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Kein Freibrief für Temposünder im Land, oder: Einfach frech die Baden-Württemberger

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Ich werde gerade auf die heutige Mitteilung des Verkehrsministeriums des Landes Baden-Württemberg gestoßen. Da heißt es unter der Überschrift: „Kein Freibrief für Temposünder im Land“:

„Blitzerdaten bleiben in Baden-Württemberg verwertbar

Das Verkehrsministerium hat heute (29. Juli 2019) die Bußgeldbehörden des Landes darüber informiert, dass das sogenannte Blitzerurteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 keine unmittelbare Geltung für das Land Baden-Württemberg entfalte. Laufende Bußgeldverfahren in Baden-Württemberg, denen Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S350 des Herstellers Jenoptik zugrunde liegen, seien nicht von der Entscheidung des saarländischen Gerichts betroffen. Dieses Geschwindigkeitsmessgerät könne daher weiterhin zur Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden.

Das oberste Gericht des Saarlandes hatte eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgehoben, weil es das Messergebnis des Messgerätes Traffistar S350 des Herstellers Jenoptik für unverwertbar gehalten hat. Zur Begründung führte das Gericht die unterbliebene Speicherung von Rohmessdaten an, die den Betroffenen in seinem Grundrecht auf effektive Verteidigung verletze.

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg betonte, dass der Saarländische Verfassungsgerichtshof nicht die Korrektheit der Messung an sich beanstandet habe. Das Messgerät Traffistar S350 ist durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen und die mit ihm vorgenommenen Messungen sind das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – auch in Baden-Württemberg – sei in Bezug auf die Speicherung der Rohmessdaten vielfach zu einem anderen Ergebnis als der Saarländische Verfassungsgerichtshof gekommen. Für die Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg seien die Entscheidungen der obersten Gerichte des Landes bis hin zum Verfassungsgerichtshof sowie diejenigen der Bundesgerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht maßgeblich. Es bestehe für die Bußgeldbehörden des Landes kein Anlass, von der bisherigen Praxis der Geschwindigkeitsüberwachung abzuweichen. Demzufolge könnten die etwa 160 in Baden-Württemberg eingesetzten Geräte auch weiterhin betrieben werden. „

Für mich einfach nur frech, wie man mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts (!!) eines anderen Bundeslandes umgeht. Das passt zum AG Minden, Beschl. v. 26.07.2019 – 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 (dazu: AG Minden: Was interessiert uns das VerfG Saarland?, oder: “inhaltlich nicht überzeugend”).

AG Minden: Was interessiert uns das VerfG Saarland?, oder: „inhaltlich nicht überzeugend“

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Nachdem ich in der vergangenen Woche über den AG Bautzen, Beschl. v. 18.07.2019 – 43 OWi 620 Js 24643/18 berichtet habe, der das VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – LV 7/17 (vgl. dazu: OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar) konsequent umgesetzt und das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt hat, berichte ich heute dann über einen Beschluss „von der anderen Seite“, die zu erwarten war.

Es handelt sich um den AG Minden, Beschl. v. 26.07.2019 – 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18 -, der dem Kollegen Rainer Herrmann aus Neuwied dort entgegengehalten worden ist. Das AG lehnt eine Einstellung des Verfahrens ab. Begründung:

„1. Nur die Gerichte des Saarlandes sind – vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts – an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

2. Auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes stellt das standardisierte Messverfahren nicht in Frage. Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar – und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich – sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17). Zum einen sind — materiell-rechtlich – die Ergebnisse standardisierter Messverfahren einer gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Validität erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).
Zum anderen sind formell-rechtlich – Gerichte nicht gehindert, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren ihren Entscheidungen ohne nähere Darlegung ihrer Voraussetzungen und ihrer Richtigkeit zugrunde zu legen, solange und soweit keine substantiierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05. Juli 2019 — Lv 7/17).

