Entscheidung der Bußgeldbehörde war offenbar der Sachverhalt, der sich aus der innerdienstlichen Mitteilung des Außendienstes der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2018 ergibt. Danach sei der Ehemann der Antragstellerin am Nachmittag des 4. April 2018 zuhause von den Vollzugsbeamten der Antragsgegnerin angetroffen und in Augenschein genommen worden. Obgleich sich der Ehemann der Antragstellerin habe nicht zur Sache äußern wollen, sei er von den eingesetzten Vollzugsbeamten als verantwortlicher Fahrzeugführer identifiziert worden.

Aus der beigezogenen Bußgeldakte ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser schriftlichen Zeugenbekundungen zu rechtfertigen vermögen. Solche ergeben sich jedenfalls nicht aus der mit anwaltlicher Unterstützung vorgebrachten pauschalen Einlassung des damaligen Betroffenen – des Ehemanns der Antragstellerin – im Schreiben vom 8. Juni 2018, er sei der verantwortliche Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht gewesen. Das pauschale Bestreiten der Fahrereigenschaft gehört zum Tagesgeschäft eines Sachbearbeiters, der zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in einer Bußgeldbehörde eingesetzt ist. Es erschließt sich daher der Kammer schon nicht, warum sich die damalige Sachbearbeiterin der Bußgeldbehörde des Landkreises H. hierauf überhaupt veranlasst sah, mit Schreiben vom 13. Juni 2018 den Vorgang zur erneuten Fahrerermittlung an die Polizeiinspektion E. abzugeben. Jedenfalls vermochte der standardisierte Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion E. vom 10. Juli 2018 die bereits zuvor durch den Außendienst der Antragsgegnerin gewonnenen Ermittlungsergebnisse nicht zu relativieren, denn er beschränkt sich in seinem auf den individuellen Fall zugeschnittenen Bearbeitungshinweis lediglich auf die Aussage, dass eine Nachbarschaftsbefragung zu keinem Ergebnis geführt habe. Aus dem Ermittlungsbericht ergibt sich indirekt auch, dass die eingesetzten Polizeibeamten des Fachkommissariats 7 den Betroffenen jedenfalls nicht persönlich zuhause angetroffen haben, sodass sie – anders als der Außendienst der Antragsgegnerin – keine eigenen Feststellungen zur möglichen Täterschaft des Ehemanns der Antragstellerin treffen konnten (zur mangelnden Geeignetheit einer polizeilichen Nachbarschaftsbefragung, wenn es allein auf den Abgleich mit einem Tatfoto ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016, a. a. O., Rn. 30). Dass eine Nachbarschaftsbefragung unter Vorlage der zur Bußgeldakte befindlichen Ausschnittsvergrößerung des Messfotos, das auf einfachem Papier in kontrastarmer, unscharfer und weitgehend konturenloser Form erzeugt wurde, zu keinem verwertbaren Ermittlungserfolg führen kann, liegt auf der Hand und hätte sich der Bußgeldbehörde auch aufdrängen müssen, als diese am 16. Juli 2018 den Abschluss der Ermittlungen und die Einstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO verfügt hat.

Im Wege der hier gebotenen Evidenzkontrolle geht jedenfalls zu Lasten der Bußgeldbehörde, dass sie die maßgeblichen Erwägungen für ihren Entschluss, auch das gegen den Ehemann der Antragstellerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts selbst in Ansehung der eindeutigen Feststellungen zur Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers durch den Außendienst der Antragsgegnerin vom 4. April 2018 einzustellen, nicht aktenkundig gemacht hat. Obgleich gemäß § 61 OWiG ein Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen nur in den Fällen erforderlich ist, in denen die Bußgeldbehörde die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt, ist ein solcher Vermerk mit Würdigung der Ermittlungsergebnisse nach Auffassung der Kammer auch in den Fällen angezeigt, in denen die Bußgeldbehörde an den von ihr ermittelten Sachverhalt anderweitige – insbesondere gefahrenabwehrrechtliche – Folgen zu knüpfen beabsichtigt, namentlich wenn sie die Abgabe ihrer Bußgeldakte an die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Zwecke der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter beabsichtigt und sich der hierfür entscheidungserhebliche Sachverhalt – wie vorliegend – nicht durch bloße Lektüre der Bußgeldakte eindeutig erschließt, sondern zusätzlich die Kenntnis der angestellten Erwägungen und Bewertungen des zuständigen Sachbearbeiters der Bußgeldstelle erfordert, die die von ihm getroffene Entscheidung – die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens – tragen.“

Und bei der Gelegenheit 🙂 <<Werbemodus an>>: Zum Fahrtenbuch und zur damit korrespondierenden Halterhaftung steht einiges in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl., 2018″, das man hier bestellen kann  <<Werbemodus aus>>

