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OWi I: ES 8.0 ist standardisiert, oder: Alles andere war überflüssig

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Heute geht es dann mit OWi-Entscheidungen weiter. Und ich stelle in der kleinen Serie zunächst den OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 – vor.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Festgestellt worden ist die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Messung mit dem Einheitensensor ES 8.0 der Firma ESO. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG zugelassen, sie dann jedoch als unbegründet verworfen:

„Die Rechtsbeschwerde war zur Klärung der Frage zuzulassen, ob es sich bei Messungen mit dem Messgerät ES 8.0 um ein standardisiertes Verfahren handelt. Soweit ersichtlich, ist dieses in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt.

Die Frage ist zu bejahen.

Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH St 43, 277 ff).

Das Messgerät ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät. Es handelt sich um ein System, das dem bisherigen ES 3.0 ähnelt (Krumm, Neues Messgerät ES 8.0 – Was ist wirklich neu?, ZfSch 2019, 368 ff.). Ebenso wie bei letztgenanntem System (hierzu: Beck/Löhle/Schmedding/Siegert- Siemer, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl § 10 RN 63) wird der Messwert mittels der Sensoreinheit mit 5 optischen Helligkeitssensoren festgestellt. Dabei sind 3 Sensoren parallel eingestellt – nur diese dienen der Geschwindigkeitsmessung. Die beiden übrigen Sensoren dienen der Abstandsmessung (Krumm a.a.O.).

Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ss OWi 450/12 –, Rn. 11, juris).

Ebenso wie das Messverfahren ES 3.0 (Senat, DAR 16, 404) ist deshalb auch dieses Messgerät als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen (so auch Krumm, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.“

Das OLG setzt sich dann ausführlich mit der Rüge auseinander, der Verteidigung sei es nicht möglich, Anhaltspunkte für einen Messfehler darzulegen, da die Rohmessdaten unterdrückt würden. Dabei lässt es OLG dahinstehen, ob es sich bei dem hier eingesetzten Messgerät um ein solches handelt, bei dem Rohmessdaten nicht gespeichert werden, da eine derartige Feststellung vom AG nicht getroffen worden. Denn der Senat folge der Entscheidung des VerfGH Saarland v. 5.7.2019 (Lv 7/17) ohnehin nicht.

Die Ausführungen lasse ich hier mal weg; wer Interesse daran hat zu erfahren, warum auch das OLG Oldenburg – nicht unerwartet – dem VerfGH Saarland nicht folgt, kann es im verlinkten Volltext nachlesen. Denn: Warum das OLG da so weit ausholt und zu der Frage Stellung nimmt, erschließt sich nicht. Denn man sollte es als gerichtsbekannt voraussetzen dürfen, dass auch das OLG Oldenburg weiß, dass ES 8.0 ebenso wie das Vorgängergerät ES 3.0 alle Rohdaten einer Fahrzeugmessung speichert. Auf die Ausführungen des OLG zum VerfG Saarland kam es gar nicht an. Der Vorsitzende des Senats beim OLG Hamm in dem ich Anfang der 90-ziger Jahre zur Erprobung war, hätte mir die Akte um die Ohren gehauen, wenn ich so umfangreich unnötig Stellung genommen hätte. „Wir entscheiden nicht, was wir nicht entscheiden müssen.“ war seine (zutreffende) Devise.

Nun einen Grund, warum das OLG Stellung bezieht, kann ich mir denken. Es kann natürlcih sein, dass das OLG auf den Zug: Ablehnung der VerfGH Saarland, aufspringen, ihn nicht verpassen und möglichst bald in den Chor derjenigen einstimmen wollte, die dem VerfGH Saarland nicht folgen. Das Ganze nach wie vor ein Trauerspiel, wenn man sieht, wie die Gerichte anderer Bundesländer über ein Verfassungsgericht herfallen.

Wer sich über den Stand der Diskussion um den VerfGH Saarland informieren will, dem empfehle ich auch mal einen Blick in das VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz aus Saarbrücken. Der hat auch immer die aktuellen Entscheidungen….