Insofern ist schon fraglich, ob der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hier nicht gerade von den ”durch ihn nicht hinterfragbaren“ Grundsätzen der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Zumindest de facto wird die Verwertung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens verhindert, indem eine zusätzliche Anforderung – Speicherung der Rohmessclaten zur möglichen nachträglichen Überprüfbarkeit der Messung — gestellt wird.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht dabei davon aus, dass diese, den Entscheidungen (des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Saarbrücken) zugrunde liegenden und von ihnen beachteten bundesrechtlichen und bundesgerichtlichen Grundsätze – soweit ersichtlich – durchweg für Fälle entwickelt worden sind, „in denen Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen“. Fehle es an den Rohmessdaten und „vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu stützen, so fehlt es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener wie hier,- selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wend6t und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt“.

Bereits diese Voraussetzung — das standardisierte Messverfahren sei durchweg für Fälle entwickelt, „in denen Rahmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen — ist aber falsch.

a) Dem Beschluss des BGH vom 19. August 1993 4 StR 627/92 BGHSt 39, 291-305, lässt sich das angewendete Messverfahren nicht entnehmen, ebenso wenig wie dem im Verfahrensgang vorhergehenden Vorlagebeschluss des OLG Köln vom 27.10.1992 – Ss 327/92 (B), NZV 1993, 79. Dass in diesem Verfahren Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang zur Verfügung standen, ist damit zumindest nicht positiv feststellbar und dürfte im Übrigen — bei einer Messung vor dem Jahr 1993 ¬unwahrscheinlich sein.

Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50114).

b) Der BGH hat mit Beschluss vom 311 Oktober 1997, 4 StR 24/97, festgestellt, dass die Geschwindigkeitsermittlung mit dem Lasermessgerät LTI 20/20 auf einem anerkannten und weithin standardisierten Messverfahren beruht, wobei bei diesem Lasermessgerät nicht einmal eine fotografische Dokumentation erfolgt. Dass bei diesem Verfahren im Jahr 1997 gespeicherte und überprüfbare Rohmessdaten angefallen sind, kann ausgeschlossen werden. Es dürfte sich um ein Lasermessverfahren ohne fotografische oder elektronische Dokumentation, vergleichbar mit dem Lasermessgerät Riegl. FG 21 bzw. LR 90-235 handeln. Trotzdem war nach dem Beschluss des BGH eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermesssystemen nicht zu rechtfertigen. Es- galt weiterhin, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Ergänzend hat der BGH darauf hingewiesen, dass „der in der Entscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff „standardisiertes (Mess-)Verfahren“ (vgl. BGHSt 39, 297, 299, 302) nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss“. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97). Diesen Anforderungen werden grundsätzlich auch Lasermessverfahren gereäht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97).

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, BGHSt 39, 291 ff, und 43, 277 ff., zum standardisierten Messverfahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14).

c) Mit Beschluss vom 03. April 2001 4 StR 507100 —, BGHSt 46, 358-373, hat der BGH entschieden, dass bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Dabei war die gerätetechnische Zuverlässigkeit des geeichten Geräts Dräger Alcotest Evidential MK III von dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Oberlandesgericht davon ausgegangen worden, dass die Messung mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht, weshalb sich der Richter, wie auch in Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Messgenauigkeit in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keine konkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen.

Bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III werden im Abstand von zwei Minuten Atemalkoholproben durchgeführt, die zwei Messwerte ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert bildet. Dokumentiert wird dies durch einen Ausdruck der Ergebnisse der Messung. Rohmessdaten in dem Sinne, dass einem Sachverständigen eine nachträgliche Überprüfung der Messung an sich möglich wäre, sind nicht vorhanden. Neben dem Messergebnis werden auf dem Ausdruck zur Messung selbst nur Atemvolumen, Atemzeit und Atemtemperatur dokumentiert.