Stelle frei, oder: „Tätigkeitsverbot“ für „Hilfssheriff“ „Knöllchen-Horst

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

Wer kennt ihn nicht? Den selbst ernannten „Hilfssheriff“ „Knöllchen-Horst“, der in Niedersachsen wohnt. Der war früher Maschinenbautechniker und Taxifahrer. 2004 ist er in Frührente gegangen. Und da er dann wohl nichts Besseres zu tun hatte, hat er es sich zur Aufgabe gemacht, andere Mitmenschen insbesondere wegen Verkehrsverstößen anzuzeigen. Insgesamt hat er seit 2004 rund 56.000 Anzeigen erstattet; die Stadt Osterode musste eine zusätzliche Mitarbeiterin einstellen, um diese zu bearbeiten. Dabei hat „Knöllchen-Horst“ seine jeweils an der Front- und der Heckscheibe seines Pkw montierten sogenannten Dashcams eingesetzt.

Das hat ihm dann im Jahr 2016 die niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz untersagt und ihn zur Löschung sämtlicher gemachter Aufnahmen aufgefordert. Dagegen hat „Knöllchen-Horst“ Klage erhoben. Über die hat das VG Göttingen im VG Göttingen, Urt. v. 31.05.2017 – 1 A 170/16 – entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Die Anfertigung solcher Dashcam-Aufnahmen sei „datenschutzwidrig“. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen sei Sache der Behörden und der Polizei. Privatpersonen dürften den öffentlichen Raum nur dann systematisch beobachten, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht. Und das hat das VG verneint:

„Die Beobachtung ist nicht gem. § 6b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BDSG zulässig. Eine Zulässigkeit nach Nr. 1 und Nr. 2 scheidet offensichtlich aus. Die Videoüberwachung des Straßenverkehrs ist auch nicht nach Nr. 3 zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers für konkret festgelegte Zwecke erforderlich.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Kameras dienten seinen berechtigten Interessen wie Selbst- und Eigentumsschutz und einer diesbezüglichen Beweissicherung, kann dies den Einsatz der Kameras allenfalls in solchen Einzelfällen rechtfertigen, aber nicht die hier in Rede stehende anlasslose und regelmäßige Videoüberwachung des Straßenverkehrs. Soweit der Kläger behauptet hat, Zweck des Einsatzes der onboard-Kameras sei nicht die Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern gewesen, sondern die Aufzeichnung von Fahrstrecken für zukünftige Motorradtouren mit seiner Frau, geben die Videoaufnahmen dafür nichts her (s.o.). Der Kläger verfolgt mit seiner Praxis, andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und Verkehrsvorgänge aufzuzeichnen, um im Fall von Verkehrsverstößen Beweismaterial zu haben, keine schützenswerten eigenen Interessen, sondern tritt als Sachwalter öffentlicher Interessen auf. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei, nicht aber privaten Dritten (so bereits Urteil der beschließenden Kammer vom 09.05.2012, Az. 1 A 114/11, Bl. 6 d. Urteilsabdruck, unveröffentlicht; Nds. OVG, Beschluss vom 23.09.2013 – 13 LA 144/12 –, juris, Rn. 10).
Aber selbst wenn man hier ein schutzwürdiges Interesse des Klägers nach § 6b BDSG annehmen würde, würden jedenfalls Anhaltspunkte bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne konkrete Gefährdung überwiegen (§ 6b Absatz 1, 2. Halbsatz BDSG, vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 59). Denn für diese besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der Anzeigen des Klägers mit im Rahmen der Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen zu Unrecht mit Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen werden. Die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten obliegt aber nicht dem Kläger (s.o.), sondern den hierfür zuständigen Behörden (vgl. auch § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG).
Ein Verstoß gegen § 6b BDSG liegt auch deshalb vor, weil der Kläger den Umstand der Beobachtung nicht gem. § 6b Abs. 2 BDSG durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht hat.
Soweit der Kläger den Straßenverkehr mit seinen Dashcams nicht nur beobachtet, sondern darüber hinaus auch Aufzeichnungen verarbeitet und genutzt hat, war ihm dies nicht nach § 6b Abs. 3 Satz 1 BDSG erlaubt. Danach ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich die Verarbeitung oder Nutzung von Daten aus einer nach Absatz 1 zulässigen Videoüberwachung regelt. Daran fehlt es hier. Der Anwendungsbereich der Norm ist deshalb gar nicht eröffnet ist.“

Wenn das rechtskräftig wird – wovon man m.E. ausgehen kann – muss sich „Knöllchen-Horst“ eine andere Beschäftigung suchen.