OWI III: Das OLG Zweibrücken und der VerfG Saarland, oder: Bei Poliscan Speed FM 1 irrelevant

Und zur Abrundung der Berichterstattung zum VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – dann als dritte Entscheidung heute noch den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19. Der nimmt kurz Stellung zur Anwendung des Urteils des VerfG Saarland auf das Messverfahren Poliscan Speed FM 1 und meint:

„Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den standardisierten Messverfahren verworfen. Der Gerichtshof geht vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus (Rn. 90; zit. nach juris); er hält es lediglich verfassungsrechtlich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen überprüfbar sein muss (Rn. 96). Dies ist bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed FM 1 aber grundsätzlich möglich.“

Na, ob das so richtig ist, weiß ich nicht. Da müsste man mal einen Sachverständigen fragen.

Bisher haben wir dann übrigens folgende „Anwendungsentscheidungen“ oder besser – weitgehend – „Nichtanwendungsentscheidungen“

anders:

OWI I: Das OLG Karlsruhe und das VerfG Saarland-Urteil, oder: Wir halten (natürlich) an unserer Rechtsprechung fest

entnommen wikimedia.org
Author Hubi47

Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Ich hatte gestern über den OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 – berichtet (vgl. dazu:  Das OLG Stuttgart und das VerfG Saarland-Urteil, oder: Man hört die Felsbrocken vom Herzen fallen….). 

Dazu passt dann ganz gut der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.7.2019 – 2 Rb 9 Ss 355/19. Der befasst sich nämlich ebenfalls mit der Umsetzung des VerfG Saarland-Urteil, und zwar wie folgt:

„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren  rechtfertigt (OLG Karlsruhe – Senat – ZfS 2017, 532 m.w.N.), so dass sich der Tatrichter, nachdem er sich von dem vorschriftsgemäßen Einsatz des Geräts überzeugt hat, im Urteil auf die Wiedergabe des verwendeten Gerätes, des Messergebnisses und des Toleranzabzugs beschränken kann (BGHSt 39, 291; 43, 277), und dem nicht entgegensteht, dass die Bildung des konkreten Messergebnisses im Nachhinein nicht im Einzelnen nachvollzögen werden kann (OLG Karlsruhe – Senat – a.a.O. m.w.N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 (Lv 7/17) fest. Soweit dabei in der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots angenommen wurde, kann dies dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Verwertbarkeit von Beweisergebnissen eine Frage des prozessualen Rechts ist, die durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Nachprüfung durch den Senat entzogen ist. Zudem bedarf die Behauptung der Verletzung formellen Rechts einer Verfahrensrüge, die – soweit es um die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aufgegriffene Frage geht – innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erhoben wurde.“

Auch bei der Entscheidung hört man die Felsbrocken plumpsen. 🙂

Im Übrigen: Mich überrascht die Entscheidung in der Sache nicht. Mich hätte es eher überrascht, wenn das OLG (Karlsruhe) sich dem VerfG Saarland angeschlossen hätte. Was mich allerdings erstaunt ist die Art und Weise, wie man mit dem Urteil der VerfG Saarland umgeht. Man gönnt dem Urteil gerade einen Satz und den Hinweis auf eigene Rechtsprechung, so nach dem Motto: Wir können es besser und haben es immer schon besser gewusst. Schon erstaunlich, wie man mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Bundeslandes umgeht, obwohl wir diese Art und Weise ja schon vom OLG Bamberg kennen.

Und das Ganze dann natürlich durch den Einzelrichter (bitte nicht irritieren lassen durch die Formulierung: „durch die unterzeichnenden Richter“ – unterzeichnet ist nur von einem Richter). Auch das ist bemerkenswert. Na ja, vielleicht inzwischen auch nicht mehr.

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg wird solche Beschlüsse freuen. Ihm und seinem Aufruf „Kein Freibrief für Temposünder im Land” (dazu: Kein Freibrief für Temposünder im Land, oder: Einfach frech die Baden-Württemberger) folgen nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern offenbar auch die Gerichte. Man kann nur hoffen, dass da möglichst bald aus Karlsruhe ein Verdikt kommt.

Das OLG Stuttgart und das VerfG Saarland-Urteil, oder: Man hört die Felsbrocken vom Herzen fallen….

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Author Hubi47

Und hier haben wir dann die erste Entscheidung eines OLG zur Frage: Was ist mit dem V VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – LV 7/17 (vgl. dazu: OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar) in der Rechtsprechung der OLG?