3. Auch inhaltlich überzeugt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes nicht.

Er stützt seine Entscheidung auf das Recht, sich – gegebenenfalls konfrontativ – mit den von Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden aufgeführten Beweismitteln auseinandersetzen und „Waffengleichheit“ zwischen Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden und Verteidigung einfordern zu dürfen. Daraus folge, dass der Verteidiger eines von einem Straf- oder Bußgeldverfahren Betroffenen nicht nur die Möglichkeit haben müsse, sich mit den rechtlichen Grundlagen des gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen, sondern auch dessen tatsächliche Grundlagen auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen. Sei ein Gericht – im Rahmen von Massenverfahren – befugt, sich auf standardisierte Beweiserhebungen zu stützen, ohne sie anlasslos hinterfragen zu müssen, so müsse zu einer wirksamen Verteidigung gehören, etwaige Anlässe, sie in Zweifel zu ziehen, recherchieren zu dürfen, sich also der Berechtigung der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern.

Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03, m.w.N.). Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03, m.w.N.). Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält (aber) keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 2 BvR 1071/03). Erst wenn sich bei .Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vorn 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03).
Dementsprechend geht es beim Recht auf ein faires Verfahren nicht darum dem Betroffenen einen maximal möglichen Bestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen zu sichern und in allen Einzelheiten bestimmte Gebote und Verbote festzulegen. Zudem müsste sich unzweideutig ergeben, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind.

Bereits die Vielzahl der Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum standardisierten Messverfahren, von denen – soweit ersichtlich — keine einzige die Verpflichtung postuliert hätte, dem Betroffenen Rahmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, dürfte aufzeigen, dass eine Unzweideutigkeit nicht gegeben ist. Ansonsten müsste man davon ausgehen, dass all diese Entscheidungen der Oberlandesgerichte unzweideutig verkannt hätten, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, wenn Rohmessdaten bei einem Messverfahren nicht zur Verfügung gestellt bzw. gar nicht erst gespeichert werden.

Im Gegenteil sind bereits Oberlandesgerichte einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (VerfGH Saarbrücken, Beschluss vorn 27. April 2018, 1 Lv 1/18) ausdrücklich entgegengetreten, obwohl diese einen Fall betraf, in dem Rahmessdaten sogar tatsächlich gespeichert, aber nicht zur Akte beigezogen wurden). OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 -.3 Ss OVVi 626/18: „Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Beiziehung, Einsichtnahme oder Überlassung digitaler Messdateien oder weiterer nicht zu den Akten gelangter Messunterlagen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, über den der Tatrichter unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden hat (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschlüsse vom 4. April 2016, … entgegen VerfGH Saarbrücken, Beschluss vorn 27. April 2018, 1 Lv 1/18).“

OLG Oldenburg (Oldenburg) Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 23.07.2018, 2 Ss (OWi) 197/18: „Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.3.2017 (ZfSch 2017, 469 ff.) ausgeführt hat, verletzt ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger sogenannter Rahmessdaten, weder den Anspruch des Betroffenen auf. rechtliches Gehör, noch die Grundsätze des fairen Verfahrens. Hierauf wird zunächst verwiesen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 (Lv 1/18) gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat folgt vielmehr dem OLG Bamberg (3 Ss OVVi 626/18, Beschluss vom 13.6.2018, juris), das sich ausführlich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes auseinandergesetzt hat.

Die Grundsätze des fairen Verfahrens werden durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung eines Antrages auf Herausgabe der Rohmessdaten nämlich nicht verletzt.
Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes einen Anspruch auf Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Messdaten annimmt und hierzu ausführt, dass sich ablehnende Stimmen nur „vereinzelt“ finden würden, weist das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 13.6.2018 zunächst zutreffend auf eine ganze Reihe von Entscheidungen der Oberlandesgerichte hin, die die Auffassung des OLG Bamberg teilen. Auch der Senat ist mit seinem Beschluss vom 13.3.2017 (a.a.O.) von seiner vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mehrfach zitierten Entscheidung vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406 – dieser Entscheidung lag, ebenso wie derjenigen des Verfassur4sgerichtshofes des Saarlandes, die besondere Konstellation zugrunde, dass sich auch das Gericht gegenüber der Verwaltungsbehörde vergeblich um Herausgabe der Daten bemüht hatte) abgerückt, soweit es die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung von Rohmessdaten betrifft.

