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OWi I: ES 8.0 ist standardisiert, oder: Alles andere war überflüssig

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Heute geht es dann mit OWi-Entscheidungen weiter. Und ich stelle in der kleinen Serie zunächst den OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 – vor.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Festgestellt worden ist die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Messung mit dem Einheitensensor ES 8.0 der Firma ESO. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG zugelassen, sie dann jedoch als unbegründet verworfen:

„Die Rechtsbeschwerde war zur Klärung der Frage zuzulassen, ob es sich bei Messungen mit dem Messgerät ES 8.0 um ein standardisiertes Verfahren handelt. Soweit ersichtlich, ist dieses in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt.

Die Frage ist zu bejahen.

Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH St 43, 277 ff).

Das Messgerät ES 8.0 ist ein von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenes Lichtschrankenmessgerät. Es handelt sich um ein System, das dem bisherigen ES 3.0 ähnelt (Krumm, Neues Messgerät ES 8.0 – Was ist wirklich neu?, ZfSch 2019, 368 ff.). Ebenso wie bei letztgenanntem System (hierzu: Beck/Löhle/Schmedding/Siegert- Siemer, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl § 10 RN 63) wird der Messwert mittels der Sensoreinheit mit 5 optischen Helligkeitssensoren festgestellt. Dabei sind 3 Sensoren parallel eingestellt – nur diese dienen der Geschwindigkeitsmessung. Die beiden übrigen Sensoren dienen der Abstandsmessung (Krumm a.a.O.).

Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, werden daher grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ss OWi 450/12 –, Rn. 11, juris).

Ebenso wie das Messverfahren ES 3.0 (Senat, DAR 16, 404) ist deshalb auch dieses Messgerät als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen (so auch Krumm, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.“

Das OLG setzt sich dann ausführlich mit der Rüge auseinander, der Verteidigung sei es nicht möglich, Anhaltspunkte für einen Messfehler darzulegen, da die Rohmessdaten unterdrückt würden. Dabei lässt es OLG dahinstehen, ob es sich bei dem hier eingesetzten Messgerät um ein solches handelt, bei dem Rohmessdaten nicht gespeichert werden, da eine derartige Feststellung vom AG nicht getroffen worden. Denn der Senat folge der Entscheidung des VerfGH Saarland v. 5.7.2019 (Lv 7/17) ohnehin nicht.

Die Ausführungen lasse ich hier mal weg; wer Interesse daran hat zu erfahren, warum auch das OLG Oldenburg – nicht unerwartet – dem VerfGH Saarland nicht folgt, kann es im verlinkten Volltext nachlesen. Denn: Warum das OLG da so weit ausholt und zu der Frage Stellung nimmt, erschließt sich nicht. Denn man sollte es als gerichtsbekannt voraussetzen dürfen, dass auch das OLG Oldenburg weiß, dass ES 8.0 ebenso wie das Vorgängergerät ES 3.0 alle Rohdaten einer Fahrzeugmessung speichert. Auf die Ausführungen des OLG zum VerfG Saarland kam es gar nicht an. Der Vorsitzende des Senats beim OLG Hamm in dem ich Anfang der 90-ziger Jahre zur Erprobung war, hätte mir die Akte um die Ohren gehauen, wenn ich so umfangreich unnötig Stellung genommen hätte. „Wir entscheiden nicht, was wir nicht entscheiden müssen.“ war seine (zutreffende) Devise.

Nun einen Grund, warum das OLG Stellung bezieht, kann ich mir denken. Es kann natürlcih sein, dass das OLG auf den Zug: Ablehnung der VerfGH Saarland, aufspringen, ihn nicht verpassen und möglichst bald in den Chor derjenigen einstimmen wollte, die dem VerfGH Saarland nicht folgen. Das Ganze nach wie vor ein Trauerspiel, wenn man sieht, wie die Gerichte anderer Bundesländer über ein Verfassungsgericht herfallen.

Wer sich über den Stand der Diskussion um den VerfGH Saarland informieren will, dem empfehle ich auch mal einen Blick in das VerkehrsrechtsBlog des Kollegen Gratz aus Saarbrücken. Der hat auch immer die aktuellen Entscheidungen….