Dort war ein Rechtsbeschwerde-Zulassungsverfahren gegen ein Urteil des AG Reutlingen anhängig. In dem Verfahren hatte der Verteidiger sich nach Bekanntwerden des VerfG Saarland-Urteil noch auf diese Entscheidung berufen. Dazu führt der Einzelrichter dann im OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 – (nur) aus:

„Soweit sich die Betroffene im Rahmen ihrer Gegenerklärung auf eine – den Senat nicht bindende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) – beruft und erstmalig die Auffassung vertritt, dass das Verfahren wegen fehlender Speicherung der Rohmessdaten durch das eingesetzte Messgerät Traffistar S 350 des Unternehmens Jenoptik, was einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle und zur Unverwertbarkeit der Messung führe, „einzustellen“ sei, greift ihr Vorbringen nicht durch.

Dieser behauptete Verstoß wäre im Rahmen einer fristgerecht und formwirksam erhobenen Verfahrensrüge (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 344, 345 StPO) geltend zu machen gewesen, was vorliegend nicht der Fall ist.

Zudem ist ein Verstoß gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht ersichtlich. Die verteidigte Betroffene hat – im Unterschied zu dem durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschiedenen Verfahren – zu keinem Zeitpunkt die (sachverständige) Überprüfung des Messergebnisses begehrt oder das Fehlen von Rohmessdaten gerügt und dadurch den Wunsch zum Ausdruck gebracht, sich mit den tatsächlichen Grundlagen des erhobenen Vorwurfs und deren Validität auseinanderzusetzen. Somit kam ein Eingriff in die effektive Verteidigung der Betroffenen durch die Verwertung des Messergebnisses im Rahmen der amtsrichterlichen Entscheidung von vornherein nicht in Betracht.“

Ich denke, dem Einzelrichter des 6. Bußgeldsenats des OLG Stuttgart werden große Felsbrocken vom Herzen gefallen sein (soweit OLG-Senate Herzen haben 🙂 ), dass er zum VerfG-Urteil nichts sagen musste, jedenfalls nicht viel. Denn ein bisschen hat er doch gesagt – und das geht in die erwartete Richtung: Nicht bindend…..

Jenoptik und das VerfG Saarland-Urteil, oder: Update (?) kommt, Experten-Beiträge und „Rechtsgutachten“

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Urheber KarleHorn

Im Moment vergeht kaum ein Tag, an dem man nicht irgendwo eine Meldung/Nachricht findet zum VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – LV 7/17 (vgl. dazu: OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar).

Natürlich äußert sich dazu auch der Hersteller die Fa. Jenoptik. Der hat nun noch einmal eine Pressemitteilung heraugegeben, und zwar die PM vom 01.08.2019, die ich dann doch dem Leser hier nicht vorenthalten will. A. Gratz besten Dank für den Hinweis.

Da heißt es dann u.a.:

„Ge­schwin­dig­keits­mes­sung mit Laserscanner TraffiStar S350: Update zur geplanten Umrüstung

Als Hersteller des Messgerätes TraffiStar S350 informieren wir zur Weiterentwicklung und Bewertung der aktuellen Lage.

1. August 2019

Am 9. Juli 2019 veröffentlichte der Saarländische Verfassungsgerichtshof sein Urteil vom 5. Juli 2019 zu einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Geschwindigkeitsverstoß sowie mit der Frage nach Messdaten, die das Jenoptik-Messgerät TraffiStar S350 bei Verstößen gegen Tempolimits speichert.

Zwar ist das Urteil nur im Saarland rechtlich bindend, es verunsichert aber Kommunen in anderen Bundesländern, wie sie weiterhin gerichtlich sicher verwertbar gegen Temposünder vorgehen können. Unabhängig von unserer Bewertung des Urteils halten wir deshalb daran fest, mit einem Software-Update die Kritikpunkte aus dem Urteil zu sog. Rohmessdaten zu adressieren.

Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 informieren wir als Hersteller des Messgerätes TraffiStar S350 zur Weiterentwicklung und Bewertung der aktuellen Lage.

Technische Entwicklung

Das für Juli angekündigte Software-Update umfasste die zusätzliche Speicherung von Daten der Geschwindigkeitsmessungen und war im technischen Ansatz vergleichbar mit anderen Lösungen im Markt.

Die Software-Entwicklung und interne Testphase war am 22. Juli abgeschlossen. Allerdings haben die weitere Entwicklung im Saarland sowie Einschätzungen von internen Experten und externen Branchenbeobachtern gezeigt, dass ein Risiko besteht, dass dieser Umfang der Umrüstung nicht dauerhaft bzw. im Saarland nicht die nötige Akzeptanz finden würde. Denn auch Anlagen anderer Hersteller mit einem technisch ähnlichen Ansatz wurden im Saarland abgeschaltet.