Wenn der Verfassungsgerichtshof von einer Beibringungs- bzw. Darlegungsäst spricht, dürfte damit gemeint gewesen sein, dass es aus Sicht eines Betroffenen für seine Verteidigung hilfreich sein kann, wenn er -unabhängig von der Aufklärungspflicht des Gerichtes- Anhaltspunkte für mögliche Messfehler darlegen kann.

Wenn der Verfassungsgerichtshof hieraus folgernd einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen -Verfahrens,für gegeben hält, bedeutet das im Ergebnis letztlich nichts anderes, als dass er das standardisierte Verfahren als unfair ansieht.“

Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den „Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten“ nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.

So kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn durch das Erstgutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits ‚erwiesen ist: Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03).

Nichts anderes gilt für den Zeugenbeweis. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines erwachsenen Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 — 2 BvR 1071/03). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2013 —1 StR 602/12). Auch die selbst veranlasste Begutachtung des Zeugen dürfte einem Angeklagten bzw. Betroffenen verwehrt sein, da der Zeuge nicht gezwungen werden kann, sich einer von diesem veranlassten Begutachtung zu unterziehen.

Auch die aussagepsychologische Beurteilung einer Zeugenaussage durch einen Gutachter lässt sich zum Vergleich heranziehen. Dabei ist der zu überprüfende Sachverhalt an Hand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund untersuchen und das erlangte Ergebnis ist durch die Bildung von Alternativhypothesen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 — 1 StR 582/99). Mit dieser Hypothesenbildung soll überprüft werden, ob die im Einzelfall vorfindbare Aussagequalität durch sogenannte Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 — 1 StR 582/99). Die Nullhypothese sowie die in der Aussagebegutachtung im wesentlichen verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen – bzw. der Motivationsanalyse sind gedankliche Arbeitsschritte zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage (BGH, Beschluss vorn 30. Mai 2000 — 1 StR 582/99).

Ob eine solche aussagepsychologische Beurteilung dem standardisierten Messverfahren durch von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich überlegen ist, kann bezweifelt werden. Das — normierte — Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14). Wie sich aus der im Internet (www.ptlide/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen; die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter
realen Bedingungen, erfolgt sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – RBs
50/14). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und — wenn notwendig — die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen, § 25a E0 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – RBs 50/14).

Die Formulierung, dass andernfalls der Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wäre, ist dabei wenig hilfreich.

Genauso gut könnte man bei einer Beweisführung durch Zeugen formulieren, dass der Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der Zuverlässigkeit der Bekundungen des Zeurgen und dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO ausgeliefert wäre, ohne dass deswegen der Zeugenbeweis abgeschafft werden müsste.“

Dazu könnte man viel schreiben, aber was bringt es? Es ist schon ein „juristischer Treppenwitz“ nun gerade die Entscheidung des OLG Bamberg vom 13.06.2019 – die m.E. – wenn auch nicht bei anderen OLG – höchst umstritten ist und andere – m.E. falsche – OLG-Entscheidungen zum „Einsichtsrecht“ als Beleg dazu anzuführen, dass das Urteil des VerfG Saarland falsch. Es ist aber auch immer wieder erfrischend zu lesen, wenn ein AG einem VerfG mal so richtig die Leviten liest. Das OLG Bamberg und der OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 (vgl. dazu: Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt). lassen grüßen.

Dabei hat das AG m.E. verkannt, worum es dem VerfG Saarland geht – nämlich eine Überprüfbarkeit der Messverfahren, die m.E. auch nach der Rechtsprechung des BGH gegeben sein muss. Aber das haben wir ja alles schon tausend Mal erörtert. Man will es einfach nicht verstehen. Ich hoffe, dass nur „man nicht will“. Wenn „man es nicht kann“, wäre es schlimmer.

Interessant auch das Prozedere in Minden: Der Kollege – so seine Info – bringt in der Hauptverhandlung den Beschluss des VerfG Saarland ins Spiel gebracht. Daraufhin unterbricht der Richter die Hauptverhandlung, kommt nach gut 15 Minuten wieder und verkündet den o.a. Beschluss. Ohne Aktenzeichen. Das und der Umfang des Beschlusses legen die Vermutung nahe, dass der Beschluss bereits fertig in der Schublade gelegen hat. Hauptsache der Richter hat ihn dort auch selbst hingelegt. :-). Kann natürlich auch sein, dass er sich die rund acht Seiten mal eben so aus dem Ärmel geschüttelt hat.

Fazit: Der Kampf geht weiter, was micht nicht überrascht. das war zu erwarten.Was ganz hoffnungsvoll stimmt, sind die Berichte in der Presse, dass in einigen Bundesländern – also nicht nur im Saarland – die entsprechenden Messgeräte nicht mehr verwendet werden. Ganz so blöd, wie das AG Minden meint, sind die Verfassungsrichter im Saarland dann offenbar doch nicht.

OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar

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Heute dann ein OWi-Tag. Und an dem kommt dann natürlich zuerst das VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – LV 7/17, das die Kollegin Zimmer-Gratz aus Bous „erstritten“ hat. Auf die Entscheidung ist ja gestern auch schon an verschiedenen Stellen hingewiesen worden. Es hat auch den Weg in die überörtlichen „Gazetten“ gefunden.

Es geht mal wieder um Messverfahren, und zwar dieses Mal um eine Messung mit Traffistar S 350 der Firma Jenoptik. Im Streit war die Frage, ob die Messungen mit Traffistar S 350 verwertbar sind, da die Rohmessdaten zur nachträglichen Überprüfung einer Messung nicht zur Verfügung stehen. Das AG Saarbrücken und das OLG Saarland hatten damit kein Problem und hatten im Wesentlichen das Argument: Standardisiertes Messverfahren, hervorgeholt.

Das VerfG Saarland sieht das nun anders und hat in seinem umfassend begründeten Urteil dargelegt, dass und warum der Betroffene auch bei standardisierten Messverfahren die Möglichkeit haben muss, die dem Verfahren zugrunde gelegte Messung zu überprüfen. Ich empfehle dringend die Lektüre der Entscheidung, die folgenden Leitsatz hat:

Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen.

Man wird nun sehen, wie es weitergeht. Jedenfalls sind die Messungen mit Traffistar S 350 so nicht verwertbar. Das ist für alle noch laufenden Verfahren von Bedeutung. Bei bereits abgeschlossenen Verfahren stellt sich dann die Frage einer Wiederaufnahme. Da ist dann aber die hohe Hürde des § 85 OWiG zu überwinden. Nach dessen Abs. 2 ist die Wiederaufnahme nicht zulässig, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu 250 € festgesetzt ist oder seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. Und es stellt sich die Frage. Ist der Beschluss des VerfG Saarland eine „neue Tatsache“ im Sinn des § 85 Abs. 2 OWiG? Das habe ich jetzt noch nicht geprüft.

Im Übrigen: Ich bin gespannt, wie aus den anderen Bundesländern reagiert werden wird. Wir hatten ja schon mal einen Paukenschlag aus dem Saarland, nämlich den der VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 – (dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…). Und darauf kam dann ja aus Bayern die Antwort im OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 (vgl. dazu: Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt. Ich bin gespannt, ob man das VerfG Saarland wieder so von oben herab behandeln wird. So einfach ist das allerdings m.E. nicht. Denn das VerfG hat die Eigenschaft „standardisiertes Messverfahren“ nicht bestritten und setzt sich mit dem auch auseinander. Es sagt nur das, was m.E. auch der BGH sagt: Auch ein standardisiertes Messverfahren muss überprüfbar sein, und zwar auch und vor allem vom Betroffenen. Da hilft m.E. auch nicht das von der OLG-Rechtsprechung erfundene „antizipierte Sachverständigengutachten“ der PTB.

Es bleibt also spannend.

Kippt der VerfG Saarland die nicht überprüfbaren Messverfahren?, oder: Schön wäre es.