Das änderte die Entscheidungsgrundlage für Jenoptik maßgeblich: Statt dass wir eine kurzfristig realisierbare, aber aus juristischer Sicht womöglich nicht hinreichende Umrüstung unserer Anlagen starten, haben wir uns entschieden, die Software-Entwicklung fortzusetzen und eine andere, umfangreichere Option in den Markt zu bringen, die die zentrale Forderung des Urteils des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes eindeutig adressiert.

Die Weiterentwicklung der Software ist zum einen technisch deutlich komplexer: Gespeichert werden sollen weitere Daten, die zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung entstehen und somit als Messdaten zum jeweiligen Vorfall existieren. Das erhöht die Komplexität der Datensätze und folglich auch den Speicherumfang je dokumentiertem Geschwindigkeitsverstoß.

Zum anderen erfordert die Weiterentwicklung nicht nur zeitlich, sondern auch personell mehr Aufwand. Wir arbeiten an den Jenoptik-Standorten Monheim und Hildesheim mit höchster Priorität an der Software-Entwicklung für TraffiStar S350. Deshalb gehen wir aktuell davon aus, dass die Neuentwicklung und der anschließende Jenoptik-interne Test innerhalb weniger Wochen noch im dritten Quartal abgeschlossen werden kann.

Im Anschluss folgt die Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig, mit der wir selbstverständlich im regelmäßigen Informationsaustausch stehen. Erst nach der Zulassung kann das Software-Update auf die Anlagen in Deutschland übertragen und eine neue Eichung der Anlagen durchgeführt werden.

Zulassung

Wie bereits Anfang Juli gemeldet, verweisen wir als Hersteller darauf, dass

die PTB-Zulassung für das Messgerät durch das Urteil nicht aufgehoben wird;

die Messtechnik zuverlässig und korrekt funktioniert;

TraffiStar S350 alle bestehenden gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung erfüllt;

die im Einsatz befindlichen Messgeräte vom TraffiStar S350 über eine gültige Baumusterprüfbescheinigung der PTB verfügen und gültig konformitätsbewertet sind;

Geschwindigkeitsmessungen mit TraffiStar S350 ein standardisiertes Messverfahren darstellen.

Es gibt deshalb aus unserer Sicht keine Veranlassung, die Anlagen in anderen Bundesländern abgesehen vom Saarland abzuschalten.

Entwicklungen im Markt

In Baden-Württemberg hat das Verkehrsministerium entschieden, dass das Messgerät TraffiStar S350 weiterhin eingesetzt wird. Die Bußgeldbehörden des Landes wurden informiert, dass das o.g. Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes „keine unmittelbare Geltung für das Land Baden-Württemberg entfalte. Laufende Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg, denen Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S350 des Herstellers Jenoptik zugrunde liegen, seien nicht von der Entscheidung des saarländischen Gerichts betroffen. Dieses Geschwindigkeitsmessgerät könne daher weiterhin zur Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden.” […] „Es bestehe für die Bußgeldbehörden des Landes kein Anlass, von der bisherigen Praxis der Geschwindigkeitsüberwachung abzuweichen. Demzufolge könnten die etwa 160 in Baden-Württemberg eingesetzten Geräte auch weiterhin betrieben werden.“
(Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 29. Juli 2019, „Kein Freibrief für Temposünder im Land“)

Entscheidungen lokaler Behörden in einzelnen Bundesländern kommentieren wir als Hersteller nicht. Unabhängig davon wollen wir die Betreiber der Messplätze in ihrer Arbeit für die Verkehrssicherheit weiterhin unterstützen und bleiben deshalb im engen Kontakt mit unseren Kunden.

Standardisiertes Messverfahren

Die Frage der Erforderlichkeit einer Speicherung von Rohmessdaten wird in der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten mehrfach ausdrücklich verneint und damit klar anders als vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof bewertet, darunter OLG Düsseldorf, Braunschweig, Oldenburg, Bamberg. Darüber hinaus begründet das OLG Celle die Entscheidung sehr nachvollziehbar, warum ein standardisiertes Messverfahren nur in begründeten Fällen einer Nachprüfung bedarf.

OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 10.1.2019 und 27.2.2019 und 8.4.2019

OLG Braunschweig, Beschluss vom 5.11.2018

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.7.2018

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.7.2018

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.6.2018

Das TraffiStar S350-System erfüllt sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die der PTB, was von der obergerichtlichen Rechtsprechung auch so bestätigt worden ist, zum Beispiel:

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2018

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2017

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016

OLG Bamberg, Beschluss vom 4.4.2016

Angesichts der OLG-Rechtsprechung ist die Beweissicherung zu einem Geschwindigkeitsverstoß im standardisierten Messverfahren weiterhin rechtssicher möglich. Ausgenommen ist davon aktuell das Saarland.

Plausibilisierung von Messwerten

Zur Debatte um eine nachträgliche Plausibilisierung von Messwerten, die mit einem staatlich zugelassenen Messgerät ermittelt wurden, verweisen wir auf zwei Experten-Beiträge:

Dr. Robert Wynands, Leiter des PTB-Fachbereiches Geschwindigkeit: „Vom Nutzen der Schätzung, oder was bringt uns eine nachträgliche Plausibilisierung?“

Dr. Dirk Teßmer, Richter am OLG Frankfurt am Main: „Plausibilisierung – eine Betrachtung aus juristischer Sicht“

Beide Artikel wurden veröffentlicht in den PTB-Mitteilungen Nr. 2/2019 vom 12. Juli 2019 mit dem Titel „60 Jahre ‚Blitzer‘ in Deutschland – der aktuelle Stand“. Die PDF ist per Download über den PTB-Link verfügbar.

Rechtliches Gutachten

Die Kanzlei GÖRG Rechtsanwälte Partnerschaft mbB kommt in ihrem Gutachten vom 19. Juli 2019 zu folgender Erkenntnis:

„Die Begründung dieses Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:

Es gibt kein verfassungsrechtliches Gebot der vollständigen Datenspeicherung für Zwecke einer effektiven Verteidigung.

Zudem sind die Rohmessdaten kein vergleichsweise effektiveres Verteidigungsmittel, denn der SaarVerfGH hat selbst festgestellt, dass die Rohmessdaten das Messergebnis nicht nachvollziehbar machen, sondern lediglich Plausibilitätseinschätzungen erlauben.

Das Urteil ist seinerseits ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, soweit der SaarVerfGH die Verwertbarkeit des Messergebnisses gänzlich verneint und die Verurteilung aufgehoben hat. Denn das Rechtsstaatsgebot verlangt im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege eine restriktive Handhabung von Beweisverwertungsverboten. Hiermit ist es nicht vereinbar, dass das Messergebnis eines amtlich zugelassenen Messgerätes trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung von 27 km/h (innerorts) überhaupt nicht verwertet wird und der Führer des Fahrzeuges straffrei ausgeht.

Das Urteil verstößt auch gegen Bundesrecht, weil es die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum standardisierten Messverfahren außer Kraft setzt. Nach diesen Grundsätzen sind Messergebnisse standardisierter Verfahren grundsätzlich verwertbar und bedürfen keiner näheren Überprüfung, wenn der Betroffene keine konkreten Zweifel am Messergebnis geltend machen kann. Solche Zweifel waren im Ausgangsfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleichwohl hat der SaarVerfGH den Betroffenen im Ergebnis freigesprochen, trotz einer innerörtlichen Geschwindigkeitsübertretung von 27 km/h.

Wegen der vorgenannten Mängel und weil die Rechtsprechung schon frühere Entscheidungen des SaarVerfGH mit ähnlicher Tendenz sehr kritisch aufgenommen und zum Teil deutlich zurückgewiesen hat, gehen wir nicht davon aus, dass eine Mehrzahl von Gerichten der Entscheidung des SaarVerfGH folgen wird.“

Schon „interessant“, was da zunächst als Software-Update zunächst geplant war und was man jetzt machen will. Geht also doch offenabr. Dann fragt man sich natürlich: Warum nicht eher?

Zu den beiden o.a. „Experten-Beiträgen“: Kein Kommentar 🙂 .

Und das sog. „Rechtsgutachten“. Warum verstößt das Urteil der VerfG Saarland gegen Bundesrecht? Es hat das standardisierte Messverfahren ausdrücklich anerkannt. Es verlangt u.a. nur – wie namhafte Stimmen in der Literatur auch – die Möglichkeit der (Vorab)Überprüfung. Über „Teufelskreis“ und „Black-Box“ haben wir ja nun schon genug geschrieben. Im Übrigen: Aus BGHSt 39, 291 folgt m.E. nichts anderes. Das gilt vor allem dann, wenn man den Hinweis des BGH auf BGHSt 28, 235 sieht.