Außer der Reihe und vor dem „normalen Programm“ etwas, über das ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden:

Der VerfGH Saarland – ja, schon wieder „die“ 🙂 – hat am 09.05.2019 über die Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen verhandelt (Lv 7/17) (vgl. dazu hier bei der Kollegin Zimmer-Gratz unter Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verhandelte über Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit weiteren Verweisen auf Spon und/oder Focus pp.). Wenn man die Meldungen richtet deutet, scheint sich als Ergebnis der Verhandlung abzuzeichnen, dass der VerfGH von den Herstellern und Verwendern von Messgeräten – auf dem Prüfstand stand ein Laserscanner Traffistar S 350 der Firma Jenoptik – verlangen wird, dass die Betroffenen die Messungen nachträglich überprüfen können müssen, was Verkehrsrechtler ja schon lange „trommeln“. Das ist derzeit aber nicht bei allen Messgeräten möglich, da die meisten die Messdaten nicht abspeichern.

Was sind/wären die Folgen eines solchen Urteils? Nun, m.E. wären entsprechende Messungen in Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar sind und die Messgeräte müssten umgerüstet oder ausgetauscht werden. Von dieser Folge wären aber nicht nur künftige Verfahren betroffen, sondern m.E. auch bereits laufende, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Als Verteidiger wird man also Verfahren, in denen solche Messungen eine Rolle spielen, auf jeden Fall durch Einspruch und/oder weitere Rechtsmittel „offen halten“ müssen.

Nun aber bitte nicht in Euphorie verfallen. Denn noch immer gibt es ja die OLG, die die Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen und dem VerfG Saarland sicherlich wieder in einer bemerkenswerten Diktion bescheinigen werden, dass die Richter dieses Verfassungsgerichts keine Ahnung haben und nur man selbst im Stande der „selig machenden Gnade der all umfassenden Weisheit“ ist. Ich erinnere dazu nur an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – zum VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt… und Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt). Auch andere OLG haben sich dazu ja nun nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Das werden wir wahrscheinlich wieder erleben und das Trauerspiel wird weiter gehen, bis endlich das BVerfG sich geäußert hat oder vielleicht auch der BGH, wenn denn dann endlich mal ein OLG so mutig wäre, die Fragen dem BGH vorzulegen. Aber den scheuen die OLG wie der Teufel das Weihwasser. Warum eigentlich?

Trotz dieses „Pessimus“: Eine Entscheidung vom VerfG Saarland wäre natürlich sehr schön, da sie doch ein weiterer Stein in der Mauer wäre 🙂 .

Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…

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War klar, welche Entscheidung heute den Opener macht. Oder? Natürlich der VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18. Den hat mir gestern der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog geschickt. Und er hat auch darüber als erster berichtet. Das ist auch gut/richtig so, denn der Kollege hat den Beschluss ja mit erstritten – denke ich. Und dann gilt: Ehre, wem Ehre gebührt, bzw. Er hat den Vortritt.

Der Kollege hat sein Posting: „Machtwort vom Verfassungsgericht: „Geblitzte“ Autofahrer müssen Messergebnisse überprüfen können!“ überschrieben. Ich beginne meins mit „Paukenschlag“. Ich denke, beides ist richtig. Denn der Beschluss ist ein „Machtwort“, ein „Paukenschlag“ oder auch Meilenstein. Und ein wenig auch ein Schlag ins Gesicht all derjenigen OLG-Entscheidungen, die um das Einsichtsrecht in Messunterlagen seit Jahren – „der“ Cierniakaufsatz ist von Ende 2012 – einen (unverständlichen) Eiertanz veranstaltet haben, der nicht mehr nachvollziehbar. Ich erinnere nur an „Teufelskreis 1.0“ oder „Teufelkreis 2.0“. Da war seit langem eine obergerichtliche Entscheidung fällig, ja überfällig. Und da man von den OLGs ja eine Vorlage an den BGH gescheut hat, gibt es sie nun als verfassungsgerichtliches Verdikt. Der Kollege Gratz und seine Mitstreiter haben es erstritten. Viele Amtsgerichte und auch OLG können sagen: Haben wir ja immer schon gesagt. Die anderen sollten sie sorgfältig lesen…..

Der Beschluss des VerfG Saarland ist fast 30 Seiten lang. Das bedeutet, dass man ihn hier nicht im Einzelnen darstellen kann, sondern dass ich auf den Volltext verweisen muss/möchte. Aber ein paar Eckpunkte/Kernaussagen möchte ich dann doch herausstellen, wobei ich die verfahrensrechtlichen Fragen in dem Beschluss mal außen vorlasse. Die lauten:

  • „Die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletzen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot des rechtlichen Gehörs….
  • Aus dem dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen – was in Fällen der hier diskutierten Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt -, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den Informationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen….
  • Da die Verwaltungsbehörden den Einsichtsgesuchen der Verfahrensbevollmächtigten sowie den diesbezüglichen Verfügungen des Amtsgerichts nicht nachgekommen sind, hätte das Amtsgericht das Verfahren bis zur Herausgabe der Messdaten aussetzen sowie sicherstellen müssen, dass der Verfahrensbevollmächtigten eine Herausgabe dieser Daten nicht verwehrt wird. Denn da im Zeitpunkt der Hauptverhandlung diese Daten der Verfahrensbevollmächtigten und dem Sachverständigen nicht vorlagen, konnte eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers mit Vortrag von Messfehlern – wenn diese aufgetreten sein sollten – nicht vorbereitet werden. Damit ist dem Beschwerdeführer das Äußerungsrecht abgeschnitten bzw. dessen Ausübung faktisch unmöglich gemacht worden. Es liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs vor…….“
  • Auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten Beweisantrags auf Einholung eines technischen Gutachtens verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens, das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot.
    Es ist willkürlich und unfair und begründet einen Gehörsverstoß, wenn nach Nichtzugänglichmachung der Messdaten – in dieser Situation – der Beweisantrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung der Messung auf Fehlerhaftigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, es liege ein standardisiertes Verfahren vor, und damit ausdrücklich oder stillschweigend dem Beschwerdeführer oder der Verteidigung vorgeworfen wird, es seien keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargelegt worden. Eine solche Darlegung wäre nämlich erst nach Einsicht in die Messdaten möglich gewesen……..“

Schön, das alles lesen zu können. Und das drückt sich in dem zweiten Teil des Postings aus: „Der Rechtsstaat lebt.“ Die Literatur hat so seit Jahren argumentiert, die OLG haben es zum Teil nicht lesen/sehen/machen wollen – und sind dafür m.E. nun zu Recht gerügt worden. Um einen Spruch aus der Stern-Geschichte mit den „Hitlertagebüchern“ aufzugreifen: M.E. wird die Rechtsprechung zur Einsicht und Herausgabe in und von Messunterlagen umgeschrieben werden müssen.

Und ich füge an: Hoffentlich. Denn wir alle haben ja in den letzten Jahren die Klimmzüge lesen können, mit denen man das Einsichtsrecht verneint hat. Und ich wage die Voraussage: Das letzte Wort in der Frage ist noch nicht geschreiben/gesprochen. Die OLG, deren Rechtsprechung explizit als Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot des rechtlichen Gehörs angesprochen worden ist, werden versuchen, weiter zu mauern. Man wird neue Wege ersinnen – vielleicht: Ist ja „nur“ eine Entscheidung aus dem Saarland, die interessiert uns hier in Bayern, NRW oder sonst wo nicht – , um an der Entscheidung aus dem Saarland dann doch vorbei zu kommen. Und da wird sich sicherlich auch „anbieten“, weiter an den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge zu schrauben bzw. dort die Hürden noch höher zu legen, als man sie jetzt schon (unsinnigerweise) gezogen hat. Und da kann man dann nur hoffen, dass hoffentlich bald wieder ein Verfassungsgericht sagt: So nicht.

Aber das soll die Freude über den Beschluss des VerfG Saarland natürlich nicht trüben. Und: Nochmals Gratulation an den Kollegen Gratz.